Landesrecht beitragsfähigen Erschließungsmaßnahmen und damit u.a. für Anschlussbeiträge. (Rn.46) (Rn.47) Tenor
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser). Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks G1 in einer Größe von 945 m². Sie haben das Grundstück auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 17. Mai 1991 von der Stadt A-Stadt erworben. Randnummer 3
3 des Kaufvertrages ist das Grundstück erschlossen zu liefern.
des Vertrages hat die Auszahlung des Kaufpreises von 40,00 DM/m² wie folgt zu erfolgen: Randnummer 4
dem Übergabetag ausgeführt werden, treffen den Erwerber. Der Veräußerer versichert, dass ihm zur Zeit drohende Straßen- und Sielbaumaßnahmen nicht bekannt sind. Eine Haftung des Erwerbers für die Primärerschließung (§ 1) wird hierdurch nicht begründet. Randnummer 7 In der Folgezeit entrichteten die Kläger den vereinbarten Kaufpreis an die Stadt A-Stadt und die Firma S. Der am
stehend Parzellen der Alterwerber genannt) an Bauwillige übertragen und
der Wende 5 weitere Parzellen über die S. Bauträgergesellschaft mbH veräußert (
stehend Parzellen der S.-Kunden genannt) (...). Diese 22 Parzellen sind inzwischen bebaut. Randnummer 10 Die Alterwerber sind bisher nicht zu Erschließungskosten und Anschlussgebühren herangezogen worden. Die S.-Kunden haben die Erschließungskosten mit dem Kaufpreis bezahlt; der entsprechende Anteil des Kaufpreises soll
den Verträgen nicht der Stadt, sondern der S. zustehen. Diese ist der Verpflichtung zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen nicht
gekommen.
Kündigung des Vertrages mit der S. hat die Arge im Auftrag der Stadt und unter Vorgriff auf den noch abzuschließenden Erschließungsvertrag die Zuwegung zu den 17 Parzellen der Alterwerber sowie die Ent- und Versorgung dieser Parzellen hergestellt. Der heute abzuschließende Vertrag gilt der Fertigstellung der Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs sowie der Ver- und Entsorgung der Bauparzellen unter Berücksichtigung der von der Arge bereits erbrachten Leistungen. Randnummer 11 In Ziffer 4.2 Abs. 3 des Erschließungsvertrages heißt es: Randnummer 12 Von der Arbeitsgemeinschaft bzw. den Erwerbern der von ihr erschlossenen und bebaut oder unbebaut verkauften Bauparzellen erhebt die Stadt keine Erschließungskosten und keine Anschlussgebühren. Randnummer 13 Das Grundstück ist an die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlage angeschlossen. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 zog der Beklagte die Kläger zu Anschlussbeiträgen i.H.v. 7.660,17 EUR heran. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 – zugestellt am 10. November 2014 – zurück. Randnummer 15 Am 8. Dezember 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer hinreichend bestimmten Definition der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtungen. So gehörten die Grundstücksanschlüsse
Gemäß § 14 der Abwassersatzung solle der Aufwand und die Kosten für zusätzliche Grundstücksanschlüsse jedoch separat geltend gemacht werden. Auch der Beitragssatz beinhalte nicht den Aufwand für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung, sondern beschränke sich, was die Grundstücksanschlüsse angehe, auf die erste Anschlussleitung, während
der Abwasserbeitragssatzung die Herstellung weiterer Anschlussleitungen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche sei. Randnummer 16 Zudem sei die satzungsrechtlich normierte Tiefenbegrenzung von 40 m fehlerhaft. Die ihr zu Grunde liegende Untersuchung beschränke sich auf repräsentative Grundstücke in drei Straßen. Warum gerade diese Straßen maßgeblich seien, werde nicht angegeben. Zudem habe die Stadt A-Stadt die Festlegung der Tiefenbegrenzung nicht davon abhängig gemacht, wo tatsächlich die größte Zahl von Grundstücken mit einer vergleichbaren Bebauungstiefe bestehe. Dies sei in einem Korridor von 25 bis 30 m der Fall. Stattdessen habe die Stadt die Tiefenbegrenzung aber so weit
hinten verlagert, dass sie 85 v.H. aller Grundstücke im Referenzgebiet erfasse. Dies sei
der Rechtsprechung des OVG Greifswald unzulässig. Im Niederschlagswasserbereich sei der Grundflächenfaktor 0,2 fehlerhaft. Maßgeblich sei die Grundfläche der tatsächlich angeschlossenen Gebäude, nicht aber die Grundstücksfläche insgesamt. Randnummer 17 Weiter sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine ordnungsgemäße Beitragskalkulation vorgelegen habe. Die Beschlussfassung sei am
1 KAG 1993 scheide aus, weil die Vorschrift zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Geltung gehabt habe. Ungeachtet dessen genössen die Kläger Vertrauensschutz. Die Kläger hätten in dem Grundstückskaufvertrag vom
3 ABS ist mit dem Beitrag der Aufwand für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses abgegolten. Hiermit korrespondiert die Regelung des § 2 Nr. 3.1 Buchst. a der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt A-Stadt (Abwassersatzung AwS) vom
3 KAG M-V i.V.m. § 10 ABS ist die Zugehörigkeit des Grundstücksanschlusses zur öffentlichen Einrichtung ohne Belang ( OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 65 ). Randnummer 28 b. Die Maßstabsregeln der Abwasserbeitragssatzung begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 29 aa. Dies gilt zunächst für die in § 4 Abs. 2 Buchst. c erster Halbsatz ABS normierte Tiefenbegrenzung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, soweit sie zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer dazu im gleichmäßigen Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Linie liegt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung. Ihr Anwendungsbereich ist nicht nur auf Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB (sog. Übergangs- oder Randlagengrundstücke) beschränkt, sondern erfasst auch Grundstücke, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen (sog. zentrale Grundstücke). Randnummer 30 Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Eine Tiefenbegrenzung findet im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegenden unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Danach sind die Beiträge
den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen
1 Satz 2 KAG M-V in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile
einem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab (Schmutzwasser) bzw. Grundstücksflächenmaßstab (Niederschlagswasser) zu bemessen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 47 ). Randnummer 31
diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als
weis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.). Randnummer 32 Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die hier zu überprüfende Bestimmung. Der Satzungsgeber hat die örtlichen Verhältnisse methodisch fehlerfrei ermittelt. Die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzung hält sich im Rahmen seines Satzungsermessens. Randnummer 33 Dies gilt zunächst für die Auswahl der untersuchten Grundstücke.
der Rechtsprechung des OVG Greifswald darf der Satzungsgeber bei Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe seine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen beschränken (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 20 , im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 78 ). Dies ist vorliegend erfolgt. Gegenstand der Untersuchung sind 103 Grundstücke, die von drei Straßen (Scharlackenweg, Waldstraße und Saarweg) erschlossen sind. Dies ist angesichts des etwa im Vergleich zu den Geschäftsgebieten großer Abwasserzweckverbände verhältnismäßig kleinen Vorteilsgebietes (Stadtgebiet der Stadt A-Stadt) ausreichend. Die genannten Straßen erschließen ausschließlich zentrale Innenbereichsgrundstücke (Saarstraße) sowie zentrale Innenbereichsgrundstücke und Randlagengrundstücke (Scharlackenweg und Waldstraße) und bilden damit die von der schlichten Tiefenbegrenzung erfassten bodenrechtlichen Grundstückssituationen hinreichend deutlich ab. Unschädlich ist, dass sich die untersuchten Straßenzüge allesamt in einem Baugebiet westlich des historischen Ortskerns der Stadt A-Stadt befinden.
dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten entsprechen diese Straßenzüge der außerhalb von B-Plangebieten anzutreffenden Siedlungsstruktur im Gebiet der Stadt A-Stadt. Randnummer 34 Der Beklagte hat die so aufgefundenen repräsentativen Grundstücke hinsichtlich der Bebauungstiefe untersucht. Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, dass er dabei auf die rückwärtige Grenze der „letzten Bebauung“ abgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v.
der Beschussfassung erstellt worden sei, ist unzutreffend. Die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltende Kalkulation hat den Stand vom
2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden. Die am 14. September 2017 erfolgte Fehlerheilung
3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 a.a.O.) wirkt zurück auf den Erlasszeitpunkt der Satzung (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2016, § 2 Anm. 8.3.3.2). Die Heranziehung der Kläger im Jahre 2014 erfolgte damit innerhalb der Festsetzungsfrist. Randnummer 41 Diese Satzung ist die erste wirksame Satzung in diesem Sinne. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom
3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom
1 Satz 1 des am 13. Mai 1991 und damit wenige Tage vor Vertragsschluss in Kraft getretenen (ersten) Kommunalabgabengesetzes stand die Erhebung von Anschlussbeiträgen im Ermessen der Stadt A-Stadt. Überhaupt ist die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht anhand abgabenrechtlicher Kriterien zu prüfen, denn Rechtmäßigkeitsmaßstab ist ausschließlich die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO). Denn der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Baugesetzbuch i.d.F. des Einigungsvertrages (BauGB 1990) bestimmte, dass anstelle von § 124 BauGB damaliger Fassung § 54 BauZVO anzuwenden war, der in seinem Absatz 2 die vertragliche Übernahme der Kosten städtebaulicher Maßnahmen durch den Bauwilligen regelte. Dieser Vorschrift ist die Ermächtigung zu entnehmen, vom Abgabenrecht abweichende vertragliche Regelungen über die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 C 5.11 –, juris Rn. 38 ff.), wobei dies auch für
Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen und damit für die vorliegend in Rede stehenden Anschlussbeiträge gilt (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 48). Randnummer 47 Dennoch schließt § 4 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages eine Beitragserhebung nicht aus, denn die darin getroffene Freistellung der Kläger bezieht sich allein auf die Kosten der „inneren“ Erschließung. Von den vorliegend streitigen Kosten der „äußeren“ Erschließung werden die Kläger dagegen nicht freigestellt. Diese Kosten werden von dem Vertrag überhaupt nicht erfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 48 Der Kaufvertrag war zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der erst am 7. Juni 1991 zwischen der Stadt A-Stadt und der Firma S. vereinbarte Erschließungsvertrag noch nicht existierte. Daher fehlte es jedenfalls an der vollständigen Erschließung des Kaufgegenstandes. Gleichwohl hatten die Vertragsparteien die angestrebte Erschließung des Baugebietes durch die Firma S. im Blick, denn das Grundstück war
3 des Kaufvertrages erschlossen zu liefern. Zudem hatten die Kläger den auf die Erschließungskosten für die Maßnahmen gemäß § 1 Satz 2 des Vertrages vom 7. Juni 1991 entfallenden Anteil des Kaufpreises § 2 des Kaufvertrages an die Firma S. zu zahlen. Diese Zahlung diente der Vorfinanzierung der Erschließungsmaßnahmen, denn
den Angaben in der Präambel des Erschließungsvertrages vom
3 Satz 1 des Kaufvertrages nicht beteiligt werden. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Eigentümer dieser Grundstücke – es handelt sich um sog. Fremdanliegergrundstücke – von der Firma S. nicht vertraglich an den Erschließungskosten beteiligt werden konnten (vgl. § 2 Satz 2 des Vertrages vom 7. Juni 1991). Hier war eine hoheitliche Refinanzierung geplant. Insoweit erfolgte daher hinsichtlich des von der Stadt A-Stadt
Nr. 4.1 des Erschließungsvertrages vom
zufließenden anteiligen Kosten der Primärerschließung wurde zum Schutz der Kläger allerdings vereinbart, dass sie für diese Kosten nicht haften (§ 4 Abs. 3 Satz 5 des Kaufvertrages). Das Risiko des Ausfalls der Erschließungsträgers (Firma S.) lag damit bei der Stadt A-Stadt, was dazu führte, dass diese
Nr. 4.2 des Erschließungsvertrages vom
3 Satz 1 KAG M-V (erst) das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung zur Entstehung sachlichen Beitragspflichten führt, wohingegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1990
ihrem Wortlaut lediglich auf das Inkrafttreten der ersten Satzung abstellten. Der daraus von den Klägern gezogene Schluss, dass sie vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V darauf vertrauen durften, dass sachliche Beitragspflichten bereits mit dem Inkrafttreten einer unwirksamen Satzung – also eines „Satzungsversuchs“ – entstehen konnten und die nunmehr geltend gemachten Beitragsansprüche des Beklagten daher infolge Festsetzungsverjährung erloschen sind, verbietet sich. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine unzutreffende Norminterpretation, die keinen Vertrauensschutz begründen kann. Dass auch unter Geltung der Kommunalabgabengesetze von 1991 und 1993 Beitragspflichten nur auf Grundlage wirksamer Beitragssatzungen entstehen konnten, ergibt sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zum einen kann eine unwirksame Satzung keine Regelungswirkungen erzeugen und damit nicht „in Kraft treten“. Zum anderen bestimmten auch § 2 Abs. 1 KAG 1991 und § 2 Abs. 1 KAG 1993, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Dass nur eine wirksame Satzung Grundlage einer Abgabenerhebung sein kann, erschließt sich von selbst, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald seit dem Jahre 1999 (OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, LKV 2000, S. 161), wonach sachliche Beitragspflichten nur auf Grundlage einer wirksamen Satzung entstehen können, lediglich um die Klarstellung der seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 1991 bestehenden Rechtslage und nicht – wie die Kläger meinen – um eine vom Wortlaut der genannten Vorschriften abweichende Rechtsprechung. Randnummer 55 f. Die Vereinbarung in Ziffer 4.2 Abs. 3 des Erschließungsvertrages vom 3. April 1992 steht der Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen, denn die Kläger haben ihr Grundstück nicht von der Arbeitsgemeinschaft erworben. Daher kann dahinstehen, was mit dem Begriff „Anschlussgebühren“ gemeint ist, und ob die Vereinbarung überhaupt wirksam ist. Randnummer 56 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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