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VG Greifswald 6. Kammer 6 A 1817/17 As HGW Urteil Flüchtlingsanerkennung eines Georgiers; Abschiebungsverbot wegen Verfolgung § 4 Abs 1 AsylVfG 1992,

Flüchtlingsanerkennung eines Georgiers; Abschiebungsverbot wegen Verfolgung Leitsatz Soweit der Kläger geltend macht, von einem anderen Mann aufgrund eines privaten Konfliktes verfolgt zu werden, kommt diesem Vortrag - unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit - allenfalls ein krimineller Charakter zu, nicht jedoch die Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger, georgischer Volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit, wendet sich gegen die abschlägige Bescheidung seines Asylantrages. Randnummer 2 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am

  1. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am
  2. November 2014 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am
  3. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, sich aufgrund seiner abchasischen Herkunft in Zentralgeorgien diskriminiert zu fühlen. Der georgische Staat hätte ihm seit seinem damaligen Zuzug „nichts zurückgegeben“. Er habe beispielweise sein BWL-Studium nur auf Eigeninitiative durchführen und erfolgreich abschließen können. Vom georgischen Staat habe er sich mehr erhofft. Vor seiner Ausreise aus Georgien habe er zudem einen privaten Konflikt mit einem anderen Mann wegen einer Frau gehabt. Er fürchte nach wie vor Maßnahmen von diesem Mann, z. B., dass er ins Gefängnis müsse. Die Polizei habe er nie eingeschalten, da diese aus seiner Sicht korrupt sei. Randnummer 4 Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  4. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde fest-gestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Ab-schiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). Randnummer 6 Laut Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 129 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am
  5. August 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Randnummer 7 Am
  6. August 2017 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den bisherigen Vortrag. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  7. August 2017 – Az. 5839929 - 430 – zu verpflichten, festzustellen, Randnummer 10
  8. dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, Randnummer 11
  9. dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegen, Randnummer 12
  10. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, Randnummer 13
  11. dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
  12. November 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  13. Januar 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom
  14. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Randnummer 21 Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet schon wegen Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG aus, da der Kläger ausweislich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs über Polen und somit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach Deutschland eingereist ist. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis
  15. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Randnummer 23 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v.
  16. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v.
  17. Januar 2016 – 11 A .A). Randnummer 24 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v.
  18. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl v.
  19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v.
  20. Juli 1989 – 9 B 239/89). Randnummer 25 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Georgien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Der Kläger hat diesbezüglich bereits keine Verfolgungshandlung geltend gemacht. Allein die fehlende Unterstützung des georgischen Staates bei der Durchführung seines Studiums erfüllt dieses Merkmal jedenfalls nicht. Soweit der Kläger geltend macht, von einem anderen Mann aufgrund eines privaten Konfliktes verfolgt zu werden, kommt diesem Vortrag – unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit – allenfalls ein krimineller Charakter zu, nicht jedoch die Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal. Weder aufgrund des klägerischen Vortrages noch nach objektiven Erkenntnissen drohen dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungen. Randnummer 26 Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihm derartige Gefahren in seinem Heimatland drohen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat diesbezüglich bereits nichts vorgetragen. Randnummer 27 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Er-wägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v.
  21. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v.
  22. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Randnummer 28 Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen; etwaige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 29 Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.