Betriebsbedingte Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit des angebotenen anderen Arbeitsplatzes Leitsatz Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Änderungskündigung wegen Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes (Rn.52) und der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein anderer freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen. (Rn.73) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 780/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 17. Juni 2016, 5 Ca 496/15, Urteil nachgehend BAG, 23. November 2017, 2 AZN 780/17, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In Streit steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in Folge einer vom beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigung, die der Kläger nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen hat. Randnummer 2 Der kirchlich geprägte beklagte Verein betreibt in A-Stadt und Umgebung zahlreiche soziale Einrichtungen und beschäftigt insgesamt über 800 Mitarbeiter. Unter anderem betreibt er in A-Stadt und Umgebung Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagespflege, Sozialstationen und Beratungsstellen und bietet darüber hinaus noch zahlreiche weitere Hilfen für gefährdete und bedürftige Menschen an. Randnummer 3 Nach seiner Satzung wird der Verein durch seinen Vorstand im Rechtsverkehr vertreten. Außerdem ist ein Verwaltungsrat gebildet, der die Geschäfte des Vorstandes lenkt und kontrolliert. Der Vorstand bestand im Streitzeitraum aus fünf Personen. Vier Vorstandsmitglieder leiten in ihrer Funktion gleichzeitig je einen Geschäftsbereich des Beklagten. Dem fünften Mitglied obliegt die Gesamtleitung. Randnummer 4 Neben den Einrichtungen der einzelnen Geschäftsbereiche gibt es eine zentrale Geschäftsstelle mit ungefähr 25 Beschäftigten, mit deren Hilfe der Vorstand die Geschäfte führt und die die einzelnen Einrichtungen in Verwaltungsangelegenheiten unterstützt. Ergänzend wird auf das Organigramm des Vereins Bezug genommen sowie auf dessen Vereinssatzung und auf die Geschäftsordnung für den Vorstand. Randnummer 5 Der Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. Diese Dachorganisation erlässt in einem förmlich geregelten Verfahren die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR DW MV), die auch im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dynamisch Anwendung finden. Randnummer 6 Beim Beklagten haben sich mehrere Mitarbeitervertretungen (MAV) nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetz für die Evangelische Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD) gebildet. Unter anderem gibt es eine Mitarbeitervertretung, die von den Beschäftigten aus den Bereichen Geschäftsstelle, Kindertagesstätten und ambulante soziale Dienste gewählt wurde. Randnummer 7 Der 1966 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Frau und seinen beiden noch schulpflichtigen Kindern zusammen. Der berufliche Werdegang des Klägers ist umfangreich und vielfältig. Der Kläger ist gelernter Versicherungskaufmann (Abschluss 1987) und hat in diesem Beruf auch einige Jahre gearbeitet. 1991 und 1992 hat er die Fachhochschulreife an einem Berufskolleg erworben. Danach war der Kläger 1992 als Pflegehelfer tätig und hat sich schließlich zum Krankenpfleger ausbilden lassen (Abschluss 1996). Noch im Jahr 1996 hat er dann das Studium zum Religionspädagogen und Gemeindediakon aufgenommen. Die Studienzeit ging bis in das Jahr 2000. Der Kläger ist heute Diplom-Religionspädagoge und Diakon. Randnummer 8 Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit September 2001. Randnummer 9 Dem Kläger wurde ab September 2001 die Stelle als Bereichsleiter mit Verantwortung für den Fachbereich Altenhilfe, einschließlich Haus-Service-Ruf und Sozialstationen übertragen. Er war damit direkt dem zuständigen Vorstandsmitglied unterstellt. Seine Aufgabe war es, die Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen in seinem Bereich anzuleiten und zu unterstützen. Der Kläger hat für diese Tätigkeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 17 der AVR DW M-V bzw. der seinerzeit geltenden Vorgängerregelung erhalten, in die er auch eingruppiert war. Bereichsleiter gibt es auch für die übrigen Geschäftsbereiche des Beklagten. Randnummer 10 Mit Wirkung zum 1. April 2004 haben die Parteien die Arbeitsaufgaben des Klägers einvernehmlich abgeändert. Seine Aufgaben als Bereichsleiter sollten sich nur noch auf die stationäre Altenhilfe beziehen und nur noch die Hälfte seiner Arbeitskraft beanspruchen. Mit der anderen Hälfte seiner Arbeitskraft war der Kläger ab April 2004 für den Bereich des Qualitätsmanagements des Beklagten als Qualitätsbeauftragter zuständig. Es ging hier um die erstmalige Etablierung eines QM-Systems im Bereich des Beklagten, das mit Unterstützung einer auf solche Dinge spezialisierten GmbH aus dem diakonischen Bereich aufgebaut werden sollte. Randnummer 11 Mit der Veränderung der Arbeitsaufgaben war eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 19 der AVR-DW MV bzw. der seinerzeit geltenden AVR verbunden. – Nach Überleitung in das neue Entgeltsystem der AVR-DW MV wurde der Kläger zum 1. Januar 2008 systemgerecht in die Entgeltgruppe E 11 "Basisstufe" umgruppiert. Zum 1. September 2009 stieg der Kläger in die Entgeltgruppe 11 "Erfahrungsstufe" AVR-DW MV auf. Als er dann um eine höhere Eingruppierung bat, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 "neu eingruppiert" in die Entgeltgruppe E 12 "Erfahrungsstufe" der AVR-DW MV. Randnummer 12 Der Beklagte hat sich 2013 nach seinen Angaben dazu entschlossen, die vom Kläger wahrgenommene Funktion als Bereichsleiter Altenhilfe aufzugeben und die damit verbunden Aufgaben auf die Leiter und Leiterinnen der zugeordneten Einrichtungen einerseits sowie auf das zuständige Vorstandsmitglied andererseits zu übertragen. Diese Maßnahme ist zum Jahresbeginn 2014 tatsächlich umgesetzt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seit Ende 2013 nicht mehr als Bereichsleiter Altenhilfe tätig geworden ist. Randnummer 13 Diese betriebliche Änderung hat zu einem bis heute nicht bewältigten Konflikt in der Arbeitsbeziehung der Parteien geführt. Insgesamt hat der Beklagte mit fünf Änderungskündigungen versucht, den Konflikt zu beheben. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Rechtsstreit die vierte Änderungskündigung. Randnummer 14 Zunächst hatte der Beklagte dem Kläger unter dem 30. April 2013 außergerichtlich angeboten, mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nur noch als Qualitätsbeauftragter für den Verein tätig zu werden, und zwar in Teilzeit mit 30 von 40 Wochenstunden. Zugleich sollte eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe E 11 "Erfahrungsstufe" der AVR-DW MV erfolgen. Randnummer 15 Nachdem der Kläger dieses Angebot abgelehnt hatte, sprach der Beklagte – ohne Beteiligung einer Mitarbeitervertretung – mit Schreiben vom 17. Juni 2013 eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2013 aus (erste Änderungskündigung). Danach sollte die Arbeitsaufgabe des Klägers als "Bereichsleiter stationäre Altenhilfe" mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ersatzlos entfallen. Stattdessen sollte der Kläger mit nur noch 20 von 40 Wochenstunden als "Qualitätsbeauftragter" weiterbeschäftigt werden. Zugleich sollte eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe E 11 "Erfahrungsstufe" AVR DW MV wirksam werden. Das Änderungsangebot wurde vom Kläger unter Vorbehalt angenommen. Über die Kündigungsfrist hinaus wurde der Kläger vollzeitig weiterbeschäftigt, allerdings nur noch im Bereich Qualitätsmanagement. Randnummer 16 Der Kläger hatte diese erste Änderungskündigung gerichtlich angegriffen. Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 22. Januar 2014 (5 Ca 987/13) festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 17. Juni 2013 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung bereits wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 41 Absatz 3 MVG-EKD als unwirksam erachtet. Die Berufung des Beklagten hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 16. April 2015 zurückgewiesen ( 5 Sa 165/14 ). Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob der Kläger – was die Beteiligung der Mitarbeitervertretung ausschließen würde – zur "Dienststellenleitung" im Sinne von § 4 MVG-EKD gehört, und hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass der Beklagte nicht mit der notwendigen Detailgenauigkeit dem Gericht gegenüber erläutert habe, wo die Aufgaben verblieben sind, die der Kläger bisher als Bereichsleiter wahrgenommen hat. Randnummer 17 Nach Beteiligung der Mitarbeitervertretung für die Bereiche Geschäftsstelle, Kindertagesstätten und ambulante soziale Dienste wurde dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2014 zum 30. September 2014 eine neue, inhaltsgleiche Änderungskündigung ausgesprochen (zweite Änderungskündigung). Das Änderungsangebot wurde vom Kläger abermals unter Vorbehalt angenommen. Außerdem hat er vor dem Arbeitsgericht Änderungskündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 18 Am 30. September 2014 sprach der Beklagte dem Kläger nach Beteiligung der Mitarbeitervertretung für die Bereiche Geschäftsstelle, Kindertagesstätten und ambulante soziale Dienste eine weitere Änderungskündigung aus (dritte Änderungskündigung). Nunmehr wurde ihm angeboten, ab dem 1. April 2015 wieder vollzeitig beschäftigt zu werden, und zwar neben seiner (hälftigen) Tätigkeit als Qualitätsbeauftragter (Entgeltgruppe 11) zur anderen Hälfte als Pflegefachkraft (Entgeltgruppe 7 "Einarbeitungsstufe") in einem Pflegeheim des Beklagten in A-Stadt. Dieses Änderungsangebot wurde vom Kläger erneut unter Vorbehalt angenommen. Außerdem hat er erneut Änderungskündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 19 Nach Verbindung der jeweils rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Änderungskündigungsschutzklagen hat das Arbeitsgericht Rostock mit Urteil vom 18. Februar 2015 (5 Ca 481/14) festgestellt, dass diese beiden Änderungskündigungen (zweite und dritte Änderungskündigung) wegen fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG unwirksam sind. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung (2 Sa 180/15) hat der Beklagte nach Erörterung in der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 16. Februar 2016 zurückgenommen. Randnummer 20 Im Jahre 2015 hat sich der Beklagte dazu entschlossen, weitere Aufgaben aus dem Bereich des Qualitätsmanagements durch die bereits beim Beklagten tätige und darauf spezialisierte GmbH aus dem Bereich der Diakonie zu übertragen (Kopie des Vertrages als Anlage B 7 überreicht, hier Blatt 115 ff), was nach Darstellung des Beklagten dazu führt, dass ab September 2015 auch die Arbeitsaufgabe des Klägers im Bereich des Qualitätsmanagements entfallen ist. Randnummer 21 Um eine endgültige Trennung vom Kläger zu vermeiden, hat der Beklagte den Plan gefasst, dem Kläger im Rahmen einer weiteren Änderungskündigung eine Vollzeitstelle als Pflegefachkraft in einem Pflegeheim in A-Stadt, dem Wohnort des Klägers, anzubieten. Randnummer 22 Dazu wurde die Mitarbeitervertretung für die Bereiche Geschäftsstelle, Kindertagesstätten und ambulante soziale Dienste mit Schreiben vom 16. März 2015 (Kopie hier Blatt 99 bis 110, es wird Bezug genommen) über die beabsichtigte Änderungskündigung und die ihr zu Grunde liegenden Gründe unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Zur Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem freien Arbeitsplatz heißt es in dem Anhörungsschreiben wörtlich (hier Blatt 103): Randnummer 23 "Vergleichbare freie Stellen sind derzeit nicht vorhanden und es ist auch nicht abzusehen, dass diese eingerichtet werden, sodass als letztes Mittel die betriebsbedingte Kündigung des Beschäftigten bleibt mit dem Angebot, zukünftig als Pflegefachkraft für uns tätig zu werden." Randnummer 24 Die Mitarbeitervertretung hat mit Schreiben vom 30. März 2015 (Kopie hier Blatt 111, es wird Bezug genommen) mitgeteilt, dass man sich nach wie vor wegen der Tätigkeit des Klägers als (hälftiger) Bereichsleiter als nicht zuständig betrachte und hat wegen der Tätigkeit des Klägers als Qualitätsbeauftragter mitgeteilt, insoweit gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen zu erheben. Zu dem Änderungsangebot hat die Mitarbeitervertretung keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 25 Daraufhin wurde dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2015 unter Beifügung einer Originalvollmacht, wegen deren Umfang auf die in Kopie überreichte Urkunde (hier Blatt 8) verwiesen wird, zum 30. September 2015 erneut eine (Änderungs-)Kündigung ausgesprochen (vierte Änderungskündigung). In der Kündigung wird dem Kläger angeboten, ab dem 1. Oktober 2015 vollzeitig als Pflegefachkraft (Entgeltgruppe 7 "Einarbeitungsstufe") in A-Stadt beschäftigt zu werden. Dieses Änderungsangebot ist vom Kläger nicht unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen worden. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 2. April 2015 hat der Kläger eine Rüge nach § 174 BGB erhoben (Kopie hier Blatt 9 f). Am 8. April 2015 ist die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Rostock eingegangen. Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage später um Hilfsanträge auf Wiedereinstellung erweitert. Randnummer 26 Im Juli 2015 – also während der laufenden Kündigungsfrist – kam es dann zu mehreren Stellenausschreibungen des beklagten Vereins. Ausgeschrieben war zum einen die Stelle Verwaltungsmitarbeiter für den Bereich Rechnungswesen / Finanzbuchhaltung (mit 35 Wochenstunden), die aufgrund einer Eigenkündigung der bisherigen Stelleninhaberin frei wurde. Ebenfalls im Juli 2015 war auch die Stelle eines Leitenden Mitarbeiters in der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich PR/Marketing ausgeschrieben. Daneben wurde eine Stelle als Wohnbereichsleitung im Pflegeheim in R. ausgeschrieben. Der Kläger hatte sich auf alle drei Stellen beworben, seine Bewerbungen waren alle letztlich erfolglos geblieben. – Der Beklagte hatte dem Kläger angeboten, ihm die Stelle als Verwaltungsmitarbeiter für den Bereich Rechnungswesen / Finanzbuchhaltung befristet und probeweise zu übertragen. Das hat der Kläger wegen der vom Beklagten verlangten Einschränkungen abgelehnt. Außerdem hatte der Bereichsleiter Gefährdetenhilfe angedeutet, dass er zum Jahresende 2016 altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wolle. Randnummer 27 Der Kläger wurde bis zuletzt auf der Stabsstelle als Qualitätsbeauftragter eingesetzt. Bis zum 30. September 2015 wurde das Arbeitsverhältnis vom Beklagten mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4.271,21 Euro brutto abgerechnet und abgewickelt. Seit dem 1. Oktober 2015 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld. Daneben übt er inzwischen eine Beschäftigung als Lehrer für Religion und Mathematik im Schuldienst des Landes aus. Randnummer 28 Noch während der Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits beim Arbeitsgericht, hat der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2016 dem Kläger eine erneute, inhaltsgleiche Änderungskündigung zum 30. September 2016 ausgesprochen (fünfte Änderungskündigung). Dagegen richtet sich die weitere Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Rostock (5 Ca 544/16), über die noch nicht entschieden ist. In Rahmen dieses weiteren Rechtsstreits der Parteien ist unter Leitung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ein Güterichterverfahren durchgeführt worden, das ohne Ergebnis geblieben ist. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 17. Juni 2016 zur hier rechtshängigen vierten Änderungskündigung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2015 nicht aufgelöst ist (5 Ca 496/15). In der Sache hat das Arbeitsgericht die Kündigung als unverhältnismäßig angesehen, da es mehrere Arbeitsplätze gegeben habe, die man dem Kläger statt der Tätigkeit als Pflegefachkraft hätte anbieten können und die das bisherige Arbeitsverhältnis in geringerem Maße verändert hätten. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 30 Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung, die fristgemäß begründet wurde, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung unverändert fort. Randnummer 31 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Tatsächlich sei die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG und sie begegne auch im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken. Randnummer 32 Zutreffend sei das Arbeitsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der bisherige Arbeitsplatz des Klägers in seinen beiden Teilen weggefallen sei. Randnummer 33 Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit als die angebotene Tätigkeit als Krankenpfleger habe für den Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Ende März 2015 nicht bestanden. Es gebe im Betrieb keine andere freie Stelle, auf der der Kläger unter zumutbaren Bedingungen hätte weiterbeschäftigt werden können. Der Kläger überschätze seine tatsächlichen Fähigkeiten. Seine vor Jahrzehnten formal erworbenen Qualifikationen seien zwischenzeitlich inhaltlich veraltet. Die beiden mit E7 bzw. E8 ausgeschriebenen Stellen seien zudem für den Kläger mit so starken finanziellen Einbußen und einem so starken sozialen Abstieg verbunden, dass man diese für nicht zumutbar gehalten habe. Für die Abteilungsleiter-Stelle im Bereich "PR/Marketing" verfüge der Kläger weder über Erfahrungen, noch über eine entsprechende Ausbildung, noch über die dafür im hohen Maße erforderlichen kommunikativen Fähigkeiten. Randnummer 34 Im Übrigen habe sich der Bereichsleiter Gefährdetenhilfe zum Zeitpunkt der Kündigung und auch in den Wochen danach nicht eindeutig positioniert gehabt, inwieweit er sein Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits im Jahr 2016 beenden wolle. Randnummer 35 Eine Sozialauswahl sei hier nicht möglich gewesen, weil die verschiedenen Bereichsleiter untereinander nicht austauschbar seien. Mit Frau C. sei der Kläger schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese zugleich Prokuristin sei und – was unstreitig ist – zusätzlich über eine Ausbildung als Bürokauffrau verfüge. Im Übrigen verweist der Beklagte auf eine Auflistung der Sozialdaten (hier Blatt 99), wonach alle anderen Bereichsleiter sozial schutzbedürftiger seien als der Kläger. Randnummer 36 Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung sei ausweislich des zur Akte gereichten Schriftverkehrs nicht zu beanstanden. Vereinsrechtlich seien die Kündigungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kündigung eines Bereichsleiters gehöre nämlich nicht zu den zustimmungspflichtigen Geschäften des Vorstandes. Der Verwaltungsrat habe ohnehin im Laufe der Zeit allen Maßnahmen und damit incidenter auch der Kündigung tatsächlich zugestimmt. Die Rüge fehlender Originalvollmacht (§ 174 BGB) laufe ins Leere. Die der Kündigung im Original beigefügte Vollmacht habe auch die Ermächtigung enthalten, dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzubieten. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Klage unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock abzuweisen. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung festgestellt. Abweichend von der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitere die Kündigung jedoch bereits an der fehlenden Darlegung des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes. Die bislang von ihm im Bereich stationäre Altenhilfe ausgeübte Leitungstätigkeit sei nicht entfallen. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie eine Neuverteilung der Aufgaben in der Praxis funktionieren solle. Darauf habe bereits das Landesarbeitsgericht sein Urteil vom 16. April 2015 - 5 Sa 165/14 - gestützt. Randnummer 42 Auch seine Tätigkeit im Bereich Qualitätsmanagement werde nicht vollständig wegfallen. Bereits aus dem Vertrag mit der GmbH aus dem diakonischen Bereich ergebe sich, dass es in den verschiedenen Betriebsbereichen weiterhin "Qualitätsteams", QM-Auditoren und QM-Fachpersonal geben solle, das von der externen GmbH geschult werden solle. Er selbst sei (auch) QM-Auditor und könne diese Aufgabe daher übernehmen. Randnummer 43 Der Kläger hält auch an seiner Rüge der fehlerhaften Sozialauswahl, mit der sich das Arbeitsgericht nicht weiter auseinandergesetzt hat, fest. Der Kläger sei mit den anderen Bereichsleitern vergleichbar. Die Sozialauswahl hätte zwischen allen Bereichsleitern stattfinden müssen. Die seinerzeit als Bereichsleiterin beschäftigte Frau C. sei weniger sozial schutzbedürftig als er. Randnummer 44 Zutreffend habe das Arbeitsgericht dann jedoch herausgearbeitet, dass die Kündigung jedenfalls auch unverhältnismäßig sei. Statt ihn nur noch als Pflegefachkraft zu beschäftigen, hätte der Beklagte andere, mildere Mittel zur Anpassung des Arbeitsverhältnisses wählen können. Bereits bei Ausspruch der (Änderungs-)Kündigung seien nämlich für ihn andere Beschäftigungsmöglichkeiten absehbar und planbar gewesen. Randnummer 45 Das treffe insbesondere auf die kurz nach Ausspruch der Kündigung ausgeschriebene Stelle als Verwaltungsmitarbeiter im Bereich Rechnungswesen/Finanzbuchhaltung (Entgeltgruppe E 7) und auf die Stelle als Wohnbereichsleiter in R. (Entgeltgruppe E 8) zu. Daraus könne der Kläger - hilfsweise - zumindest einen Anspruch auf entsprechende Wiedereinstellung herleiten, weil die Stellen bereits während der laufenden Kündigungsfrist ausgeschrieben worden seien. Randnummer 46 Der Kläger meint, man hätte ihm auch die ausgeschriebene Stelle des leitenden Mitarbeiters Öffentlichkeitsarbeit anbieten müssen. Ähnliches gelte dann auch für die Stelle des Bereichsleiters Gefährdetenhilfe. Denn dieser sollte im Jahre 2016 altersbedingt ausscheiden und dem Beklagten wäre es zumutbar gewesen, die Zeit bis dahin auf bisheriger Grundlage mit dem Kläger weiter zusammenzuarbeiten. Randnummer 47 Letztlich bestreitet der Kläger, dass die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Seitens des beklagten Vereins seien etliche entscheidungserhebliche Details der Konfliktlage nicht erläutert worden, so dass die Mitarbeitervertretung nicht in der Lage gewesen wäre, sich ein umfassendes Bild zu machen. Randnummer 48 Ferner sei die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam. So fehle es an einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Kündigung des Klägers, die aber nach § 14 der Vereinssatzung erforderlich sei. Schließlich verweist der Kläger auf seine Rüge nach § 174 BGB, die mit der Kündigung vorgelegte Vollmacht habe zwar zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt, nicht jedoch zur Abgabe eines Angebots, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 30. März 2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. I. Randnummer 51 Die Änderungskündigung vom 30. März 2015, die mangels Annahme durch den Kläger hier als Beendigungskündigung wirkt, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen Fehlens eines ausreichenden Kündigungsgrundes nicht beendet. 1. Randnummer 52 Mit dem Beklagten geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der bisherige Arbeitsplatz des Klägers vollständig entfallen ist und daher aller Anlass besteht, das Arbeitsverhältnis anzupassen. Randnummer 53 Dem Kläger waren zwei Arbeitsaufgaben übertragen. Beide Aufgaben sind durch betriebliche Veränderungen, die als solche keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, weggefallen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.