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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 35/17 Urteil Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitsverhä

Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitsverhältnisses Leitsatz 1. Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem üb

§ 613aBGB 2002 Nr.

165). Randnummer 27 Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH, Urteil vom 06. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30, juris = NZA 2014, 423; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

165; BAG, Urteil vom

  1. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 16, juris = AP Nr. 461 zu § 613a BGB; BAG, Urteil vom
  2. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

160). Randnummer 28 Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, Urteil vom 06. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31, juris = NZA 2014, 423; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

165; BAG, Urteil vom

  1. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 17, juris = AP Nr. 461 zu § 613a BGB; BAG, Urteil vom
  2. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

160). Randnummer 29 Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Randnummer 30 • Art des Unternehmens oder Betriebs, Randnummer 31 • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, Randnummer 32 • der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, Randnummer 33 • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, Randnummer 34 • der etwaige Übergang der Kundschaft sowie Randnummer 35 • der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Randnummer 36 Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

165; BAG, Urteil vom

  1. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 18, juris = AP Nr. 461 zu § 613a BGB; BAG, Urteil vom
  2. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

160). Randnummer 37 Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH, Urteil vom 06. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris = NZA 2011, 1077; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

165; BAG, Urteil vom

  1. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 19, juris = AP Nr. 461 zu § 613a BGB; BAG, Urteil vom
  2. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 16, juris =

§ 613aBGB 2002 Nr.

160). Randnummer 38 Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53, juris = NJW 2009, 2029; BAG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 20, juris =

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160). Randnummer 39 Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG, Urteil vom

  1. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 24, juris = NZA-RR 2014, 175). Entscheidend ist zunächst, in welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer vor der (Teil-)Betriebsveräußerung überwiegend tätig war. Es kommt auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an (BAG, Urteil vom
  2. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 28, juris = NZA-RR 2014, 175; BAG, Urteil vom
  3. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 68, juris = DB 2013, 1556). Randnummer 40 Auszugehen ist von einer strukturellen Betrachtungsweise: Es ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war, sodass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zu Gute gekommen sind (BAG, Urteil vom
  4. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 34 f., juris = NZA-RR 2014, 175; BAG, Urteil vom
  5. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 62, juris = DB 2013, 1556). Randnummer 41 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs bzw. Betriebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen. Es sind zwar Betriebsteile der Insolvenzschuldnerin auf die W. P. GmbH und die JRS R. & Söhne GmbH & Co. KG übergegangen; das Arbeitsverhältnis der Klägerin war davon jedoch nicht erfasst. Die Beklagte hat den verbliebenen Teil des Betriebs im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit stillgelegt, womit der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin als Personalleiterin entfiel. Randnummer 42 Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin bestand aus drei verschiedenen, räumlich getrennten Produktionsstätten für Holzpellets und Holzhackschnitzel mit jeweils etwa 40 bis 50 Beschäftigten, die von einer zentralen Verwaltungseinheit mit mehr als 100 Beschäftigten, ansässig an einem der drei Standorte, geleitet wurden. Die zentrale Verwaltungseinheit hatte darüber hinaus die Aufgabe, weitere verbundene Unternehmen zu betreuen. Randnummer 43 Die Beklagte hat diese bestehende wirtschaftliche Einheit nicht als Ganzes an einen neuen Rechtsträger veräußert, sondern nur Teile daraus, nämlich die drei Produktionsstätten einschließlich der Produktionsmittel. Die zentrale Verwaltungseinheit ist kein organisatorischer Bestandteil einer dieser drei, personell etwa gleich ausgestatteten Produktionsstätten. Die räumliche Nähe zum Werk in W. ändert nichts an der Organisation des Betriebsaufbaus. Die räumliche Nähe kann ggf. ein Anlass sein, bestimmte Einheiten eines Betriebs organisatorische zusammenzufassen. Zwingend ist das jedoch nicht. Die Insolvenzschuldnerin hat keine Verwaltungs- und Leitungseinheiten gebildet, die den Produktionsstätten direkt zugeordnet und in deren Struktur eingebunden waren. Stattdessen hat sie eine übergeordnete Verwaltungseinheit geschaffen, deren Zuständigkeit sogar noch über die drei Werke hinausging, da diese zugleich andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu betreuen hatte. Die zentrale Verwaltung war den Produktionsstätten übergeordnet, also gerade nicht strukturell in diese eingebunden. Die Mitarbeiter der zentralen Verwaltung waren nicht nur für das Werk in W. tätig. Innerhalb der Zentralverwaltung gab es keine organisatorischen Einheiten, die nur dem Werk in W. bzw. nur den anderen Werken in E. und H. oder nur anderen Unternehmen zugeordnet waren. Randnummer 44 Die W. P. GmbH hat zwar neben der Produktionsstätte und den Produktionsmitteln zur Herstellung von Pellets und Holzhackschnitzeln auch das Gebäude der zentralen Verwaltung nebst Inventar übernommen. Der Übergang dieser materiellen Betriebsmittel genügt jedoch noch nicht, um einen Betriebsteilübergang anzunehmen. Die W. P. GmbH hat nicht eine bestehende wirtschaftliche Einheit, die Zentralverwaltung, unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt. Das war ihr schon deshalb nicht möglich, weil zwei von drei Werken anderweitig veräußert waren und die Betreuung weiterer Unternehmen nicht anstand. Zur Identität der bisherigen Zentralverwaltung gehörte die dort konzentrierte Dienstleistung für verschiedene Produktionsstätten und verschiedene Unternehmen. Dem entsprach eine personelle Ausstattung der Zentralverwaltung mit mehr als 100 Beschäftigten. Diese Einheit hat die W. P. GmbH nicht mehr oder weniger unverändert weitergeführt mit der Folge, dass alle dort tätigen Mitarbeiter auf sie übergingen. Randnummer 45 Zwar hat sie einzelne Mitarbeiter aus der Zentralverwaltung neu eingestellt. Dabei handelt es sich aber nicht um den nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals. Die W. P. GmbH hat lediglich 12 von zuvor mehr als 100 Mitarbeitern weiterbeschäftigt. Das sind nur rund 10 % der Mitarbeiter der Zentralverwaltung, also zahlenmäßig kein wesentlicher Teil des Personals. Die W. P. GmbH nutzt dementsprechend nur einen geringen Teil der Sachkunde, die vormals in der Zentralverwaltung gebündelt war. Randnummer 46 Die Klägerin war nicht dem Betriebsteil Produktion in W. zugeordnet. Als Personalleiterin war sie betriebsteilübergreifend für alle Standorte und für weitere verbundene Unternehmen tätig. Sie hat zwar auch für die Produktion in W. gearbeitet, war aber nicht in diese organisatorische Einheit eingebunden, sondern war ihr übergeordnet. Ihr Aufgabengebiet erstreckte sich weit über den Produktionsbetrieb in W. hinaus. Die Klägerin war nicht in dem übergegangenen Betriebsteil eingegliedert. Sie hat ihre Arbeitsleistung nicht in dieser organisatorischen Einheit, sondern nur für diese Einheit erbracht. Randnummer 47 Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht von den Betriebsteilübergängen erfasst wird, kommt ein Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB nicht in Betracht. Die Kündigung beruht nicht auf den Übergängen der Produktionsanlagen und -mittel auf andere Inhaber, sondern auf der Stilllegung des restlichen Betriebsteils, dem die Klägerin angehört hat. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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