Krankengeldzuschuss für langjährig Beschäftigte nach § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK) Leitsatz 1. Arbeitnehme
das Arbeitsgericht der Klägerin den Anspruch zugesprochen habe, obwohl er sich nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen gerade nicht ergebe. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 25 ReformTV stützen, da dort nur Krankengeldzuschüsse für Arbeitsverhältnisse, die nach dem
- Januar 2007 begründet wurden, geregelt seien. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf § 40 des früheren DRK-TV-Ost stützen, da dieser Tarifvertrag durch den DRK-Reformtarifvertrag abgelöst worden sei. Auch § 9 TVÜ-DRK führe zu keinem anderen Ergebnis, da er nur die weitere Anwendung von § 40 Absatz 2 DRK-TV-Ost vorsehe und nicht die weitere Anwendung der hier bedeutsamen Absätze 3 und
- Randnummer 21 Im Übrigen sei der Anspruch aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Regelwerke verfallen. Die Erklärung aus der Güteverhandlung aus Juni 2014 aus dem Vorprozess sei erkennbar an das Musterverfahren geknüpft gewesen, das das BAG durch das Urteil vom
- Dezember 2015 rechtskräftig abgeschlossen habe. Die Klägerin habe aber erst ein Jahr später im Dezember 2016 ihre hier streitigen Ansprüche geltend gemacht. – Im Übrigen greife zudem Verwirkung (§ 242 BGB) ein. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 29 Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in der begehrten Höhe zu. Dieser Anspruch ist weder infolge Eingreifens von Ausschlussfristen verfallen, noch ist er verwirkt. I. Randnummer 30 Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin die begehrte Zahlung in Höhe von 2.881,59 Euro als Krankengeldzuschuss zu leisten.
- Randnummer 31 Der klägerische Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 40 Absätze 3, 4 DRK-Tarifvertrag-Ost. Diese Regelung lautet: Randnummer 32 "§ 40 Krankenbezüge Randnummer 33
(1)Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne
ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. Randnummer 34 … Randnummer 35
(2)Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Randnummer 36 … Randnummer 37
(3)Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht, Randnummer 38
- a)wenn der Mitarbeiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB XI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, Randnummer 39
- b)… Randnummer 40
- c)für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Absatz 2 MuSchG hat. Randnummer 41
(4)Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit Randnummer 42 von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der
- Woche, Randnummer 43 von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der
- Woche Randnummer 44 seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. Randnummer 45 … Randnummer 46
(8)Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung/des Nettourlaubslohns gezahlt. Nettourlaubsvergütung/Nettourlaubslohn ist die/der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung/Urlaubslohn."
- Randnummer 47 Diese Tarifregelung ist im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, da der im Arbeitsverhältnis der Parteien bis heute maßgebliche Arbeitsvertrag vom
- Juni 2000 in Vergütungsfragen eine Bindung an den DRK-Tarifvertrag Ost vorsieht (§ 3 Ziffer 2). Diese Bindungsklausel bezieht sich heute auf den DRK-Reformtarifvertrag. Und aus diesem in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK) ergibt sich,
für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2007 begründet wurden, die alten Regelungen aus § 40 DRK-TV (Ost) weiter gelten sollten.
- a)Randnummer 48 § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien beinhaltet im Hinblick auf die Vergütung eine konstitutive dynamische Verweisung auf diejenige Vergütung, die sich aus der Vergütungsgruppe 5 Stufe 4 gemäß dem DRK-TV (Ost) ergibt. Randnummer 49 Die sachliche Reichweite der Bezugnahmeregelung nach § 3 des Arbeitsvertrags erfasst auch den DRK-Tarifvertrag (Ost) ablösenden DRK-Reformtarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung. Denn die Bezugnahmeklausel verweist allgemein auf die tariflichen Bestimmungen des DRK im Tarifgebiet Ost. Damit sind bereits nach ihrem Wortlaut alle Tarifverträge erfasst, die von den Parteien dieses Tarifvertrags für dieses Tarifgebiet abgeschlossen werden. Hierzu gehört auch der DRK-Reformtarifvertrag als diejenige Fassung des DRK-Tarifvertrags (Ost), die dieser durch den 27. Änderungstarifvertrag vom 22. Dezember 2006 in Anwendung des für Tarifregelungen der gleichen Tarifvertragsparteien in dem entsprechenden Geltungsbereich für dieselben Regelungsgegenstände geltenden Ablösungsprinzips ab dem 1. Januar 2007 erhalten hat (BAG 9. Dezember 2015 aaO). Da sich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die arbeitsvertragliche Bindungsklausel in Entgeltfragen auf alle tariflichen Regelungen im Tarifgebiet Ost bezieht, umfasst sie auch die Übergangsregelungen aus dem TVÜ-DRK.
- b)Randnummer 50 Zutreffend hebt die Beklagte hervor,
sich der klägerische Anspruch nicht auf § 25 DRK-ReformTV in wörtlicher Auslegung stützen lässt. § 25 Absatz 4 DRK-ReformTV lautet: Randnummer 51 "
(4)Krankenbezüge werden bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt. Mit Beginn der
- Woche der Arbeitsunfähigkeit wird für ab dem
- Januar 2007 eingestellte Mitarbeiter ein Zuschuss zu den Nettoleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 36 Absatz 3 Randnummer 52 von mehr als 2 Jahren bis zum Ende der
- Woche, Randnummer 53 von mehr als 3 Jahren bis zum Ende der
- Woche, Randnummer 54 von mehr als 5 Jahren bis zum Ende der
- Woche, Randnummer 55 von mehr als 8 Jahren bis zum Ende der
- Woche, Randnummer 56 von mehr als 10 Jahren bis zum Ende der
- Woche Randnummer 57 bis zur Höhe des Nettoentgelts gezahlt." Randnummer 58 Der Bezug des Zuschusses nach dieser Norm gilt nur für "ab dem
- Januar 2007 eingestellte Mitarbeiter". Da die Klägerin bereits zuvor bei der Beklagten beschäftigt war, kommt diese Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur Anwendung. c) Randnummer 59 Allerdings ist dem Übergangsrecht (TVÜ DRK) zu entnehmen,
für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des DRK gestanden haben, punktuell die alten Regelungen weiter gelten sollten. § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK) lautet: Randnummer 60 "Für die übergeleiteten Mitarbeiter gelten die Regelungen der §§ 40 Abs. 2, 66 Abs. 3 DRK-Tarifvertrag alte Fassung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses fort." Randnummer 61 Daraus ist ersichtlich,
§ 25Absatz 4 DRK-Reform
TV nicht die Ansprüche der "Altarbeitnehmer" auf Krankengeldzuschuss abschneiden wollte. Vielmehr ist die Stichtagsregelung in den Tarifvertrag aufgenommen worden, um damit eine Abgrenzung gegenüber den besseren Regelungen für diese Altarbeitnehmer zu bewirken. Randnummer 62 Aus § 9 TVÜ DRK ergibt sich,
für diese Gruppe der Altarbeitnehmer nach wie vor die bessere Regelung zum Krankengeldzuschuss aus § 40 TV DRK (Ost) weiter gelten sollte. Randnummer 63 Der fehlende Bezug auf § 40 Absatz 3, 4 DRK-TV (Ost), der die Krankengeldzuschussregelung enthält, ist unerheblich. Aus dem Umstand,
§ 9
TVÜ DRK ausdrücklich von einem Krankengeldzuschuss spricht, kann geschlossen werden,
es sich bei der fehlenden Verweisung auf § 40 Absatz 3, 4 DRK-TV (Ost) um ein redaktionelles Versehen handeln muss. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
die tatsächlich nach dem Wortlaut vorhandene Verweisung auf § 40 Absatz 2 DRK-TV (Ost) sinnlos ist, da dort – in Anlehnung an § 3 EFZG – lediglich die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit wiederholt bzw. ausgestaltet wurde. Diese Verweisung ist im Kontext eines Krankengeldzuschusses, der erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht einsetzen kann, sinnlos. Randnummer 64 Entsprechend der Regelung des § 9 TVÜ-DRK ist folglich § 40 Absatz 3, 4 DRK-Tarifvertrag-Ost auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin anzuwenden. 3. Randnummer 65 Danach steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum vom 27. August 2014 bis zum 13. Januar 2015 ein Krankengeldzuschuss in der rechnerisch nicht in Streit stehenden Höhe von 2.881,59 Euro zu. 4. Randnummer 66 Sollte der Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Juni 2000 so zu verstehen sein,
der Krankengeldzuschuss nicht zum Arbeitsentgelt zählt, sondern den sonstigen Arbeitsbedingungen unterfällt, wäre das Ergebnis
elbe. Denn für die sonstigen Arbeitsbedingungen verweist § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien auf die – einseitig vom Präsidium des Bundesverbandes des DRK erlassenen – Arbeitsbedingungen (DRK-Arbeitsbedingungen). Randnummer 67 Die DRK Arbeitsbedingungen sind für das hier einschlägige Tarifgebiet Ost zuletzt um das Jahr 2000 fortgeschrieben worden und gelten sei dem unverändert. Bis zur letzten Fortschreibung der Arbeitsbedingungen waren diese stets wortgleich mit den tariflichen Regelungen, sie wurden vom DRK-Präsidium als ein Instrument verstanden, den tariflichen Arbeitsbedingungen auch in den Einrichtungen des DRK Geltung zu verschaffen, in denen keine Tarifbindung gegeben war. Randnummer 68 Daher ist der Wortlaut von § 40 DRK-Arbeitsbedingungen identisch mit dem Wortlaut von § 40 DRK TV (Ost). Sollte also der Krankengeldzuschuss aus § 40 DRK TV (Ost) nicht zum Entgelt im Sinne von § 3 des Arbeitsvertrages gelten, würde der Klägerin derselbe Krankengeldzuschuss ebenfalls aus § 4 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 40 Arbeitsbedingungen DRK zustehen. 5. Randnummer 69 Der klägerische Zahlungsanspruch ist weder verfallen noch verwirkt. Randnummer 70 Es kann dahinstehen, ob die beiden Bindungsklauseln in §§ 3, 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22. Juni 2000 zur Folge haben,
der klägerische Zahlungsanspruch Ausschlussfristen unterliegt. Denn der Beklagten ist es aufgrund der Erklärung ihres seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten im Termin der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Schwerin in Sachen 6 Ca 839/14 zwischen den hiesigen Parteien vom
- Juni 2014 jedenfalls gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Eingreifen von Ausschlussfristen zu berufen. Diese Erklärung bewirkt einen wirksamen Verzicht der Beklagten auf einen Verfall von Ansprüchen infolge verspäteter Geltendmachung. Randnummer 71 Der im Termin der Güteverhandlung vom
- Juni 2014 erklärte Verzicht bezieht sich auf alle nach diesem Zeitpunkt fällig werdende Ansprüche der Klägerin. Der klägerische Anspruch auf Zuschusszahlung betrifft erstmals den Monat August
- Die Fälligkeit dieses Anspruchs liegt nach dem Tag der Verzichtserklärung. Randnummer 72 Der hier streitige Anspruch ist auch von der thematischen Reichweite der Erklärung zum Verzicht auf die Einrede des Eingreifens von Ausschlussfristen erfasst. Die vom Gericht seinerzeit zu Protokoll genommene Erklärung enthält keine thematische Eingrenzung des erklärten Verzichts. Gleichwohl ergibt sich aus dem Kontext der Erklärung,
sich dieser Verzicht nur auf die seinerzeit bereits rechtshängigen Ansprüche und mögliche Folgeansprüche für weitere Leistungs- und Zahlungsmonate beziehen sollte, soweit diese Ansprüche auf der – später vom BAG geteilten – Auffassung beruhen,
§ 3des Arbeitsvertrages der Parteien dynamisch auf die Entgeltregelungen des DRK-Reform
TV Bezug nehme. Damit ist auch der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss erfasst, der im Falle lang andauernder krankheitsbedingter Ausfallzeiten an die Stelle des eigentlichen Entgeltanspruchs tritt.
die Anwendung des DRK-ReformTV in Fragen des Krankengeldzuschusses für Altarbeitnehmer punktuell zur fortdauernden Anwendung des an sich aufgegebenen DRK-TV (Ost) führt, hat daneben keine eigenständige Bedeutung. Es kann ausgeschlossen werden,
dies den Parteien seinerzeit im Juni 2014, als die Beklagte auf die Einrede des Eingreifens von Ausschlussfristen verzichtet hatte, bereits bekannt war, und sie darauf durch eine Differenzierung in Fragen des Verfalls abstellen wollten. Randnummer 73 Der Klägerin ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Zahlungsanspruch zu berufen. Die Voraussetzungen einer rechtserheblichen Verwirkung liegen nicht vor. Die Klägerin hat für Zeiten, in denen sie Arbeitsleistungen erbracht hat, für alle Monate durchgehend ihren Entgeltanspruch aus § 3 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Entgelttabellen des DRK-ReformTV durchgesetzt. Es war daher nur stimmig,
sie für die Monate, in denen sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs kein Arbeitsentgelt mehr beanspruchen kann, dann wenigstens auf der Zahlung des Krankengeldzuschusses besteht. Randnummer 74 Die Klägerin hat ihr Recht nicht illoyal verspätet geltend gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung in dem von den Parteien als Musterprozess angesehenen Rechtsstreit im Dezember 2015 gefällt. Die Entscheidung wird den Parteien vermutlich so um Ostern 2016 zugestellt worden sein. Von da an gemessen hat die Klägerin lediglich weitere rund 9 Monate gewartet, bevor sie im Dezember 2016 den vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemacht hat. Das kann noch nicht als ungebührlich langes Zuwarten angesehen werden. Zusätzlich fehlt es an hinreichenden Umstandsmomenten. Die Klägerin hat kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem die Beklagte berechtigterweise den Schluss hätte ziehen dürfen, auch künftig in dieser Angelegenheit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. II. Randnummer 75 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO). Randnummer 76 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.