Wirksame Zustellung eines Bescheides an den als Amtsvormund bestellten Landkreis; KeineVerfolgungsmaßnahmen wegen Rückkehr nach Eritrea; Klagefrist bei Zustellung an den Amtsvormund; Eritrea - keine Verfolgung wegen illegalen Verlassen des Landes und Entziehung vom Nationaldienst . Leitsatz 1. Eine an den als Amtsvormund bestellten Landkreis (Jugendamt) erfolgte Zustellung eines Bescheides für einen minderjährigen Asylbewerber ist wirksam. (Rn.15) 2. Eine Klagefrist läuft erst an, wenn der Bescheid dem nach § 55 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormundes beauftragten Bediensteten des Jugendamtes tatsächlich zugegangen ist. (Rn.21) 3. Ein im Alter von neun Jahren ausgereister heute zwölfjähriger Eritreer muss nicht damit rechnen, wegen illegalem Verlassen des Landes und Entziehung vom Nationaldienst politisch verfolgt zu werden oder ernsthaften Schäden im Sinne des subsidiären Schutzes ausgesetzt zu sein. (Rn.32) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt über das zu seinen Gunsten festgestellte Abschiebungsverbot hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz. Randnummer 2 Der am […] 2006 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya . Er hat zum Reiseweg ausgeführt, dass er Ende 2015 aus Eritrea ausgereist sei. Er sei über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland gereist, das er im Juni 2016 erreicht habe. Randnummer 3 Seinen durch seinen Amtsvormund am 5. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellten Asylantrag begründete er schriftlich wie folgt: Er habe in einem Ort namens […] gewohnt. […] Sie hätten eine kleine Landwirtschaft gehabt, die vor allem vom Vater bewirtschaftet worden sei. Das Land sei mit Hirse, Tafe und Mais bebaut worden. Sein Vater sei auch Soldat gewesen, aber immer wieder gekommen, um das Land zu bestellen. Eines Tages im Jahre 20[…] sei er nicht mehr zu den Soldaten zurückgegangen, weil er es nicht mehr schaffen könne, auch noch die Landwirtschaft zu betreiben. Er sei dann aus Eritrea geflohen und lebe heute in […]. Zweimal sei er danach bei der Familie gesucht worden. Nachdem der Vater weg gewesen sei, habe die Familie nur mit Hilfe der Verwandtschaft überleben können. Ende 2015 sei er zusammen mit […] anderen Personen ausgereist, ohne dass dazu ein konkreter Anlass bestanden habe. Er habe sich verantwortlich gefühlt für die Familie. Die Flucht sei von anderen finanziert worden. Er könne nicht zurück nach Eritrea, weil seine Familie heute nicht mehr dort lebe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, auf Grund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Herkunftsland zwar kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Jedoch sei anzunehmen, dass bei ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea die Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, da seine Familie nicht mehr in Eritrea wohne und er minderjährig sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Oktober 2017 über den Landkreis Nordwestmecklenburg als Amtsvormund zugestellt. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2017 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig. Der Bescheid sei der mit den Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Bediensteten nicht am 23. Oktober 2017, sondern erst am 24. Oktober 2017 vorgelegt worden. Deshalb ende die Klagefrist erst am 7. November 2017. Der Kläger hat hinsichtlich der inhaltlichen Begründung auf die Ausführungen in der Anhörung verwiesen. Wegen der unerlaubten Ausreise, Entziehung vom Nationaldienst und Asylantragstellung würde der Kläger flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen von Seiten Eritreas ausgesetzt sein. Randnummer 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 7 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 8 hilfsweise: die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 14 II. Die Klage ist entgegen der vorläufigen Wertung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zulässig, insbesondere nicht verspätet erhoben worden. Randnummer 15 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Landkreis Nordwestmecklenburg am 23. Oktober 2017 als Amtsvormund des Klägers mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VIII ist gesetzlich die gesetzliche Vertretungsmacht dem Bediensteten zugewiesen, dem gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Aufgaben des Amtsvormundes konkret übertragen worden ist (sog. Realvormund). Randnummer 16 Danach könnte geschlossen werden, dass den Mündel betreffende Bescheide nicht dem Landkreis zuzustellen sind, sondern dem jeweiligen Realvormund. Die Rechtsprechung hat indessen gefolgert, dass die Zustellung an den Amtsvormund (hier: Landkreis) wirksam ist. Da das Jugendamt Amtsvormund bleibe, geböten es Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dieses selbst im Falle der Übertragung der Ausübung der Amtsvormundschaft als richtigen Zustellungsadressaten anzusehen. Randnummer 17 So Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2000 – 9 UZ 3294/00.A –, juris LS 1 und Rn. 5 ff. mwN; dem folgend; Fröschle in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 55 SGB VIII Rn. 27. Vgl. zum Problem bereits zu § 32 JWG: BSG, Urteil vom 23. Juni 1960 – 4 RJ 70/58 –, SozR Nr. 2 zu § 7 VwZG, juris LS und Rn. 15; ferner KG, Beschluss vom 26. Februar 1974 - 1 W 60/74 - FamRZ 1976, 371; zum Zeitpunkt der Zustellung: DIJuF-Gutachten v. 04.12.2009, JAmt 2010, 80; ferner DIJuF-Rechtsgutachten 11.02.2013, V 6.000 Ka, JAmt 2013, 95-97. Randnummer 18 Nach Auffassung des Gerichts folgt indessen aus der Rechtsstellung des Bediensteten als gesetzlicher Vertreter des Kindes (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), dass Zustellungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) grundsätzlich an ihn vorzunehmen sind. Randnummer 19 So auch ohne nähere Begründung Ivanits, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 20; ebenso Kinkel/Leonhardt, in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 55 Rn. 16 mwN; Walther, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 85 Randnummer 20 Nach dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG ist in diesen Fällen anzunehmen, dass ein Schriftstück erst als zugestellt gilt, wenn es dem zuständigen Bediensteten zugegangen ist. Erst die tatsächliche Entgegennahme des Schriftstücks setzt damit die Frist in Lauf. Randnummer 21 Damit ist die Zustellung an den Landkreis als Amtsvormund zwar wirksam. Die Klagefrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der zuständige Realvormund den Bescheid tatsächlich erhalten hat. Diese Auslegung verhindert, dass wegen der Postlaufzeiten innerhalb des Landkreises als Amtsvormund es bei den zum Teil recht kurzen Klagefristen im Asylrecht zu verspäteten Klageerhebungen kommt. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) läuft mithin erst, wenn der zuständige Realvormund (oder bei dessen Abwesenheit sein Vertreter) den Bescheid tatsächlich erhalten hat. Randnummer 22 2. Im vorliegenden Fall hat die für den Kläger verantwortliche Bedienstete den angegriffenen Bescheid ausweislich des Eingangsstempels des Fachdienstes Jugend auf dem Anschreiben des Bundesamtes an den Landkreis vom 18. Oktober 2017 nicht am 23. Oktober 2017, sondern erst am 24. Oktober 2017 erhalten. Die Klagefrist lief damit nach dem Vorstehenden nicht bereits bis zum 6. November 2017, einem Montag, sondern bis zum 7. November 2017. Die Klage ist nach allem an diesem Tag bei Gericht per Fax fristgerecht eingegangen. Die in der Klageschrift mitgeteilten Annahme der mit der Wahrnehmung der Amtsvormundschaft beauftragten Bediensteten, dass die Klagefrist sich um einen Tag verlängert, weil ihr der Bescheid verspätet vorgelegt worden ist, ist damit zutreffend. Randnummer 23 III. Die Klage ist indessen in der Sache erfolglos. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz. Randnummer 24 1. Die Voraussetzungen der vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.