Haftung beim Betrieb einer Schienenbahn: Ausschluss der Ersatzpflicht bei höherer Gewalt; Selbststötung als "höhere Gewalt" Orientierungssatz 1. Die Haftung der beklagten Straßenbahnbetreiberin ist gem. § 1 Abs. 2 HaftpflG ausgeschlossen, da der Tod des Verstorbenen, der Suizid begangen hat und diesen auch gezielt begehen wollte, durch höhere Gewalt verursacht ist. (Rn.22) 2. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Verstorbene im Rahmen eines sog. "Raptus Melancholicus" unter Ausschluss der Steuerungsfähigkeit seines Willens handelte, indem er sich zwischen die Wagen der anfahrenden Straßenbahn fallen ließ. (Rn.26) 3. Auf der Grundlage der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass es sich hier um eine bewusste, wenn auch krankheitsbedingte, Selbsttötung handelt, die sich für die Beklagte als "höhere Gewalt" darstellt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 22. Juni 2012, 1 O 4005/11). (Rn.28) 4. Der Begriff der höheren Gewalt ist ein wertender Begriff, der die Risiken ausschließen will, die mit dem Bahnbetrieb nichts zu tun haben und bei einer rechtlichen Bewertung allein dem Drittereignis zugerechnet werden können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Oktober 2003, 6 U 102/03). (Rn.30) Verfahrensgang nachgehend OLG Rostock 5. Zivilsenat, 13. November 2015, 5 U 25/14, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 40.701,65 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger machen aus eigenem sowie aus übergegangenem Recht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Straßenbahnbetreiberin nach einem Straßenbahnunfall geltend, bei dem der Ehemann bzw. Vater der Kläger zu Tode kam. Randnummer 2 Die Kläger sind die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft des am 05.06.2009 in S. verstorbenen D. Z., Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3 (im Folgenden: der Verstorbene). Randnummer 3 Der Verstorbene befand sich seit dem 12.05.2009 wegen rezidivierend depressiver Störung in freiwilliger stationärer Heilbehandlung in der Klinik für psychische Erkrankungen im H.. Von dort entwich er am 05.06.2009 gegen Mittag. Gegen 13:15 Uhr stand der Verstorbene an der Bahnsteigkante der Straßenbahnhaltestelle S. in S. und sah starr nach unten. Er fiel nach vorne zwischen die beiden Straßenbahnwagen der anfahrenden Straßenbahn der Linie 2, geriet unter die Straßenbahn und wurde bis zur nächsten Haltestelle mitgeschleift. Durch die Rettungskräfte wurde sein Tod festgestellt. Die Ermittlungsbehörden gingen von einem Suizid aus. Randnummer 4 Den Klägern sind Beerdigungskosten in Höhe von 3.759 € entstanden. Randnummer 5 Mit beim Klägervertreter am 12.02.2010 eingegangenen Schreiben lehnte die Beklagte eine Haftung ab. Randnummer 6 Die Kläger behaupten, der Verstorbene habe sich zu dem Zeitpunkt, als er an der Bahnsteigkante stand, nach vorne zwischen die anfahrende Straßenbahn fiel und unter die Straßenbahn geriet, in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Dies ergebe sich aus den Behandlungsunterlagen der Klinik. Von einer bewussten Selbsttötung sei daher nicht auszugehen. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte, da es sich bei dem Ereignis nicht um höhere Gewalt gehandelt habe. Den Verstorbenen treffe auch kein Mitverschulden, da er schuldunfähig gewesen sei. Randnummer 7 Zum Ausgleich der vom Verstorbenen bis zum Eintreten des Todes erlittenen Qualen halten die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € für angemessen. Randnummer 8 Die Kläger behaupten weiter, durch den Tod des Verstorbenen seien ihnen weitere Kosten sowie ab Juli 2009 ein Unterhaltsschaden in Höhe von 660 € monatlich entstanden. Ferner seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,56 € angefallen. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand ein angemessenes Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, das jedoch 15.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 nicht überschreiten sollte, zu zahlen, Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 3.921,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen, Randnummer 12 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen materiellen Schaden, der ihnen in Folge des Todes des Herrn D. Z. am 05.06.2009 bereits entstanden ist und künftig entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht Kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen ist, Randnummer 13 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger auf die ihnen entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte behauptet, der Verstorbene habe die Klinik aufgrund bewusster und gewollter Entscheidung verlassen. Auch der Suizid sei eine bewusste und freie Entscheidung des Verstorbenen gewesen. Dafür spreche auch, dass er sich nicht vor, sondern zwischen einen Straßenbahnzug habe fallen lassen. Randnummer 17 Die Beklagte meint, es habe sich um einen Vorfall höherer Gewalt gehandelt, so dass ihre Haftung ausgeschlossen sei. Dafür könne es nicht darauf ankommen, ob die Entscheidung, Suizid zu begehen, auf freier oder gestörter Willenssteuerung beruhe. Randnummer 18 Das Gericht hat Beweis erhoben über den eine freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Verstorbenen durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. N., den es auch persönlich angehört hat. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 25.06.2013 sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2013 wird Bezug genommen. Randnummer 19 In dem beim Landgericht S. gesondert rechtshängigen Verfahren xxx nehmen die Kläger die H. und die unmittelbar behandelnden Ärzte wegen fehlerhafter Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Randnummer 21 Die Kläger haben weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG i.V.m. §§ 249, 253, 421, 1922 BGB. Randnummer 22 1. Zwar haftet die Beklagte als Straßenbahnbetreiberin gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG auf Ersatz des Schadens, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb der Straßenbahn ein Mensch getötet wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Ehemann und Vater der Kläger fiel am 05.06.2009 gegen 13:15 Uhr zwischen zwei Straßenbahnwagen der Straßenbahnlinie 2, wurde mitgeschleift und getötet. Randnummer 23 2. Die Haftung der Beklagten ist jedoch gem. § 1 Abs. 2 HaftPflG ausgeschlossen, weil der Tod des Verstorbenen durch höhere Gewalt verursacht ist. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Verstorbene Suizid begangen hat und diesen auch gezielt begehen wollte. Randnummer 24 Höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftPflG ist ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (so wörtlich BGH, Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 173/06, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung, zitiert nach Juris). Die bewusste Selbstschädigung durch den Getöteten ist einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.07.2008, 1 U 50/07, Rn. 19, zitiert nach Juris). Randnummer 25 Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass hier eine bewusste Selbstschädigung des Verstorbenen vorliegt, die einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen ist. Randnummer 26
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