Begriff der Darlegung im Rechtsmittelverfahren; Straßenbaubeitragspflicht eines an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundstücks; wirtschaftliche Einheit Leitsatz 1. Darlegen i. S. des § 124a Abs. 4
§ 123Abs. 2 Bau
GB. Ein solches Grundstück sei auch dann an die öffentliche Ausbaustraße angeschlossen, wenn es lediglich mit der Breite einer Zufahrt an die Straße grenze. Im vorliegenden Fall diene der auf dem Grundstück des O...zentrums gelegene Privatweg allein der inneren Erschließung dieses Grundstücks, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke. Da dieses Grundstück gleichsam als Kopfgrundstück über die gesamte Straßenbreite der ausgebauten Anlage angrenze, sei es von dieser erschlossen. Randnummer 9 Soweit die ausgebaute Anlage technisch nicht unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze des Grundstücks des O...zentrums hergestellt worden sei, gehe das Gericht davon aus, dass der Beklagte insoweit keine weitere Ausbaunotwendigkeit gesehen habe. Wollte man dies anders sehen, stellte sich die Frage, ob die Abschnittsbildung willkürlich erfolgt sei, weil sie dazu führe, dass die Klägerin - ohne Berücksichtigung des O...zentrums - mehr als 95 % der Anliegerbeiträge zahlen müsse. Es sei hier durchgreifend zweifelhaft, ob dies mit der konkreten Vorteilslage des Grundstücks noch in Einklang stände. Randnummer 10 Mit seinem Zulassungsantrag macht der Beklagte geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Fläche des O...zentrums sei zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Zum Gelände des O...zentrums gehörten zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2009 drei Buchgrundstücke der Gemarkung R…, Flur .., mit einer Gesamtfläche von 74.368 m². Auf dem Grundstück befänden sich eine Vielzahl von teilweise sogar mehrgeschossigen Gebäuden. Die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht insgesamt ca. 400 m lang und mit Kraftfahrzeugen befahrbar gewesen. Das VG weise in seinem Urteil auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1998 hin, wonach private Zufahrten und Wege auf einem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Flächenteile des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienten, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine
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GB seien. In dieser Entscheidung führe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, nach seiner Rechtsprechung komme es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig sei, grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelten; dabei komme es insbesondere auf die Länge der Erschließungsanlage an. Wendete man diese Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts auf das Grundstück des O...zentrums an, müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Straße auf diesem Gelände um eine selbstständige Anlage handle. Randnummer 11 Die Klägerin tritt dem entgegen. II. Randnummer 12 Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 13 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom
- November 2013 – 2 BvR –, juris Rn. 14). Randnummer 14 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschl. vom
- März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris). Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschl. vom
- März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. vom
- Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris). Randnummer 15 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 16 Darlegen bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder gegebenenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, wobei aber keine Detailkritik der Urteilsgründe erforderlich ist. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, § 124a Rn. 49, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 17 Das Zulassungsvorbringen leidet im vorliegenden Fall bereits daran, dass es nur unzureichend auf die vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete fallentscheidende Fragestellung eingeht. Die Struktur der tragenden gerichtlichen Begründung wird nicht hinreichend aufgegriffen. Die gerichtlichen Entscheidungsgründe und das Zulassungsvorbringen sind gewissermaßen nicht „zur Deckung“ zu bringen. Vielmehr stellt das Vorbringen des Beklagten eine Rechtsfrage in den Mittelpunkt seiner Zulassungsbegründung, auf die es für das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidend angekommen ist. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil festgestellt, dass der Beklagte das Abrechnungsgebiet fehlerhaft ermittelt habe, indem er die Fläche des „O...zentrums“ nicht einbezogen habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei dieses Grundstück nicht deshalb aus dem Abrechnungsgebiet herauszuhalten, weil der auf dem Grundstück befindliche Weg eine eigenständige Anlage darstelle. Unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 1998 – 8 C
- 97 – führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts private Zufahrten und Wege auf dem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienten, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine
§ 123Abs. 2 Bau
GB seien. Ein solches Grundstück sei auch dann an die öffentliche Ausbaustraße angeschlossen, wenn es lediglich mit der Breite der Zufahrt an der Straße angrenze. Randnummer 19 Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben, denn das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet in Rn. 26, a. a. O., zwischen dem Fall, dass – einerseits – ein Privatweg oder ein Privatwegesystem lediglich ein Grundstück im Rechtssinne erschließt oder – andererseits – mehrere Grundstücke. Diese vorrangige Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom
- August 2000 – 1 B 48.00 –, Rn. 10, beibehalten. Diese Frage der Erschließung von einem oder mehreren Grundstück(en) ist damit der weiteren Prüfung des nach natürlicher Betrachtungsweise bestehenden Gesamteindrucks vorgelagert. Randnummer 20 Für den Fall, dass nur ein Grundstück erschlossen wird, kommt es auf die weitere Zulassungsbegründung, in welchen Fällen eine Stichstraße bzw. ein Stichweg erschließungsbeitragsrechtlich bzw. straßenbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, gar nicht an. Das an die ausgebaute Anlage angrenzende Grundstück ist unabhängig davon in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, ob es auf diesem Grundstück eine Privatstraße gibt oder nicht. Randnummer 21 Die Zulassungsbegründung befasst sich - unter Benennung weiterer Rechtsprechung - im Wesentlichen nur mit der vom Verwaltungsgericht nicht angenommen Fallkonstellation, dass eine private Stichstraße mehrere Grundstücke erschließt. Nur dann kommt es auf den Gesamteindruck an, den die Anlage einem unbefangenen Betrachter vermittelt. Randnummer 22 Die Zulassungsbegründung stellt lediglich in einem Absatz die Behauptung auf, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das O...zentrum aus drei rechtlich selbstständigen Grundstücken bestanden habe, die der Flur .. zugehörig gewesen seien. Eine Darlegung, welche Flurstücke das gewesen sein sollen und ob diese Flurstücke auf verschiedenen Grundbüchern bzw. unter verschiedenen Nummern auf einem Grundbuch geführt wurden, bleibt der Zulassungsantrag schuldig. Im gleichen Absatz spricht die Zulassungsbegründung, wenn das O...zentrum in Rede steht, von diesem in der Einzahl („dieses Grundstück“). Randnummer 23 Ohne Durchdringung des weiteren Prozessstoffes kann der Senat nicht verifizieren, wie viele Grundstücke im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das O...zentrum tatsächlich aufgewiesen hat und welche Flurstücksnummern diese hatten. Randnummer 24 Auch der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten ist insoweit nicht eindeutig. Nachdem der Beklagte vom Verwaltungsgericht im Ortstermin aufgefordert worden war, zur Grundstückssituation zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auf dem „O...zentrum“ weiter vorzutragen, hat er als Anlage B1 zum Schriftsatz vom
- Mai 2015 zwar eine Karte abgereicht. Diese weist zum einen die Buchgrundstücke auf dem Gelände des O…zentrums nicht eindeutig aus. Zum anderen ist das Zulassungsvorbringen nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts substanziiert entgegengetreten, die darauf basiert, es liege ein einheitlich genutztes Grundstück vor, das im vorliegenden Fall das beitragspflichtige Grundstück sei. Zu diesem Ergebnis hat das Verwaltungsgericht gelangen können, weil es angenommen hat, das Straßengrundstück und die eventuell beiden weiteren Grundstücke des Beklagten bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Bei diesen weiteren Grundstücken handelte es sich um gefangene Hinterliegrundstücke. Dies dürfte es rechtfertigen, vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzuweichen, weil bei allen drei Grundstücken Eigentümeridentität bestehe und eine einheitliche Nutzung. Randnummer 25 Es ist im Zulassungsantrag ferner nicht klar herausgearbeitet worden, wann überhaupt die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. In diesem Punkt äußert das Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die sachliche Beitragspflicht überhaupt schon entstanden ist, weil entweder die öffentliche Einrichtung noch nicht bis an die Grenze des Grundstücks O...zentrum heran fertig gestellt worden ist und/oder sich der Abschnittsbildungsbeschluss als willkürlich erwiest. Randnummer 26 Nachvollziehbar ist jedenfalls, dass, nachdem der Beklagte den streitigen Beitragsbescheid erlassen hat, wohl sämtliche Flurstücke des O...zentrums durch das am
- September 2012 umgeschriebene Grundbuch auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer vereinigt worden sind. Damit kommt jetzt durch das Grundbuch auch klar zum Ausdruck, was bereits seit DDR-Zeiten Realität gewesen ist: Die gesamte Ferienanlage wurde stets als eine Einheit begriffen. Randnummer 27 In einer solchen Fallkonstellation ist es zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung allein nicht ausreichend, zu behaupten, hier lägen drei Grundstücke im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffes vor. Der Zulassungsantrag hätte vielmehr auch der Begründung des Verwaltungsrechts entgegentreten müssen, eventuell sei noch gar keine sachliche Beitragspflicht entstanden bzw. hätte auch vortragen müssen, das Verwaltungsgericht habe auch und gerade im vorliegenden Fall zu Unrecht auf einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abgestellt. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 30 Hinweis: Randnummer 31 Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Randnummer 32 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.