(Rn.12) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze. Randnummer 2 Der am 10.04.1956 geborene Kläger war bei der Stadt A-Stadt im feuerwehrtechnischen Dienst tätig und wurde mit Ablauf des 30.04.2016 wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 108 Abs. 5 i.V.m. § 114 LBG M-V in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 15.03.2016 setzte der Beklagte auf den Antrag der Stadt A-Stadt die dem Kläger ab dem 01.05.2016 zu gewährenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages von 2,41 v.H. nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG M-V fest. Den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG M-V lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2016 ab. Hiergegen legte der Kläger am 19.04.2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 zurückwies. Zur Begründung heißt es, Voraussetzung der Anwendung des § 14a BeamtVG sei, dass der Beamte wegen Erreichens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand trete und nicht aus sonstigen Gründen. Der Kläger sei aufgrund seines Antrags vorzeitig und damit aus sonstigen Gründen in den Ruhestand getreten. Randnummer 3 Am 03.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, § 14a LBG M-V greife ein, da der Kläger vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sei, er die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt habe, er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, er keinen Ruhegehaltssatz von 66,97 % erreicht habe und er keine Einkünfte i.S.d. § 53 Abs. 7 LBeamtVG M-V beziehe. Er habe die Regelaltersgrenze nach § 108 Abs. 2 LBG M-V von 60 Jahren und 8 Monaten am 09.12.2016 und die besondere Altersgrenze des § 108 Abs. 5 LBG am 09.04.2016 erreicht. Die in § 108 Abs. 5 LBG M-V genannte Altersgrenze stelle eine besondere Altersgrenze i.S.d. § 14a Abs. 1 Nr. 2
1 LBG M-V abweichende besondere Altersgrenze von 60 Jahren und 8 Monaten aus § 108 Abs. 1 bis 4 LBG M-V. Diese aber greift für den Kläger nicht ein, da er nicht zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen, sondern freiwillig auf seinen Antrag hin schon mit 60 Jahren und 0 Monaten nach § 108 Abs. 5 LBG M-V in den Ruhestand getreten ist. Solche Fälle erfasst der § 14 a LBeamtVG M-V indessen nicht. Diese Norm erfasst vielmehr nur solche Fälle, in denen bei Zusammentreffen von Versorgung und pensionsrechtlichen Ansprüchen eine Versorgungslücke gezwungenermaßen für den Beamten eintritt, die dieser nicht abwenden kann, weil er dienstunfähig geworden ist oder von Gesetzes wegen eine besondere Ruhestandsgrenze besteht, der er nicht ausweichen kann. Wenn aber wie im vorliegenden Fall ein vorgezogener Ruhestandszeitpunkt vor Realisierung von Pensionsansprüchen eintritt, weil der Beamte aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt, so hat er die Versorgungslücke selbst herbeigeführt und ist deswegen nicht schutzbedürftig. Der § 108 Abs. 5 LBG M-V stellt keine besondere Altersgrenze dar, wegen dessen Erreichens der Kläger in den Ruhestand getreten ist. In den Ruhestand getreten ist er vielmehr wegen seines Antrags, für den die Altersgrenze lediglich eine Antrags- und materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt. Besondere Altersgrenzen sind nur solche, bei denen abweichend von
An dieser Beurteilung ändert sich auch deswegen nichts, weil bei einem hypothetischen Kausalverlauf auch ohne selbst herbeigeführte Versorgungslücke später eine aufgezwungene Versorgungslücke eingetreten wäre. Die Berücksichtigung solcher hypothetischer Kausalverläufe verbietet sich angesichts der Gesetzlichkeit der zu zahlenden Besoldung (vgl. § 4 LBesG M-V ) im Versorgungsrecht, da stets nur der tatsächlich eingetretene Versorgungsfall zu betrachten ist. Randnummer 13 Offen bleiben kann, ob sich die Regelaltersgrenze des Klägers nach § § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V auf 60 Jahre und null Monate verringert hat. Danach verringert sich die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens dieser Altersgrenze setzt nach § 108 Abs. 4 Satz 6 LBG M-V voraus, dass der Beamte spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze angezeigt hat, inwieweit er die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt hat. Von dieser Anzeige hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 108 Abs. 5 i.V.m. § 114 LBG M-V gestellt. Randnummer 14 Ob dem Kläger die versorgungsrechtlichen Folgen seiner Antragstellung bekannt gewesen waren, ist ohne Bedeutung. Die Höhe des Versorgungsanspruchs setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Im Übrigen ist es die Obliegenheit eines jeden Beamten, sich über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Beantragung eines vorgezogenen Ruhestands zu informieren. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 17 Die Zulassung der Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung auszusprechen (§ 124 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.