(Kein)Wiederaufgreifen im kommunalen Abgabenverfahren; Anforderungen an die Aufhebung eines bestandskräftigen kommunalen Abgabenbescheids in Mecklenburg-Vorpommern; Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden aus der Zeit bis Ende des Jahres 2008 Leitsatz 1. Im kommunalen Abgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Wiederaufgreifen des Abgabenverfahrens nicht möglich. (Rn.73) 2. Die Aufhebung eines bestandskräftigen kommunalen Abgabenbescheids in Mecklenburg-Vorpommern kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 12 Abs 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) in Frage. (Rn.78) 3. Bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide aus der Zeit bis Ende des Jahres 2008 waren nicht rechtswidrig bzw. sind - wie solche Bescheide seit dem Jahre 2009 - mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtmäßig geworden. (Rn.91) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt im Wesentlichen das Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme von acht bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheiden. A) Randnummer 2 I. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks in der H.straße q in B., bestehend aus dem Flurstück a der Flur b, Gemarkung B.. Randnummer 3 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000146, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 9.091,82 € heran. Randnummer 4 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 4 A 1460/12, zuvor 4 A 1021/06) abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 207/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 19.14, juris). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 –, juris). Randnummer 5 II. Die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des Grundstücks in der Straße K. D. Hausnummern … in der Gemeinde W., bestehend aus dem Flurstück c der Flur d, Gemarkung W.. Randnummer 6 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000151, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 4.758,80 € heran. Randnummer 7 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 4 A 1461/12, zuvor 4 A 1025/06) abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 208/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 20.14). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 oder 1 BvR 1783/15 oder 1 BvR 1815/15, juris). Randnummer 8 III. Die Klägerin ist ebenso Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße r in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück d der Flur e, Gemarkung B.. Randnummer 9 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000147, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 6.305,04 € heran. Randnummer 10 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1022/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei. Randnummer 11 IV. Die Klägerin ist außerdem Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße s in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück f der Flur g, Gemarkung B.. Randnummer 12 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000148, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 3.657,92 € heran. Randnummer 13 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1023/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei. Randnummer 14 V. Die Klägerin ist darüber hinaus Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße t in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück h der Flur i, Gemarkung B.. Randnummer 15 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000149, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 28.531,18 € heran. Randnummer 16 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1024/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei. Randnummer 17 VI. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin des Grundstücks in der S.straße u in der heutigen Gemeinde (seit 2004) K.-W., bestehend aus den Flurstücken j und k der Flur l, Gemarkung W. Randnummer 18 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 24. Oktober 2001, Bescheidnummer B2001000508, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 34.311,20 DM (= 17.543,04 €) heran. Randnummer 19 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1798/02). Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 hat der Beklagte den Beitrag auf 15.329,75 € reduziert. Das mit Aufnahme des zuvor ruhend gestellten Verfahrens neue Aktenzeichen der Klage wurde dann 4 A 1613/12. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das vom erkennenden Gericht zugelassene Berufungsverfahren wurde mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Februar 2014 beendet (Az. 1 L 209/13). Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1628/12 nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei. Randnummer 20 VII. Die Klägerin ist überdies Eigentümerin des Grundstücks in der Straße K. D … in der Gemeinde W., bestehend aus dem Flurstück m der Flur n, Gemarkung W.. Randnummer 21 Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000152, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 5.319,25 € heran. Randnummer 22 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1026/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1461/12 (damals 4 A 1025/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei. Randnummer 23 VIII. Die Klägerin ist schließlich auch Eigentümerin des mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks in der S.straße …. in (seit 2004) K.-W., eingetragen im Grundbuch von W., Blatt o, bestehend aus dem Flurstück p der Flur q, Gemarkung W. Randnummer 24 Mit Bescheid über einen Anschlussbeitrag vom 24. Oktober 2001, Bescheidnummer B2001000509, zog der Beklagte die Klägerin (mit anderer Bezeichnung) für dieses Grundstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 20.137,60 DM (= 10.296,19 €) heran. Randnummer 25 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (4 A 1799/02). Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 hat der Beklagte zum einen den Bescheid vom 24. Oktober 2001 dahingehend „konkretisiert“, dass dessen Adressat die Klägerin sei, und zum anderen den Anschlussbeitrag unter Hinweis auf die Satzung vom 3. Dezember 2004 auf 8.997,19 € reduziert. Das mit Aufnahme des zuvor ruhend gestellten Verfahrens neue Aktenzeichen der Klage wurde dann 4 A 1628/12. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Randnummer 26 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 210/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 21.14). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 oder 1 BvR 1783/15 oder 1 BvR 1815/15, juris). B) Randnummer 27 Mit mehreren anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen der vorgenannten acht Verwaltungsverfahren und die Rücknahme der Anschlussbeitragsbescheide. Randnummer 28 Der Beklagte lehnte die Anträge sinngemäß mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestandskräftigen Bescheide rechtmäßig seien, wie die Gerichte übereinstimmend festgestellt hätten. Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts an der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 KAG M-V hätten sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgewirkt, da diese vor dem 31. Dezember 2008 erlassen worden seien. Randnummer 29 Die von der Klägerin angenommene Änderung der Rechtsprechung gehöre auch nicht zu einem Tatbestand, der nach der Abgabenordnung ein behördliches Ermessen zu einer Änderung oder Aufhebung von Beitragsbescheiden eröffne. Hinzu komme, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 3 KAG M-V auch dann keine Auswirkungen auf bestandskräftige Bescheide habe, wenn diese Norm für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Auf § 79 Abs. 2 BVerfGG werde hingewiesen. Randnummer 30 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2016 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen Anschlussbeitragsbescheide aus § 3 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes habe. Das im Jahre 2009 aufgehobene Staatshaftungsgesetz bleibe auf einen vor Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes entstandenen Schadensersatzanspruch weiter anwendbar. Alle acht Anschlussbeitragsbescheide seien lange vor dem Jahr 2009 erlassen worden. Randnummer 31 Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 3051/14) zur gleichlautenden Regelung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg sei indes schon jetzt davon auszugehen, dass die damaligen Anschlussbeitragsbescheide rechtswidrig seien. Denn die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V sei verfassungswidrig. Randnummer 32 Die Klägerin stellte in diesem Widerspruchsschreiben zugleich Antrag auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz. Randnummer 33 Der Beklagte wies den Widerspruch mit am 8. August 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurück. Randnummer 34 Die Klägerin hat am 8. September 2016 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Randnummer 35 Durch Beschluss vom 12. November 2015 habe das Bundesverfassungsgericht eine dem § 9 Abs. 3 KAG M-V gleichlautende Regelung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg für verfassungswidrig erklärt. Es spreche alles dafür, dass auch § 9 Abs. 3 KAG M-V verfassungswidrig sei. Randnummer 36 Dem Beklagten stehe nach § 3 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der ehemaligen DDR auch das Recht zu, den Schaden durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden habe, auszugleichen. Randnummer 37 Die Bescheide seien ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die Anträge auf Wiederaufgreifen und auf Rücknahme zurückgewiesen, ohne die zutreffenden Rechtsvorschriften anzuwenden und sein Ermessen auszuüben (Ermessensunterschreitung). Randnummer 38 Die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V , die grundsätzlich auch auf Beitragsbescheide anzuwenden sei (VG München, Urt. v. 6. Okt. 2015 - M 16 K 15.2780 -), werde verkannt. § 12 Abs. 1 KAG M-V enthalte keine Generalverweisung auf die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern diese seien nur insoweit entsprechend anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthielten. Denn die Abgabenordnung gelte trotz der Verweisung nach der Legaldefinition des § 3 AO nur für Steueransprüche. Da die gesamte Abgabenordnung insbesondere auf Steuern zugeschnitten sei, könne sie – was näher ausgeführt wird – nicht uneingeschränkt für Beitragsbescheide gelten. § 12 Abs. 1 KAG M-V müsse dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass nur diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung auf Beitragsbescheide entsprechend anwendbar seien, die nicht steuerspezifisch seien, wie insbesondere die §§ 172 ff. AO. Zudem seien aufgrund des bereits hervorgehobenen Gesetzeswortlauts des § 12 Abs. 1 KAG M-V die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und die (sinngemäß anwendbaren) Vorschriften der Abgabenordnung nebeneinander anwendbar und insbesondere dann heranzuziehen, wenn Regelungslücken bestünden oder sich die rechtliche Ausgestaltung von rechtlichen Instrumentarien der Abgabenordnung nicht auf Beitragsbescheide übertragen lasse. § 51 VwVfG M-V sei eine besondere Vorschrift eines anderen Gesetzes i. S. des § 12 Abs. 1 KAG M-V. Randnummer 39 Der Beklagte gehe ferner rechtsirrig davon aus, dass eine Rücknahme von Beitragsbescheiden nur aufgrund von § 172 AO möglich sei und übersehe, dass auch § 130 Abs. 1 und 3 AO die Rücknahme rechtswidriger Beitragsbescheide regle. Randnummer 40 Die §§ 130 ff. AO würden hinsichtlich der (mittelbar) streitgegenständlichen Beitragsbescheide auch durch die Regelungen der §§ 172 ff. AO nicht verdrängt. Denn letztere Vorschriften enthielten ein steuerspezifisches Regelungsinstrumentarium, welches auf Beitragsbescheide auch sinngemäß nicht anwendbar sei. Randnummer 41 Im Übrigen könne der Landesgesetzgeber eine vom Bundesverfassungsgericht noch festzustellende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht dadurch heilen, dass er den Rechtsmangel für unbeachtlich erkläre; § 22 Abs. 3 KAG M-V sei gleichermaßen verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber fehle die Kompetenz, für verfassungswidrig erklärte Rechtslagen für „rechtmäßig“ zu erklären. Es werde auf § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG und Art. 31 GG verwiesen. Randnummer 42 Dass nach der Aufhebung des Vorlagebeschlusses eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 3 KAG M-V mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG jetzt nicht mehr zu erwarten sei, lasse den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unberührt, zumal die Aufhebung ebenso wie die Gesetzesänderung erst nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgt seien. Randnummer 43 Die Gesetzesänderung könne die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 (i. V. m. § 12) KAG M-V nicht rückwirkend bis zum Tag des Inkrafttretens der Neufassung am 30. Juli 2016 beseitigen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Die Anträge vom 10. Juni 2016 seien daher jedenfalls als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet gewesen. Randnummer 44 Durch die mit dem Vorlagebeschluss dokumentierte Änderung der Rechtsprechung habe sich die Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert und seien dem Beklagten damit auch Tatsachen bekannt geworden i. S. von § 130 Abs. 3 AO, die die Rücknahme rechtfertigen könnten. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig gewesen. Randnummer 45 Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestehe insbesondere auch unabhängig davon, ob die Behörde den begehrten Verwaltungsakt ermessensfehlerfrei hätte ablehnen können. Randnummer 46 § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V n. F. sei im Übrigen verfassungswidrig und nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, nach der der Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt zulässig sei. Es sei evident, dass allein die neue zeitliche Obergrenze des „§ 169 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KAG M-V“ (gemeint ist offenbar § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V ) von 20 Jahren nicht mehr mit dieser Rechtsprechung (vom 5. März 2013) in Einklang stehe, nach der bereits zwölf Jahre zu lang seien, wobei ja noch hinzu komme, dass diese Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 zu laufen beginne. Der Vorteil könne aber bereits 1990 erlangt worden sei, so dass de facto eine Inanspruchnahme von bis zu 30 Jahren nach Erlangung des Vorteils ermöglicht werde. Dies sei evident verfassungswidrig. Randnummer 47 Werde der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung negiert und habe sie, die Klägerin, keinen Anspruch mehr auf eine solche Bescheidung, hätte sich der Verwaltungsakt infolge der späteren Gesetzesänderung sowie der darauffolgenden Aufhebung des Vorlagebeschlusses „anderweitig erledigt“ i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts habe der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung der Anträge auf Wiederaufgreifen und Rücknahme bestanden. Randnummer 48 Das besondere Feststellungsinteresse an dem Hilfsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen, da ermessensfehlerhaften Bescheids vom 14. Juni 2016 ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung eines Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahrens hätten beauftragen müssen. Diese Kosten wären nicht entstanden, hätte der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden. Randnummer 49 Zum anderen ergebe sich dieses Interesse aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz erhoben habe. Es werde auf dessen § 2 hingewiesen. Randnummer 50 Die Klägerin beantragt, Randnummer 51 den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge auf Wiederaufgreifen der acht Anschlussbeitragsverfahren und auf Rücknahme dieser Bescheide gemäß Klageschrift vom 8. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, Randnummer 52 hilfsweise, Randnummer 53 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 rechtswidrig gewesen sind. Randnummer 54 Der Beklagte beantragt, Randnummer 55 die Klage abzuweisen, Randnummer 56 und trägt dazu vor: Randnummer 57 Er sei nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheide gegen die Klägerin zurückzunehmen oder die Verfahren wieder aufzugreifen. Dafür existiere keine Rechtsgrundlage. Randnummer 58 Die Unanwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V auf Kommunalabgabenverfahren ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. In Bayern gelte eine andere Rechtslage. Auch wenn einige Vorschriften der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes inhaltsgleich seien, so gelte dies für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG M-V nicht. Randnummer 59 Der Anwendungsbereich der §§ 130, 131 AO sei nicht sonderlich groß, weil die §§ 172 ff. AO als Sonderregelungen für Abgabenbescheide gelten würden. Die §§ 130, 131 AO erfassten nur die „übrigen“ Verwaltungsakte wie z. B. Stundungsbescheide (Aussprung zu § 12 KAG M-V Punkt 35). Auf Beitragsbescheide seien diese Normen nicht anwendbar. Randnummer 60 Eine Aufhebung von kommunalen Abgabenbescheiden, die einer erhöhten Bestandskraft unterlägen, könne allenfalls erfolgen, soweit dies – was hier nicht der Fall sei - sonst gesetzlich zugelassen sei, § 172 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d AO, oder gemäß 3 175 AO aufgrund eines Ereignisses, welches Wirkung für die Vergangenheit habe. Randnummer 61 Die Rechtmäßigkeit der hier (mittelbar) streitbefangenen Beitragsbescheide sei bis zum Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Randnummer 62 Es sei auch kein Ereignis eingetreten, demgemäß die Beitragserhebung in der Vergangenheit nicht zulässig gewesen wäre. Randnummer 63 Die Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern zur Frage der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 KAG M-V habe sich nicht der Rechtsprechung in Brandenburg angeschlossen. Die Rechtslage in Brandenburg unterscheide sich grundlegend von der in Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 64 Das Anschlussbeitragsrecht sei hier durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 nicht rückwirkend geändert worden. Randnummer 65 Auch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 lasse die Beitragserhebung nicht nachträglich entfallen. Gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V n. F. sei für Beiträge, auch wenn der tatsächliche Anschluss vor 1990 erfolgt sei, noch keine Verjährung eingetreten. Randnummer 66 Ferner sei ein sich eventuell aus dem Fehlen einer zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von kommunalen Beitragen ergebender Rechtsmangel in den Beitragssatzungen gemäß § 22 Abs. 3 KAG M-V n. F. unbeachtlich. Randnummer 67 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 68 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 69 I. Die im Hauptantrag als Unterfall der Verpflichtungsklage verfolgte Neubescheidungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren zu den unanfechtbar gewordenen Anschlussbeitragsbescheiden mit dem Ziel ihrer Rücknahme, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 70 1. Die mit der Neubescheidungsklage angegriffenen Bescheide des Beklagten haben sich jedenfalls nicht vollumfänglich durch das Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 2016 erledigt, soweit diesem Gesetz überhaupt Auswirkung auf die Problematik der Rechtmäßigkeit der 2001 und 2006 ergangenen Anschlussbeitragsbescheide zukommt (dazu im Folgenden). So geht die Klägerin auch von einer die Rechtmäßigkeit dieser Anschlussbeitragsbescheide beeinträchtigenden Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) aus, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) ergeben soll, ebenso von der Verfassungswidrigkeit des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 (dazu ebenfalls im Folgenden). Randnummer 71 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt § 51 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) weder unmittelbar noch in analoger Anwendung für Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des kommunalen Abgabengesetzes (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 7; Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 8 Rn. 182; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. Sept. 2014 – 20 ZB 14.1531 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urt. v. 1. Okt. 2015 – 9 A 349/14 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013 – 17 K 8594/12 –, juris, Rn. 42). Vielmehr schließt dies § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V aus. Nach der erstgenannten Norm gelten die Vorschriften dieses Hauptteils des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – zu denen auch § 51 gehört – nicht für Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; lediglich § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwVfG M-V werden davon ausgenommen. Kommunalabgabenrechtliche Verfahren werden zwar nicht unmittelbar nach dem Bundesgesetz der Abgabenordnung durchgeführt. Allerdings sind die Vorschriften der Abgabenordnung - als Landesrecht - über die dynamische Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V in diesen Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Randnummer 72 Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Auch die Klägerin benennt kein solches „anderes Gesetz“, dass für die vorliegenden kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V ausspricht. Die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2015 – M 16 K 15.2780 – hilft nicht weiter. Der dort zugrunde liegende Fall betraf bestandskräftige Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen gemäß einer Beitragsordnung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern), dagegen nicht unanfechtbar gewordene kommunalabgabenrechtliche Beitragsbescheide von (bayerischen) Gemeinden, Zweckverbänden oder Landkreisen. Randnummer 73 3. Die hier im Range von Landesrecht geltende Abgabenordnung kennt keine dem § 51 VwVfG M-V entsprechende Vorschrift zum Wiederaufgreifen des Abgabenverfahrens ( VG Schwerin, Urteil v. 7. März 2016 – 4 A 152/15 –, juris Rn. 70 m. w. N.). Randnummer 74 4. Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, erst recht keine durch verfassungskonforme Auslegung zu vermeidende Verfassungswidrigkeit, welche zur entsprechenden Anwendung des § 51 VwVfG M-V zwänge. Es gilt vielmehr: Randnummer 75 5. Das „Wiederaufgreifen“ bestandskräftig abgeschlossener kommunalabgabenrechtlicher Verfahren wird durch die entsprechend anwendbaren Normen der Abgabenordnung abschließend geregelt (vgl. Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., § 12 Rn. 6). Randnummer 76 6. Dazu hat das Gericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2016 in der Sache 4 A 152/15 (juris) entschieden: Randnummer 77 „…In Betracht kommen könnten für das Begehren des Klägers zu 2 stattdessen zum einen der § 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – oder (erst recht im Falle der Rechtswidrigkeit) der § 131 AO – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. Sauthoff, a. a. O. [=, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 6, Ergänzung durch das erkennende Gericht] ). Randnummer 78 Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids eröffnen allerdings zum anderen auch die §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Diese Normen stellen nach Auffassung des Gerichts in ihrem Anwendungsbereich, der kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern umfasst, die §§ 130, 131 AO verdrängende Sonderregelungen dar (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V , der ausdrücklich ausspricht, dass „die §§ 130 und 131 ... nicht (gelten)“, für § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V auch Urteil der Kammer vom 8. Okt. 2015 – 4 A 1861/13 –). Kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen – nämlich erhöhten - Bestandskraft (so auch für das dortige Landesrecht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, juris Rn. 87 m. w. N., Urteil v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 15. September 2011 – 2 S 654/11 –, juris Rn. 24). Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V etwa erfasst mithin nur die „übrigen Verwaltungsakte“ im kommunalen Abgabenrecht wie etwa abgabenrechtliche Stundungsbescheide usw. (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zur Abgabenordnung, ebenso Erl. 50.1), um die es hier indessen nicht geht. Randnummer 79
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.