Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sofortvollzug eines Gebührenbescheides Leitsatz 1. Die teilweise Ablehnung eines Nachbarantrags auf bauaufsichtliches Einschreiten führt nicht zu einem einheitlichen Kostenschuldverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn auf der einen Seite und der Bauaufsichtsbehörde auf der anderen Seite. (Rn.13) 2. In einem Ausgangsbescheid ist keine Kostenentscheidung zu treffen. (Rn.14) Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 23. Januar 2017 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2016 (Az. 52911-15-08) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 937,50 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin sich gegen eine Kostengrundentscheidung wendet, ist unzulässig (hierzu Ziffer 1.). Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin sich gegen einen Gebührenbescheid wendet, dem die zuvor genannte Kostengrundentscheidung vorausgegangen ist, ist zulässig und begründet (Ziffer 2.). Randnummer 2 1. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Kostengrundentscheidung in Ziffer 8 des Ausgangsbescheides vom 23. Dezember 2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Randnummer 3 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist statthaft, wenn diese aufgrund von § 80 Abs. 2 VwGO entfallen ist. Gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zu einer geordneten Haushaltsplanung dadurch beizutragen, dass den öffentlichen Haushalten ein stetiger Zufluss an Einnahmen gesichert sowie für die Deckung von Auslagen der Verwaltung gesorgt wird. Hätten Rechtsmittel gegen Abgaben- und Kostenbescheide aufschiebende Wirkung, könnte der Einzelne Aufschub seiner Zahlungspflicht erreichen, und die Möglichkeit eine Stundung zu erwirken wäre in das Belieben des Betroffenen Bürgers gestellt, wodurch der Mittelzufluss unregelmäßig und nicht kalkulierbar wäre (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 55). Randnummer 4 Bei den in Streit stehenden Gebühren handelt es sich zwar um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Durch die Kostengrundentscheidung in Ziffer 8 des Ausgangsbescheides werden diese jedoch nicht i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr.1 VwGO „angefordert“. Unter diesen – abgaben- oder kostenrechtlich nicht definierten – Begriff fällt neben dem Leistungsbescheid auch die Durchsetzung des Bescheides sowie die Kostenfestsetzung, mit der gleichzeitig auf eine Erhebung erst in einem gesonderten zukünftigen Bescheid verwiesen wird (vgl. Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 VwGO, Rn. 53). Eine Kostengrundentscheidung fällt – ungeachtet der Frage, ob eine solche überhaupt in einem Ausgangsverwaltungsverfahren zu ergehen hat – nicht darunter, da sie den oben genannten Zweck des Entfallens der aufschiebenden Wirkung nicht gefährden kann. Eine Kostengrundentscheidung regelt allein, wer überhaupt – und im Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls mit welcher Quote – die Kosten zu tragen hat. Sie setzt weder einen bestimmten Betrag fest noch enthält sie eine Zahlungsaufforderung. Randnummer 5 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Gebührenbescheid ist zulässig, da die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO entfällt. Mit dem Gebührenbescheid vom 23. Dezember 2016 werden gegenüber der Antragstellerin Gebühren in Höhe von 3.750,00 Euro festgesetzt und dieser Betrag zur Zahlung angefordert. Die Antragstellerin hat auch erfolglos bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO. Randnummer 6 Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Vollziehung auszusetzen, überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen. Das ist der Fall. Randnummer 7 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass der Gebührenbescheid vom 23. Dezember 2016 rechtwidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von dem sofortigen Vollzug des Gebührenbescheides vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes. Randnummer 8 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 VwKostG M-V i. V. m. § 1 S. 1 und 2 BauGebVO M-V bestimmen sich die einzelnen Amtshandlungen der Bauaufsicht, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie der Anlage 2 der BauGebVO M-V. Tarifstelle 5.5. der Anlage 1 zur BauGebVO M-V sieht für ordnungsrechtliche Verfügungen, zu denen die hier in Rede stehende, gegenüber dem Beigeladenen des Klageverfahrens ergangene Rückbauverfügung zählt, einen Gebührenrahmen von 50 bis 5.000 Euro vor. Ob diese – von der Antragsgegnerin herangezogene – Tarifstelle überhaupt gegenüber dem Nichtbauherrn – hier der Antragstellerin – Anwendung finden kann, mithin, ob von ihr der Fall erfasst ist, in dem der Nachbar des Bauherrn einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt hat und in dem der Antrag vollumfänglich oder – wie hier – teilweise abgelehnt worden ist, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob stattdessen auf diese Konstellation die Tarifstelle 5.11. Anwendung finden kann. Schließlich kann auch offenbleiben, ob – wie die Antragstellerin meint – schon kein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt worden ist. Randnummer 9 Denn jedenfalls ist der gegenüber der Antragstellerin ergangene Gebührenbescheid bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), weil die Antragsgegnerin – ausgehend von ihrer Auffassung, dass ein Einschreitantrag gestellt sei – das Entstehen eines einheitlichen Kostenrechtsverhältnisses zwischen ihr als Kostengläubigerin auf der einen Seite und der Antragstellerin und dem Bauherrn als Kostenschuldner auf der anderen Seite angenommen hat. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.