Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung Leitsatz Kündigung einer Altenpflegehelferin wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnungen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 11. April 2016, 5 Ca 868/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.04.2016 – 5 Ca 868/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die 1955 geborene Klägerinist bei der Beklagten seit dem 01.06.1979 als Altenpflegehelferin zu einem Bruttogehalt von zuletzt 1.687,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Randnummer 3 Bereits 2007 war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zwischen den Parteien im Streit. Das Kündigungsschutzverfahren ging zu Gunsten der Klägerin aus. Danach wurde die Klägerin zunächst zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin eingesetzt. Inzwischen arbeitete die Klägerin, wenn auch regelmäßig in einer Schicht mit einer anderen Mitarbeiterin, weitgehend selbstständig. Bei einzelnen Patienten gab es die Regelung, dass sie diese nicht pflegt. Randnummer 4 In den Jahren 2014 und 2015 erhielt die Klägerin insgesamt vier Abmahnungen. Wegen des abgemahnten Verhaltens wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 278f. d. A.) verwiesen. Am 20.05.2015 wurden fünf Vorwürfe wegen des Verhaltens der Klägerin gegenüber Bewohnern mit der Klägerin ausgewertet (Bl. 280 d. A.). Randnummer 5 Mit der Klägerin am 30.05.2015 zugegangenem Schreiben kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2015. Zuvor hatte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.05.2015 (Bl. 61f. d. A.) zu der beabsichtigten Kündigung angehört. Randnummer 6 Mit am 05.06.2015 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangener Klage hat die Klägerin sich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt und die Weiterbeschäftigung begehrt. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe, da es weder einen Grund für die außerordentliche noch für die hilfsweise ordentliche Kündigung gegeben habe. Außerdem seien die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe zu unpräzise. Gleiches gelte für die Betriebsratsanhörung; dem Betriebsrat seien nicht alle entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt worden. Die Klägerin hat bestritten, psychisch krank zu sein. Weiter hat sie die Vorwürfe aus der Kündigung und den Abmahnungen bestritten. Die Beklagte stelle zu wenig Personal zur Verfügung. Randnummer 8 Die Beklagte hat vorgetragen, dass drei Bewohner eine Betreuung durch die Klägerin ablehnen würden. Weiter hat sie auf das abgemahnte Verhalten Bezug genommen. Am 14.04. und 08.05.2015 habe die Klägerin einer Bewohnerin Frühstück (Essen und Flüssigkeiten) so in den Mund gestopft, dass diese sich verschluckt habe. Am 08.05.2015 hätten sich Wohnbereichsleiterin und Pflegedienstleiterin über die Klägerin beschwert und mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Klägerin nur zusammen mit einer anderen Kraft arbeiten könne, was zu Schwierigkeiten bei der Einsatzplanung führe. Am 12.05.2015 habe die Klägerin Joghurt und Gulasch zusammengerührt und der gleichen Bewohnerin, die bereits bei den Vorfällen mit der Essensgabe am 14.04. und 08.05.2015 betroffen war, gegeben. Auf den Hinweis einer Kollegin auf respektvolleres Verhalten gegenüber Bewohnern, habe die Klägerin nicht reagiert. Zu einem vergleichbaren Vorfall sei es am 20.05.2015 gekommen. In dem Personalgespräch am 20.05.2015 habe die Klägerin erklärt, dass sie die Vorwürfe und Beschwerden über ihr Fehlverhalten im Mai 2015 für Verleumdung halte. Weiter wurde der Klägerin vorgehalten, dass sie einer sterbenskranken Bewohnerin gegen ihren Willen Essen und Suppe reingestopft habe. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt und die Kündigungsschutzklage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es nach zuvor durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte in der Person oder im Verhalten der Klägerin liegende Gründe nach § 1 Kündigungsschutzgesetz, die einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen, habe. Die Interessenabwägung falle zu Lasten der Klägerin aus. Auch die Betriebsratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 10 Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 275 – 293 d. A.) verwiesen. Randnummer 11 Gegen dieses der Klägerin am 12.07.2016 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Randnummer 12 Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Sie ist der Auffassung, dass die Urteilsbegründung insgesamt nicht überzeuge und sie daher insgesamt durch das Landesarbeitsgericht zu prüfen sei. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Kommunikationsmöglichkeiten der Klägerin eingeschränkt seien. Deshalb habe sie sich nicht gegen die Vielzahl der teilweise unberechtigten oder unverhältnismäßigen Abmahnungen zur Wehr setzen können. Außerdem habe der Klage spätestens im Rahmen der Interessenabwägung stattgegeben werden müssen. Der Beklagten sei es zuzumuten, die Klägerin zu veränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Auch sei die Zuweisung von Aufgaben möglich, die keine ständige Beaufsichtigung der Klägerin erforderten. Zur Objektivierung der Kündigungsvorwürfe wäre es erforderlich gewesen, die Betriebsärztin oder den medizinischen Dienst der Krankenkasse zu konsultieren. Schließlich hätte es sich angesichts der Belastungssymptome der Klägerin für die Beklagte geradezu aufdrängen müssen, ein betriebliches Eingliederungsverfahren gem. § 84 SGB IX durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.10.2016 (Bl. 336 – 341 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt: Randnummer 14 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.05.2015 nicht beendet wird. Randnummer 15 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehilfskraft in der Altenpflege weiter zu beschäftigen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14.12.2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 360 - 363 d. A.), als rechtlich zutreffend. Weder bestehe die Verpflichtung ein betriebliches Eingliederungsverfahren durchzuführen noch die Betriebsärztin zu beteiligen. Auch gebe es keine Möglichkeit, die Klägerin zu geänderten Bedingungen zu beschäftigen. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2017 (Bl. 365 – 367 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Randnummer 21 Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die von der Beklagten am 28.05.2015 zum 31.12.2015 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zu Recht als wirksam angesehen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 1. Randnummer 22 Die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2015 ist durch Gründe, die im Verhalten der Klägerin liegen, im Sinne des § 1 Abs. 2. Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Klägerin hat trotz einschlägiger und wirksamer Abmahnungen erneut gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Randnummer 23 Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 23.01.2014 – 2 AZR 638/13 - Rn. 16).Allerdings ist auch bei der Prüfung, ob verhaltensbedingte Gründe die Kündigung bedingen oder dem Arbeitgeber trotz Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zumutbar ist, eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa BAG Urteil vom 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – Rn.44). 2. Randnummer 24 Die Klägerin hat ihre sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten im Mai 2015 mehrfach erheblich verletzt.
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