gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser). Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks Flurstück G 1, Flur 21, Gemarkung A-Stadt (A-Straße) in einer Größe von 487 m². Sie haben das Grundstück auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 18. April 1991 von der Stadt A-Stadt erworben. Randnummer 3
3 des Kaufvertrages ist das Grundstück erschlossen zu liefern.
des Vertrages hat die Auszahlung des Kaufpreises von 40,00 DM/m² wie folgt zu erfolgen: Randnummer 4
dem Übergabetag ausgeführt werden, treffen den Erwerber. Der Veräußerer versichert, dass ihm zur Zeit drohende Straßen- und Sielbaumaßnahmen nicht bekannt sind. Eine Haftung des Erwerbers für die Primärerschließung (§ 1) wird hierdurch nicht begründet. Randnummer 7 In der Folgezeit entrichteten die Kläger den vereinbarten Kaufpreis an die Stadt A-Stadt und die Firma S. Der am
stehend Parzellen der Alterwerber genannt) an Bauwillige übertragen und
der Wende 5 weitere Parzellen über die S. veräußert (
stehend Parzellen der S--Kunden genannt) (…). Diese 22 Parzellen sind inzwischen bebaut. Randnummer 10 Die Alterwerber sind bisher nicht zu Erschließungskosten und Anschlussgebühren herangezogen worden. Die S.-Kunden haben die Erschließungskosten mit dem Kaufpreis bezahlt; der entsprechende Anteil des Kaufpreises soll
den Verträgen nicht der Stadt, sondern der S. zustehen. Diese ist der Verpflichtung zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen nicht
gekommen.
Kündigung des Vertrages mit der S. hat die Arge im Auftrag der Stadt und unter Vorgriff auf den noch abzuschließenden Erschließungsvertrag die Zuwegung zu den 17 Parzellen der Alterwerber sowie die Ent- und Versorgung dieser Parzellen hergestellt. Der heute abzuschließende Vertrag gilt der Fertigstellung der Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs sowie der Ver- und Entsorgung der Bauparzellen unter Berücksichtigung der von der Arge bereits erbrachten Leistungen. Randnummer 11 In Ziffer 4.2 Abs. 3 des Erschließungsvertrages heißt es: Randnummer 12 Von der Arbeitsgemeinschaft bzw. den Erwerbern der von ihr erschlossenen und bebaut oder unbebaut verkauften Bauparzellen erhebt die Stadt keine Erschließungskosten und keine Anschlussgebühren. Randnummer 13 Das Grundstück ist an die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlage angeschlossen. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
dem Übergabetag noch durchzuführende aber mit dem Kaufpreis bereits bezahlte Erschließungsarbeiten nicht gelte. Es sei auch zu berücksichtigen, die Stadt A-Stadt in § 4 Abs. 3 Satz 3 versichert habe, dass ihr zurzeit drohende Straßen- oder Sielbaumaßnahmen nicht bekannt seien. Dies zeige, dass mit dem Kaufpreis alle Erschließungskosten abgedeckt seien. Andernfalls liege eine arglistige Täuschung und ein strafbares Verhalten (Betrug) vor. Das Verwaltungsgericht sei zur Prüfung des vertraglichen Einwandes nicht befugt, da insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Jedenfalls stehe den Klägern ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem aufgerechnet werde. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17 den Bescheid des Beklagten vom vom 25. Juni 2014 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. August 2014 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht Greifswald lehnte mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (– 3 B 844/14 –, juris) einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Im
folgenden Beschwerdeverfahren ordnete der Beklagte die aufschiebende Wirkung der Klage an. Das Verfahren wurde daraufhin
übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Randnummer 21 Mit Beschluss vom
Nr. 4.
3 Satz 5 des Grundstückskaufvertrages vom
2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss der Grundstücke an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit der am 27. Juli 2017 erfolgten Heilung der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013
3 KAG M-V entstanden (s.o.). Randnummer 30 Diese Satzung ist die erste wirksame Satzung in diesem Sinne. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom
3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom
dem Vortrag der Kläger haben die Parteien in § 4 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages eine Vereinbarung getroffen, die die Erhebung von Anschlussbeiträgen für das Grundstück ausschließt. Demnach hätte der Beklagte auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen verzichtet. Dieser Vortrag ist der Rechtswegprüfung zugrunde zu legen. Ob er zutrifft, ist eine Frage der Sachprüfung. Den Vortrag der Kläger zu Grunde gelegt, handelt es sich bei der streitigen Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Damit ist der Streit um die Auslegung der Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO anzusehen. Der Erlass eines Vorbehaltsurteils analog § 302 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 VwGO scheidet mithin aus. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Randnummer 36 Grundsätzlich handelt es sich bei einer Freistellungsvereinbarung um eine zivilrechtliche Vereinbarung, mit der die gesetzliche Regelung über die Tragung öffentlicher Grundstückslasten abbedungen wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt § 436 BGB a.F., wonach der Verkäufer eines Grundstücks nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten haftet, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Es darf bei der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung aber nicht verkannt werden, dass bei Verträgen zur Abbedingung der gesetzlichen Kostentragungslast – sei es der
BGB a.F., sei es der
BGB in der aktuell gültigen Fassung – in der Regel keine der Vertragsparteien zugleich auch Gläubiger des (aktuellen oder künftigen) Abgabenanspruchs ist. Es ist vielmehr so, dass die Abbedingungsvereinbarung zwischen dem (aktuellen oder künftigen) Schuldner des Abgabenanspruchs und dem Grundstückskäufer getroffen wird. Weil das Bestehen oder Nichtbestehen öffentlicher Grundstückslasten wertbildend ist, ist es sinnvoll, durch eine Freistellungsvereinbarung festzulegen, wer diese Lasten im Innenverhältnis zu tragen hat. Der Abgabengläubiger ist von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Randnummer 37 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Stadt A-Stadt nicht nur Partei des Grundstückskaufvertrages sondern eben auch Gläubigerin des Abgabenanspruchs ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war sie potentielle Gläubigerin eines Abgabenanspruchs, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (KAG 1991) gab ihr die Befugnis zur Erhebung von Anschlussbeiträgen. Dies hat zur Folge, dass mit der Freistellungsvereinbarung nicht nur im Innenverhältnis der Vertragsparteien bestimmt wurde, wer die Kosten der von der Vereinbarung erfassten Erschließungsmaßnahmen trägt. Da der Beitragsanspruch grundstücksbezogen ist und neben dem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten (vgl. § 8 Abs. 2 KAG 1991) kein weiterer Abgabenschuldner existiert, umfasst der Abschluss einer Freistellungsvereinbarung notwendigerweise einen Verzicht auf die Abgabenerhebung. Da öffentliche Abgabenansprüche nur einem Hoheitsträger zustehen können, handelt es sich bei einem Verzicht bzw. – wie hier – Vorausverzicht um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts unterliegt. Randnummer 38 Gegenteiliges folgt nicht aus der von den Klägern zitierten Rechtsprechung. Diese besagt, dass der zulässige Rechtsweg bei Verträgen, die sowohl dem öffentlichen Recht als auch dem Zivilrecht zuzuordnende Vertragsbestandteile aufweisen,
dem Schwerpunkt der konkreten Streitigkeit bzw.
der Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1989 – 8 C 44.88 –, juris Rn.16; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 –, juris Rn 10 f.). Der Schwerpunkt des vorliegenden Rechtsstreites liegt in den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die Frage, ob die Stadt A-Stadt in § 4 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen verzichtet hat. Sie betrifft damit eine öffentlich-rechtliche Forderung und ist folglich als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen (vgl. zu einer Ablösevereinbarung: OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.10.2015 – 14 W 5/15 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 05.05.2014 – 20 C 14.673 –, juris Rn. 3; VG Augsburg, Beschl. v. 07.03.2014 – Au 1 K 13.1993 –, juris Rn. 16). Auch das OVG Greifswald prüft die Wirksamkeit von Verträgen über die Ablösung von Beiträgen auch dann, wenn sie in Grundstückskaufverträgen enthalten sind (Beschl. v. 23.02.2004 – 1 M 10/04 –, juris). Nichts anderes hat für einem im Rahmen eines Kaufvertrages erklärten Beitragsverzicht zu gelten. Randnummer 39 Weil der Streit eine vertragliche Vereinbarung betrifft, greift auch die abdrängende Sonderzuweisung in § 40 Abs. 2 Satz 1 zweite Var. VwGO nicht. Randnummer 40 bb. Die Vereinbarung in § 1 Abs. 3 des Vertrages, wonach das Grundstück erschlossen zu liefern ist (Grundstücksgrenze), beinhaltet eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 459 Abs. 1 BGB a.F. Die Beschaffenheitsvereinbarung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass das Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erschlossen war. Da dies zwischen den Beteiligen nicht umstritten ist, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Randnummer 41 Die Vereinbarung in § 4 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages steht der Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen. Zwar bestehen keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit. Die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchbescheid übersehen, dass kommunalabgabenrechtliche Kriterien wie das Vorteilsprinzip oder die „Vertragsfeindlichkeit“ des Abgabenrechts in Ansehung des am 18. April 1991 geschlossenen Grundstückskaufvertrages bereits deshalb keine Anwendung finden können, weil der Kaufvertrag geschlossen wurde, bevor das (erste) Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) in Kraft getreten ist. Seine Bekanntgabe erfolgte erst am 29. April 1991 (vgl. GVOBl. M-V 1991, S. 113); es trat am 13. Mai 1991 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 KAG 1991). Die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 1991 können daher nicht den Rechtmäßigkeitsmaßstab für Vereinbarungen des Kaufvertrages bilden. Dies gilt erst Recht für die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 1993. Randnummer 42 Dennoch schließt § 4 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages eine Beitragserhebung nicht aus, denn die darin getroffene Freistellung der Kläger bezieht sich allein auf die Kosten der „inneren“ Erschließung. Von den Kosten der „äußeren“ Erschließung werden die Antragsteller dagegen nicht freigestellt. Diese Kosten werden von dem Vertrag überhaupt nicht erfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 43 Der Kaufvertrag wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als der erst am 7. Juni 1991 zwischen der Stadt A-Stadt und der Firma S. vereinbarte Erschließungsvertrag noch nicht existierte. Damit fehlte es jedenfalls an der vollständigen Erschließung des Kaufgegenstandes. Gleichwohl hatten die Vertragsparteien die angestrebte Erschließung des Baugebietes durch die Firma S. im Blick, denn das Grundstück war
3 des Kaufvertrages erschlossen zu liefern. Zudem hatten die Kläger den auf die Erschließungskosten für die Maßnahmen gemäß § 1 Satz 2 des Vertrages vom 7. Juni 1991 entfallenden Anteil des Kaufpreises § 2 des Kaufvertrages an die Firma S. zu zahlen. Diese Zahlung diente der Vorfinanzierung der Erschließungsmaßnahmen, denn
den Angaben in der Präambel des Erschließungsvertrages vom
3 Satz 1 des Kaufvertrages nicht beteiligt werden. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Eigentümer dieser Grundstücke – es handelt sich um sog. Fremdanliegergrundstücke – von der Firma S&A nicht vertraglich an den Erschließungskosten beteiligt werden konnten (vgl. § 2 Satz 2 des Vertrages vom 7. Juni 1991). Hier war ein hoheitliche Refinanzierung geplant. Insoweit erfolgte daher hinsichtlich des von der Stadt A-Stadt
Nr. 4.1 des Erschließungsvertrages vom
des Grundstückskaufvertrages der Firma S&A zufließenden anteiligen Kosten der Primärerschließung wurde zum Schutz der Kläger allerdings vereinbart, dass sie für diese Kosten nicht haften (§ 4 Abs. 3 Satz 5 des Kaufvertrages). Das Risiko des Ausfalls der Erschließungsträgers (Firma S.) lag damit bei der Stadt A-Stadt, was dazu führte, dass diese
Nr. 4.2 des Erschließungsvertrages vom
folgeunternehmen des früheren VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB). Vor diesem Hintergrund ist es nicht unplausibel, wenn die Stadt erklärt, keine Kenntnis von anstehenden Kanalbaumaßnahmen zu haben. Die eigenen Planungen der Stadt konnten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret sein. Randnummer 49 e. Auch hat der Beklagte sein Recht zur Beitragserhebung nicht verwirkt. Es fehlt am Vertrauenstatbestand der Verwirkung (zu den Voraussetzungen der Verwirkung im Übrigen vgl. VG Greifswald, Urt. vom 24.08.2017 – 3 A 2015/15 –). Die fehlerhafte Interpretation einer Vertragsklausel kann einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründen. Soweit die Kläger ohne nähere Begründung vortragen, Vertreter der Stadt hätten mehrfach geäußert, dass die Freistellungsvereinbarung auch die Kosten der „äußeren“ Erschließung umfasse, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es bleibt offen, wer welche Erklärung mit welchem Inhalt abgegeben hat. Die im Rahmen einer Bürgerversammlung im Jahre 2009 erfolgten Äußerungen des stellvertretenden Bürgermeisters der Stadt A-Stadt betreffen den Sonderfall der im Jahre 1992 erfolgten Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die im Erschließungsgebiet gelegenen Fremdanliegergrundstücke (D.-straße) und bestätigen lediglich das, was sich bereits aus der Begründung der damaligen Beitragsbescheide ergibt. Für das vorliegende Verfahren sind diese Äußerungen unergiebig. Zudem können die Kläger den Widerspruch nicht erklären, der sich aus den angeblichen mündlichen Äußerungen von Vertretern der Stadt A-Stadt und dem Umstand ergibt, dass sich ihre schriftlich fixierten Äußerungen (Grundstückskaufvertrag, Erschließungsverträge) ausschließlich zu den Kosten der „inneren“ Erschließung verhalten. Randnummer 50 f. Die Vereinbarung in Ziffer 4.2 Abs. 3 des Erschließungsvertrages vom 3. April 1992 steht der Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen, denn die Kläger haben ihr Grundstück nicht von der Arbeitsgemeinschaft erworben. Daher kann dahinstehen, was mit dem Begriff „Anschlussgebühren“ gemeint ist, und ob die Vereinbarung überhaupt wirksam ist. Randnummer 51 g. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung führt schließlich ebenfalls nicht zu einem (teilweisen) Erfolg der Klage. Zwar kann die Aufrechnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18). Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die festgesetzte Forderung erlischt, wäre bei einer wirksamen Aufrechnung das in den Vorausleistungsbescheiden enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) rechtwidrig (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Aufrechnung ist vorliegend jedoch unwirksam, denn sie ist
3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Anschlussbeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar.
3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrecht auf
gewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Die von den Klägern behaupteten Gegenansprüche sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Randnummer 52 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.