Versetzung nach billigem Ermessen - fehlende vertragliche Konkretisierung auf den Arbeitsort Leitsatz Eine Versetzung nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (juris: GewO) ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn eine arbeitsvertragliche oder sonstige Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsort nicht festzustellen ist. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund,
(1977)- N. Frau M. S. 57 41 verheiratet 2 (1978, 1979) - N. Herr L. G. 60 37 verheiratet 3 - D. Herr F. S. 62 40 verheiratet 1 - D. Frau T. G. 58 44 verheiratet - - D. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 02.07.2015 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Klägerin von A-Stadt nach D.. Mit Beschluss vom 08.07.2015 stimmte der Betriebsrat der Versetzung zu. Mit Schreiben vom 08.07.2015 – der Klägerin zugegangen am 12.08.2015 – versetzte die Beklagte die Klägerin von A-Stadt nach D.. Randnummer 14 Da der Klägerin auf der Grundlage eines fachärztlichen Attests vom 09.03.2015 keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden sollten, stellte die Beklagte der Klägerin für die Tätigkeit in D. einen Mitarbeiter zur Seite, der während ihrer Schicht die Schranke über die mechanische Kurbel bediente, so dass der Klägerin die ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbare Aufgabe der Kurbelbewegung durch die Beklagte nicht übertragen worden ist. Randnummer 15 Mit Bescheid vom 04.09.2015 ist der Klägerin ein Grad der Behinderung von GDB 30 mit Wirkung ab dem 11.06.2015 bescheinigt worden. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 08.12.2015 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 11.09.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Randnummer 16 Mit ihrer am 6. Januar 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung als Schrankenwärterin/Zugschlussmelderin am Arbeitsort A-Stadt. Randnummer 17 Mit Urteil vom 02.05.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei eine Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt nicht gegeben. Auch aus den Angaben der Beklagten in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz folge kein anderes Ergebnis. Es handele sich lediglich um einen Hinweis auf die derzeit aktuellen Arbeitsbedingungen. Eine konstitutive Bedeutung komme den Angaben eines Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz nicht zu. Randnummer 18 Gegen diese am 20.06.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21.06.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der am 07.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung. Randnummer 19 Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Mit dem Änderungsvertrag vom 26.01.2000 nebst dem dazugehörigen Anschreiben der Beklagten sei eine Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt eingetreten. Unabhängig davon sei die Versetzung nach D. rechtswidrig. Die Versetzung entspreche nicht billigem Ermessen. Soziale Gesichtspunkte seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem sei der Arbeitsplatz in D. nicht leidensgerecht. Schließlich sei zu bestreiten, dass die entsprechenden Zustimmungsanträge gemäß § 99 BetrVG beim zuständigen Betriebsrat gestellt wurden. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt: Randnummer 21 Unter Abänderung des am 02.05.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg -, Aktenzeichen 13 Ca 90/16, wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Schrankenwärterin/Zugschlussmelderin am Arbeitsort N. zu beschäftigen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Randnummer 26 Arbeitsvertragliche Vereinbarungen stehen der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Versetzung nicht entgegen (1.). Zudem erweist sich die Versetzung nicht als ermessensfehlerhaft im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (2.). Auch ist die Versetzung nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam (3.). Schließlich verfügt die Klägerin nach der festgestellten Gleichstellung mit Wirkung zum 11.09.2015 nicht über einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Ausübung des Weisungsrechts mit dem Inhalt einer (Rück-)Versetzung von D. nach A-Stadt (4.). 1. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine vertragliche Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt nicht gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei mit zutreffender Begründung festgestellt und insoweit ausgeführt: Randnummer 28 „A-Stadt ist als Dienstort arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Soweit die Klägerin meint, mit dem Abschluss des Änderungsvertrages vom 26.01.2000 sei der Arbeitsort A-Stadt arbeitsvertraglich konkretisiert worden, ist eine solche Vereinbarung tatsächlich nicht getroffen worden. Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind und die Auslegung von Vertragserklärungen nicht auf den Wortlaut der Vertragsurkunde beschränkt ist. So ist auch bei der Auslegung des Vertrages vom 26.01.2000 das Anschreiben der Beklagten vom 06.01.2000 zu berücksichtigen, da dieses weitere Erklärungen zum beabsichtigten Abschluss des Änderungsvertrages enthielt. Jedoch ist das Vertragsangebot auch unter Berücksichtigung des Anschreibens aus Sicht eines objektiven Empfängers an Stelle der Klägerin nicht dahingehend auszulegen gewesen, dass die Beklagte sich hinsichtlich des Arbeitsortes binden wollte. Die Vertragsurkunde lässt den Arbeitsort offen. Außerdem heißt es in § 1 Abs. 2, dass die Klägerin an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden könne. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht gerade nicht auf einen bestimmten Arbeitsort beschränken wollte. Daraus, dass in dem Anschreiben der Arbeitsort A-Stadt genannt wird, ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist der Arbeitsort A-Stadt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers bewusst nicht mit in die Vertragsurkunde aufgenommen worden und somit ausdrücklich nicht zum vertraglich vereinbarten Vertragsgegenstand geworden. Vielmehr war einem objektiven Dritten an der Stelle der Klägerin ersichtlich, dass der Arbeitsort A-Stadt ausschließlich in Erfüllung der Vorgaben des § 2 NachwG mitgeteilt worden ist. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG ergibt, ist mit der Erfüllung der Nachweispflicht keine Fixierung eines einzelnen Arbeitsortes verbunden. Vielmehr kann zur Erfüllung der Nachweispflicht auch ein Hinweis darauf mitgeteilt werden, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Der Mitteilung nach § 2 NachwG kommt daher keine konstitutive Bedeutung zu. Konstitutiv wäre eine Mitteilung nach dem Nachweisgesetz nur dann, wenn der Arbeitgeber mit der Mitteilung sich rechtlich binden wollte. Für einen objektiven Dritten an Stelle der Klägerin war jedoch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit der Mitteilung des Arbeitsortes gerade nicht binden wollte.“ Randnummer 29 Den vorstehenden und zutreffenden rechtlichen Ausführungen ist nach Ansicht der Kammer nichts hinzuzufügen, zumal die Klägerin mit der Berufung insoweit keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass auch die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung des § 12 BasisTV der Annahme einer Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt offensichtlich entgegensteht. 2. Randnummer 30 Die der Klägerin am 12.08.2015 zugegangene Versetzung ist nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung. Randnummer 31 Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen kann eine Rechtswidrigkeit der von der Klägerin angegriffenen Versetzung nicht festgestellt werden. Randnummer 32 Wie bereits unter I. 1. festgestellt, stehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Versetzung nicht entgegen. Zudem erweist sich die Versetzung nicht als ermessensfehlerhaft. Von einer Wahrung des billigen Ermessens im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung ist dann auszugehen, wenn bei der Ermessensentscheidung die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (BAG vom 17.08.2011, NZA 2012, 265).
- a)Randnummer 33 Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, ihre berechtigten Interessen seien bereits deshalb nicht angemessen berücksichtigt worden, weil die Beklagte soziale Gesichtspunkte im Vergleich zu den in A-Stadt verbliebenen Arbeitnehmern in ihre Entscheidung nicht hinreichend einbezogen habe, so ist dieser Vortrag für das erkennende Gericht schlicht nicht nachvollziehbar. Die in A-Stadt verbliebenen Kolleginnen der Klägerin sind (im Zeitpunkt der Versetzung) mit 49 Jahren, 57 Jahren, 59 Jahren und 60 Jahren deutlich älter als die Klägerin und verfügen mit 32 Jahren, mit 37 Jahren, mit 38 Jahren, mit 41 Jahren und mit 42 Jahren über eine deutlich längere Betriebszugehörigkeit als die Klägerin. Auf welcher Grundlage die Klägerin meint, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sozialen Gesichtspunkte seien denen der in A-Stadt verbliebenen Kolleginnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung vorzugswürdig, ist schlicht nicht ersichtlich.
- b)Randnummer 34 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihre berechtigten Interessen seien deshalb nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil die Beklagte die festgestellte Gleichstellung der Versetzungsentscheidung nicht zu Grunde gelegt habe, so vermag die Kammer dieser Argumentation bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erst mit Wirkung zum 11.09.2015 festgestellt worden ist und mithin für den Versetzungszeitpunkt 12.08.2015 keine rechtliche Bedeutung entfalten kann.
- c)Randnummer 35 Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihr in D. keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, vermag eine unzureichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu belegen. Dieser Umstand folgt bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien selbst. Der Klägerin wird in D. ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, damit sie die Kurbel nicht bedienen muss. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter zudem bestätigt, dass die Klägerin seit ihrer Tätigkeit in D. die Kurbel nicht betätigen musste. Es ist unstreitig gestellt worden, dass im Falle des Ausfalls des der Klägerin zur Verfügung gestellten Mitarbeiters diese Aufgabe von einem anderen Mitarbeiter wahrgenommen wird. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin in D. Arbeiten zu verrichten hat, die ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht zuträglich bzw. nicht möglich sein könnten. Derartige Gesichtspunkte trägt die Klägerin nicht einmal selbst vor. 3. Randnummer 36 Die von der Klägerin angegriffene Versetzung erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsunwirksam.
- a)Randnummer 37 Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass § 12 BasisTV die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes nur für den Fall vorsieht, dass betriebliche Erfordernisse eine entsprechende Versetzungsmaßnahme bedingen. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Versetzung. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Betriebsstelle Schrankenposten West A-Stadt mit Wirkung zum 31.03.2015 geschlossen wurde und diesbezüglich vier Arbeitsplätze dort weggefallen sind. Ebenfalls ist unstreitig, dass an dem weiteren Standort in A-Stadt lediglich zwei freie Arbeitsplätze vorhanden waren und mithin die betriebliche Notwendigkeit bestand, eine Arbeitnehmerin auf den in D. freien Posten zu versetzen. Im Ergebnis sind damit betriebliche Erfordernisse im Sinne der vorgenannten tariflichen Norm gegeben.
- b)Randnummer 38 Soweit die Klägerin pauschal behauptet, es sei nicht der „richtige Betriebsrat“ beteiligt worden, so greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. In der Zustimmungserklärung zur Versetzung der Klägerin vom 08.07.2015 (Blatt 37 d. A.) lautet die Bezeichnung des Betriebsrates auf „DB Netze- … - C-Straße, C-Stadt“. Unter gleicher Bezeichnung und Anschrift firmiert die Beklagte. Es sind mithin nach dem Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der hier beteiligte Betriebsrat für die Belange der Klägerin nicht zuständig sein könnte. Ein diesbezüglich näher substantiierter Vortrag der Klägerin ist nicht vorhanden. 4. Randnummer 39 Die Klägerin hat gegen die Beklagte in Anwendung des Rechtsgedankens des § 241 Abs. 2 BGB nach der festgestellten Gleichstellung mit Wirkung zum 11.09.2015 keinen Anspruch auf erneute Ausübung des Weisungsrechts durch die Beklagte mit dem Inhalt der (Rück)Versetzung von D. nach A-Stadt. Randnummer 40 Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diesbezüglich ist grundsätzlich anerkannt, dass daraus zu Gunsten eines Arbeitnehmers ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Neuausübung des Direktionsrechts im Sinne der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes erwachsen kann (BAG vom 19.05.2010, NZA 2010, 1119). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegender Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG, a. a. O.). Randnummer 41 Die benannten Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil – wie bereits unter I. 2. festgestellt – die Beklagte unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrages der Parteien der Klägerin in D. einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Es fehlt mithin bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage wäre, die ihr von der Beklagten in D. abverlangten Arbeitsleistungen bewältigen zu können. II. Randnummer 42 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Randnummer 43 Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.