2 Satz 2 Buchst. c
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (juris: Brand/TechHLG MV) in der bis zum
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (juris: Brand/TechHLG MV) in der bis zum
Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ficht einen Feuerwehrgebührenbescheid an. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin
Mehrfamilienhausgrundstücks in der ...-Straße ... in der Landeshauptstadt Schwerin. Randnummer 3 Aufgrund einer defekten Gas(heizungs)therme in der Küche einer Wohnung auf diesem Hausgrundstück entstand am
Gebührenbescheids seien die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung i. V. m. den §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 2 lit. c
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG). Für Einsätze zur Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen seien zwar grundsätzlich keine Gebühren zu erstatten. Von der Gebührenbefreiung sei allerdings dann gegenüber dem Betreiber Abstand zu nehmen, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich gewesen sei. So liege der Fall hier. Bei der (Gas-) Heizanlage handele es um eine bauliche oder technische Anlage mit besonderem Gefahrenpotential. Der Anlage liege ein erhebliches Gefahrenpotential inne (Gas), welches bei unsachgemäßem Betrieb und im Falle einer Havarie zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen führen könne. Randnummer 7 Am 18. Januar 2016 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Randnummer 8 Sie werde als Betreiberin der (Gas-)Heizanlage als Gebührenschuldnerin herangezogen. Die Heiztherme müsse dann eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential sein. Randnummer 9 Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, was ein besonderes Gefahrenpotential sein solle. Der Begriff sei unbestimmt. Gebührentatbestände müssten aber eindeutig sein und dem Sinn
Gesetzes entsprechen. Randnummer 10 Ein besonderes Gefahrenpotential sei bei einer Heiztherme eines Wohnhauses nicht gegeben. Gasthermen würden als besonders gefahrenarm gelten, Gasheizungen seien als sichere und standardisierte Heizsysteme allseits empfohlen und würden kein Gefahrenpotential bergen und schon gar kein besonderes. Randnummer 11 Es widerspreche auch der Intention
Gesetzes, hier Anrufe bei der Feuerwehr kostenpflichtig werden zu lassen. Der Grundsatz sei die Gebührenfreiheit. Randnummer 12 Nicht jede Anlage und jede Heizung erfülle bereits den Tatbestand
besonderen Gefahrenpotentials. Während bei Bauten insbesondere auf Sonderbauten wie Kurkliniken und Altenheime verwiesen werde, seien es bei technischen Anlagen insbesondere für den gewerblichen und industriellen Bereich derartige, die den Einsatz von Sonderlöschmitteln erforderten. So würden im Baurecht Anlagen und Räume zu Sonderbauten, wenn sie ein besonderes Gefahrenpotential aufwiesen. Dann würden genannt: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden sei sowie Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden seien, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser seien. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. September 2015 und ihren Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen, Randnummer 17 und trägt vor: Randnummer 18 Aus den in den Bescheiden näher benannten Gründen handele es sich bei einer mit Gas betriebenen Heizanlage im Gegensatz zu etwa einem Fernwärmeanschluss um eine technische Heizanlage mit besonderem Gefahrenpotential i. S.
1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung. Randnummer 19 Darauf komme es (aber) letztlich nicht darauf an. Randnummer 20 Die Klägerin sei jedenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Feuerwehrgebührensatzung gebührenpflichtig. Bei dem Feuerwehreinsatz habe es sich um eine Hilfeleistung in diesem Sinne gehandelt. Die Klägerin sei Eigentümerin der Gastherme, deren defekter Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe. Randnummer 21 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Landeshauptstadt Schwerin (Feuerwehrgebührensatzung) in der Fassung derjenigen Änderungssatzung, die im Stadtanzeiger vom 2. Dezember 2005 öffentlich bekannt gemacht worden ist, zu suchen. Randnummer 26 Diese Satzung hatte im vorliegenden Fall noch nicht die Änderungen ihrer parlamentsgesetzlichen Grundlage,
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V, durch das entsprechende Änderungsgesetz vom
Inkrafttretens
ganz überwiegenden Teils der Neuregelungen (Art. 4 Abs. 1
Gesetzes zur Änderung
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze). Randnummer 27 Die Suche nach einer tragfähigen, tatbestandlich einschlägigen Rechtsgrundlage in der Feuerwehrgebührensatzung der Landeshauptstadt ist allerdings erfolglos. Randnummer 28 Vorliegend ist keiner der dort (mittelbar) aufgeführten Feuerwehrgebührentatbestände – die wenig dogmatisch nicht nur unter der Überschrift
„Gebührentatbestand“ zu finden sind, sondern seltsamerweise vor allem im § 2 mit der Überschrift „Gebührenschuldner“ – einschlägig. Randnummer 29 Vielmehr handelt es sich hier um einen gebührenfreien Einsatz der Feuerwehr der Landeshauptstadt. Randnummer 30 Der Ausgangsbescheid vom 17. September 2015 hält sich mit Einzelheiten zu einer – hier allerdings wegen
Eingriffs in jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zwingend erforderlichen – Ermächtigungsgrundlage zurück und verweist mit unpassender und rechtlich unzulässiger (vgl. zur Begründungspflicht auch eines kommunalabgabenrechtlichen Bescheids § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 121 Abs. 1 AO) Grandezza lediglich allgemein auf die „aktuelle geltende... Feuerwehrgebührensatzung der Landeshauptstadt Schwerin“ hin. Randnummer 31 1. Erst nachdem die Klägerin im anwaltlichen Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid keine Rechtsgrundlagen benenne, werden im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 2 lit. c
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (alte Fassung bis
Widerspruchsbescheids geht dabei, dies nur nebenbei, ohnehin ins Leere; im Übrigen wird aber zutreffend „nur“ von der Feuerwehrgebührensatzung gesprochen.) Randnummer 32 Nach dieser Satzungs- und ebenso Parlamentsgesetzesregelung galt bis zum 30. Dezember letzten Jahres der Grundsatz der Gebührenfreiheit bei einem Einsatz der öffentlichen Feuerwehr u. a. bei der „Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen“ – dazu später mehr – nicht, wenn der Gebührenschuldner der Betreiber einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential war, die den Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht hatte. Randnummer 33
Widerspruchsbescheids folgen, wonach eine Gastherme eine bauliche oder technische Anlage sei, die angeblich ein „besonderes“ Gefahrenpotential habe. Randnummer 35 Vielmehr spiegelt sich in den vorangegangenen Ausführungen und denjenigen der Beklagten lediglich das allgemeine Gefahrenpotential – wie gesagt – jeder Art von menschlichen Gebäudeheizsystemen wider, von dem die Gastherme bzw. -heizung eines Gebäudes oder einer Wohnung nicht ausgenommen ist, ebenso wenig, soweit ein solches Gerät zur (sonstigen) Warmwasserbereitung genutzt wird. Bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eines solchen Geräts wird die Gefahr aber – welt-, bundes- und landesweit – genauso wie bei allen anderen „zugelassenen“/nicht verbotenen Geräten dieser Art als für jedermann „beherrschbar“ angesehen, wohl wissend, dass auch solche Geräte Defekte aufweisen können, die zu gefährlichen Situation führen können. Andernfalls hätten der Gesetzgeber bzw. die Behörden ihren Betrieb schon lange als potentiell (viel) zu gefährlich für die „normale“ Bevölkerung untersagt, was – etwa im Gegensatz zur selbst „friedlichen“ Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität, deren genehmigungspflichtiger Betrieb der deutsche Staat unter Aufsicht in die Hände weniger Unternehmen gelegt hat (vgl. das Atomgesetz; Gasgesetze kennt das Gericht insoweit nur aus dem naturwissenschaftlichen Bereich der Physik) - bundes- und landesweit nicht der Fall ist. Randnummer 36 Weltweit und so auch in Deutschland einschließlich
Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Gas(zentral)heizungen und -therme aber millionenfach als Heizungs- bzw. Warmwasserbereitungsanlagen für von Menschen bewohnte Häuser und Wohnungen seit vielen Jahrzehnten bzw. (wohl mindestens dezentral) mehr als einem Jahrhundert eingesetzt, was schon generell, aber auch im Sinne der gesetzlichen/satzungsrechtlichen Regelung einer Einstufung
Betriebs solcher Energiesysteme als potentiell besonders gefährlich entgegen steht. (Das Internet berichtet von der ersten patentierten Gasheizung und gleichzeitigen Gaslampe
französischen Ingenieurs Philippe Lebon im Jahre 1799.) Randnummer 37 Schließlich ist auch nichts dafür von der Beklagten vorgetragen worden oder ersichtlich, dass jedenfalls diese Gastherme in der Wohnung
Mieters/der Mieterin im Mietshaus der Klägerin unter der genannten Stadtadresse ein besonderes Gefahrenpotential im Sinne der genannten Vorschriften aufweist. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine „handelsübliche“ Gastherme, die, wie jedes andere (technische) Gerät, auch einmal einen zum Austritt von Gas führenden Defekt aufweisen kann, der dann gefährliche Folgen namentlich für Menschen haben kann. Randnummer 38 2. Im Weiteren geht auch der Hinweis der Beklagten auf eine doch zumindest bestehende Feuerwehrgebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung fehl. Danach ist Gebührenschuldner bei anderen Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen, der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat. Randnummer 39 Hier hat das Gericht schon aus dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Rechtsnorm fließende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieses – wie gesagt, versteckten – Gebührentatbestands in der „Gebührenschuldner“ titulierten Bestimmung. Randnummer 40 Es findet sich keine Stütze eines solchen Gebührentatbestands in § 26 Abs. 2 Satz 2
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung. Randnummer 41 Die aktuell geltende formell- und materiellgesetzliche Grundlage in § 25
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V kennt zwar eine ähnliche Vorschrift im Absatz 2 Nr. 6 für alle Fälle außer denjenigen
2 - abwehrender Brandschutz -, jedoch ist das Änderungsgesetz insoweit nicht rückwirkend erlassen worden, könnte also eine ggf. fehlerhafte Satzungsregelung nicht heilen. Randnummer 42 Allerdings lässt § 26 Abs. 2 Satz 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V bei einer Regimeentscheidung für die Kostenerstattung bei anderen Einsätzen und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren nach örtlichen Gebührenregelungen (anstelle der Geltendmachung mit Hilfe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen) grundsätzlich Raum, weitere Gebührentatbestände durch den Ortsgesetzgeber zu kreieren, soweit sie also nicht die in § 26 Abs. 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V genannten Feuerwehreinsätze betreffen. Davon geht wohl auch die satzungsrechtliche Vorschrift aus, die von „anderen Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen“ spricht, wenngleich wiederum hier die Gefahr besteht, dass in der Rechtsanwendung nicht beachtet wird, dass gerade nicht jede „Hilfeleistung“ der Feuerwehr der Landeshauptstadt tatbestandlich ist, sondern nur diejenige jenseits der Hilfeleistungen nach § 26 Abs. 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V , die vor der Aufzählung der Ausnahmen dazu auch in § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung genannt werden. Randnummer 43 Dies kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben. Randnummer 44 Denn nach Auffassung
Gerichts liegt hier schon keine „andere Leistung“, insbesondere kein Fall der (sonstigen) „Hilfeleistung“ durch die Feuerwehr vor. Vielmehr ist der vorliegende Einsatz – neben etwa ggf. dem Befreien von eingeklemmten (verletzten) Insassen eines verunglückten Kfz - ein klassischer Fall einer feuerwehrgebührenfreien Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren zur „ Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen “ i. S.
1 lit. b
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und §§ 1 Abs. 1 HS 2, 2 Abs. 1 (vor der numerischen Aufzählung von Ausnahmen in der) Feuerwehrgebührensatzung. Randnummer 45 Die (jeweilige) Vorschrift ist dabei nicht etwa eng(herzig) dahingehend auszulegen, dass nur die Befreiung von Menschen in lebensbedrohlichen Lagen selbst feuerwehrgebührenfrei ist, nicht aber alle andere damit korrespondierenden Maßnahmen der öffentlichen Feuerwehr wie hier etwa das Abstellen der Gaszufuhr und das Lüften der betroffenen Wohnung und
Hausflurs, um das dort vorhandene Gas entweichen zu lassen. Entscheidend ist hier das notwendige Zusammenspiel dieser Handlungen der Feuerwehr anlässlich der Befreiung von Menschen aus der lebensbedrohlichen Lage. Dazu gehören auch alle Maßnahmen zur – soweit möglichen – Beendigung der lebensbedrohlichen Lage selbst. Hierbei geht es nämlich nicht nur um die durch die Feuerwehr evakuierten Mieter
vom Gasaustritt betroffenen Hauses. Zu beachten ist bei einem solchen (gebührenfreien) Einsatz auch die lebensgefährliche Bedrohung für andere Menschen, die sich – etwa als vorbeigehende Passanten – einem Haus nähern, in dem Gas austritt, oder aber für die Bewohner benachbarter Häuser. Nicht zu vergessen ist dabei auch der Aspekt der notwendigen Eigensicherung der vor Ort tätigen Feuerwehrleute, wenn bei der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlicher Lage auch die Gefahr für sich selbst vermindert bzw. behoben wird. Randnummer 46 Darüber hinaus ist prinzipiell auch nicht darauf abzustellen, ob der Feuerwehreinsatz zu Recht erfolgt ist, sodass nicht etwa bei jedem objektiven „Fehlalarm“ („blinder Alarm“) – z. B. durch einen harmlosen Geruch, der mit dem Geruch von austretendem Gas verwechselt wurde, oder bei so geringem Gasaustritt, der (noch) keine Gefahr darstellt – sofort die Feuerwehrgebührenpflicht im Raume steht. Das besondere Gefahrenpotential, das in einer solchen uferlos-exzessiven Auslegung der feuerwehrgebührenrechtlichen Vorschriften läge, würde dazu führen, dass die Bürgerinnen und Bürger aus Angst, mit solchen Gebühren belastet zu werden, im Zweifel nicht die Feuerwehr zu Hilfe riefen, sondern entweder „wegschauen“ oder selbst versuchen würden, der Gefahr Herr zu werden und sie zu beseitigen. Randnummer 47 3. Die Vorschrift
3 der Feuerwehrgebührensatzung in Verbindung mit einer – von der Beklagten auch nicht genannten – „gesetzlichen Vorschrift“ kann schließlich ebenfalls nicht zum Kostenersatz der Klägerin für den vorliegenden Einsatz der Feuerwehr der Landeshauptstadt führen. Randnummer 48 a) Die Satzungsbestimmung ist bereits rechtsunwirksam. Sie geht von der unzutreffenden Möglichkeit aus, satzungsrechtliche Ermächtigungs- und parlamentsgesetzliche Anspruchsgrundlagen zu kumulieren. Dies schließt § 26 Abs. 2 Satz 1
2 Satz 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V aber gerade im Sinne einer kommunalen alternativen Entscheidung entweder für eine Kostenerstattung anderer Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren (und ausnahmsweise gebührenpflichtigen Ein-sätzen nach Maßgabe
2 Satz 2
Gesetzes) nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder (!) nach örtlichen Gebührenregelungen aus (vgl. Siemers, in: Aussprung/ders./Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 6 Erl. 20 S. 487). Hier hat sich die Stadtvertretung der Landeshauptstadt aber für eine „örtliche Gebührenregelung“ in Form einer erlassenen Feuerwehrgebührensatzung entschieden, sodass ein Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB) ausscheidet. Wie auch häufig im sonstigen (Rechts-)Leben ist es also nicht möglich, das Beste aus beiden Welten mitzunehmen. Randnummer 49 b) Im Übrigen ist dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der bis 30. Dezember 2015 geltenden Fassung der Wille
Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass die Tatbestände
1 nur unter den Voraussetzungen
2 Satz 2 zu einer Erstattungspflicht führen sollen, was auch bei einem Rückgriff auf die „(allgemeinen) gesetzlichen Bestimmungen“ zu beachten wäre und vorliegend eine Kostenerstattung auch nach diesen etwaigen Anspruchsgrundlagen aus den oben dargestellten Erwägungen heraus ausschließen würde. Randnummer 50 Aus diesem Grund muss das Gericht auch nicht der Frage nachgehen, ob die Geltendmachung einer Kostenerstattung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen durch – wie hier - einen Verwaltungsakt (statt der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage) überhaupt rechtlich zulässig wäre. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 52 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.