Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts Leitsatz Das Genehmigungserfordernis aus § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V ist nicht deswegen entbehrlich, weil die Stadtvertretung vor der Ausübung des Vorkaufsrechts einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Der Verfassungsgeber hat insbesondere im Hinblick auf § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 KV M-V damit die nachträgliche Zustimmung normieren wollen. (Rn.23) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Attest über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts. Randnummer 2 Mit notariellem Grundstückskaufvertrag zur Urkundennummer ... der Notarin ... vom 17.04.2013 einigte sich der Kläger als Käufer mit Herrn ... als Verkäufer über die Eigentumsübertragung des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Woldegk, welches sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Nord“ befindet. Der Kaufpreis betrug 6.000,- €. Die Sanierungssatzung vom 31.03.1998 trat am 17.08.1999 in Kraft. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 30.05.2013, welches am 03.06.2013 beim Beklagten einging, übersandte die Notarin den Kaufvertrag und beantragte die sanierungsrechtliche Genehmigung. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.07.2013 beantragte sie die Ausstellung eines sanierungsrechtlichen Zeugnisses, da in der Zwischenzeit nicht über den Antrag entschieden worden ist. Randnummer 4 Unter dem 11.06.2013 beschloss die Stadtvertretung der Stadt Woldegk die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Hinblick auf das o.g. Grundstück. Mit Schreiben vom 17.07.2013 hörte der Beklagte den Kläger dazu an. Randnummer 5 Im Bescheid vom 27.08.2013, der dem Verkäufer am 30.08.2013 zuging und lediglich die Unterschrift eines Stellvertreters des Bürgermeisters trug, teilt der Beklagte unter Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass die städtebaulichen Sanierungsziele auch die Beseitigung städtebaulicher Missstände umfasse, das Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück einen solchen Missstand darstelle und die Stadt Woldegk die Absicht habe, das Grundstück mit in die Neuordnung im Zuge der Errichtung eines Gesundheitshauses einzubeziehen. Die dadurch für die Allgemeinheit entstehenden Vorteile überwögen dem Interesse an einer privaten Verwertung des Grundstücks. Außerdem habe die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit der (fingierten) Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB angefangen zu laufen, sodass die zweimonatige Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten worden sei. Randnummer 6 Den Widerspruch vom 23.09.2013 begründet der Kläger damit, dass ein städtebaulicher Missstand nicht gegeben sei. Das Gebäude verfüge über eine Gewölbedecke und sei bereits 1908 errichtet worden. Zudem habe es sich bei dem Kaufpreis um einen Freundschaftspreis gehandelt, der weit unterhalb des Verkehrswertes liege und deswegen vereinbart worden sei, weil das Gebäude anschließend gemeinsam genutzt werden sollte. Die fehlende Berücksichtigung dieses Umstandes und der damit einhergehenden Bereicherung der Allgemeinheit zulasten der Kaufvertragsparteien sei nicht sachgerecht, wodurch die Entscheidung ermessenfehlerhaft sei. Darüber hinaus sei bereits in der Vergangenheit eine Veräußerung des Grundstücks erfolgt, bei der von dem bestehenden Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei. Schließlich sei die Ausübung nicht fristgemäß erfolgt. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass der Vortrag, es habe sich bei dem Kaufpreis um einen Freundschaftspreis gehandelt, unerheblich sei. Der Gesetzgeber habe allein für die Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises in § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Regelung vorgesehen. Der hiesige Fall sei nicht als regelungsbedürftig angesehen worden. Randnummer 8 Der Kläger hat am 10.07.2014 Klage erhoben. Randnummer 9 Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass der Beurteilungsspielraum des Beklagten wegen der unterlassenen Ausübung des Vorkaufsrechts in der Vergangenheit ausgeschöpft worden sei. Zudem habe der Beklagte seine - des Klägers - Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und daher ermessensfehlerhaft entschieden. So habe ihn der Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2013 zum Verschließen einer Giebelöffnung aufgefordert, wodurch erhebliche Aufwendungen entstanden seien. Daneben habe er Aufwendungen im Wert von über 12.000,- € im Vertrauen auf den Eigentumsübergang getätigt, da er wegen der unterlassenen Ausübung des Vorkaufsrechts in der Vergangenheit auf ein gleichbleibendes Verhalten vertraut habe. Zudem trage der gegenständliche Bescheid nicht die erforderliche Unterschrift des Bürgermeisters der Stadt Woldegk und eine Genehmigung der Vorkaufsrechtsausübung seitens der Stadtvertretung sei nicht erfolgt. Ihre vorherige Zustimmung im Beschluss vom 11.06.2013 reiche nicht aus, da das Genehmigungserfordernis einen nachträglichen Willensentschluss, bei dem auch später bekanntwerdende Tatsachen berücksichtigt werden könnten, erfordere. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11
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