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VG Schwerin 7. Kammer 7 B 2813/17 SN Beschluss Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs verneint (Verstoß gege

Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs verneint (Verstoß gegen Abstandsgebot) Leitsatz 1. Es stellt noch nicht einen Fall unbilliger Härte im Sinne von § 11b

r Prüfung eines Härtefalls, auf den sich ein Spielhallenbetreiber beruft, gehört auch die Gesamtbetrachtung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und derjenigen seiner Geschäftspartner. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betriebs einer Spielhalle in C-Stadt. Randnummer 2 Unter der Anschrift D-Straße 4 oder 4a in C-Stadt betreibt er auf ca. 109 m² in angemieteten Räumlichkeiten mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 141 m² im Erdgeschoss eines Hinterhauses und ehemaligen Kfz-Werkstattgebäudes eine Spielhalle „S. C-Stadt“, in der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Die über eine breite Grundstückszufahrt erreichbare Spielhalle ist als eine unselbständige Zweigstelle des klägerischen Betriebs angemeldet. Der Antragsteller betreibt selbst eine weitere Spielhalle „S. D-Dorf“ bei E-Stadt und ist auch als Geschäftsführer in der von seinem Geschäftspartner F. aufgebauten „G.-“ bzw. „S.-Gruppe“ tätig, deren Gesellschaften und Einzelunternehmen zahlreiche Spielhallen im Hamburger und Mecklenburger Raum betreiben. Randnummer 3 Am 30. November 2009 erteilte ihm der Antragsgegner, jeweils unbefristet, eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von acht Geldspielgeräten in den bezeichneten Räumlichkeiten nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung – GewO – sowie die Erlaubnis

m Betrieb einer Spielhalle dort nach § 33i Abs. 1 GewO, die ebenfalls die Aufstellung von acht Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ermöglicht; solche hat der Antragsteller nach seinen Angaben derzeit bis ins Jahr 2018 hinein angemietet. Randnummer 4 Die Räumlichkeiten hatte der Antragsteller mit Vertrag vom 1. September 2009 von Herrn H., I-Stadt, mit Mietbeginn ab 1. September 2010 für eine Monatsmiete von

nächst 665 € zzgl. einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 150 € angemietet. Die Miete beträgt vertragsgemäß seit August 2012 1.080 € incl. Nebenkosten und soll ab August 2017 auf 1.150 € und ab Januar 2021 auf 1.200 €, jeweils incl. Nebenkosten, steigen. Das Mietverhältnis ist mit einer Frist von drei Monaten

m Quartalsende kündbar, frühestens jedoch

m

  1. Dezember
  2. Bei seiner Beendigung kann der Vermieter die Mietereinbauten übernehmen oder die Wiederherstellung des früheren

stands verlangen. Ein Wechsel des vereinbarten Mietzwecks „Betrieb einer Spielhalle“ ist vom Vermieter

genehmigen. Randnummer 5 Von der streitgegenständlichen Spielhalle ist das Gebäude des Gymnasiums J. ca. 187 m und das Gebäude der Regionalschule K. ca. 435 m, jeweils in Luftlinie, entfernt. Randnummer 6 Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat der Antragsteller

keiner Zeit verfügt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom

  1. September 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller wie auch weitere Spielhallenbetreiber auf die zwingende Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem GlüStV für eine Fortsetzung des Spielhallenbetriebs ab dem
  2. Juli 2017 hin und stellte eine Antragstellung

etwaigen Härten im Falle einer Absicht

r Fortsetzung des Spielhallenbetriebs am Standort in der Nähe von Schulen anheim. Bei einem Gespräch am 11. Oktober 2016 gab der Antragsteller an, einen Härtefall geltend machen

wollen. Randnummer 8 Nach Erhalt eines Hinweis- und Erinnerungsschreibens des Antragsgegners vom

  1. März 2017 beantragte der Antragsteller am
  2. April 2017 unter Vorlage von Nachweisen für allgemeine Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

m Betrieb einer Spielhalle mit Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Randnummer 9 Auf ein Anhörungsschreiben vom

  1. Mai 2017 hin reichte er am
  2. Mai 2017 weitere Unterlagen nach, darunter auch ein Antragsschreiben vom
  3. Mai 2017, mit dem er die für zehn Jahre fest vereinbarte Mietzeit als einen Härtefall begründende Vermögensdisposition geltend machte, ferner ein Schreiben des Vermieters vom
  4. Mai 2017, wonach eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

r Erhaltung der notwendigen Mieteinnahmen abgelehnt wird. Bei einem Gespräch am

  1. Mai 2017 machte der Antragsteller geltend, er bemühe sich um die Errichtung einer Spielhalle im (schulstandortfernen) Gebäude E-Straße 1; der Antragsgegner hielt ihm vor, diesbezüglich liege nur eine Bauvoranfrage seines Geschäftspartners F. für zwei benachbarte Spielhallen vor. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  2. Mai 2017 versagte der Antragsgegner unter Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 820 € die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Erteilung eines Härtefalldispenses. Der Spielhallenstandort befinde sich in weniger als 500 m Abstand von zwei Schulen oberhalb des Primarbereichs, weshalb die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V

versagen sei. Ein Härtefall im Sinne von § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V sei nicht anzuerkennen. Die Dispositionen des Antragstellers hätten schon während der fünfjährigen Übergangszeit des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV angepasst werden können; der Geschäftspartner F. sei schon 2012 auf die Regelungen im damaligen Entwurf des GlüStV hingewiesen worden. Die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers vom Genehmigungsverbot sei dessen typische Folge; der Antragsteller trage nichts

r Außergewöhnlichkeit seiner Situation sowie

Anstrengungen vor, diese

vermeiden oder

mildern. Randnummer 11 Mit anwaltlichem Widerspruch vom 13. Juni 2017 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Er habe den langfristigen festen Mietvertrag mit

erwartenden Zahlungsverpflichtungen von 48.160 € vor dem Stichtag des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV im Vertrauen auf die Erlaubnis gemäß § 33i GewO abgeschlossen. Der Vermieter verweigere mit seinem weiteren Schreiben vom 12. Juni 2017 auch eine Änderung des Mietzwecks. Bei einer gleichwohl vorzeitigen Mietvertragsaufhebung entständen Kosten für den Rückbau der baulichen Veränderungen in Höhe von ca. 14.000 €. Es sei auch nicht gelungen, den Spielhallenbetrieb in C-Stadt

verlagern; eine Verlagerung in das Objekt „L.“ seines Geschäftspartners F. sei nicht möglich. Ohne die Einnahmen aus dem Spielhallenbetrieb in C-Stadt könne er die laufenden Verbindlichkeiten auch bei Verwendung von Einnahmen aus seinem Betrieb in D-Dorf nicht erfüllen. Der Antragsteller beantragte

gleich die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Genehmigung bis

r Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung. Randnummer 12 Der Antragsgegner lehnte diese mit Schreiben vom

  1. Juni 2016 ab und half auch dem Widerspruch nicht ab. Er hat den Widerspruchsvorgang dem Landrat des M. als Widerspruchsbehörde vorgelegt. Randnummer 13 Mit dem vorliegenden Eilantrag vom
  2. Juni 2017 erstrebt der Antragsteller unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens eine vorläufige Regelung

seinen Gunsten und macht geltend, ihm stehe aus Härtegründen ein Anspruch auf Befreiung von dem Ausschlussgrund

. Er beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen (Regelungs-)Anordnung

verpflichten, ihm dem 1. Juli 2017 eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V für die von ihm betriebene Spielhalle „S.“, D-Straße 4, C-Stadt, unter Gewährung einer Befreiung der Regelung des § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V gemäß § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V

erteilen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen, Randnummer 17 beharrt auf seiner Entscheidung und verneint einen Härtefall. Randnummer 18 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner u. a.

m streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 7 A 444/11 Bezug genommen. II. Randnummer 19 Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung,

r Regelung eines vorläufigen

stands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt

verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf die begehrte vorläufige Genehmigungs- und Befreiungsentscheidung - glaubhaft

machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - der Antragsteller begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren eine Verpflichtung des Antragsgegners

der in der Hauptsache bei ihm beantragten vorläufigen

lassungsentscheidung - sowie kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt. Randnummer 20 Zwar dürfte der Antragsteller, dem für die durchgehend von ihm betriebene Spielhalle vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat,

m Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am

  1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom
  2. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29 , und deren Urteil vom
  3. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16 ) gelten. Randnummer 21 Die Beteiligten gehen dann auch

treffend davon aus, dass der Antragsteller des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden. Randnummer 22 Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sind die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie

einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes – SchulG M-V –

versagen. Gegen die Gültigkeit dieses landesrechtlichen Abstandsgebots (das wohl - neben dem nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V - Gegenstand des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1745/13 beim BVerfG ist) bestehen jedenfalls derzeit keine Bedenken (vgl. auch,

§ 2Abs.

1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin in Verbindung mit § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Rdnr. 160 ff., www.bverfg.de, und,

§ 11Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rdnr. 17 ff.). Die Regelung bezweckt den Schutz von Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, und trägt damit den Zielen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV Rechnung; umfasst sind, unabhängig von der Schulart, Schulen jedenfalls der Sekundarbereiche I und II im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG M-V in staatlicher und freier Trägerschaft (s. den Regierungsentwurf in LTDrS 6/553, S. [28]). Das Vorhandensein derartiger Schulen im 500-m-Bereich um die streitgegenständliche Spielhalle ist unstreitig und hinsichtlich der beiden bezeichneten Schulen als Fall des gesetzlichen Ausschlusses einer Erlaubniserteilung unproblematisch. Es bedürfte daher grundsätzlich einer Härtefallentscheidung nach § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V. Trotz dem „Mehrfachverstoß“ der streitgegenständlichen Spielhalle gegen die gesetzliche Beschränkung ist ein Härtefalldispens wohl auch noch gesetzlich vorgesehen, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V verlangt, dass das Genehmigungsverbot „ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nach § 11 Abs. 4“ GlüStVAG M-V bestehe, und dabei den Plural verwendet (Auch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sieht eine „Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen“ vor; die veröffentlichten Materialien

§§ 11ff. Glü

StVAG M-V , neben dem Regierungsentwurf, a. a. O., die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in LTDrS 6/839, enthalten hierzu dagegen keine Aufschlüsse). Randnummer 23 Es ist indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Antragsteller überhaupt eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist, wie der Antragsgegner

treffend ausführte, vor dem Hintergrund, dass schon § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis

fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nämlich nicht durch eine Verlängerung der bereits festgelegten geräumigen Übergangsfrist das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes darin besteht, Automatenspielmöglichkeiten merklich

verkleinern und ihr Netz auszudünnen. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18

§ 29Glü

StV ; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff.

§ 29Glü

StV ; jew. m. w. Nachw.). Randnummer 24 Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.). Randnummer 25

derartigen Anstrengungen trägt der Antragsteller indessen nach wie vor nichts vor; er legt lediglich das Schreiben seines Vermieters vom

  1. Mai 2017 in der um einen Absatz, betreffend die „Mietzweckänderung“, erweiterten Version vom
  2. Juni 2017 vor. Diesem fehlt es, auch wenn man es nicht als reine Gefälligkeitsbescheinigung versteht, bereits an der notwendigen Schlüssigkeit, da der Vermieter nicht angibt, auf Einnahmen aus den Mieteinnahmen ausgerechnet des Betreibers einer Spielhalle „angewiesen“

sein und andere, in den empfangsraumartig hergerichteten und, auch wegen der Sanitäranlagen, für Publikumsverkehr sehr gut geeigneten Räumlichkeiten mögliche Nutzungen daher nicht

wünschen. Wie eine kurze Internet-Recherche ergibt, sind in der unmittelbaren Nachbarschaft und im Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes selbst weitere freiberufliche und gewerbliche Nutzer angesiedelt, die einen Erweiterungsbedarf haben mögen; auch die zentrale innerörtliche Lage des Objekts spricht für gleichermaßen gewinnträchtige anderweitige Vermietungsmöglichkeiten. Der Vermieter würde einen Vergleich mit dem bei unverändertem Sachstand durch die gesetzlichen Regelungen erzwungenen „Mietzweck Leerstand“ ins Kalkül

ziehen haben; der Fortfall einer Nutzungsmöglichkeit des Objekts als Spielhalle mag

dem als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches

qualifizieren sein. Bemerkenswert ist in diesem

sammenhang auch, dass der Geschäftspartner des Antragstellers bei seinem Telefonat in der streitgegenständlichen Angelegenheit vom 1. Juni 2017 angab, den Mitgliedern der Stadtvertretung „offeriert“

haben, dass die streitgegenständliche Spielhalle des Antragstellers geschlossen würde, wenn der „neue Standort“ L. genehmigt würde - dies deutet auf eher

vernachlässigende Beschwernisse wegen des bestehenden Festmietvertrags mit seiner Rückbauverlangens-Option hin. Randnummer 26 Auch dem mit der vorläufigen gemeinschaftlichen Bilanz der beiden vom Kläger selbständig betriebenen Spielhallenunternehmen für 2016, einer E-Mail des Gerätevermieters und einem Angebot für Rückbauten unterlegten Vortrag

angeblichen finanziellen Härten fehlt es an der notwendigen Stringenz und Schlüssigkeit.

beachten ist, dass der allergrößte Teil der 2016 für den Standort C-Stadt aufgelisteten Kosten (einschließlich nach der Vorsprache des Antragstellers vom 27. Juni 2017 offenbar sehr kurzfristig

vermeidenden Personalkosten) mit dessen Stilllegung entfiele. Es ist

dem davon auszugehen, dass die Mietgeräte, deren Anmietung nach Angaben des Gerätevermieters sämtlich im Jahre 2018 endet (die Mietverträge liegen weiterhin nicht vor),

vor gewinnbringend an anderen Standorten der „G.-“ bzw. „S. -Gruppe“ eingesetzt werden könnten, wie ja auch bisher ausweislich des Verfahrens 7 A 444/11 ein recht flexibler Umgang mit der Automatenausstattung der Spielhalle gang und gäbe war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten für einen Rückbau der vom Antragsteller veranlassten Einbauten sogleich anfielen, weder in der vom Antragsteller

nächst geschätzten Höhe von ca. 14.000 €, noch gar in der Höhe von 22.720 € gemäß dem Angebot der Fa. N., deren Maßnahmenprogramm offenbar die Rückversetzung der Räumlichkeiten in den

stand einer leerstehenden vormaligen Kfz-Werkstatt

m Ziel hat. Angesichts der aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung hervorgehenden Aufschlüsse etwa über diverse Kredite u. a. wohl von Verwandten des Antragstellers (Ä., Æ.) im In- und Ausland und über beträchtliche private Entnahmen ist noch nicht schlüssig dargetan, dass etwaige Finanzbedarfe im Bereich des Standorts C-Stadt nicht durch

schüsse aus dem Bereich des äußerst umsatzstarken und lukrativen Standorts D-Dorf auszugleichen wären. Randnummer 27 Der Vortrag des Antragstellers

Versuchen des Standortwechsels in C-Stadt innerhalb der letzten fünf Jahre ist äußerst substanzarm; er verdeutlicht nur, dass er einen solchen nur im Rahmen von Engagements seines Geschäftspartners F. überhaupt in Betracht zog. Der völlige Mangel an anderen geeigneten Räumlichkeiten für eine Spielhalle im Gebiet von C-Stadt ist weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 28 Ferner ist

beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV , notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es - wie im Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216) - bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse von Anteilseignern, sonstigen wohlgesonnenen Kreditoren oder Geschäftspartnern des Betreibers ebenso wenig völlig außer Acht lässt wie dessen sonstige wirtschaftliche Betätigungsfelder. Gerade auch ein solcher Blickwinkel spricht gegen das Vorliegen eines existenzgefährdenden Härtefalls. Eine wirtschaftliche Gefährdung der in großen Teilen Norddeutschlands agierenden „G.-“ bzw. „S.-Gruppe“, die auch die Geschäftsführer-Tätigkeit des Antragstellers vergüten dürfte, ist in keiner Weise erkennbar. Ausweislich des facebook -Auftritts und des Wikipedia-Eintrags unternimmt es der Geschäftspartner F. mit einer

gründenden F. KG als Projektträgerin sogar, das in einer Zwangsversteigerung erworbene, durch Brand und Einsturz weitgehend verwüstete historische Gebäude des L.

einem gastronomischen Komplex um eine Spielhalle in „edlem Casino-Ambiente“ umzugestalten, und hält hieran scheinbar über Jahre hinweg fest, trotz städteplanerischen Widerständen aus der Stadtvertretung, trotz Problemen mit dem Waldabstandsgebot und obwohl das J. sich auch innerhalb eines 500-m-Radius um diesen Standort befindet. Auch in N-Stadt betätigt sich Herr F. als Investor größeren Maßstabs. Der Antragsteller selbst ist nach dem im Parallelverfahren 7 B 2651/17 SN vorgelegten Sachkundenachweis und als Inhaber einer Fa. Hotel Restaurant O. Ltd. vielleicht auch im gastronomischen Bereich tätig oder kurzfristig

einer solchen Betätigung fähig. Randnummer 29 Nicht nur bei einer solchen Gesamtschau ist das karge und lückenhafte Vorbringen des Antragstellers,

sammenfassend, nicht geeignet, eine persönliche Härte und damit einen Ausnahmefall

begründen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 31 Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes

grunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 15.000 €.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.