(Keine) Verfahrensaussetzung bei zeitgleicher anderweitiger Klärung einer entscheidungsrelevanten, bereits im Berufungszulassungsverfahren schwebenden Frage; Beseitigungsverfügung bei rückwirkender Aufhebung einer Baugenehmigung; Bedeutung der Errichtung eines Gebäudes unter Geltung einer später aufgehobenen Baugenehmigung im Rahmen der Entscheidung über die Beseitigung des Gebäudes Leitsatz 1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sie der Klärung einer Frage dienen soll, die in einem Rechtsstreit aufgeworfen wird, der im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens schwebt (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.04.2016 - OVG 11 L 4.16 - NVwZ-RR 2016, 639). (Rn.30) 2. Die rückwirkende Aufhebung einer Baugenehmigung auf einen Nachbarwiderspruch hin bewirkt die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens von Anfang an, so dass eine Beseitigungsverfügung bei materieller Rechtswidrigkeit ergehen kann. (Rn.39) 3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Erlass der Beseitigungsverfügung kommt dem Umstand, dass der Bauherr das Vorhaben in dem Zeitraum realisiert hat, in dem noch nicht über die Aufhebung der Baugenehmigung auf den Nachbarwiderspruch hin entschieden worden war, keine wesentliche Bedeutung zu, denn insoweit handelt der Bauherr trotz der Regelung des § 212 a BauGB grundsätzlich auf eigenes Risiko. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 13. November 2014, 2 A 869/12, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. November 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Wintergartenanbaus mit einer Gesamtfläche von 66 m², in dem eine „Gaststätte/ Gewerbebetrieb“ betrieben werden soll. Randnummer 2 1. Das Grundstück des Klägers ist von der Erschließungsstraße „D.straße“ durch das aus den Flurstücken 1 und 2 bestehende Grundstück der Beigeladenen getrennt. Randnummer 3 Der Kläger erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01.03.1983 das Nutzungsrecht an dem damaligen Flurstück 4 der Flur 3 eingetragen zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes für Wohnbedürfnisse. Das Eigenheim wurde errichtet. Der Ehefrau des Klägers wurde am 17.10.1989 der Prüfbescheid über den Anbau einer "Snackbar" an das Eigenheim erteilt unter der Auflage, dass der Zugang über einen Gehweg von der Seepromenade aus erfolgen soll. Die Seepromenade ist nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar. Randnummer 4 Mit Vertrag vom 29.5.1984 erhielten die Beigeladenen das Nutzungsrecht für das Flurstück 2 der Flur 3 für die Nutzungsart Garten. In der Vereinbarung ist niedergelegt: Der zum Flurstück gehörende Teil der Zufahrtsstraße ist in Stand zu halten, sauber zu halten und bei Glätte abzustumpfen. Der Familie A. ist der Anliegerverkehr zu ihrem Grundstück uneingeschränkt zu sichern. Randnummer 5 Mit zwei notariellen Verträgen vom 03.05.1990 veräußerte der Rat der Stadt E. an die Beigeladenen die Flurstücke 1 und 2 und an den Kläger und seine Ehefrau die Flurstücke 4 und 5 der Flur 3. Randnummer 6 Die Eintragung des Eigentumswechsels der in den Folgejahren in die Flurstücke 6, 7, 8, 9 und 10 aufgeteilten Flurstücke im Grundbuch erfolgte 1997. Im Jahre 1999 wurden die Flurstücke 6 und 7 mit dem Gastronomiebetrieb herausgemessen und veräußert; als Grundstück des Klägers verblieben die Flurstücke 8, 9 und 10. Der Kläger ließ die Flurstücke 6 und 7 1999 an seine Frau und die Flurstücke 8, 9 und 10 2002 an seine Tochter auf. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück Flurstücke 8, 9 und 10 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen. Randnummer 7 Mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.08.1998 – 4 O 601/97 – wurde dem Kläger und seiner Ehefrau als den Klägern dieses Verfahrens seitens der Beigeladenen ein Wegerecht „zu dem Grundstück einschließlich Tierarzt-Praxis, nicht jedoch zum Gastronomiebetrieb, in einer Breite von 6 m an der Südgrenze des Grundstücks“ bewilligt. Das OLG Rostock wies die Berufung der Kläger durch Urteil vom 22.04.2009 – 7 U 339/98 – (juris) zurück und führte aus: Das Landgericht habe zu Recht den Umfang des Wegerechts bzw. den Inhalt der Dienstbarkeit auf das Wohngrundstück einschließlich Tierarztpraxis beschränkt und den Gastronomiebetrieb ausgenommen. Der Senat teile die Ansicht des Landgerichts, dass eine durch Gaststättenbesuche verursachte Nutzungssteigerung des Grundstücks der Beklagten (d.h. die Beigeladenen) für die Kläger nicht durch geänderte Umstände gedeckt sei. Die Eröffnung der Gaststätte auf dem Grundstück der Kläger, d.h. die eingetretene gewerbliche Nutzung und der damit einhergehende erhöhte Besuch sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Snackbar am 8.5.1989 die Rechtsträgerschaft des streitgegenständlichen Grundstücks noch der Stadt E. zugestanden habe und diese gegenüber der seinerzeit zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Rat des Kreises F., das Einverständnis für die Errichtung eines Gaststättenbetriebs gegeben hätte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Genehmigung sei der von den Beklagten (d.h. die Beigeladenen) zu gestattende Anliegerverkehr über ihr Grundstück zum klägerischen Grundstück nicht erweitert worden. Insoweit sei zu beachten, dass die Stadt E. diesbezüglich lediglich als für Gewerbetätigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde handelte. Allenfalls habe sie auch als Rechtsträger des Grundstücks der Kläger, jedenfalls aber nicht als Rechtsträger des Grundstücks der Beklagten gehandelt. Ein weiteres Indiz dafür, dass mit der Genehmigung keine Erweiterung beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich aus der bauhygienischen Stellungnahme vom 24.10.1989. Danach sollte die Zuwegung der Gaststätte über die Seepromenade erfolgen. Bei dieser Festlegung handele es sich nicht lediglich um die Klarstellung, dass auch die Seepromenade für “zu Fuß“ kommende Besucher eine Zugangsmöglichkeit darstelle, sondern vielmehr um die Auflage, dass die Gaststättenbesucher die Gaststätte nur über den Promenadenweg erreichen und das Grundstück der Beklagten diesbezüglich nicht benutzt werden und damit keine weitere Beeinträchtigung erfahren sollte. Wenn es dagegen beabsichtigt gewesen sei, Gaststättenbesuchern auch den Zugang über das Grundstück der Beklagten zu gestatten, hätte es einer erneuten Festlegung bedurft. Randnummer 8 Der Landrat des Landkreises Parchim, der Rechtsvorgänger des Beklagten, erteilte dem Kläger am 20.10.2000 einen Bauvorbescheid für einen Wintergartenanbau mit einer Gesamtfläche von 66 m² für das Vorhaben „Gaststätte/ Gewerbebetrieb“. Am 23.09.2002 erhielt er eine Baugenehmigung für den Anbau des Wintergartens an die vorhandene Gaststätte. Randnummer 9 Die Beigeladenen legten Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Durch Abhilfebescheid vom 07.10.2004 wurde die Baugenehmigung aufgehoben und später zusätzlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde später zurückgenommen und ein neuer Abhilfebescheid erlassen, in dem zugleich die Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen wurde. Die Klage des Klägers hiergegen war im Ergebnis erfolglos (Beschlüsse des Senats vom 09.12.2009 und 23.11.2010 – 3 L 37/09). Der Senat führte in seinem Beschluss vom 09.12.2009 aus: Randnummer 10 „Der Kläger macht geltend, mit dem Kaufvertrag sei der von ihm genutzte Weg als Teil des Flurstücks, an dem die Beigeladenen ein Nutzungsrecht hatten, an diese verkauft worden. Die Stadt E. habe um die Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen um den Weg gewusst und sich über einen Hinweis des Landkreises F. hinweg gesetzt, diesen Teil des Flurstücks nicht zu übereignen. Damit legt der Kläger nichts für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages 1990 dar. Randnummer 11 Sittenwidrigkeit ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Diese zu § 138 Abs. 1 BGB entwickelte wenig präzise Formel lässt erkennen, dass ein Rechtsgeschäft dann als sittenwidrig zu beurteilen ist, wenn es gegen grundlegende, nicht zwingend kodifizierte Verhaltensregeln verstößt. Handeln die Vertragspartner zu Lasten eines Dritten, ist für die Sittenwidrigkeit erforderlich, dass sie subjektiv sittenwidrig handeln (Palandt/Heinrichs BGB § 138 Rn. 8 a.E.). Dafür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Ohne dass dies vom Kläger in Frage gestellt wird, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dem Kaufvertrag 1990 um ein übliches Massengeschäft im Zuge der Ausnutzung der Gesetzgebung der DDR zur Sicherung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken handelte. Der Kaufvertrag nahm dem Kläger kein ihm die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beigeladenen erlaubendes Recht. Dies ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Schwerin (auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1998 - 4 0 601/97) geklärt. Dass sich die Stadt E. über einen Hinweis des damaligen Landkreises F. hinweg gesetzt hat - dies einmal als wahr unterstellt -, ergibt ebenfalls keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls eine kommunalrechtliche Rechtswidrigkeit, die wegen des ihr innewohnenden geringen Gewichts nicht zur Nichtigkeit fuhrt.“ Randnummer 12 2. Der Kläger begehrte in einem weiteren Verfahren (VG Schwerin 7 A 85/12 ; OVG Greifswald 3 L 154/12 ) von der Stadt E. die Herstellung einer befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Anbindung seines Grundstücks D.straße 35 b, E. (Flurstücke 8, 9 und 10 der Flur 3) zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entspricht, insbesondere unter Nutzung des Flurstücks 2. Randnummer 13 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2008 erhob der Kläger unter dem Vorbehalt, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, die Klage mit dem Antrag, Randnummer 14 die Beklagte zur Herstellung einer den Anforderungen des § 4 LBauO M-V genügenden Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 8, 9 und 10 der Flur 3 an die öffentliche Verkehrsfläche zu verpflichten. Randnummer 15 Zugleich stellte er einen Prozesskostenhilfeantrag. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag u.a. mit der Begründung ab, die Klage habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erschließung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht vorlägen. Randnummer 17 Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die er im Wesentlichen damit begründet, er sei Inhaber eines Nießbrauches an den Flurstücken. Die Baugenehmigung in der Zeit der DDR sei auch aufgrund einer Standortgenehmigung der Beklagten erteilt worden, so dass ein ihr zurechenbares Verhalten für die auch nach DDR-Recht rechtswidrige Baugenehmigung vorliege, aus der sich ein Anspruch auf Erschließung ergebe. Schließlich sei auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen. Randnummer 18 Der Senat wies die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 03.03.2009 – 3 O 1/09 (veröff. In juris) zurück und führte aus: Randnummer 19 „Der Senat kann die Rechtsfrage, ob einem Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrechts überhaupt ein Anspruch auf Erschließung zustehen kann, mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Randnummer 20 Voraussetzung eines Anspruchs auf Erschließung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.1981 - 8 C 4/81 -, BVerwGE 64, 186), dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier nicht. Allerdings spricht nichts dagegen, dass die wohl auch dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der nach damaligen Recht (vgl. § 3 VO v. 22.03.1972, GBl. DDR II S. 293 i.d.F. der VO v. 31.08.1978, GBl. DDR I S. 425; § 3 VO v. 08.11.1984, GBl. DDR I S. 433) erforderlichen Zustimmung des damaligen Rates der Stadt Plau erfolgt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus aber nicht ein Zurechnungszusammenhang zur jetzigen Beklagten abgeleitet werden. Denn die Beklagte ist nicht mit dem staatlichen Organ "Rat der Stadt" identisch (vgl. BVerwG B. v. 12.09.2006 - 5 B 12/06, juris). Dieses staatliche Organ ist mit der Aufhebung des Systems des demokratischen Zentralismus und der Neugründung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften untergegangen. Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Organs geworden (vgl. BGH, U. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, BGHZ 164, 361). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer sondergesetzlichen Bestimmung Einzelrechtsnachfolgerin des staatlichen Organs "Rat der Stadt" geworden ist. Randnummer 21 Die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage sind auch nicht wegen der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung, zu der die Stadt E. nach dem unausgesprochenen Vortrag des Klägers ihre Zustimmung erteilt haben soll, hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Denn diese Baugenehmigung ist noch nicht bestandskräftig geworden und auch nicht ausgenutzt worden. Die richterrechtlich geschaffene Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 und 3 BauGB) in Form der Erschließungspflicht und der damit korrespondierende Anspruch auf Erschließung setzen aber eine bestandskräftige Baugenehmigung voraus, die ausgenutzt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007 § 5 Rn. 31). Die Erschließungspflicht ist eine Sonderform der Folgenbeseitigung. Der Grund für die darin liegende Haftung der Gemeinde für ein ihr zurechenbares Fehlverhalten liegt in der endgültigen Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, dessen Lösung und Folgen nicht allein der Grundstückseigentümer bewältigen soll (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 -, BVerwGE 78, 266). Ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, sondern - wie hier - streitbefangen, fehlt es an der rechtlichen Rechtfertigung der Begründung einer Erschließungslast. Schon gar nicht kann der inzidenten Rechtsauffassung des Klägers gefolgt werden, der Grund, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die Rechtsverletzung der Widerspruchsführer ergibt, hier der mangelnde Anschluss an das öffentliche Wegenetz, und der im gerichtlichen Eilverfahren zum Unterliegen des Klägers geführt hat, könnten durch die Erschließungspflicht der Gemeinde beseitigt werden. Mit einer solchen Argumentation verwechselt der Kläger Ursache und Wirkung.“ Randnummer 22 Die Klage des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, eine dem Bauordnungsrecht genügende Erschließung seines Grundstückes herzustellen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21.03.2012 ab. Randnummer 23 Der Senat hat den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 07.03.2017 – 3 L 154/12 zurückgewiesen. Auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses wird verweisen. Randnummer 24 3. Am 19.10.2011 erließ der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vom Bestand der erteilten Baugenehmigung für den Betrieb einer Gaststätte in dem angebauten Wintergarten habe ausgehen können. Er habe trotz Kenntnis der anhängigen Verfahren sein Bauvorhaben verwirklicht. Das Bauvorhaben sei materiell rechtswidrig, da es an der erforderlichen öffentlich–rechtlich gesicherten Zufahrt fehle. Die Grunddienstbarkeit umfasse nur ein Wegerecht zu dem Wohngrundstück einschließlich der Tierarztpraxis. Die erweiterte Nutzung des Wintergartens als Gaststätte und der damit verbundene erhöhte Zu– und Abgangsverkehr zur Gaststätte verstoße gegen öffentlich–rechtlich geschützte nachbarliche Belange. Eine Zuwegung über die Seepromenade liege ebenfalls nicht vor, weil dieser Weg nicht durch Kraftfahrzeuge befahren werden dürfe. Zudem seien Grunddienstbarkeiten und sonstige privatrechtliche Vereinbarungen oder Sicherungen für die bauordnungsrechtliche Erschließung nicht ausreichend. Es bedürfe einer Baulast. Der gegen diese Verfügung erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012). Randnummer 25 Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil 13.11.2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Randnummer 26 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 27 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Randnummer 28
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