Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; Ablösungsvereinbarung; Bestimmtheit; zusammengefasster Bescheid; Änderungsbescheid Leitsatz
(2)f) genannt worden. Allerdings lag dieser Berechnung nicht nur altes Satzungsrecht zugrunde, sondern auch eine andere Grundstücksgröße. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsvertrag bereits etwa vierzehn Jahre vor Bescheiderteilung geschlossen wurde. Randnummer 12
- Diese Unbestimmtheit hat der Antragsgegner durch seinen Änderungsbescheid vom
- Oktober 2017 ausgeräumt. Dort hat der Antragsgegner die beiden Grundstücke jeweils einzeln gerechnet und die ermittelten Einzelbeiträge dann zu einer Gesamtsumme addiert. Dieser Bescheid genügt daher den vom Senat aufgestellten Kriterien an einen zusammengefassten Bescheid; die Abgabenfestsetzung und das Leistungsgebot können daher aufrechterhalten werden ( Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.13; § 7 Erl. 18.2.5 und 18.3.1, m. w. N.). Da ab dem Zeitpunkt des Zuganges des Bescheides vom
- Oktober 2017 der Abgabenbescheid keinen ernstlichen Zweifel mehr unterliegt, ist über diesen Zeitraum hinaus die aufschiebende Wirkung der Klage nicht mehr anzuordnen. Randnummer 13
- Mit seinem weiteren Vorbringen, insbesondere mit dem Argument, die Beiträge seien abgelöst worden, dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 14 Gemäß § 7 Abs. 5 KAG M-V können die Beitragsberechtigten Bestimmungen über die Ablösung eines Beitrages im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht treffen. Ein Aufgabenträger, der diesen Weg gehen will, hat zuvor Ablösungsbestimmungen zu erlassen, um darauf fußend eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Solange solche wirksamen Ablösungsbestimmungen nicht getroffen worden sind, gilt ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) des Abschlusses von Vereinbarungen über Anschlussbeiträge. Eine abgeschlossene Ablösungsvereinbarung ist nichtig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom
- Dezember 2017 – 1 LZ 25/17 –; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 14; § 7 Erl. 16 f., m. w. N.). So dürfte die Sach- und Rechtslage auch im vorliegenden Fall liegen. Randnummer 15 Der Erschließungsträger und der Antragsgegner haben zwar versucht, im Erschließungsvertrag 2000 eine Ablösung zu vereinbaren. Die diesbezüglichen Regelungen sind aber – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens - nichtig, weil die Ablösungsvereinbarung nicht auf wirksamen Ablösungsbestimmungen fußt. Randnummer 16 Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom
- Januar 1982 – 8 C 24.81 –, juris Rn. 4) auch ein Gemeinderatsbeschluss Ablösungsbestimmungen aufstellen. Der im vorliegenden Fall benannte Beschluss der Verbandsversammlung vom
- Januar 2000 erfüllt inhaltlich aber nicht die Anforderungen, die an Ablösungsbestimmungen zu stellen sind. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 19 ff.) hat insoweit herausgearbeitet, dass Ablösungsbestimmungen (i. S. des BauGB) eine Aussage darüber enthalten müssen, wie der zu vereinbarende Ablösungsbetrag im Einzelnen errechnet und wie er verteilt werden soll. Demgemäß gehören die Festlegung der Art der Ermittlung und der Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwandes zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen. Diese Rechtsprechung lässt sich in diesem Punkt auch auf Anschlussbeiträge übertragen. Randnummer 17 Der Beschluss der Verbandsversammlung vom
- Januar 2000 erfüllt nicht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen. Er enthält keine Kriterien zur Art der Ermittlung und zur Verteilung des auf ein Grundstück entfallenden Aufwandes. Die beabsichtigte, pauschale Vorgehensweise, in allen Fällen 25 v. H. des mutmaßlichen Beitragsaufkommens als Ablösungsbetrag zu vereinbaren, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist nichtig. Denn die vorliegende „Ablösungsbestimmung“ ist nicht geeignet, den für ein bestimmtes Grundstück mutmaßlich entstehenden Beitrag angemessen und vorteilsgerecht dem jeweiligen Grundstück zuzuordnen. Eine Ablösungsbestimmung muss geeignet sein, missbräuchliche Vereinbarungen eines von Anfang an offenkundig zu geringen oder überhöhten Beitrages auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. vom
- Januar 2015 – 9 C 1.14 –, Rn. 11). Dies ist bei einer pauschalen 25-Prozentregelung nicht der Fall; dies entspricht der Hälfte der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen absoluten Missbilligungsgrenze von 50 %). Randnummer 18 Der Erschließungsvertrag 2000 ermittelt in § 5 zwar fiktiv die im vorliegenden Fall wohl entstehende Beitragsschuld von 69.311,00 DM. Danach erfolgt die pauschale Reduzierung auf 25 v. H., d. h. auf 17.327,75 DM. Dieser Betrag wird dann in § 5 Abs. 5 als Ablösungsbetrag vereinbart. Dem Erschließungsvertrag 2000 liegt damit – wie oben ausgeführt – nicht nur keine zuvor beschlossene wirksame Ablösungsbestimmung zugrunde. Vielmehr spricht darüber hinaus inhaltlich viel dafür, dass hier eine missbräuchliche Vereinbarung eines offenkundig zu geringen Ablösungsbetrages vorliegt. Denn es wird an keiner Stelle offen gelegt, welche weiteren Leistungen vom Erschließungsträger im konkreten Fall erbracht worden sind, d. h. welche Kosten der Erschließungsträger für das konkrete Baugebiet aufgewendet hat. Insbesondere wird nicht klar dargelegt und exakt beziffert, dass die Kosten, die der Erschließungsträger für die dann den Antragsgegner wohl übertragenen Einrichtungen und der vertragliche Ablösungsbetrag zusammen in etwa dem entsprochen haben, was sich bei einer Heranziehung zu einem Beitrag an Beitragsschuld ergeben hätte. Auch die Antragsbegründung legt dies nicht dar. Die bloße Behauptung auf Seite 4 der Antragsschrift, der Vater des Antragstellers (Erschließungsträger) habe „mehr geleistet als im Rahmen der Gegenleistung eigentlich zu leisten gewesen wäre“, ist unsubstanziiert geblieben. Vielmehr ist die Ablösesumme nach § 5 Abs. 5 des Erschließungsvertrages sogar entfallen und mit den Kosten der Realisierung der äußeren Erschließung gegengerechnet worden. Randnummer 19 Aus alledem folgt für den Senat, dass der Ablösungsbetrag zuzüglich der Kosten für die Errichtung der übertragenen Anlagenteile die Höhe der prognostizierten Beitragsschuld in keiner Weise erreicht. Daher hat der Antragsgegner sich bei seiner Beitragserhebung zu Recht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können und eine Nacherhebung durchführen dürfen, mit der er den Beitragsanspruch ausschöpft. Randnummer 20 Jedenfalls weil der Antragsgegner den vom Erschließungsträger gezahlten Ablösungsbetrag den Beitragspflichtigen rechnerisch gutgeschrieben und nur die Differenz nacherhoben hat, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er „doppelt belastet“ worden sei. Ein Fall einer unbilligen Härte i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Randnummer 22 Hinweis : Randnummer 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.