Eritrea: Flüchtlingsrechtliche Auswirkungen einer in Deutschland begangenen Vergewaltigung Leitsatz
(82).; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 39; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60 Rn. 29 je mwN. Randnummer 21 Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Dabei begründen Tatsachen, die eine günstige Prognose für den Ausländer ergeben können, ein gewichtiges Indiz. Sie sind aber keine Vermutung gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Randnummer 22 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202, 209 = juris Rn. 44 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG a. F.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, BVerwGE 112, 185-194 juris LS 2 und Rn. 12 zu § 51 Abs. 3 AuslG a. F; und BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - juris LS 4 und Rn. 18 (jeweils wegen einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]) je mwN. Randnummer 23 Die Rechtsfolge des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist bereits nach dem Wortlaut („[…] findet keine Anwendung […]“) zwingend. Randnummer 24 A. A. im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und den Ausnahme- und Gefahrenabwehrcharakter der Norm Marx, AsylG § 3 Rn. 82. Randnummer 25 2. Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrten flüchtlingsrechtlichen Rechtstellungen. Randnummer 26
- a)Er hat […] 2014 eine Vergewaltigung begangen und ist deshalb zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Für seine Gefährlichkeit spricht bereits der Tathergang. Bei der Tat war der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts durch vorangegangenen Alkoholgenuss allenfalls enthemmt gewesen, wenn dies die Tat auch begünstigt habe. Er hat den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer durch Gewalt erzwungen, wenn die von ihm eingesetzte Gewalt sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch am unteren Rand dessen bewegte, was in vergleichbaren Fällen erfahrungsgemäß vorkommt. Zudem hat er bei der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs kein Kondom benutzt, was das Opfer der Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft und einem Ansteckungsrisiko mit einer tödlichen Krankheit ausgesetzte habe. Das Opfer ist seit der Tat ein ängstlicher Mensch, der sich nach Einbruch der Dunkelheit allein kaum noch vor die Tür traue (vgl. im Einzelnen Landgericht, Urteilsumdruck, S. 11 f. [Beiakte 2]). Randnummer 27
- b)Es kann nicht festgestellt werden, dass vom Kläger keine Wiederholungsgefahr ausgeht. Insbesondere handelte es sich bei der Straftat um keine Beziehungstat. Dies spricht im vorliegenden Fall bereits für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Zwar hat sich der Kläger im Strafvollzug – soweit ersichtlich – „ordentlich geführt“. Bislang konnte er aber insbesondere nicht forensisch hinsichtlich seiner potentiellen Gefährlichkeit begutachtet werden, so dass keinerlei diesbezügliche positive Gesichtspunkte bekannt sind. Nach seinem Vortrag konnte insbesondere keine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe erfolgen, weil keine günstige Prognose gestellt werden konnte, ob dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könnte. Zudem enthält der vom Gericht beigezogene Zwischenbericht des Psychologen der Justizvollzugsanstalt vom 9. März 2018 folgende differenzierende Ausführungen: Randnummer 28 „Dezente Fortschritte sind aktuell aus psychotherapeutischer Sicht erkennbar und Herr A. [= Kläger] weiß grundsätzlich um die Strafbarkeit seiner Tat – er versteht. Es geling ihm zunehmend besser zu verstehen/zu erkennen, was zu dieser Tat führte. Aus psychotherapeutischer Sicht ist grundsätzlich zu konstatieren, dass eine Behandlung geeignet ist, das Risiko der erneuten Begehung einer schweren Straftat zu mindern. Aus fachlicher Sicht wäre eine exposition in viv o grundsätzlich erforderlich, um die Behandlung abschließen zu können, abrunden zu können. Da es für Herrn A. in Mecklenburg-Vorpommern derzeit keine Sozialkontakte gibt, wird dies im Vollzugsverlauf also kaum möglich sein. Die Behandlung wird erst nach Haftentlassung über die Fortsetzung der Psychotherapie in der Forensischen Ambulanz abgeschlossen werden können.“ Randnummer 29 Indessen müssten - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zentrale Fragestellungen, insbesondere zu sexuellen Gesichtspunkten noch bearbeitet werden (S. 2 f.). Randnummer 30
- c)Zu beachten ist aus der Sicht des Gerichts auch, dass nach einer neuen Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Randnummer 31 - Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 4 ff. mwN. - Randnummer 32 sexualisierte Gewalt gegen Frauen in Eritrea auch außerhalb des Nationaldienstes im häuslichen Bereich verbreitet ist und vom eritreischen Staat trotz entsprechender Strafbestimmungen nicht oder allenfalls unzureichend verfolgt wird. Insofern ist von faktischer Straflosigkeit entsprechender Straftaten auszugehen. Dieses müsste nach Auffassung des Gerichts bei der Aufarbeitung ggf. berücksichtigt werden, weil der Kläger u. U. diesbezüglich sozialisiert sein könnte. Randnummer 33
- d)Insgesamt kann nach allem nicht die positive Feststellung getroffen werden, dass vom Kläger trotz seiner in Deutschland begangenen Straftat keine Gefährlichkeit mehr ausgeht. Auch die oben zitierte Stellungnahme des Psychologen lässt derzeit nicht erkennen, dass der Kläger ungefährlich ist. Dass eine rechtzeitige Aufarbeitung wegen mangelnder Initiative der Strafvollzugsbehörden bei der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse möglicherweise nicht hat erfolgen können, führt zu keiner anderen Bewertung, weil die genannten positiven Voraussetzungen in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zwingend sind. Randnummer 34 3. Der hilfsweise gestellte Antrag, das Verfahren im Hinblick auf anstehende strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen auszusetzen, wird gemäß § 94 VwGO abgelehnt. Zunächst hat der Kläger keine solche konkret anstehende Entscheidung bezeichnet. Eine strafvollrechtliche Entscheidung ist zudem für die flüchtlingsrechtliche Entscheidung nicht in einem Sinne vorgreiflich, dass von jener Entscheidung der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zwingend abhängig wäre. Auch eine positive strafvollstreckungsrechtliche Entscheidung wäre nicht in dem Sinne vorgreiflich, dass dem Kläger der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre. Zum einen sind diese flüchtlingsrechtlichen Rechtsstellungen von weiteren Voraussetzungen nach §§ 3 ff. und § 4 AsylG abhängig. Zum anderen würde eine positive vollstreckungsrechtliche Beurteilung - wie oben erläutert - nicht zwingend zu einer anderen Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers führen, sondern stellt einen von mehreren Gesichtspunkten dar, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein könnten. Randnummer 35 4. Der Inhalt des nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Klägers bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Randnummer 36 III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1, VwGO auf Grund der teilweisen Klagerücknahme und im Übrigen als Unterliegender zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 87b AsylG gerichtskostenfrei. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.