Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren; Bestimmtheit der gemeindlichen Gebührensatzung; Kalkulationszeitraum Leitsatz 1. Zur Bestimmtheit einer gemeindlichen Abgabensatzung. (Rn.17) 2. Die Kalkulation einer Gebührensatzung muss sich auf einen bestimmten Kalkulationszeitraum beziehen. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 60 . (Rn.17) 2. Nimmt eine Gemeinde in einer Satzung auf ein anderes Regelwerk Bezug, muss klar gestellt sein, ob es sich um eine statische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung geltende Fassung des Regelwerks handelt oder ob dynamisch auf die jeweils geltende Fassung verwiesen werden soll. (Rn.21) 3. Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Greifswald, Urt. v. 07.10.2015 – 1 K 28/11 –, NordÖR 2016, 197 . (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 12. Juni 2014, 4 A 288/13, Urteil vorgehend VG Schwerin, 20. November 2014, 4 A 1531/12, Urteil Tenor Die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2014 – 4 A 288/13 – und vom 20. November 2014 – 4 A 1531/12 – werden geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2012 und vom 7. Januar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. August 2012 und vom 4. Februar 2013 werden aufgehoben, soweit darin Gebühren zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N..., Flur ..., Flurstück .../... in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt. Die Gemeinde ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbands „...“. Randnummer 3 Der Beklagte, handelnd für die Gemeinde A-Stadt, zog die Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2012 für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 zu einer Wasser- und Bodenverbandsgebühr in Höhe von jeweils 103,73 Euro heran. Die Veranlagung erfolgte entsprechend der im Kataster eingetragenen Nutzungsarten. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 zurück. Am 21. September 2012 hat die Klägerin deswegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2014 beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 25. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 – 4 A 1531/12 – abgewiesen. Randnummer 4 Mit einem weiteren Bescheid vom 7. Januar 2013 zog der Beklagte die Klägerin sodann auch für das Erhebungsjahr 2013 zu einer Wasser- und Bodenverbandsgebühr in Höhe von 103,73 Euro heran. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 zurück. Am 1. März 2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2014 beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 aufzuheben, soweit darin Gebühren zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 103,73 Euro festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage bereits mit Urteil vom 12. Juni 2014 – 4 A 288/13 – abgewiesen. Randnummer 5 Gegen beide Urteile wendet sich die Klägerin mit ihren vom Senat mit Beschlüssen vom 11. Januar 2017 – 1 L 104/15 und 1 L 204/14 – zugelassenen Berufungen. Der Senat hat die beiden Verfahren 1 LB 204/14 und 1 LB 104/15 mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen 1 LB 204/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 6 Die Klägerin trägt in der Sache vor, der Beklagte habe ihr Grundstück nicht rechtmäßig veranlagt. Die Eintragungen im Kataster zur Nutzungsart seien teilweise unrichtig. Es handele sich bei dem überwiegenden Teilstück nicht um landwirtschaftliche Flächen. Sie habe das Grundstück im Dezember 2009 erworben und wegen eines Rechtsstreits erst im März 2011 in Besitz genommen und nutzen können. Im Juni 2011 sei sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei durch sie zunächst nicht erfolgt, so dass es sich insoweit gebührenrechtlich um Brachland handele. Im Jahre 2011 sei auf vier Hektar der Fläche Gras eingesät worden, Mitte 2012 auf weiteren anderthalb Hektar. Die Grasflächen seien jedoch nicht wirtschaftlich als Grünland genutzt worden. Erst im April 2013 seien auf einer Fläche von 2.500 Quadratmetern Nordmanntannen gepflanzt worden. Auf einer ausgehobenen Teilfläche habe sich dagegen ein Feuchtbiotop gebildet. Daher scheide eine Einordnung des Flächenanteils von 87.318 Quadratmetern als landwirtschaftliche Fläche aus. Dieser Grundstücksteil sei auch von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland nicht als landwirtschaftliche Fläche, sondern als Brache eingestuft und behandelt worden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2014 – 4 A 288/13 – und vom 20. November 2014 – 4 A 1531/12 – zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2012 und vom 7. Januar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. August 2012 und vom 4. Februar 2013 aufzuheben, soweit darin Gebühren zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband festgesetzt worden sind. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte verteidigt die Urteile des Verwaltungsgerichts. Die angefochtenen Bescheide seien auch in Ansehung der streitigen Teilfläche rechtmäßig. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass die Fläche zunächst vom früheren Pächter weiter landwirtschaftlich genutzt worden sei. Eine Umwandlung der Grünlandfläche in Brachland sei nicht nachgewiesen worden. Inwieweit eine Grasfläche landwirtschaftlich genutzt werde, sei für den Beklagten nicht nachprüfbar. Durch die vorübergehende Einstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung werde ein Grundstück nicht unmittelbar zu Brachland. Aus dem Bauantrag der Klägerin vom August 2011 ergebe sich eine beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch den Anbau von Nordmanntannen und zur Pferdezucht. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 13 1. Die Berufungen der Klägerin sind zulässig. Die Berufungen sind innerhalb der Frist aus § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 VwGO eingegangen. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Randnummer 14 2. Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2012 und vom 7. Januar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. August 2012 und vom 4. Februar 2013 sind im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 15 Die streitige Gebührenerhebung richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG . Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Daher ist § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V anzuwenden, wonach Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Den streitgegenständlichen Bescheiden fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der Beklagte stützt die Gebührenerhebung auf die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „...“ vom 26. November 2003 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 23. November 2005 (Gebührensatzung). Die Festsetzungen in dieser Satzung über den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind unwirksam. Der Gebührensatzung fehlt es damit am gesetzlichen Mindestinhalt einer Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der gemeindlichen Satzung und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der richtigen Rechtsanwendung kommt es deshalb nicht mehr an. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.