Eingruppierung einer Mitarbeiterin in einem sogenannten "Bürgerservicecenter" - Heraushebungsmerkmal "selbstständige Leistungen" Leitsatz Begehrt die klagende Partei im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Vergütung nach einer Entgeltgruppe TVöD/VKA mit dem Heraushebungsmerkmal sogenannter "Selbstständiger Leistungen", so hat sie die konkreten Tätigkeiten nebst Beschreibung der jeweiligen konkreten Arbeitsschritte darzulegen und ggf. zu beweisen. (Rn.41) Für das Heraushebungsmerkmal der "Selbstständigen Leistungen" hat die klagende Partei zudem detailliert die Umstände zu benennen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass ohne die behaupteten Selbstständigen Leistungen im Bereich des jeweiligen Arbeitsvorganges ein verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 25. Januar 2017, 4 Ca 993/16, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.01.2017 – 4 Ca 993/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der seit 2012 zunächst im Einwohnermeldeamt bei der Beklagten beschäftigten Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin hat ebenfalls bei der Beklagten erfolgreich die dreijährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Kraft arbeitsvertraglicher in Bezugnahme Anwendung. Auf der Grundlage einer entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahme der Beklagten ist die Klägerin seit Juli 2015 in einem sogenannten Bürgerservicecenter mit zunächst einer Bezahlung nach der Entgeltgruppe 5 tätig. Auf den Höhergruppierungsantrag der Klägerin vom 16.09.2015 erhält die Klägerin rückwirkend ab Juli 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6. Mit Schreiben vom 14.04.2016 und weiterführend mit der am 27.06.2016 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen eines Eingruppierungsfeststellungsantrages eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe 8 geltend. Randnummer 3 Mit Urteil vom 25.01.2017 hat das Arbeitsgericht die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe trotz dezidierter gerichtlicher Beauflagung zu dem tariflichen Heraushebungsmerkmal der „selbstständigen Leistung“ nicht substantiiert vorgetragen. Dies gelte sowohl in inhaltlicher, als auch in zeitlicher Hinsicht. Im Gegenteil habe die Beklagte unwidersprochen beispielsweise vorgetragen, der Klägerin obliege keine Ermessensentscheidung zur Einleitung oder Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aus dem Arbeitsbereich Meldeangelegenheiten. Im Bereich des Passwesens – etwa bei der Identifikation des Bürgers – habe die Klägerin lediglich Normen umzusetzen. Ihr komme kein Entscheidungsspielraum im Sinne eines Ermessensspielraumes zu. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Eingruppierung anderer Mitarbeiter abstelle, so führe dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Die Beklagte habe im Einzelnen dargelegt, dass in Folge der Umstrukturierung und Neueinrichtung des Bürgerservicecenters verschiedene Dienstleistungen und auch verschiedene Mitarbeiter aus unterschiedlichen Bereichen in einem Bereich zusammengefasst arbeiten. Hierbei seien die Aufgaben neu verteilt worden. Sollte es in diesem Zusammenhang dazu gekommen sein, dass Kolleginnen der Klägerin, die ursprünglich mit höherwertigeren Tätigkeiten betraut gewesen seien, nunmehr mit Aufgaben auf der vergleichbaren Hierarchieebene der Klägerin betraut würden, so rechtfertige sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Vergütung nach der von der Klägerin angestrebten Entgeltgruppe 8. Es seien unterschiedliche Sachverhalte gegeben, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht greifen könne. Randnummer 4 Gegen diese am 03.02.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 02.03.2017 eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 03.05.2017 eingegangenen Berufungsbegründung. Randnummer 5 Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und begehrt mit der Berufung weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 27.07.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA zu zahlen. Randnummer 6 Allerdings argumentiert die Klägerin nicht mehr auf der Grundlage der zur Klageschrift abgereichten Tätigkeitsbeschreibung. Vielmehr behauptet sie nunmehr unter Bezugnahme auf ein internes Schreiben ihres unmittelbaren Vorgesetzten vom 21.10.2016 (Bl. 137 d.A.), sie bearbeite zu 60 % Meldeangelegenheiten, zu 28 % Passangelegenheiten und zu 12 % Angelegenheiten des Bürgerbüros. Jedenfalls für den Arbeitsbereich Meldeangelegenheiten habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2016 (Bl. 34 d.A.) das Vorhandensein des Heraushebungsmerkmales selbstständige Leistungen unstreitig gestellt. Dies gelte ebenso für die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zum quantitativen Umfang der selbstständigen Leistungen trage die Beklagte wider besseren Wissens vor, dass der Zeitanteil für die Bearbeitung für die Meldeangelegenheiten mit 30 % anzusetzen sei. Tatsächlich nehme die Bearbeitung von Meldeangelegenheiten ca. 60 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Die Beklagte trage unzutreffend vor, dass alle Mitarbeiterinnen im Bereich Frontoffice identische Aufgaben zu erledigen hätten. Lediglich der Klägerin und den weiteren Mitarbeiterinnen B. und E. seien Aufgaben nach der Stellenausschreibung übertragen worden. Den anderen ehemaligen Bürgerbüromitarbeiterinnen seien weder Aufgaben des Meldewesens, noch die Bearbeitung von Pass- und Personalausweisangelegenheiten übertragen worden. Deshalb habe der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin auch in seinem internen Schreiben vom 21.10.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvorgang Meldewesen ca. 60 % der Tätigkeiten der Klägerin ausmache. Bei der Bearbeitung der Meldeangelegenheiten insbesondere im Rahmen des § 21 BMG habe die Klägerin Tätigkeiten zu leisten, die unter das Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Leistungen zu subsumieren seien. Zur Begründung führte die Klägerin wörtlich wie folgt aus: Randnummer 7 „Die Frage, welches die vorwiegend genutzte Wohnung ist, wird von den Bürgern und dem Einwohnermeldeamt teilweise durchaus unterschiedlich beurteilt. Die ist jedoch von Bedeutung, weil sich hieran Rechtsfolgen knüpfen. So erhält die Hansestadt W. Zuweisungen aus Steuereinnahmen des Landes nach der Anzahl der Bewohner, die ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt W. angemeldet haben. Aber auch für den Antragsteller hat die Entscheidung darüber, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, durchaus Folgen. Dies betrifft Sozialleistungen und bspw. Kindergeld. Die Klägerin hat daher sehr genau zu ermitteln, wo die vorwiegend benutzte Wohnung des Antragstellers gelegen ist. Grundsätzlich ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Dies richtet sich zunächst nach der zeitlichen Nutzung eines Kalenderjahres. So ist bei zwei Wohnungen die Wohnung Nebenwohnung, die weniger als die Hälfte des Jahres benutzt wird. Neben der Dauer des Aufenthaltes in der jeweiligen Wohnung können noch andere Kriterien zur Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnung herangezogen werden. Diese, als „Schwerpunkt der Lebensbeziehung“ bezeichneten Merkmale richten sich z.B. nach dem Familienstand, der Arbeitsstelle und den sonstigen Lebensbeziehungen, wie Mitgliedschaft in Vereinen, sonstige familiäre Bindung, etc. Alle diese Kriterien sind zu ermitteln, um ggf. eine Entscheidung zu der Frage, ob der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in der Hansestadt W. oder woanders hält, zu beantworten. Randnummer 8 Besonders im Zusammenhang mit der Wohnsitznahme von Studenten in der Hansestadt W., ist die Frage oft streitbefangen. Randnummer 9 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVmV) gilt bis zur Entscheidung über die Bestimmung der Hauptwohnung als Hauptwohnung die von der meldepflichtigen Person als solche angegebene Wohnung. Die Bestimmung der Hauptwohnung kann aber nur im Einvernehmen mit den für die weitere Wohnung zuständigen Meldebehörden getroffen werden. Damit wird sichergestellt, dass die von der meldepflichtigen Person angegebene Hauptwohnung nur dann meldebehördlich geändert wird, wenn die beteiligten Meldebehörden nicht über Haupt- und Nebenwohnung einigen, entscheidet die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde. Liegen die betreffenden Wohnung in verschiedenen Ländern, entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden, die von diesen oder nach Maßgabe des Landesrechts bestimmten Stelle im Einvernehmen.“ Randnummer 10 Diese Entscheidung der übergeordneten Behörden sei im Streitfalle einzuholen. Dazu seien die zuvor ermittelten Schwerpunkte der Lebensbeziehungen der meldepflichtigen Personen mitzuteilen. Das hier selbstständige Leistungen vorliegen, sei unstreitig. Randnummer 11 Außerdem enthalte das Bundesmeldegesetz in § 54 auch Bußgeldvorschriften. Die Klägerin ermittle vollständig die Sachverhalte, die mit einem Bußgeld belegt seien. Diesen Sachverhalt übersende sie sodann unter Vorschlag der Höhe der Geldbuße der Bußgeldstelle in der Abteilung Verkehrsangelegenheiten, die sodann den Bußgeldbescheid erlasse. Auch dabei handele es sich um selbstständige Leistungen im Sinne der tariflichen Vorgaben. Auch die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit der Registrierung von Einwohnern im eigenen Zuständigkeitsbereich nebst Identitätsfeststellung beinhalte selbstständige Leistungen nach den tariflichen Vorgaben. Zur Begründung führt die Klägerin wörtlich wie folgt aus: Randnummer 12 „Die Auswirkungen der Flüchtlingskrise haben auch Einfluss auf Quantität und Qualität der Arbeitsbelastung des Bürgerservicecenters. Randnummer 13 Asylbewerber, die vom Landkreis in der Gemeinschaftsunterkunft H. oder anderen Wohnheimen und Wohnungen auf dem Gebiet der Hansestadt W. untergebracht werden, haben sich bei der Einwohnermeldebehörde anzumelden. Diese Asylbewerber sind lediglich im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgestattung oder einer Zuweisungsentscheidung gem. § 50 AsylVfG. Diese wird ihnen in der Erstaufnahmeeinrichtung in H. ausgehändigt und beruft zu 95 % der Fälle auf eigenen Angaben. Diese Angaben sind nicht geprüft worden und außerdem enthält die Aufenthaltsgestattung kein Lichtbild. In diesen Fällen gestaltet sich die Identitätsprüfung selbstverständlich schwierig. Eine Verwaltungsvorschrift, anhand welcher Kriterien die Identität geprüft werden kann, besteht nicht. Es wird versucht, anhand von Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden oder anderer Dokumenten, soweit sie zur Verfügung stehen, eine Identitätsprüfung vorzunehmen. Oft sind diese Dokumente allerdings in einer den Sachbearbeiterinnen fremden Sprache abgefasst, sodass auf Übersetzungen zurückgegriffen werden muss. Sämtliche Identitätsmerkmale, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Religions- und Staatsangehörigkeit sowie Familienstand sind zu ermitteln. Dies ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, da alle anderen Behörden auf diese Daten ggf. zurückgreifen. Nach der Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten die Asylberechtigten von der Ausländerbehörde des Landkreises eine Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen oder nach ca. drei Monaten einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) Identitätskarte. Mit dieser erscheinen sie dann erneut bei dem Bürgerservicecenter, um sich ggf. umzumelden, weil sie eine Wohnung in der Hansestadt W. beziehen. Dieser Vorgang wird häufig begleitet von dem Wunsch der Asylberechtigten, die Angaben auf der Bescheinigung oder dem eAT zu korrigieren, weil sie nach deren Auffassung nicht den Fakten entspreche. Dies führt zu einer erneuten Prüfung, wie oben angegeben. Und in der Tat kommt es oft vor, dass die in der vorläufigen Gestattung vorgenommenen Eintragungen nicht mit den Eintragungen in der Identitätskarte übereinstimmen. Dies führt zu weiterem Ermittlungsaufwand. Auch hier handelt es sich um Aufgaben, die besondere Kenntnisse verlangen und selbstständig auszuführen sind.“ Randnummer 14 Auch im Bereich der Bearbeitung von Pass- und Personalausweisangelegenheiten seien selbstständige Leistungen zu erbringen. Identitätsfeststellungen seien nach dem Personalausweisgesetz oder dem Passgesetz auch erforderlich, wenn der Antragsteller keine Identitätskarte vorlegen könne. Auch seien in § 32 Personalausweisgesetz und § 25 Passgesetz Bußgeldvorschriften enthalten, die die Klägerin in gleicher Weise bearbeite, wie hinsichtlich des Vortrages zum Meldewesen beschrieben. Randnummer 15 Der Anspruch der Klägerin beruhe auch auf einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte beschäftige Mitarbeiterinnen, die identische Arbeitsaufgaben zu erledigen hätten wie die Klägerin, die jedoch nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet würden. Diese Mitarbeiterinnen seien bereits in der Vergangenheit nach der Entgeltgruppe 8 vergütet worden. Es habe für die betroffenen Mitarbeiterinnen weder korrigierende Rückgruppierungen noch Zuweisung anderer Arbeitsaufgaben gegeben. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des am 25.01.2017 verkündeten und am 03.02.2017 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Az.: 4 Ca 993/16, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 27.07.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte trägt vor, der Vortrag der Klägerin bestehe im Wesentlichen aus pauschalen Behauptungen die nicht geeignet seien, der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht gerecht zu werden. Die Klägerin habe weder eine lückenlose und genaue Darstellung ihrer Einzelaufgaben in einer nachvollziehbaren Darlegung des auf die jeweiligen Einzelaufgaben entfallenden Zeitbedarfes dargelegt, noch habe sie schlüssig zum tariflichen Merkmal der selbstständigen Leistungen vorgetragen. Die Einschätzung des in der Sache nicht entscheidungsbefugten unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin könne die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages nicht ersetzen. Zum einen handele es sich auch bei dessen Ausführungen inhaltlich um eine nicht weiter substantiierte Vermutung. Zum anderen sei bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2016 unwidersprochen vorgetragen worden – insoweit unstreitig – dass der Klägerin Aufgaben entsprechend der Stellenbeschreibung vom 14.03.2016 übertragen worden seien (Blatt 31, 32 d. A.). Randnummer 21 Hinsichtlich der Argumentation der Klägerin mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei darauf zu verweisen, dass die Planstellen des Frontoffices mit identischem Aufgabenzuschnitt auch in dieselbe Entgeltgruppe 6 eingruppiert – insoweit unstreitig – seien. Richtig sei, dass Mitarbeiterinnen trotz der einheitlichen Eingruppierung der Planstellen in die Entgeltgruppe 6 – aus ihrer bisherigen Eingruppierung heraus – nach der Entgeltgruppe 8 vergütet würden. Etwaige personalwirtschaftliche oder rechtliche Entscheidungen zur Anpassung der Entgeltgruppe stünden noch aus. Dennoch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass andere, vergleichbare Mitarbeiterinnen auf Grund des veränderten Aufgabenzuschnitts nunmehr zu Unrecht nach einer höheren Vergütungsgruppe vergütet würden. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag ist weder in inhaltlicher, noch in zeitlicher Hinsicht die Erbringung von sogenannten selbstständigen Leistungen im Sinne der hier einschlägigen Entgeltordnung TVöD/VKA ersichtlich. 1. Randnummer 24 Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst zulässig (BAG vom 21.03.2012, juris Rdnr 18). 2. Randnummer 25 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar finden nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auf der Grundlage einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung nebst Entgeltordnung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte bereits auf Grundlage ihres eigenen Vortrages gleichwohl keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Dies gilt sowohl für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 (a), als auch für die Zeit vom 27.07.2015 bis zum 31.12.2016 (b).
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