Eingruppierung einer Medienpädagogischen Referentin im Bildungsministerium Leitsatz Die Tätigkeit einer im Bildungsministerium beschäftigten Medienpädagogische Referentin, die Konzepte zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen eines Bundeslandes zu erstellen hat, kann sich aus der Entgeltgruppe 13 TV-L (Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 14 TV-L herausheben. (Rn.94) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,
(3)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. … Randnummer 86 …" Randnummer 87 Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen. Randnummer 88 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 89 Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Randnummer 90 Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen die Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen und zum anderen die Betreuung der Kreismedienzentren. Randnummer 91 Die Entwicklung von Konzepten zur Medienbildung in den Schulen und von Konzepten zum Einsatz mobiler und interaktiver Medien zum Lehren und Lernen führt nicht zu verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Bei der Nutzung digitaler Endgeräte in der Schule sind stets auch der Jugendmedien- und der Datenschutz zu berücksichtigten. Die Erarbeitung von Empfehlungen zur Nutzung interaktiver Medien, die unter Ziffer 2 der Tätigkeitsdarstellung erwähnt ist, gehört wiederum zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen (siehe Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung). Ein Konzept zur Medienbildung ist nicht vollständig und verwendbar, solange diese Fragen dort nicht behandelt sind. In den von der Klägerin zu erstellenden Publikationen geht es dementsprechend u. a. auch um den Einsatz von Lernsoftware, Lernplattformen, Internet etc. sowie die Reflexion des individuellen Einsatzes interaktiver Medien durch die Schüler. Die Entwicklung zentraler und regionaler Fortbildungskonzepte zur Implementierung der Medienbildung, wie sie unter Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung genannt ist, bezieht notwendigerweise den Einsatz digitaler Medien zum Lernen und Lehren ein. Die konzeptionelle Arbeit der Klägerin ist darauf gerichtet, Handlungsempfehlungen und -anleitungen zur Medienbildung zu erstellen, wie z. B. die Publikation "Auf dem Weg zur Medienschule", die sodann mithilfe der Regionalbeauftragten in den einzelnen Schulen bzw. bei der Aus- und Fortbildung umgesetzt werden können. Das ist da von ihr zu erzielende Arbeitsergebnis. Randnummer 92 Die Betreuung der Kreismedienzentren steht damit zwar in engem Zusammenhang, ist jedoch durch ein eigenständiges Arbeitsergebnis gekennzeichnet. Während die Implementierung der Medienbildung in den Schulen vorrangig landesinterne Vorgänge betrifft, geht es bei der Betreuung von Kreismedienzentren um die konzeptionelle Unterstützung externer Partner. Wenn auch diese Tätigkeit letztlich der schulischen Medienbildung zu Gute kommen soll, so unterscheiden sich dennoch die inhaltlichen Fragestellungen und die einzubindenden Rechtsträger. Das Ergebnis der Arbeit ist ein anderes. Randnummer 93 2. Bewertung der Arbeitsvorgänge Randnummer 94 Da der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" 90 % der Arbeitszeit ausfüllt, ist dieser für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 des Teils I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L. Randnummer 95 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 und 14 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L bauen aufeinander auf. Um so genannte Aufbaufallgruppen handelt es sich, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht (BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32, juris = NZA-RR 2016, 366). Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen. Randnummer 96 Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Wird ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt es nicht, lediglich die Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Das allein lässt noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich eine Tätigkeit aus der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt. Deshalb ist darzulegen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe abhebt. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2016, 320; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427). Randnummer 97
- a)Entgeltgruppe 13 TV-L (Ausgangsfallgruppe) Randnummer 98 Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Die Tätigkeiten des hier ausschlaggebenden Arbeitsvorgangs entsprechen zudem einer wissenschaftlichen Hochschulbildung. Randnummer 99 Die auszuübende Tätigkeit entspricht einer wissenschaftlichen Hochschulbildung, wenn sie einen akademischen Zuschnitt hat, d. h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 221; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23, juris = ZTR 2012, 703). Randnummer 100 Einschlägig für die Aufgaben der Klägerin in der Schulverwaltung ist die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bzw. eine vergleichbare pädagogische Qualifikation (vgl. Stellenausschreibung vom 13.11.2012). Das Studium für ein Lehramt umfasst neben der Ausbildung in den jeweiligen Fächern einen bildungswissenschaftlichen Teil (§ 6 des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern [Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V]). In den Bildungswissenschaften sind u. a. medienpädagogische Gesichtspunkte einschließlich des Datenschutzes zu berücksichtigen ( § 5 Abs. 6 Satz 2 LehbildG M-V ). Der Lehrer muss unabhängig von seinem Lehramt und seiner Fächerkombination die Konzepte der Medienpädagogik und -psychologie und die Möglichkeiten und Grenzen eines anforderungs- und situationsgerechten Einsatzes von Medien im Unterricht kennen (§ 29 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern [Lehrerprüfungsverordnung - LehPrVO M-V], Kapitel 6 Fachanhänge, Kompetenzbereich: Unterrichten, Kompetenz 1, 4. Spiegelstrich). Randnummer 101 Die Klägerin benötigt solche Kenntnisse, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können. Darüber hinaus sind verschiedene weitere Kenntnisse aus dem Lehramtsstudium erforderlich, z. B. zu den Lerntheorien und den Formen des Lernens, zur Leistungsmotivation, zu den pädagogischen, soziologischen und psychologischen Theorien der Entwicklung und der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen etc. Randnummer 102
- b)Entgeltgruppe 14 TV-L (1. Heraushebungsstufe) Randnummer 103 In der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 Teil I Entgeltordnung TV-L sind Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. Randnummer 104
- aa)Besondere Schwierigkeit Randnummer 105 Die Anforderung "Besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur "Normaltätigkeit" dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - Rn. 42, juris = NZA 2004, 1232; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 - Rn. 63 , juris = öAT 2017, 238; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 TaBV 2067/15 - Rn. 60, juris). Randnummer 106 Der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" erfordert Kenntnisse und Erfahrungen, die beträchtlich über das im Lehramtsstudium vermittelte Wissen eines Gymnasiallehrers hinausgehen. Gegenstand des Studiums ist, wie bereits unter
- a)dargelegt, die Vermittlung von Kenntnissen zu den Konzepten der Medienpädagogik und -psychologie. Die Klägerin hat jedoch nicht die Aufgabe, vorhandene Konzepte zur Medienbildung zu vermitteln und anzuwenden. Ihre Tätigkeit besteht vielmehr darin, diese Konzepte zu erstellen und damit eine Grundlage für die Medienbildung in der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu schaffen. Die Umsetzung von vorhandenen Konzepten gehört zur Normaltätigkeit einer Lehrkraft sowie der Regionalbeauftragten für Medienbildung. Die Entwicklung solcher Konzepte verlangt demgegenüber deutlich umfangreichere Fachkenntnisse und insbesondere langjährige Erfahrungen in diesem Bereich. Randnummer 107 Die Medienbildung ist zwar ein abgrenzbares Spezialgebiet innerhalb der Bildungswissenschaften. Das schließt eine Heraushebung aufgrund des fachlichen Könnens und der fachlichen Erfahrungen jedoch nicht aus. Ein umfangreiches und vertieftes Spezialwissen hat keinen geringeren Stellenwert als ein breit angelegtes, fachübergreifendes Grundlagenwissen. Ausschlaggebend ist allein, dass die geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen deutlich über den für die Normaltätigkeit notwendigen Stand hinausgehen. Um Medienbildungskonzepte für andere, mehr oder weniger langjährig tätige Lehrkräfte erstellen zu können, muss die Klägerin zunächst selbst mehrere Jahre als Lehrkraft gearbeitet haben. Ohne umfangreiche eigene Kenntnisse des Schulalltags kann es nicht gelingen, praktikable Empfehlungen und Handlungsanleitungen für die verschiedenen Lehrkräfte zu erstellen. Ein Berufsanfänger mit dem Lehramt für Gymnasien oder einer vergleichbaren pädagogischen Qualifikation ist hierzu auch nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nicht in der Lage. Das beklagte Land hat deshalb zu Recht in seiner Stellenausschreibung vom 13.11.2012 verlangt, dass die Bewerberin nicht nur über eine einschlägige Lehramtsausbildung, sondern zudem über Kenntnisse und Erfahrungen im Einsatz von neuen Medien im Unterricht verfügen muss und möglichst ein Medienprojekt im schulischen Umfeld erfolgreich abgeschlossen haben soll. Derartige Kenntnisse und Erfahrungen bringt die Klägerin mit, die langjährig als Lehrerin tätig war und darüber hinaus annähernd sechs Jahre lang als Medienpädagogische Beraterin auf regionaler Ebene gearbeitet hat. Die Klägerin ist für eine Zielgruppe tätig, die ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügt und von den Konzepten einen Erkenntnisgewinn erwartet. Randnummer 108 Des Weiteren muss die Klägerin ihre Konzepte auf unterschiedliche Schularten und Altersklassen zuschneiden. Während sich die Lehrerausbildung nur auf ein bestimmtes Lehramt erstreckt (Grundschule, Regionale Schule, Gymnasium, Berufliche Schule), benötigt die Klägerin Fachkenntnisse, die über ihren Ausbildungsgang hinausgehen. Ihre konzeptionelle Tätigkeit ist nicht auf eine bestimmte Schulart beschränkt. Dementsprechend hat sie sich unabhängig von ihrem speziellen Lehramt auch mit den pädagogischen Rahmenbedingungen in anderen Schularten zu befassen. Zudem erstrecken sich die zu erstellenden Konzepte zur Medienbildung auf alle Schulfächer, also auch Fächer, die nicht Gegenstand ihres Studiums waren. Hier benötigt die Klägerin zumindest Grundlagenkenntnisse zu den inhaltlichen Besonderheiten dieser Unterrichtsfächer bezogen auf die Möglichkeiten eines Medieneinsatzes. All das geht über das im Studium vermittelte Wissen deutlich hinaus. Randnummer 109
- bb)Bedeutung Randnummer 110 Das Merkmal "Bedeutung" knüpft an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Maßstab ist wiederum die Normaltätigkeit eines Akademikers und die mit ihr verbundenen Auswirkungen. Gemessen an den Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TV-L muss die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - Rn. 47, juris = NZA 2004, 1232; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 - Rn. 63 , juris = öAT 2017, 238; LAG Köln, Urteil vom 08. Juni 2015 - 5 Sa 210/15 - Rn. 59, juris = ZTR 2015, 649). Randnummer 111 Der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" hebt sich durch die Bedeutung der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraus. Die Tragweite der Tätigkeit geht deutlich über das hinaus, was bei einem im Verwaltungsdienst eingesetzten Akademiker üblich ist. Die Klägerin hat mit ihren Konzepten Einfluss auf mehr als 100.000 Schüler und 10.000 Lehrer. Die Konzepte wirken - vermittelt durch die Regionalbeauftragten für Medienbildung - in den schulischen Alltag des gesamten öffentlichen Schulwesens hinein. Die Medienbildung hat in all ihren positiven und negativen Ausprägungen zwangsläufig einen hohen Stellenwert in der schulischen Bildung, was sämtliche Schularten und sämtliche Unterrichtsfächer betrifft. Die Klägerin beeinflusst hinsichtlich der Medienbildung die Ausbildung von Referendaren ebenso wie die Fortbildung der Lehrkräfte. Ihre Tätigkeit wirkt sich zudem auf die technische Ausstattung der Schulen aus. Letztlich gestaltet sie, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, ein Stück weit die moderne und zukunftsfähige Bildungs- und Medienlandschaft mit. Ihre Tätigkeit hat eine erheblich größere Tragweite als z. B. diejenige der Regionalbeauftragten für Medienbildung, die ebenfalls eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen benötigen und deren Aufgabe es ist, die von der Klägerin erstellten Konzepte in den Schulen ihres Bezirks zu vermitteln. Randnummer 112 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.