Normenkontrolle einer Parkgebührenverordnung; Bekanntmachung im Internet; Äquivalenzprinzip; Willkürverbot Leitsatz
(3)Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Als Träger der öffentlichen Verwaltung nach den Sätzen 1 und 2 gilt bei Satzungen amtsangehöriger Gemeinden neben dem Amt auch die Gemeinde. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung amtsangehöriger Gemeinden auf der Internetseite des Amtes, muss der Internetnutzende abweichend von Absatz 1 höchstens mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen.“ Randnummer 38 Da im vorliegenden Fall eine Internetbekanntmachung einer amtsangehörigen Gemeinde zu beurteilen ist, ist das Erfordernis einzuhalten, dass von der Startseite aus mit zwei Mausklicks in den Bereich des Ortsrechts gelangt werden kann. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall eingehalten. Der Senat hat mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden internetfähigen Geräten von der in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin benannten Startseite aus mit maximal zwei Mausklicks den Bereich des Ortsrechts der Antragsgegnerin erreichen können. Randnummer 39 Auf dem Dienstrechner (Windows PC) ist überhaupt kein Mausklick erforderlich, um von der Startseite des Amtes Usedom-Süd in den Bereich des Ortsrechts der Antragsgegnerin zu gelangen. Erforderlich ist ausschließlich, dass der Nutzer so vorgeht, wie in § 9 Abs. 1 Hauptsatzung der Antragsgegnerin geregelt: Die Hauptsatzung gibt an, dass die Startseite Amt Usedom Süd [http://www.amtusedom-sued.de] zur öffnen und dort der Reiter (Button) „Ortsrecht“ aufzurufen ist. Wird der Mauszeiger auf den Button Ortsrecht geführt, öffnet sich automatisch ein Untermenü mit den verschiedenen Gemeinden des Amtes. Wird der Mauszeiger auf „Gemeinde A-Stadt“ geführt, so öffnen sich automatisch weitere Untermenüs, die die verschiedenen zum Ortsrecht der Antragsgegnerin gehörenden Unterordner anzeigen. Damit befindet sich der Nutzer an dieser Stelle bereits im Bereich des Ortsrechts der betreffenden Gemeinde. Randnummer 40 Es bietet sich dann die Auswahl: Randnummer 41 Bekanntmachungen Allgemeines Recht Sicherheits- und Ordnung Finanz- und Steuerrecht Baurecht Randnummer 42 Das Öffnen eines jeden Unterordners erfordert zwar einen Mausklick. Auch wenn der Nutzer nicht im ersten Zugriff den richtigen Unterordner öffnet, recherchiert er bereits im Ortsrecht der Antragsgegnerin. Die hier vorliegende Strukturierung der Darstellung des Ortsrechtes ist mit dem Sinn und Zweck des § 8 KV-DVO vereinbar (siehe hierzu im Einzelnen unten). Randnummer 43 Der Senat kann die Frage offen lassen, ob im vorliegenden Fall das Ziehen der Maus über den Button „Ortsrecht“ und über das Kontextmenü „Gemeinde A-Stadt“ jeweils als ein Mausklick anzusehen ist. Würde diese Frage bejaht, lägen hier zwei Mausklicks vor, was § 8 KV-DVO bei einer amtsangehörigen Gemeinde entspricht. Randnummer 44 Im Ergebnis sind auch bei anderen internetfähigen Zugangsgeräten, die auf die Verwendung einer Maus als Eingabehilfe verzichten, lediglich (nur) zwei Eingabebefehle erforderlich. Wird auf einem Smartphone mit dem Betriebssystem Android oder auf einem iPhone oder einem iPad recherchiert, muss der Reiter „Ortsrecht“ durch einen Eingabebefehl aktiviert werden. Erst durch diesen ersten Fingertipp, erscheint die Auswahl der Gemeinden. Es muss alsdann auf die Gemeinde A-Stadt getippt werden und durch diesen zweiten Eingabebefehl - entsprechend einem Mausklick - wird die oben genannte Auswahl (Bekanntmachungen usw.) aktiviert. Gleiches gilt, wenn ein Notebook verwendet wird, das ohne Maus betrieben wird. Der Internetnutzer befindet sich also stets mit zwei einen Mausklick ersetzenden Fingertipps im Bereich des Ortsrechts der Antragsgegnerin. Der Senat muss im vorliegenden Fall deshalb nicht entscheiden, ob es auch auf die Nutzung dieser Geräte ankommt. Randnummer 45 Der Senat kann allerdings nicht ausschließen, dass auf selten verbreiteten internetfähigen Medien die Erreichbarkeit des Ortsrechtes der Antragsgegnerin weniger übersichtlich ist. Dies ist aber rechtlich unschädlich. Erkennbar ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass die Internetnutzung regelmäßig über Desktop-Computer und mit dem seinerzeit wohl marktführenden Windows-Betriebssystem erfolgt. Dafür hat er seinen gesetzlichen Standard gesetzt und die Erreichbarkeit der einschlägigen Ortsgesetze auf dieser Basis definiert, wie die Verwendung des Begriffs „Mausklick“ zeigt. Der Landesgesetzgeber bzw. auch der Ortsgesetzgeber hat keinen Einfluss darauf, welche Computersysteme ein Nutzer verwendet, um das Ortsrecht zu recherchieren. Wenn auf dem nach wie vor weltweit verbreiteten Windows-Betriebssystem das Ortsrecht der Antragsgegnerin ohne einem Mausklick erreicht werden kann, auf anderen Medien, wie z. B. einem Smartphone, Tablet oder Notebook, aber mit (nur) zwei Eingabeaufforderungen, ist dies zwar eine gewisse Erschwernis in der Eingabe. Diesen Anwendungsnachteil wird ein Nutzer hinzunehmen haben, weil diese Erschwernis auf seiner Entscheidung beruht, keinen Windowsrechner zu verwenden, und zudem werden zwei Eingabeaufforderungen - alias Mausklicks - bei einer amtsangehörigen Gemeinde erkennbar vom Verordnungsgeber noch als zumutbar angesehen. Randnummer 46 Auch wenn das Smartphone mit dem Betriebssystem Android bereits sehr weit verbreitet ist und von weiten Bevölkerungskreisen als nahezu ausschließliche Informationsquelle benutzt wird, sind die dort eventuell weiter nötigen Aktionen nicht zuletzt der sehr stark verkleinerten Bildschirmdarstellung geschuldet. Anders gesagt bedeutet das: Derjenige Nutzer, der sich entschließt, seine Internetrecherche mit einem äußerst kleinen Bildschirm zu betreiben, kann von Gesetzes wegen nicht erwarten, dass die Recherche mit der gleichen Übersichtlichkeit erfolgen kann. Auf einem kleinen Bildschirm werden die Inhalte nicht im gleichen Maße nebeneinander auf einer Oberfläche dargestellt werden können, sondern ggf. in Ebenen untereinander. Daher ist es häufig notwendig, dass an bestimmten Wegepunkten ein Untermenü durch Eingabebefehl geöffnet muss, um die darunterliegenden Inhalte sichtbar zu machen oder ein angezeigter Inhalt muss auf dem Bildschirm erst vergrößert werden, um lesbar zu sein. Randnummer 47 Im Urteil vom
- 2016 – 3 K 24/12 – hat sich der
- Senat des OVG Greifswald mit dem Erfordernis des einen bzw. der zwei Mausklicks bei einer Internetbekanntmachung im Einzelnen auseinandergesetzt. § 8 Abs. 1 KV-DVO solle gewährleisten, dass sich jeder interessierte Bürger verlässlich und ohne unzumutbare Schwierigkeiten darüber informieren könne, von wann ab mit welchem Inhalt das jeweilige spezielle kommunale Recht in Form von Satzungen verbindlich sei (Seite 12 des Urteilsabdrucks). Sinn und Zweck des § 8 KV-DVO sei ein schnelles und unproblematisches Auffinden des Ortsrechts (Seite 13 des Urteilsabdrucks). Randnummer 48 Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, und danach bestehen keine unzumutbaren Schwierigkeiten, auf den Inhalt der im vorliegenden Fall streitigen Verordnung zuzugreifen. Randnummer 49 Auch die Binnenstruktur des Ortsrechts der Antragsgegnerin verursacht bei einer Recherche keine unzumutbaren Schwierigkeiten für den Benutzer. In den Ordnern „Bekanntmachungen, Allgemeines Recht, Sicherheits- und Ordnung, Finanz- und Steuerrecht, Baurecht“ befindet sich nahezu exklusiv das Ortsrecht der Antragsgegnerin. Einzelne, nicht dem Ortsrecht zuzuordnende Inhalte stellen keine wesentlichen oder unzumutbaren Erschwernisse des Auffindens der hier einschlägigen Verordnung dar. Randnummer 50 Die - rechtlich zutreffende - Einordnung der Verordnung über die Parkgebühren findet sich unter „Sicherheits- und Ordnung“. Das Verkehrsrecht ist schwerpunktmäßig Sicherheits- und Ordnungsrechts, sodass die Verordnung sich an der Stelle befindet, wo sie auch erwartet werden kann. Der dann folgende (erste) Mausklick auf „Sicherheits- und Ordnung“ führt zum Ziel, d. h. zur Anzeige einer überschaubaren Liste, die die Verordnung enthält. Mit einem weiteren Mausklick wird dann die Verordnung im Volltext geöffnet, einschließlich Bekanntmachungsvermerk. Randnummer 51 Die KV-DVO macht keine zwingenden Vorgaben, in welchem Format das Ortsrecht bereitgehalten werden muss. Wegen des Erfordernisses, dass eine Internet-recherche keine unzumutbaren Schwierigkeiten aufweisen darf, kann die rechtsetzende Stelle ein Format wählen, das einem aktuellen Standard entspricht. Dies mag ein HTML-Text sein, eine PDF-Datei, aber auch eine seit Beginn der Computerzeit bekannte RTF-Datei. Auch der im vorliegenden Fall gewählte PDF-Standard ist mittlerweile derart weit verbreitet, dass solche Dateien unter allen gängigen Betriebssystemen gelesen werden können, und die erforderliche Lesesoftware steht im Internet kostenfrei zur Verfügung. Randnummer 52
- Durchgreifende rechtliche Zweifel an der Gebührenverordnung bestehen nicht. Randnummer 53 Die angefochtene Verordnung ist mithin materiell-rechtlich rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 54 Wie bereits oben dargestellt, stützt sich die Verordnung samt eine wirksame bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die in rechtmäßiger Weise auf die Gemeinden weiter übertragen worden ist (siehe oben). Randnummer 55 Die Parkgebührenverordnung hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Da die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde A-Stadt - und damit auch die in Rede stehende Parkfläche - straßenrechtlich nicht in einer höheren Straßenkategorie eingeordnet sind, sind sie Gemeindestraßen; die Antragsgegnerin ist daher gesetzlich ermächtigt gewesen, eine entsprechende Parkgebührenverordnung zu erlassen. Randnummer 56 Das KAG M-V ist nicht der originäre Prüfungsmaßstab, denn es gilt nicht unmittelbar, sondern nur ergänzend. Aus dem KAG M-V lassen sich lediglich allgemeine Grundsätze herleiten, die auf die hier streitige Parkgebührenverordnung übertragen werden können. Auf die von den Gemeinden erhobenen Parkgebühren findet das KAG M-V über § 1 Abs. 4 KAG M-V ergänzende Anwendung, soweit in den hierfür geltenden Gesetzen bzw. Verordnungen keine Regelungen enthalten sind. Randnummer 57 Die landesrechtliche Formvorschrift des § 2 KAG M-V ist im vorliegenden Fall nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden, da - zum einen - die Parkgebühren durch Verordnung und nicht durch Satzung geregelt werden (siehe § 1 der oben genannten LandesVO). Die Parkgebühr ist - zum anderen - eine bundesrechtlich geregelte Benutzungsgebühr sui generis. Auch nach Auffassung des VG Aachen (Beschl. vom
- Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 31), stellen Parkgebühren Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Parkraum dar – (zur Einstufung von Parkgebühren als kommunale Abgabe siehe VG Düsseldorf, Urt. vom
- November 1998 – 1 K 11351/96 –, NVwZ 1999 S. 684). Es handelt sich aber nicht um Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 KAG M-V , sodass es keiner Gebührenkalkulation bedarf ( Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 1 Erl. 2.1.6 ). Die Kriterien für die materiell-rechtliche Überprüfung einer entsprechenden Gebührenverordnung sind somit aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des StVG herzuleiten, d. h. aus dem Wesen der Parkgebühren. Randnummer 58 Seit dem Wegfall der Zweckbindung für das Aufkommen aus Parkgebühren im Jahr 1994 steht es den Gemeinden grundsätzlich frei, diese Gebühren im Rahmen des Haushaltsrechts ohne bestimmte Vorgaben einzusetzen. Anders gesagt, es besteht keine Zweckbindung für das Aufkommen aus Parkgebühren ( Sauthoff , Öffentliche Straßen, Rn. 330, m. w. N.; ebenso VG Aachen, Beschl. vom
- Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 30). Indirekt könnten sich allerdings Verwendungseinschränkungen aus anderen Vorschriften z. B. im Rahmen von Städtebauförderungsmitteln ergeben (vgl. Siemers , a. a. O., m. w. N. auf VG Gera, Urt. vom
- November 2005 – 4 K 2168/04 –, juris Rn. 18 = LKV 2007 S. 43). Die Frage der Städtebauförderungsmittel ist im vorliegenden Fall von den Beteiligten nicht thematisiert worden; die Notwendigkeit, insoweit in eine ungefragte Fehlersuche von Amts wegen einzutreten, hat sich für den Senat nicht gestellt. Randnummer 59 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip - eine besondere Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -, wonach eine Leistung zu der entgeltlichen Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen muss, gilt auch für die Parkgebühren. Die angefochtene Gebührenverordnung verletzt das Äquivalenzprinzip nicht. Das Äquivalenzprinzip belässt dem Verordnungs- bzw. Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, zumal es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. Der Spielraum des Ortsgesetzgebers ist seitens des Gerichtes nur im Hinblick auf seine Grenzen überprüfbar. Diese äußeren Grenzen sind im Hinblick auf die in der Verordnung geregelten Parkgebühren sowohl bei PKW, Wohnmobilen als auch Bussen nicht überschritten. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass für einen PKW ein Euro je Stunde fällig wird, wobei die Tageskarte die Gebühr auf fünf Euro limitiert. Diese Gebühren sind nicht als gröblich unangemessen und mithin als unverhältnismäßig anzusehen. Randnummer 60 Für eine Erdrosselungswirkung der Parkgebühren ist nichts ersichtlich. Eine weitere äußere Grenze für die Erhebung von Entgeltabgaben, insbesondere für Steuern (vgl. § 3 KAG M-V ), ist, dass die Entgeltabgabe keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Dies wäre bei Parkgebühren dann der Fall, wenn die entsprechende Gebühr derart hoch ausfiele, das ein Parken wegen der Entgeltabgabe an dieser Stelle wirtschaftlich praktisch nicht mehr möglich wäre. Auch von dieser äußeren Grenze liegt der festgesetzte Parkgebührensatz weit entfernt. Randnummer 61 Eine Rechtswidrigkeit der Parkgebührenverordnung lässt sich weder mit einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot noch im Hinblick auf eine unzulässige Erzielung von Einnahmen begründen. Wie bereits ausgeführt, darf auch die Einnahmeerzielung bei der Erhebung der Parkgebühren eine Rolle spielen (vgl. VG Gera, Urt. vom
- November 2005 – 4 K 2168/04 –, juris Rn. 21). Der Senat folgte der Ansicht des VG München (Urt. vom
- August 2010 – M 23 K 10.462 –, juris Rn. 27) wonach das Kostenüberschreitungsverbot auf die Parkgebühren nach § 6a StVG keine Anwendung findet. Daraus folgt zwangsläufig, dass auch eine Einnahmeerzielungsabsicht – neben verkehrspolitischen Zwecken – eine Rolle spielen darf. Die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber die Gebührenerhebung ohne eine Zweckbindung den Gemeinden gestattet, indiziert zugleich, dass eine Einnahmeerzielung der Gemeinde stattfinden darf, ohne dass der Kostenaufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gemeindestraßen exakt gegengerechnet werden müsste. Randnummer 62 Zu Unrecht sieht die Antragstellerseite in der Abstufung der Gebühren einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist zunächst Sache des Ortsgesetzgebers zu bestimmen, welche Sachverhalte er als im Wesentlichen gleich ansehen will, um sie dann gleich zu behandeln. Daher ist es von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, wenn er für PKW und Wohnmobile die gleichen Parkgebühren festsetzt. Den Unterschied, dass Wohnmobile in der Regel mehr Stellfläche benötigen als PKWs, hat der Ortsgesetzgeber vernachlässigen dürfen. Auch die Abstufung bei den Parkgebühren pro Stunde von PKW und Wohnmobilen einerseits (ein Euro pro Stunde) zu Bussen (zwei Euro pro Stunde) hat der Ortsgesetzgeber so zugrunde legen dürfen. Er hat zugrunde legen dürfen, dass Busse von der zur Verfügungstellung eines Stellplatzes in der Regel einen größeren Vorteil genießen als ein PKW oder auch ein Wohnmobil. Der Verordnungsgeber hat also diese Sachverhalte, entsprechend ihrer Unterschiedlichkeit, unterschiedlich behandeln dürfen. Andererseits hat der Ortsgesetzgeber annehmen dürfen, dass eine Tageskarte für alle Fahrzeugarten mit fünf Euro angemessen vergütet wird, weil Bustouristen in der Regel nicht ganztägig das Wasserschloss besuchen werden. Zudem bewegen sich die Parkgebühren in einem derart üblichen und damit sozialadäquaten Rahmen, dass auch die eine oder andere Verschiebung im Gebührensystem keinesfalls die Grenzen des weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Gebührenbestimmung überschritte. Randnummer 63 Nach der Parkgebühren-Ordnung des Bundeslandes Berlin in der Fassung vom
- August 2006, juris, ist die Parkgebühr nach dem Wert festzusetzen, den der Parkraum für die Benutzerinnen und Benutzer nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen hat. Dabei wird unter anderem differenziert nach Gebieten mit hoher Benutzerdichte bzw. auch Gebieten zentraler Lage mit hoher Parkraumnachfrage. Auch wenn diese Kriterien auf die vorliegende Parkgebührenverordnung übertragen würden, ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsgegner festgesetzten Gebührensätze gegen das Willkürverbot verstoßen könnten. Randnummer 64 Auch das VG Aachen (Beschl. vom
- Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 31 m. w. N.) zieht als vorrangigen Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit einer Parkgebührenregelung heran, ob die Einführung einer Parkgebühr sachwidrig sei, d. h. außerhalb des Zweckes der Ermächtigung liege. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten stelle in Städten und Gemeinden eine besondere Leistung dar, die über die üblichen Leistungen des Gemeinwesens für seine Benutzer hinausgehe. Der Gesetzgeber habe es daher grundsätzlich als sachgerecht angesehen, dass diejenigen Verkehrsteilnehmer, die diese besondere Leistung in Anspruch nähmen, auch angemessen zu den Kosten herangezogen würden (VG Aachen, a. a. O., Rn. 32). Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 65 Die Parkgebührenverordnung stellt keine rechtlich unzulässige Einschränkung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen dar. Gemäß § 21 Abs. 1 StrWG M-V ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Zwecke des Verkehrs gestattet (Gemeingebrauch). Zum Gemeingebrauch gehört auch der ruhende Verkehr, d. h. das Parken (vgl. § 21 Abs. 2 StrWG M-V). Der Gemeingebrauch ist zwar in der Regel unentgeltlich (vgl. Stuchlik , Gewerbearchiv 2004 S. 143 ff.). Der Hauptanwendungsfall für eine Gebührenerhebung in diesem Bereich ist aber die Parkgebühr. Eine auf § 6a StVG beruhende Parkgebührenordnung greift somit nicht in unzulässiger Weise in diesen Gemeingebrauch ein, weil nach dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gerade durch diese Straßenverkehrsvorschrift selbst eine Schranke für den Gemeingebrauch dergestalt besteht, dass das Parken ggf. nur gegen eine verordnungsgemäße Gebühr zulässig sein soll. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Randnummer 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.