Belehrungspflichten bei der Ladung zur Anhörung im Asylverfahren Leitsatz Eine deutsche Belehrung ohne Übersetzung in eine für den Ausländer geläufige Sprache mit dem Hinweis, dass der Asylantrag nach § 33 Abs 2 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als zurückgenommen gilt, wenn der Ausländer zum Termin nicht erscheint und er nicht unverzüglich nachweist, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, genügt in den Fällen, in denen der Ausländer nicht im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, nicht dem Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 19.; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, BVerwGE 147, 329-347, juris Rn. 31). (Rn.15) Tenor 1. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] Prozesskostenhilfe bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 15 A 3167/16 As SN gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 1. Die Anträge der Antragstellerin, Randnummer 2 1. ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, Randnummer 3 2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 19. Oktober 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, Randnummer 4 sind erfolgreich. Randnummer 5 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat - wie im Folgenden dargestellt wird - im vorliegenden Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 114 der Zivilprozessordnung). Randnummer 6 2. Die Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt worden. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt. Randnummer 7 Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag trotz des Umstands, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen könnte. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier vorliegenden Fallkonstellation erst entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts regelt. Randnummer 8 Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen. Randnummer 9 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 –, juris Rn. 23; VG Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 4 K 733/16.A –, juris Rn. 15. Randnummer 10 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der hiernach gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken und dementsprechend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.