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VG Greifswald 6. Kammer 6 A 1088/17 As HGW Urteil Asylrecht: Anerkennung als Flüchtling armenischer Herkunft; § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVf

Asylrecht: Anerkennung als Flüchtling armenischer Herkunft; Leitsatz Asylrecht - Armenien Die von der Klägerin zu

  1. geschilderte Körperverletzung und Vergewaltigung knüpfen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - nicht an ein Verfolgungsmerkmal an, sondern liegen bzw. lagen allein in der Beteiligung des Ehemannes der Klägerin zu
  2. an kriminellen Geschäften begründet. (Rn.24) Diesbezüglich muss sich die Klägerin zu
  3. auf den innerstaatlichen Schutz durch die staatlichen Behörden Armeniens verweisen lassen. (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit begehren die Anerkennung als Flüchtlinge. Randnummer 2 Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am
  4. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am
  5. Oktober 2015 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Randnummer 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am
  6. Januar 2017 gab die Klägerin zu
  7. im Wesentlichen an, von Männern verletzt worden zu sein, die sich an ihr für die kriminellen Aktivitäten ihres Mannes rächen wollten. Die Klägerin zu
  8. sei stets davon ausgegangen, dass ihr Mann Arbeitnehmer an ihre Arbeitsplätze fahren würde. Im März 2009 seien drei Männer bei ihr erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass ihr Mann junge Frauen ins Ausland fahren würde, um sie dort der Zwangsprostitution auszuliefern. Die Männer hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann derzeit aufhalte. Als sie ihnen dazu keine Auskunft geben konnte, hätten sie sie geschlagen und vergewaltigt. Zur Anzeige habe sie diesen Vorfall nicht gebracht, da ihr gedroht worden sei, dass es dann noch schlimmer komme. Randnummer 4 Im Jahr 2012 habe die Klägerin zu
  9. ihrer Mutter von der Vergewaltigung erzählt. Ihre Mutter habe dann berichtet, dass sich ein Mann nach dem Aufenthaltsort der Klägerin zu
  10. erkundigt habe. Da ihr dies nicht geheuer vorgekommen sei, habe die Mutter den Mann hinsichtlich des Aufenthaltsortes angelogen. Am
  11. November 2012 seien ihre Eltern sodann bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. In der Folgezeit habe ihr Mann, ohne konkrete Gründe zu nennen, gefordert, dass die Familie mehrfach umziehen müsse. Randnummer 5 Für die Klägerin zu
  12. hat die Klägerin zu
  13. keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Randnummer 6 Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  14. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). Randnummer 8 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 134 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am
  15. Mai 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Randnummer 9 Am
  16. Mai 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11
  17. die Beklagte unter jeweils entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  18. Mai 2017 – 6231103 - 422 – zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Republik Armenien vorliegen, Randnummer 12
  19. die Befristungsentscheidung zur Ziffer 6 des Bescheides vom
  20. Mai 2017 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  21. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  22. November 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden werden, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom
  23. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis
  24. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Randnummer 22 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v.
  25. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v.
  26. Januar 2016 – 11 A 324/14.A). Randnummer 23 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v.
  27. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl. v.
  28. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v.
  29. Juli 1989 – 9 B 239/89). Randnummer 24 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen der Klägerin zu
  30. weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus Armenien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Die von der Klägerin zu
  31. geschilderte Körperverletzung und Vergewaltigung knüpfen – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – jedenfalls nicht an ein Verfolgungsmerkmal an, sondern liegen bzw. lagen allein in der Beteiligung des Ehemannes der Klägerin zu
  32. an kriminellen Geschäften begründet. Diesbezüglich muss sich die Klägerin zu
  33. auf den innerstaatlichen Schutz durch die staatlichen Behörden Armeniens verweisen lassen. Weder aufgrund des klägerischen Vortrages noch nach objektiven Erkenntnissen drohen der Klägerin zu
  34. bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungen. Randnummer 25 Bezüglich der Klägerin zu
  35. fehlt es bereits an der Geltendmachung eigener Gründe. Randnummer 26 Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihnen derartige Gefahren in ihrem Heimatland drohen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal begrenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2017). Dass die Kläger nicht in der Lage wären, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 27 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Er-wägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v.
  36. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v.
  37. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Randnummer 28 Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die von der Klägerin zu
  38. geltend gemachte Migräne und Eisenmangelanämie können ein solches nicht begründen. Auf die zutreffende Begründung der Beklagten im Bescheid vom
  39. Mai 2017 wird verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin zu
  40. hat diesbezüglich nichts vorgetragen; etwaige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 29 Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Randnummer 30 Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Aufhebung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben. Im Übrigen haben die Kläger es in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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