Haftung eines Straßenbahnbetreibers bei bewusster Selbststötung eines Fußgängers: Ausschluss der Ersatzpflicht wegen höherer Gewalt bei einer Störung der Steuerungsfähigkeit infolge seelischer Krankheit Orientierungssatz 1. Nach § 1 Abs. 1 HaftPflG ist der Betriebsunternehmer einer Schienenbahn grundsätzlich, wenn bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist der Tod des Opfers beim Anfahren und Weiterfahren einer Straßenbahn eingetreten, haftet der Betreiber jedoch dann nicht, wenn dies Aufgrund einer gezielten Selbsttötung des Verstorbenen erfolgt ist, welche regelmäßig einen Fall der höheren Gewalt darstellt und einen Haftungsausschluss i.S.d. § 1 Abs. 2 HaftPflG begründet. (Rn.30) 2. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (Anschluss BGH, 22. April 2004, III ZR 108/03, BGHZ 159, 19). (Rn.32) 3. Die bewusste Selbstschädigung ist einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen, bei dem sich nicht mehr das mit dem Bahnbetrieb verbundene Risiko, sondern das durch ein Drittereignis gesetzte Risiko (Entscheidung zur Selbsttötung und Ausnutzung des Bahnbetriebes zu diesem Zweck) verwirklicht (Anschluss LG Leipzig, 22. Juni 2012, 1 O 4005/11, NZV 2013, 79). (Rn.34) 4. Es kommt jedoch nicht entscheidend darauf an, ob der Suizid des Verstorbenen im Zustand fehlender Steuerungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit begangen wurde. Auch die etwaige Feststellung einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit und damit Störung der freien Willensbildung schließt nicht schon begrifflich ein willentliches bzw. bewusstes Handeln, hier eine bewusste Selbsttötung unter Ausnutzung des Bahnbetriebes, aus. Für den wertenden Begriff der höheren Gewalt kommt es vielmehr allein darauf an, ob der Verstorbene zielgerichtet in den Bahnbetrieb zu betriebsfremden Zwecken von außen eingegriffen hat. Dies ist bei der willentlichen Herbeiführung eines Suizides der Fall. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Schwerin 1. Zivilkammer, 3. Februar 2014, 1 O 323/12 nachgehend BGH, 17. Juli 2017, VI ZR 692/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.02.2014, Az. 1 O 323/12 , wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.701,65 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehren als Erben aus eigenem und übergegangenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Straßenbahnunglück, bei dem ihr Angehöriger verstarb. Randnummer 2 Die Klägerin war die Ehefrau des am 5. Juni 2009 verstorbenen Z., die Kläger zu 2) und 3) dessen Kinder. Die Beklagte war Betreiberin der Straßenbahnlinie 2 in S.. Randnummer 3 Der Verstorbene brach am 5. Juni 2009 eine wegen einer rezidivierenden depressiven Störung am 12. Mai 2009 begonnene freiwillige stationäre Heilbehandlung ab. Er verließ die Klinik für psychische Erkrankungen im H. Klinikum S. gegen Mittag und begab sich zur Straßenbahnhaltestelle „Stadthaus“ in der F.-M.-Straße in S.. Dort stand er gegen 13.15 Uhr an der Bahnsteigkante auf Höhe der Kupplung zwischen zwei Straßenbahnwagen der haltenden Bahn der Linie 2 und sah starr nach unten. Er fiel in der weiteren Folge nach vorn zwischen die beiden Wagen der anfahrenden Straßenbahn und wurde bis zur nächsten Haltestelle mitgeschleift. Die hinzukommenden Rettungskräfte stellten den Tod des Z. fest. Der Verstorbene litt unter einem Verarmungswahn, insbesondere der Angst, einen erfolgten Hauskauf finanziell nicht zu bewältigen. Die Ermittlungsbehörden gingen von einem Suizid des Verstorbenen aus. Randnummer 4 Die Kläger wandten für die Beerdigung des Z. 3.759,00 € auf. Randnummer 5 Die Kläger haben behauptet, dass der Verstorbene sich während des Geschehens an der Bahnsteigkante in einem die freie Willensbildung bzw. die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Es läge deshalb keine bewusste Selbsttötung vor, die einen Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 HaftPflG für die Beklagte begründen könnte. Mangels Schuldfähigkeit des Verstorbenen sei auch ein Mitverschulden nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Sie behaupten, dass dem Straßenbahnfahrer, hätte er sich vor dem Abfahren vergewissert, dass niemand im Gefahrenbereich ist, der Verstorbene hätte auffallen müssen. Der Straßenbahnführer hätte die Straßenbahn dann nicht in Bewegung setzen dürfen. Es handele sich bei einem Suizid auch nicht um ein außergewöhnliches Ereignis, vielmehr seien diese eine der häufigsten Ursachen für Verspätungen im Zugverkehr. Randnummer 6 Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte hafte als Betreiberin der Straßenbahn auf Ersatz der ihnen entstandenen Beerdigungskosten und aus übergegangenem Recht auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € für die Qualen des Verstorbenen bis zum Eintritt seines Todes. Darüber hinaus behaupten die Kläger, ihnen entstehe durch den Tod ihres Vaters und Ehemanns monatlich ein Unterhaltsschaden in Höhe von 660,00 €. Diesbezüglich begehren die Kläger Feststellung der Ersatzpflicht. Sie haben außerdem vorgetragen, ihnen seien außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.530,58 € entstanden, die sie ebenfalls ersetzt verlangen. Randnummer 7 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand ein angemessenes Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, das jedoch € 15.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand € 3.921,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen, Randnummer 10 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen materiellen Schaden, der ihnen in Folge des Todes des Herrn Z am 05.06.2009 bereits entstanden ist und künftig entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht Kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen ist, sowie Randnummer 11 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger auf die ihnen entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung € 1.530,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat vorgetragen, sowohl das Entweichen aus der Klinik als auch die Entscheidung, sich umzubringen, seien bewusste und gewollte Entscheidungen des Verstorbenen gewesen. Sie meint, dieser Suizid sei ein von außen durch Handlung einer dritten Person herbeigeführtes Ereignis, welches unvorhersehbar gewesen sei und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte, weshalb die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 HaftPflG vorlägen. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 16 Das Landgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. N. (Bd. I, Bl. 181 ff. d.A., Bd. II, Bl. 206 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Haftung der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 HaftPflG ausgeschlossen sei, weil der Tod des Verstorbenen durch höhere Gewalt verursacht sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ging das Landgericht vom Vorliegen einer bewussten Selbstschädigung aus, die einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen sei. Zwar läge auf der Grundlage des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens, das sich das Landgericht zu eigen machte, ein sog. Raptus Melancholicus vor, der die Steuerungsfähigkeit ausschließe. Auf der Grundlage der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen war das Landgericht aber auch davon überzeugt, dass eine bewusste, wenn auch krankheitsbedingte, Selbsttötung vorgelegen habe. Die Bewusstheit zeige sich in dem zielgerichteten Verhalten, u.a des zielgerichteten Aufsuchens eines Ortes, an dem der Verstorbene sich habe umbringen können, aber auch in dem Verlassen der Klinik mit der klaren Absicht, sich zu suizidieren. Der Raptus ändere nichts daran, dass es sich um einen gewollten Suizid des Verstorbenen gehandelt habe. Der Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 HaftPflG hänge zudem nicht von einer Differenzierung zwischen bewusster Selbsttötung bei freier Willenssteuerung und bewusster Selbsttötung bei gestörter Willenssteuerung ab. Der wertende Begriff der höheren Gewalt wolle die Risiken ausschließen, die nicht mehr dem Betrieb der Bahn, sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden könnten. Bei einer Selbsttötung, geplant oder im Rahmen eines Raptus Melancholicus, werde die Straßenbahn nur als Mittel zum Zweck benutzt. Es habe sich im Suizid maßgeblich die Erkrankung des Verstorbenen ausgewirkt, die mit dem Bahnbetrieb nichts zu tun habe und diesem nicht zugerechnet werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 17 Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie rügen das Unterlassen eines gebotenen richterlichen Hinweises. Das Gericht stütze seine Argumentation auf das Vorliegen einer „bewussten“ Selbstschädigung, die einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen sei. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch weder von den Parteien noch vom Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Wäre der Hinweis erfolgt, dass es für die Entscheidung auf ein vom Raptus Melancholicus unabhängiges Bewusstsein ankomme, hätten die Kläger ein solches Bewusstsein bestritten und Sachverständigenbeweis angeboten. Randnummer 18 Das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage der Vermeidbarkeit des Suizides auseinandergesetzt. Beim Anfahren könne die Bahn noch unproblematisch angehalten werden, im Unterschied zu den Entscheidungen, in denen sich die Betroffenen vor fahrende Züge begaben. Die Beklagte habe nichts zu Vorsichtsmaßnahmen des Schienenbahnführers vorgetragen. Dieser hätte sich durch Blick in den Spiegel vergewissern müssen, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Das Vorliegen einer Suizidsituation reiche für die Annahme höherer Gewalt nicht aus. Das Landgericht hätte bei zutreffender Bewertung zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Suizid mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln und bei Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt vermieden worden wäre. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht von einer bewussten Selbstschädigung ausgegangen. Ein bewusstes Handeln sei begrifflich bei zugleich festgestellter, die freie Willensbildung ausschließender krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen. Fehlerhaft habe das Landgericht den Schutzbereich des HaftPflG verkannt. Durch dieses Gesetz seien gerade auch psychisch Erkrankte mit aufgehobener oder verminderter Steuerungsfähigkeit geschützt. Dem widerspreche der vom Landgericht angenommene Haftungsausschluss bei bewusster Selbstschädigung bei zugleich festgestellter, durch Krankheit ausgeschlossener Willensfreiheit. Randnummer 19 Die Kläger beantragen, Randnummer 20 das am 05.02.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.02.2014, Aktenzeichen 1 O 323/12 , aufzuheben und Randnummer 21 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand ein angemessenes Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, das jedoch € 15.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, Randnummer 22 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand € 3.921,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen, Randnummer 23 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen materiellen Schaden, der ihnen in Folge des Todes des Herrn Z am 05.06.2009 bereits entstanden ist und künftig entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen ist, sowie Randnummer 24 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger auf die ihnen entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung € 1.530,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt aus, dass eine Hinweispflicht durch das Gericht nicht verletzt sei, weil die Kläger selbst mit der Klage die Frage nach einer bewussten Selbstschädigung zur Sprache gebracht hätten. Die Beklagte verweist zudem darauf, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HaftPflG zutreffend vom Landgericht festgestellt worden seien. Sie ist der Ansicht, dass der vom Sachverständigen ausgeführte Umstand, dass der Verstorbene einem Impuls gefolgt sei, ein bewusstes und die Tragweite seiner Handlung begreifendes Handeln des Geschädigten nicht ausschließe. Es lägen auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt vor. Der Suizid sei vom Straßenbahnführer nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen, trotz einer Vielzahl von Spiegeln ist - insoweit unstreitig - der Bereich zwischen den Wagen nicht einsehbar. II. Randnummer 28 1. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in verlängerter Frist begründet worden. Randnummer 29 2. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.