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VG Schwerin 15. Kammer 15 A 3443/16 As SN Urteil Eritrea; Flüchtlingsschutz für Frauen, die mit der Einziehung zum Nationaldienst rechnen müssen § 3b

Eritrea; Flüchtlingsschutz für Frauen, die mit der Einziehung zum Nationaldienst rechnen müssen Leitsatz

  1. Das Gericht hält auch angesichts der neueren Entwicklung in Eritrea insbesondere bezüglich der derzeitigen Handhabung der sog. Diaspora- oder Aufbau-Steuer an der Linie fest, grundsätzlich darauf abzustellen, dass bereits der illegale Grenzübertritt zumindest in zeitlicher Nähe zur Wehrpflicht zu Verfolgungsmaßnahmen des eritreischen Staates wegen Entziehung vom Nationaldienst führen kann. (Rn.22)
  2. Nach ihrer Einberufung zum Nationaldienst müssen Frauen auch befürchten, in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. (Rn.55) Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  3. November 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Die am ... Januar 1997 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben die eritreische Staatsangehörigkeit. Sie gehört der Volksgruppe Tigrinya an, ist mohammedanischen Glaubens und spricht Tigrina. Sie reiste nach eigenen Angaben etwa im November 2013 aus Eritrea aus. Über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien sei sie am
  4. August 2016 in das Bundesgebiet eingereist. In keinem der genannten Länder habe sie einen Aufenthaltsstatus beantragt. Randnummer 3 Am
  5. August 2016 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, den sie wie folgt begründete: Sie sei bis 2013 zur Schule gegangen, die sie Mitte der
  6. Klasse abgebrochen habe. Sie habe gesehen und gewusst, dass ältere Verwandte zur Schule nach Sawa zur militärischen Ausbildung gegangen seien. Danach sollen diese ein Leben lang militärisch gedient haben. Dies Leben habe sie nicht führen wollen, da man beim Militär keine Familie haben und diese nicht besuchen könne und es dort auch keine Meinungsfreiheit gebe. Sie seien nach Äthiopien zu dritt geflohen, die beiden anderen seien zur
  7. und
  8. Klasse gegangen. Sie sei ein Jahr und acht Monate in Äthiopien gewesen und habe in einem Flüchtlingslager gewohnt. Im Sudan habe sie illegal in Khartum als Hausmädchen gearbeitet. In Eritrea könne man nur zum Militär oder verheiratet werden, was sie nicht gewollt habe, oder bei entsprechend guten Zensuren studieren, wozu ihre Zensuren aber nicht ausgereicht hätten. Bei Rückkehr nach Eritrea müsse sie wegen illegaler Ausreise ins Gefängnis. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  9. November 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus: Der Klägerin stehe der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die Flüchtlingseigenschaft stehe der Klägerin indessen nicht zu, da sie keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Nach eigenem Vortrag habe die Klägerin nicht mit der Einberufung zum Wehrdienst rechnen müssen. Der Tatbestand der Verweigerung des Wehrdienstes sei nicht erfüllt. Der Bescheid ist am
  10. November 2016 zugestellt worden. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am
  11. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der Anhörung. Sie sei aus Eritrea illegal ausgereist, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Regierung rechnen müsse. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verpflichten, ihr – der Klägerin - unter entsprechend teilweise Änderung des Bescheides vom
  12. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. II. Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, soweit der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 14
  13. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Aufgrund ihres Lebensalters unterliegt sie nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum nationalen Dienst bzw. könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea zeitnah zum Militärdienst eingezogen werden. Randnummer 15 Zum Nationaldienst siehe zunächst EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff. Randnummer 16 Deshalb ist ihr nach Auffassung des Gerichts der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, da sie das Land illegal verlassen hat und zudem befürchten muss, dass im Militärdienst ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wird. Randnummer 17
  14. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Randnummer 18 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Randnummer 19
  15. Dabei kommt es aus der Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Klägerin Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen sie im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Randnummer 20 a) Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung der Klägerin zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten der Klägerin würdigen würden. Dabei kommen nach Auffassung des Gerichts der Entziehung vom nationalen Dienst sowie der illegalen Ausreise maßgebliche Bedeutung zu. Randnummer 21 Näher dazu VG B-Stadt, Urteil vom
  16. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN –, juris Rn. 22 ff., 55 ff. sowie VG B-Stadt, Urteil vom
  17. Juli 2016 – 15 A 190/15 As –, juris Rn. 32 ff. jeweils unter Bezugnahme auf Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom
  18. November 2014 - Az. 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 18 ff.; vgl. nunmehr auch VG B-Stadt, Urteil vom
  19. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, S. 4 ff. mwN (zur Veröffentlichung vorgesehen). Randnummer 22 b) Das Gericht hält auch angesichts der neueren Entwicklung in Eritrea insbesondere bezüglich der derzeitigen Handhabung der sog. Diaspora- oder Aufbau-Steuer Randnummer 23 - dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom
  20. November 2016 (Stand: November 2016), S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom
  21. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr; Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom
  22. Juni 2016 (aktualisiert am
  23. August 2016), S. 32 ff.; EASO, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (November 2016), S. 27 ff. - Randnummer 24 an dieser Linie fest, grundsätzlich darauf abzustellen, dass bereits der illegale Grenzübertritt zumindest in zeitlicher Nähe zur Wehrpflicht zu Verfolgungsmaßnahmen des eritreischen Staates wegen Entziehung vom Nationaldienst führen kann. Dafür spricht Folgendes: Randnummer 25 aa) Eritrea wird politikwissenschaftlich als totalitäres Regime eingeschätzt. Randnummer 26 Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1

(2); Dangmann, Eritrea, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika, 2016, S. 151 (161 f.); ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4,
(2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im
  1. Jahrhundert,
  2. Aufl. 1999, 519 (550 f.) je mwN. Randnummer 27 Insoweit ist die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas kennzeichnend und typisch. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist mittlerweile für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen kann. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden. Randnummer 28 Ausführlich EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; EASO, Nationaldienst, S. 18 f. mit Hinweisen aus Berichten aus den Jahren 2015 und 2016; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff.; vgl. auch Kibreab, Eine moderne Form der Sklaverei, in: Evangelisches Missionswerk in Deutschland e. V. (Hrsg.), Eritrea: Von der Befreiung zur Unterdrückung (April 2015), S. 28 ff.; Hirt, Zivildienst oder Zwangsarbeit? Der eritreische Nationalservice, in: ebenda, S. 37 ff. Randnummer 29 Maßgeblich ist dabei aber auch, dass in der Gesamtschau eine harte und im Vollzug zumeist erniedrigende Bestrafung ohne gerichtliches oder geordnetes Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern häufig stattfindet. Als Folge der Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas ist die häufige Einlassung von Klägern zu werten, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem konkreten Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben. Randnummer 30 bb) Aus der jedenfalls seit 2014 bekannt gewordenen Praxis, wonach illegal ausgereiste Personen, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nunmehr freiwillig nach Eritrea nach Unterzeichnung einer Reue-Erklärung und Zahlung der 2 %- Diaspora-Steuer zurückkehren, straffrei bleiben sollen, Randnummer 31 - dazu EASO, Nationaldienst, S. 28; die Diaspora-Steuer gibt es schon seit mindestens 2011; vgl. Nr. 10 und 11 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2023
(2011)-; vgl. auch Neue Zürcher Zeitung am Sonntag vom
  1. Dezember 2014, Dubiose Aktivitäten: Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, https://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408 (Das Auswärtige Amt hat die Aufbausteuer bereits in seinem Lagebericht vom
  2. April 2005 [Stand: März 2005], S. 16 erwähnt.) - Randnummer 32 lässt sich nach Auffassung des Gerichts wegen der geschilderten Unberechenbarkeit des Regimes derzeit nicht schließen, dass die Rückkehrer in diesen Fällen keine Verfolgung mehr zu befürchten haben. Dafür fehlt es bislang an ausreichenden Erfahrungswerten. Zunächst handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine relativ kurzzeitige Praxis der eritreischen Behörden, so dass sich angesichts des willkürlichen Verhaltens in der Vergangenheit nicht überblicken lässt, ob und wie lange sich die Behörden daran halten werden. Zudem fehlt es an Rechtsicherheit, weil die dazu ergangene Richtlinie nicht veröffentlicht wurde (EASO, Nationaldienst, S. 9). Es handelt sich insbesondere um keine Amnestie der Rückkehrer, die sich dem nationalen Dienst entzogen haben (vgl. SEM, Nationaldienst, S. 29). Aus dem Inhalt der Reue-Erklärung, die rückkehrwillige Eritreer abgeben müssen, kann nicht geschlossen werden, dass Eritrea auf seinen Strafanspruch verzichtet hat, auch wenn es derzeit scheint, dass die Rückkehrer nicht bestraft werden: Randnummer 33 I [...] confirm [...] that I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course. ( Ich bestätige [...], dass ich es bereue, eine Straftat begangen zu haben, indem ich nicht den nationalen Dienst beendet habe und bereit bin, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren. [Übersetzung des Gerichts]). Randnummer 34 - Eine englische Übersetzung des Formblatts Immigration and Citizenship Service Request Form ist beispielsweise über den zitierten Artikel der NZZ abrufbar: http://static.nzz.ch/files/4/6/2/Eritrea+Formular_1.18443462.pdf . vgl. auch: United Nations Security Council, New York. Letter dated 11 July 2012 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751
(1992)and 1907
(2009)concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council. S/2012/545. 13.07.2012. S. 62-64. http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/Somalia%20S%202012%20545.pdf Randnummer 35 Bereits nach dem Wortlaut dieser Erklärung erscheint es zweifelhaft, ob sie die eingereisten Personen vor Verfolgung hinreichend schützen würde. Dieser bezieht sich nicht auf die illegale Ausreise (ebenso SEM, Nationaldienst, S. 37). Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass das genannte Schreiben und die Zahlung der Diaspora-Steuer keine Sicherheit für die Rückkehr von Eritreern garantieren. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte zu solchen Rückkehrern, um den Schluss zu ziehen, dass diese Personen vor Verfolgung sicher sind. Soweit ersichtlich, können auch nur freiwillig eingereiste Personen in den Genuss der Straffreiheit gelangen, nicht aber zwangsweise abgeschobene Personen. Randnummer 36 Dazu auch Upper Tribunal, aaO Nr. 333, 334, 348 f.; a. A. etwa VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 31. Randnummer 37 Die vom SEM insoweit gesammelten Erkenntnisse beruhen zudem auf Gesprächen, die vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Ministeriums übersetzt wurden (SEM, Nationaldienst, S. 29). Dadurch ergeben sich durchgreifende Bedenken am Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben. Randnummer 38 In der Gesamtschau ist es den Asylbewerbern nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, die Diaspora-Steuer zu entrichten, um unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Dies kann aber bereits dann nicht gelten, wenn sie nach Eritrea abgeschoben werden sollen, also die Ausreise nicht freiwillig geschieht. Allenfalls kurzfristige Aufenthalte in Eritrea erscheinen danach gefahrlos möglich zu sein. Randnummer 39
  1. c)Nach Einschätzung des Gerichts nehmen zudem eritreische Behörden Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des nationalen Dienstes zum Anlass, auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen. Zwar dienen regelmäßig Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren oder Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt. Nicht jede Sanktionierung ist automatisch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn die Einberufung zum Wehrdienst und die Bestrafung einer gesetzwidrigen Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht stellen grundsätzlich nicht Maßnahmen politischer Verfolgung dar. Es ist das Recht eines jeden - auch totalitären - Staates, die Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen seiner Gesetze grundsätzlich von allen davon erfassten Bürgern unterschiedslos zu verlangen. Randnummer 40 Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 24. März 2000 – 9 B 96.35177 - juris Rn. 39; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 27; ferner EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Shepherd,- C-472/13 – Rn. 47 ff., zu den erforderlichen Maßnahmen eines Staates zur Durchsetzung seines legitimen Rechts auf Unterhaltung seiner Streitkräfte. Randnummer 41 In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung aber um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals getroffen werden soll. Randnummer 42 Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 - 5 A 465/14 - [juris/BAMF], Umdruck, S. 4 ff. Randnummer 43 Gleiches gilt, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe wegen Wehrdienstentziehung gibt regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und solche Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden Randnummer 44 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – juris Rn. 19 - Randnummer 45 bzw. ein solches staatliches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann. Randnummer 46 So EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Shepherd,- C-472/13 – Rn. 50 ff. unter Hinweis auf Generalanwältin Sharpton, Schlussanträge, Nr. 80. Randnummer 47 Der eritreische Staat befindet sich eigener Auffassung zu Folge wegen weiter bestehender Differenzen mit Äthiopien nach Beendigung des Krieges im Mai 2000 in einem Zustand der weder Krieg noch Frieden („ no war no peace -Situation“) sei, weshalb die Mobilmachung aufrechterhalten blieb. Randnummer 48 Vgl. EASO, Länderfocus Eritrea, S. 40; dies., Nationaldienst, S. 36 mwN; amnesty international, Gutachten: Staatsangehörigkeitsfragen und Militärdienst vom 15. August 2016 - AFR 40-16.007 - an das erkennende Gericht im Verfahren 15 A 4193/15 As SN, S. 3. Randnummer 49 Dies bedeutet, dass Strafen einem entsprechend höheren Strafrahmen entnommen werden können. Die nach der Erkenntnislage ohne gerichtliches Verfahren willkürlich verhängten strafrechtlichen Sanktionen dienen in Eritrea nicht nur der Disziplinierung von Armeeangehörigen und der Ahndung kriminellen Unrechts Randnummer 50 - so aber VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 35; Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015, Umdruck, S. 41 ff. (Nr. 5) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 6. April 2010 -D-3892/2008 -, Umdruck, S. 9 ff., Nr. 5.3 ff.); VG B-Stadt, Urteil vom 23. November 2016 - 15 A 1444/16 As SN - Randnummer 51 sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. Randnummer 52 Ebenso Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 K 2357/16 –, juris LS und Rn. 12 ff. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris Rn. 31 ff. mwN.; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 26.Oktober 2016 - 3 A 5251/16 -, (juris), Umdruck, S. 5 ff.; ausführlich VG C-Stadt, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 –, juris LS 1 und Rn. 6 ff., 15, 17 ff.; ebenso Bundesverwaltungsgericht (Österreich), Spruch vom 20. Dezember 2016 - W232 2114135-1 -, Umdruck, S. 8 f., 10 ff. Randnummer 53 5. Dies gilt auch im Fall der Klägerin: Randnummer 54
  2. a)Ihr ist es nicht zuzumuten, nach Zahlung der Diaspora-Steuer nach Eritrea in der Hoffnung zurückzukehren, nicht bestraft zu werden. Nach ihren glaubhaften Schilderungen hat sie Eritrea illegal verlassen, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Dies gilt auch, wenn der eigentlich Anlass der Flucht offenbar das Verlangen ihrer Eltern gewesen ist, sie mit einem Mann zwangsweise zu verheiraten. Dieses Vorgehen der Eltern ist insofern plausibel, als sie auf diese Weise verhindern wollen, dass ihre Tochter zum Nationaldienst einberufen wird, was der Erkenntnislage entspricht. Gleichwohl lag das weitere Fluchtmotiv der Klägerin nach ihrem Vortrag auch darin, keinen Nationaldienst zu leisten, weil sie erst ihre Schulausbildung habe abschließen wollen. Jedenfalls müsste sie nach dem vorher Geschilderten damit rechnen, dass sie wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit den oben dargestellten harten Strafen belegt würde. Randnummer 55
  3. b)Unabhängig hiervon muss sie, weil sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer Einberufung zum Nationaldienst rechnen muss, auch befürchten, in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. Dieser Verfolgungsgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung wird von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG hinsichtlich Angehöriger einer sozialen Gruppe erfasst. Randnummer 56 Vgl. näher Marx, AsylG, § 3b Rn. 22; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG/AsylG, § 3b Rn. 12 ff. mwN. Randnummer 57 Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind weibliche Rekruten im eritreischen Nationaldienst sexuellen Übergriffen (sexuelle Nötigung bis hin zur Vergewaltigung) durch militärische Vorgesetzte ausgesetzt. Bei einer Weigerung kann das Opfer bestraft werden. Randnummer 58 Ebenso Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 12; ausführlicher: EASO, Focus Eritrea, S. 34, 39 mwN; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Wehrdienst, aaO, S. 16 mwN. Randnummer 59 Bei dieser Sachlage ist der Klägerin auch aus diesem Grund der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. III. Randnummer 60 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.

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