← Deutschland

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 M 499/17 Beschluss Erhebung eines Anschlussbeitrages für Schmutz- und Niederschl

Erhebung eines Anschlussbeitrages für Schmutz- und Niederschlagswasser; Abgabenverzicht; Ablösungsvereinbarung Leitsatz Eine Vereinbarung über eine sog. verdeckte Ablösung von Beiträgen in einem Kaufvertrag ist unzulässig. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald,

  1. Juni 2017, 3 B 943/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
  2. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.266,68 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Durch Bescheid vom
  3. März 2015 (15-5011) zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser) in Höhe von 31.248,63 € für sein Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A (heute Flurstücke 221 und 222), eingetragen im Grundbuchblatt A, heute Nummer 2, heran. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage (15-5012) veranlagte der Antragsgegner den Antragsteller zu weiteren Beiträgen in Höhe von 29.818,06 € für das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur B, heute Flurstücke B/1 und B/2, eingetragen im Grundbuchblatt B, laufende Nummer
  4. Randnummer 2 Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Randnummer 3 Durch Beschluss vom
  5. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide beständen nicht. Die Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom
  6. Oktober 2013, in der Fassung der Änderungssatzung vom
  7. März 2015, sei nach dem im Eilverfahren geltenden Prüfungsumfang wirksam. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner begegne keinen Bedenken. Der Antragsteller sei persönlich beitragspflichtig. Der Beitragsanspruch sei nicht infolge von Festsetzungsverjährung (§ 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ) erloschen. Erst mit Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom
  8. Oktober 2013 sei die sachliche Beitragspflicht entstanden, da diese Satzung die erste wirksame Satzung des Antragsgegners sei. Die Beitragserhebungsmöglichkeit habe sich zudem weder verflüchtigt noch verstoße die Beitragserhebung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesen Rechtsfragen der Rechtsprechung des erkennenden Senates angeschlossen, siehe u. a. das Urt. vom
  9. September 2016 – 1 L 212/13 -, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom
  10. Mai 2017 – 9 B 71.16 –. Der Senat hat in dieser Entscheidung seinerseits die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sowie die gesetzliche Neufassung des § 12 Abs. 2 KAG M-V (i. d. F. vom
  11. Juli 2016) ausgewertet. Soweit der Antragsteller gemeint habe – so führt das Verwaltungsrecht weiter aus –, den mit dem Antragsgegner geschlossenen Kaufverträgen sei klar zu entnehmen, dass der vereinbarte Kaufpreis auch die Kosten für die Herstellung der Schmutz- und Niederschlagswasseranlagen umfasse, könne dies im Rahmen des Eilverfahren nicht geprüft werden, weil der Antragsteller die Verträge dem Gericht nicht vorgelegt habe. Randnummer 4 Mit seiner am
  12. Juli 2017 erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Im Beschwerdeverfahren legt er insbesondere die vier notariellen Verträge vom
  13. Mai 1997,
  14. Mai 1999,
  15. Mai 2001 und vom
  16. Dezember 2010 vor, mit denen er Grundstücke bzw. Erbbaurechte von dem Antragsgegner erworben hat. Der Antragsteller verweist im Wesentlichen darauf, in den § 7 der Verträge vom
  17. Mai 1997 und
  18. Mai 1999 sei vereinbart worden, der Kaufpreis beinhalte auch die Kosten für die Herstellung der Schmutz- und Niederschlagswasseranlagen. Zudem verweist er auf § 16 des Erbbaurechtsvertrages vom
  19. Mai 2001, aus dem der Antragsteller gleichfalls eine Freistellung von den hier streitigen Beiträgen herleitet. Die vom Antragsgegner zu erhebenden Preise seien seinerzeit durch die Stadtverordnetenversammlung bereits in den Jahren 1991/92 festgesetzt worden (siehe Sitzungsprotokoll vom
  20. November 1991). Daher sei nicht zwingend vorausgesetzt, dass bei der Beschlussfassung bereits eine Satzung zur Beitragserhebung vorhanden gewesen sei oder dass sich zumindest aufgrund durchgeführter Kalkulationen die künftige Beitragshöhe schon habe bestimmen lassen (analog BVerwG, Urt. vom
  21. Mai 2012 – 9 C 5.11 -). Die Stadt A-Stadt habe die Flächen mit den günstigen Preisen zum Zwecke der Ansiedlung von Gewerbebetrieben beworben. Der Erhebung von Beiträgen nach Jahrzehnten stehe der Einwand der arglistigen Täuschung entgegen. Schließlich seien die Beiträge verwirkt. Randnummer 5 Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. II. Randnummer 6 Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 VwGO nur zu prüfenden Gründe wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit den streitigen Abgabenfestsetzungen (§ 80 Abs. 4 VwGO), sodass das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt hat (§ 80 Abs. 5 VwGO). Randnummer 7 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird lediglich kurz darauf verwiesen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsrechts teilt, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Antragsgegners, hier vom
  22. Oktober 2013, hat entstehen können. Daher scheidet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Verjährung der abgabenrechtlichen Ansprüche aus. Im Hinblick auf die sogenannte Verflüchtigung von abgabenrechtlichen Ansprüchen kann auf die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteile des Senates vom
  23. September 2016 verwiesen werden. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  24. Mai 2017 ist die Rechtslage geklärt. Nach § 12 Abs. 2 KAG M-V , in der hier anzuwendenden Fassung 2016, sind die hier streitigen Ansprüche noch nicht verjährt. Randnummer 8 Wesentlicher Vortrag des Beschwerdeverfahrens ist, dass durch die oben genannten vier Verträge die Erhebung der hier streitigen Beiträge ausgeschlossen sei. Dem folgt der Senat nicht. Randnummer 9 Die Regelungen des jeweiligen § 7 der Kaufverträge vom
  25. Mai 1997 und
  26. Mai 1999 sind nach Lage der Akten nichtig. Zum einen sind die einzelnen Regelungen des § 7 in sich nicht kongruent, d. h., der Wille der Vertragsparteien müsste gegebenenfalls noch durch Auslegung im Hauptsacheverfahren ermittelt werden. Da die hier streitigen Beiträge nicht unter § 127 Abs. 1 BauGB, sondern unter § 127 Abs. 4 BauGB fallen, könnte die Auslegung ergeben, dass der Kaufpreis die diesbezüglichen Kosten gerade nicht umfasst, siehe den letzten Absatz des §
  27. Randnummer 10 Zum anderen führte auch die für den Antragsteller günstigste Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Im vorangegangen Absatz heißt es zwar, dass der Kaufpreis auch die Kosten der Schmutz- und Regenwasseranlagen „bis zum hergestellten Anschluss“ beinhalte. Wird zugunsten des Antragstellers diese Passage des § 7 als maßgeblich angesehen, so ist der § 7 insoweit aber nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Seit Inkrafttreten des KAG M-V 1993 besteht im Bereich der leitungsgebundenen Anlagen eine Beitragserhebungs pflicht . Ein Abgabenverzicht verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig. Lediglich eine Ablösungsvereinbarung auf der Basis von wirksamen Ablösungsbedingungen kann anstelle einer Beitragserhebung getroffen werden. Dieses im vorliegenden Fall aber gerade nicht geschehen. Randnummer 11 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  28. Mai 2012 – 9 C 5.11 - berufen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Sondersituation in den neuen Bundesländern in den Jahren 1991 und
  29. Für diesen Zeitraum hat das Bundesverwaltungsgericht aus § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 1 BauZVO (GBl. DDR 1990 S. 739 ff.) eine Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss eines vertraglichen Beitragsvorausverzichts hergeleitet. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall aber nicht mehr einschlägig. § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 ist am
  30. April 1993 außer Kraft getreten. Die hier streitigen Verträge sind erst ab 1997 geschlossen worden. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt bereits das KAG M-V 1993, das in § 8 Abs. 1 eine Beitragserhebungspflicht normiert hat. Randnummer 12 Eine Beitragserhebungspflicht besteht zwar dann nicht, wenn der Aufgabenträger die gesamten Investitionskosten der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch Gebühren refinanziert. Diese Konstellation ist im Bereich des Antragsgegners aber nicht gewählt worden. Randnummer 13 Damit verbleibt es bei dem Ergebnis, dass jedenfalls die Passage des § 7 der Verträge, auf die der Antragsteller sich beruft, nichtig ist. Ob sich darüber hinaus der gesamte Vertrag als nichtig darstellt, weil eine Teilbarkeitsklausel (sogenannte salvatorische Klausel) fehlt, ist eine Frage, die im Rahmen des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtsstreites nicht zu entscheiden ist. Randnummer 14 Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf den zweiten Abgabenbescheid, der auf den Erbbaurechtskäufen nach den Verträgen vom
  31. Mai 2001 und
  32. Dezember 2010 basiert. Zum einen ist der Vertrag vom
  33. Mai 2001 durch § 16 des Vertrages vom
  34. Dezember 2010 aufgehoben worden. Der insoweit allein noch maßgebliche Vertrag vom
  35. Dezember 2010 enthält in seinem § 10 die vertragliche Vereinbarung, dass alle ab Vertragsschluss zugegangenen Bescheide vom Erwerber zu bezahlen sind. Dies gilt damit auch für die (erst) am
  36. März 2015 erlassenen und hier streitigen Beitragsbescheide. Randnummer 15 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erhebung der Beiträge beruhe auf einer arglistigen Täuschung des Antragstellers bei Vertragsschluss der vier genannten Verträge, ist diese Frage nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites zu klären. Im Übrigen ist anzumerken, dass jedenfalls § 10 des Vertrages vom
  37. Dezember 2010 eine nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Regelung dahingehend beinhaltet, dass künftige Beiträge vom Erwerber (des Erbbaurechts) zu bezahlen sind. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller meint, die Beitragsansprüche seien verwirkt, kann dies zur Überzeugung des Senates nach dem Prüfungsmaßstab des vorliegenden Eilverfahrens nicht festgestellt werden. Für den Senat ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner erst mit großem Zeitverzug die Beiträge erhoben hat. Die Festsetzungen erfolgten nach ca. zwei Jahren, nachdem die erste wirksame Beitragssatzung erlassen worden ist. Für den Senat ist ferner nicht ersichtlich, dass durch die zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Verträge ein Vertrauenstatbestand, es würden künftig keine Beiträge mehr erhoben, beim Antragsteller begründet worden ist. Wie die Einreichung des Protokolls der Stadtverordnetenversammlung vom
  38. November 1991 zeigt, ist der Antragsteller mit den internen Vorgängen im Bereich des Antragsgegners durchaus vertraut gewesen. Dabei ist ihm sicherlich bekannt geworden, dass politische, aber rechtsferne Vorstellungen dahin gingen, z. B. „Einheimischen-Preise“ zu vereinbaren, und dass die 1991 ins Auge gefassten Grundstückspreise - trotz der zwischenzeitlich erfolgt Wertsteigerungen - auch noch in den Jahren 1997 ff. mit dem Antragsteller vereinbart wurden. Randnummer 17 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung auch des Senates für Verträge z. B. aus den Jahren 1996 und 2001, d. h. nach Abschluss der unmittelbaren Umbruchsituation nach der Wende, zu dem Grundsatz zurückgekehrt ist, dass eine Vereinbarung über eine sogenannte verdeckte Ablösung von Beiträgen in einem Kaufvertrag unzulässig ist (OVG Greifswald, Beschl. vom
  39. Februar 2004 – 1 M 10/04 –, Rn. 12, m. w. N.). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Randnummer 19 Hinweis: Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.