(6)mwN; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 8 A 194/11 As -, Umdruck, S. 2 f. (www.asyl.net) sowie Urteil vom 12. Mai 2017 - 15 A 3026/16 As SN -, Umdruck, S. 17 (betreffend Somalia). Randnummer 23
- bb)Die Klägerin und der vom Gericht als Zeuge vernommene I. B. haben dargelegt, dass sie nach yezidischen Grundsätzen verheiratet sind. Ob sie zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung bereits in diesem verheiratet waren, kann hier dahinstehen, weil die Klägerin zunächst Herrn I. abwechselnd als Verlobten oder Ehemann bezeichnet und weiter erklärt hat, dass es noch „an einer Feier“ fehle. Dies mag auch daraus resultieren, dass sie sich hinsichtlich ihres Status unsicher war, weil sie standesamtlich nicht verheiratet ist. Demgegenüber hat der Zeuge bekundet, dass gefeiert worden sei. Die dazu gemachten Aussagen sind aber im Übrigen stimmig, nachvollziehbar und stimmen mit den im Verfahren beigezogenen gerichtlichen Erkenntnissen überein. Danach erkundigen sich die Eltern des jeweiligen Partners über den/die in Aussicht genommenen Kandidaten/Kandidatin. Es bedarf zu einer gültigen yezidischen Ehe insbesondere nicht zwingend eines Geistlichen („Scheichs“ oder „Pesiman“). Auch religiöse Urkunden können (nachträglich) ausgestellt werden. Randnummer 24 Dazu die vom Gericht beigezogenen Erkenntnisse: Yezidisches Forum e. V., Oldenburg, Stellungnahme vom 6. Mai 2017; Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen e. V., Stellungnahme vom 10. Mai 2017; Tagay/Ortac, Die Eziden und das Ezidentum, 2016, S. 81 f.; ferner Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stellungnahme vom 6. Januar 2017. Randnummer 25 Es kann nach allem als sicher angenommen werden, dass zwischen der Klägerin und Herrn I. jedenfalls eine feste und dauerhafte Beziehung besteht. Das Gericht konnte zum einen nichts feststellen, was gegen eine religiös wirksame Hochzeit der Klägerin sprechen könnte. Denn mit der Aussage, es fehle noch an der abschließenden Feier, dürfte die Klägerin gemeint haben, dass der Scheich oder Pesiman noch nicht beteiligt gewesen sei. Die zwischenzeitliche Geburt des gemeinsamen Kindes, das Herr I. in einer jugendamtlichen Urkunde bereits zuvor auch anerkannt hat, unterstreicht zum anderen die feste Beziehung der Klägerin zu ihrem Mann. Randnummer 26
- cc)Damit hat die Klägerin mit Herrn I. eine neue Familie gegründet. Demnach dient die von der Klägerin begehrte länderübergreifende Umverteilung der Familienzusammenführung. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist daher auf einen Anspruch auf Umverteilung in das Bundesland Berlin reduziert. Randnummer 27 III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.