(Rn.26) 4. Ein von Anfang an rechtswidriger aber bestandskräftiger Kurabgabenbescheid kann nicht
(Rn.27) Tenor
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung von Kurabgabebescheiden. Randnummer 2 Der im Jahre 1939 geborene und in A-Stadt wohnhafte Kläger war bis 2015 Pächter eines Kleingartens mit Laube im Gebiet der Gemeinde L. Im Zuge einer Straßenbaumaßnahme war im November 2006 die Trinkwasserversorgung des Pachtgrundstücks unterbrochen worden. Obwohl für das Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden war, erfolgte ein erneuter Anschluss des Grundstücks zunächst nicht. Im Jahre 2007 hatte der Kläger der Beklagten seinen Unmut über die Beseitigung des Wasseranschlusses kundgetan. Eine Wohnnutzung sei dadurch ausgeschlossen. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem
der Möglichkeit, sein Grundstück über eine Stichleitung zum
bargrundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Mit Schreiben vom
. Unter dem
Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO –, sondern bereits innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz vom
dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
träglich bekannt werden. Zwar findet die Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) vorliegend Anwendung. Randnummer 19 aa. Allerdings ist der Anspruch in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2009 und 2010 wegen eingetretener Festsetzungsverjährung ausgeschlossen.
1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V auch auf die Aufhebung oder Änderung von Kurabgabenbescheiden Anwendung. Ihre Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kurabgabenbescheide vom 27. April 2009 und vom 20. März 2010 vor.
1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kurabgabe entstanden ist.
Februar 2008 (Kurabgabesatzung – KAS) entsteht die Jahreskurabgabe am
2 AO ist nicht eingetreten, da der Kläger den Antrag auf Aufhebung der Kurabgabenbescheide erstmals unter dem 13. Oktober 2015 und damit
Ablauf der genannten Festsetzungsfristen gestellt hat. Randnummer 21 bb. Im Übrigen, also in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. So liegt in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015 kein
träglich bekannt gewordenes Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO vor. Bei der eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2015 handelt es sich nicht um ein Beweismittel in diesem Sinne. Denn es ist erforderlich, dass das Beweismittel
träglich, d.h.
Eintritt der Bestandskraft des aufzuhebenden Abgabenbescheides (siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über § 172 ff. AO), bekannt wird. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die eidesstattliche Versicherung – wie hier – lediglich
träglich erstellt wird (Rüsken in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 173 Rn. 40 m.w.N. aus der Rspr. des BFH). Randnummer 22 Auch handelt es sich bei der unterbliebenen Nutzung der Laube zu Wohn- oder Erholungszwecken in den hier in Rede stehenden Erhebungszeiträumen nicht um eine
träglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Von diesem Merkmal werden nur Tatsachen erfasst, die die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Bescheides oder des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides nicht kannte. Dies setzt voraus, dass die betreffende Tatsache zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Erst
träglich eintretende Tatsachen führen nicht zu einem Aufhebungsanspruch
1 Nr. 2 AO (Rüsken a.a.O., Rn. 48 m.w.N. aus der Rspr. des BFH). Dies ist vorliegend aber der Fall:
Januar des Kalenderjahres; sie wird damit antizipiert erhoben. Demgemäß sind die entsprechenden Kurabgabenbescheide im ersten Halbjahr des jeweiligen Erhebungszeitraums ergangen. Das Nutzungsverhalten des Klägers ist für jeden Erhebungszeitraum gesondert zu betrachten. Daraus folgt, dass die unterbliebene Nutzung der Laube zu Wohn- oder Erholungszwecken erst mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums und damit
dem Ergehen des dafür erlassenen Kurabgabenbescheides feststand. Damit handelt es sich bei der unterbliebenen Nutzung der Laube bezogen auf den jeweiligen Erhebungszeitraum um eine
trägliche Tatsache, nicht aber um eine
träglich bekannt gewordene (anfängliche) Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Randnummer 23 Bei dem Umstand, dass die Trinkwasserversorgung für das Laubengrundstück seit Ende 2006 unterbrochen ist, handelt es sich zwar um eine anfängliche Tatsache i.S.d. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, die die Erhebung einer Jahreskurabgabe ausschließt
träglich bekannt geworden
2 Satz 2 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 2 KAS gilt als ortsfremd (auch), wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie zu Erholungszwecken benutzt. Das Eigentum oder der Besitz einer Wohnungseinheit im Erhebungsgebiet der Kurabgabe begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von ihrem Eigentümer oder Besitzer auch selbst genutzt wird und er dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Erforderlich für die Entstehung der Aufenthaltsvermutung ist damit das Vorliegen einer Wohnungseinheit. Hieran fehlt es bei Erlass der Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015, denn bei der Laube handelte es sich sei dem dauerhaften Wegfall des Trinkwasseranschlusses nicht mehr um eine Wohnung. Als Wohnung ist eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setzt das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus, die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglicht. Hierzu gehört auch das Vorhandensein einer Trinkwasserversorgung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 –, juris Rn. 16 <Zweitwohnungssteuer>). Damit entfiel mit dem nicht nur vorübergehenden Wegfall des Trinkwasseranschlusses auch die Wohnungseigenschaft der Laube. Die Unterbrechung der Trinkwasserversorgung betrifft die Entstehung der Aufenthaltsvermutung und nicht – wie z.B. das Nutzungsverhalten (s.o.) – ihre Widerlegung. Da die Aufenthaltsvermutung nicht entstehen konnte, hätten die vorliegend in Rede stehenden Jahreskurabgabenbescheide nicht erlassen werden dürfen. Randnummer 25 Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Wasserversorgung durch Anschluss des Grundstücks an die im Zuge der Straßenbaumaßnahme hergestellte Grundstücksanschlussleitung wieder herstellen zu lassen. Denn maßgeblich ist lediglich, dass die Wasserversorgung nicht nur vorübergehend unterbrochen war. Genauso, wie der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit i.S.d. § 2 Abs. 2 KAS diese durch Verkauf bzw. Kündigung des Pachtvertrages aufgeben kann, kann eine solche Aufgabe dadurch erfolgen, dass ein unterbrochener Wasseranschluss nicht wieder hergestellt wird. Randnummer 26
träglich i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO bekannt geworden. Ein
trägliches Bekanntwerden liegt nur bei Tatsachen oder Beweismitteln vor, die die Behörde bei Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte (BFH, Urt. v. 13.09.2001 – IV R 79/99 –, juris Rn. 13; Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2015, § 12 Anm. 51). Bezogen auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015 ist jedoch von einer anfänglichen Kenntnisnahme auszugehen. Maßgeblich ist
herrschender Meinung die Kenntnisnahme der Person, die für den Erlass oder die Änderung der betreffenden Festsetzung zuständig ist (Kruse/Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand 07/2001, § 173 Rn. 31 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Eine solche Kenntnisnahme liegt spätestens seit dem Eingang des Schreibens vom
2 KAS entfallen war. Dies ist aufgrund eines Subsumtionsfehlers jedoch nicht gesehen worden. Für die Beklagte war offensichtlich allein maßgeblich, dass der Kläger
wie vor Pächter des Kleingartengrundstücks war. Randnummer 27 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wenn bereits die
trägliche Kenntnisnahme anfänglicher anspruchsvernichtender Tatsachen durch die Behörde einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch
1 Nr. 2 Satz 1 AO entstehen lassen kann, dies bei einer anfänglichen Kenntnis der Behörde „erst Recht“ gelten muss. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Bestimmungen der § 172 ff. AO nicht der allgemeinen Fehlerkorrektur dienen, sondern lediglich eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft ermöglichen. Sie sind als Ausnahmevorschriften daher eng auszulegen. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, denn fehlerhafte Abgabenbescheide sind
der Rechtsordnung grundsätzlich vor Eintritt der Bestandskraft mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifen (§§ 68 ff, 42 VwGO). Lässt der Betroffene die Bescheide – wie hier – bestandskräftig werden, muss er es hinnehmen, dass sie im
hinein nicht mehr in jedem Fall aufgehoben werden können. Randnummer 28 b. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ) zu. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. § 175 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst nur den Fall, dass der richtig ermittelte und beurteilte Sachverhalt durch eine später eingetretene Entwicklung verändert worden ist, welcher
den einschlägigen Rechtsvorschriften Rechtserheblichkeit für den bereits erlassenen Steuerbescheid zuzumessen ist (vgl. Rüsken in: Klein, AO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.