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SG Neubrandenburg 12. Kammer S 12 AS 1010/17 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Vorverfahrenskost

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Kostenfestsetzungsverfahren - keine Berücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen - keine Verpflichtung des Widerspruchsführers zur Erhebung der Verjährungseinrede Orientierungssatz

  1. Materiell-rechtliche Einwendungen, soweit sie zwischen den Beteiligten nicht unstreitig sind, sind im Kostenhöhenstreit nicht zu berücksichtigen. (Rn.38)
  2. Auch im behördlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 63 SGB 10 und im nachfolgenden Rechtsstreit sind keine materiell-rechtlichen Einwendungen zu berücksichtigen, weil damit ein gleicher Prüfungsumfang wie im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund einer gerichtlichen Kostenlastentscheidung gewährleistet wird. (Rn.43)
  3. Die Behörde kann deshalb nicht damit gehört werden, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen nicht um notwendige Aufwendungen handeln würde, weil der Widerspruchsführer verpflichtet sei, nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, also nachdem die Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen bereits angefallen sind, dem dann gemäß § 8 RVG fälligen Vergütungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. (Rn.37)
  4. Selbst wenn aber die Einrede der Verjährung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen wäre, kann dies insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und wegen des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit des erstattungsberechtigten Widerspruchsführers nicht ausnahmslos gelten. (Rn.50) Tenor Der Kostenfestsetzungsbescheid vom
  5. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. September 2017 (Az. W 59/17) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von den anwaltlichen Kosten in Höhe von 99,96 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 25 % der der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom
  7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. September
  9. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die ursprünglich infolge der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren (W 358/12) angefallenen Rechtsanwaltskosten noch notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 SGB X sein können, weil die Klägerin nunmehr gegenüber ihrer Rechtsanwältin die Einrede der Verjährung erheben könnte. Randnummer 2 Die am ... 1978 geborene Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Sie und ihre Kinder beziehen seit mehreren Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II - vom Beklagten. Randnummer 3 Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Änderungsbescheid vom
  10. Februar 2011 wurden der vorgenannten Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom
  11. März 2011 bis
  12. Mai 2011 Leistungen in Höhe von 144,33 € bewilligt. Gegen diesen Bescheid richtete sich der am
  13. Februar 2011 eingelegte Widerspruch (W 358/12). Das Schreiben der o. g. Rechtsanwältin umfasste drei Seiten. Eine Vollmacht war trotz Ankündigung nicht beigefügt. Am selben Tag legte die o. g. Rechtsanwältin weitere Widersprüche gegen eine Vielzahl anderer Bescheide ein. Randnummer 4 Im Widerspruchsverfahren (W 358/12) wies der Beklagte mit seinem an die Rechtsanwältin adressierten und im Übrigen auch seinem Wortlaut nach direkt an diese gerichteten Schreiben vom
  14. April 2011 darauf hin, dass der o. g. Änderungsbescheid bereits nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens (Widerspruch vom
  15. November 2010) gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
  16. November 2010 für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 geworden sei. Die Begründung des unzulässigen Widerspruchs werde deshalb als Äußerung zu dem o. g. Änderungsbescheid gewertet. In dem Schreiben des Beklagten heißt es abschließend: „… Die Ihnen für die Einlegung des Widerspruchs entstandenen Kosten werden, soweit sie notwendig waren, auf Antrag erstattet." Randnummer 5 Mit dem Schreiben vom
  17. April 2011, welches am
  18. Dezember 2016 bei dem Beklagten eingegangen ist, stellte die Rechtsanwältin dem Beklagten Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 386,75 € (Geschäftsgebühr – erhöht um 60 % wegen drei Auftraggebern- nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in Rechnung (vgl. wegen der Einzelheiten die genannte Rechnung). Randnummer 6 Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom
  19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Kosten ab. Der Beklagte führte aus, dass das Widerspruchsverfahren W 358/12 im Jahr 2011 abgeschlossen worden sei. Damit sei noch in diesem Jahr der Vergütungsanspruch gegen die Klägerin fällig geworden. Dieser Anspruch der Rechtsanwältin gegenüber der Klägerin sei mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Randnummer 7 Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom
  20. Januar 2017 (W 59/17). Der Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruches berufen. Der Kostenfestsetzungsanspruch verjähre überdies erst in 30 Jahren. Der Beklagte würde diese Verjährungsfrist aushöhlen. Entscheide sich der Gesetzgeber bewusst für diese Frist liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Randnummer 8 Mit dem Widerspruchsbescheid vom
  21. September 2017 (W 59/17) wies der Beklagte den o. g. Widerspruch als unbegründet zurück. Die Erstattung der in dem o. g. Widerspruchsverfahren (W 358/12) entstandenen Kosten lehnte der Beklagte ab. Der Vergütungsanspruch sei wegen Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar und die Klägerin wegen der bestehenden Kosten- bzw. Schadensminderungspflicht gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Randnummer 9 Dagegen richtet sich die am
  22. Oktober 2017 beim Sozialgericht Neubrandenburg erhobene Klage. Randnummer 10 Die Klägerin ist der Auffassung, der Vergütungsanspruch sei nicht verjährt. Unterstelle man, dass die dreijährige Verjährungsfrist gelte, sei zu beachten, dass das Ende der Verjährungsfrist auf Samstag, den
  23. Dezember 2016, gefallen sei. Damit wäre die Verjährungsfrist erst am nächsten Werktag, den
  24. Januar 2017, abgelaufen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom
  25. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. September 2017 (Az. W 59/17) zu verpflichten, sie von den anwaltlichen Kosten in Höhe von 386,75 € freizustellen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte meint, der Vergütungsanspruch sei verjährt. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern habe in der Sache L 10 AS 285/17 NZB am
  27. September 2017 entschieden, dass die Behörde nicht zur Erstattung verpflichtet sei, wenn der Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegen den Mandanten verjährt sei. Von einer Verjährung dieses Anspruchs sei hier auszugehen, da nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Jahre 2011 schon mehr als drei Jahre vergangen seien. Randnummer 16 Die von der Rechtsanwältin geltend gemachten Gebühren seien als unbillig anzusehen. Sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich. Unter Abwägung der Bewertungskriterien des § 14 RVG wäre eine Kürzung der Mittelgebühr um zwei Drittel des Differenzbetrages zwischen Mittel – und Mindestgebühr vorzunehmen. Insgesamt seien deshalb allenfalls 252,28 € zu erstatten (wegen der Einzelheiten vgl. das Schreiben des Beklagten vom
  28. April 2018). Randnummer 17 Mit dem Schreiben vom
  29. April 2018 ergänzt die Klägerin ihren Vortrag. Sie müsse sich nicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber ihrer Rechtsanwältin berufen. Ihre Rechtsanwältin habe die Gebühren und Auslagen vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Deren Ablauf sei durch den Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 204 Absatz1 Nr. 12 BGB gehemmt worden. Der Kostenfestsetzungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Die Aufforderung des Beklagten, sie solle trotz des geltend gemachten Freistellungsanspruchs gegenüber ihrer Rechtsanwältin die Verjährungseinrede erheben, sei treuwidrig. Sie habe die anwaltliche Tätigkeit bislang nicht vergütet und auch keine Beratungshilfe in Anspruch genommen (wegen der Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des vorgenannten Schreibens verwiesen). Randnummer 18 Die Sitzungsvertreterin des Beklagten hat im Termin am
  30. April 2018 ausdrücklich beantragt, in Abwesenheit der Klägerin nach Aktenlage zu entscheiden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig getauschten Schreiben der Beteiligten als auch den übrigen Inhalt der Gerichts – und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Kammer war befugt, in Abwesenheit der Klägerin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 126 Alt. 2 SGG liegen vor, insbesondere wurde mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erteilt. Randnummer 21 Die erhobene Klage ist zulässig. Die Klägerin verfolgt ihr Anliegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 1 und 4 SGG) gerichtet auf die Freistellung von dem Vergütungsanspruch ihrer Bevollmächtigten (vgl. BSG, Urteil vom
  31. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R – sowie Urteil des BGH vom
  32. März 2011, Az.: VI ZR 63/10, juris, Rn. 18). Die Klägerin ist dadurch beschwert, dass der Beklagte es überhaupt abgelehnt hat, Rechtsanwaltskosten zu erstatten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte bei Vorlage einer an die Klägerin gerichteten Gebührenrechnung die Kosten in der beantragten Höhe erstattet hätte. Randnummer 22 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht aus Mängeln bzw. dem Umfang der Bevollmächtigung der o. g. Rechtsanwältin. Gemäß § 73 Absatz 6 Satz 7 i.V. m. § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Soweit ein Mangel bzw. eine Beschränkung der vorliegenden Vollmacht – wie hier - nicht geltend gemacht wird, ist das angerufene Sozialgericht nicht von Amts wegen zur Prüfung der Vollmacht verpflichtet. Randnummer 23 Die Klage ist allerdings nur zu etwa einem Viertel begründet, weil die Klägerin lediglich in diesem Umfang einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten hat. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom
  33. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (W 59/17) vom
  34. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 24 Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von dem Vergütungsanspruch ihrer Rechtsanwältin (vgl. § 257 BGB) wegen der Vertretung im (Ausgangs-)Widerspruchsverfahren W 358/12 folgt aus § 63 SGB X. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Randnummer 25

(1)Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Randnummer 26
(2)Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Randnummer 27
(3)Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Randnummer 28 Die vorstehende gesetzliche Vorschrift regelt damit die Voraussetzungen der Kostengrundentscheidung (vgl. § 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X) und der nachfolgenden Kostenfestsetzung. Dabei kommt der Kostengrundentscheidung eine Tatbestandswirkung für die Kostenfestsetzung zu. Randnummer 29 Bei der Kostengrundentscheidung geht es um die Bestimmung der Pflicht der Behörde zur Erstattung der dem erfolgreichen Widerspruchsführer im Vorverfahren tatsächlich entstandenen Kosten und Auslagen, die er ansonsten selbst zu tragen hätte (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 80, Rn. 2). Randnummer 30 Die hier nicht einschlägige VwGO sieht im Vergleich in § 72 bzw. § 73 Absatz 3 eine Pflicht zur Entscheidung über die Kostenlast von Amts wegen im Widerspruchsbescheid vor. Zwar fehlt eine wortgleiche Bestimmung im SGG. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, für den Anwendungsbereich des SGB X seien solche Entscheidungen entbehrlich. Vielmehr ist eine solche Kostenlastentscheidung gemäß § 63 Absatz 1 und 3 SGB X von der zuständigen Behörde zu treffen. Damit wird eine Entscheidung über das „Ob“ der Kostenlast und den Umfang der Kostenerstattungspflicht (volle bzw. teilweise Kostenerstattung) getroffen. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den jeweiligen Widerspruchsführer hat die Behörde zugleich festzustellen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war (vgl. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, Rn. 31). Randnummer 31 Der Beklagte hat mit dem o. g. Abhilfebescheid eine (formell) bestandskräftige Kostengrundentscheidung getroffen (zur rechtlichen Einordnung der Kostenlastentscheidung als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, vgl. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, Rn. 33) und sich darüber hinaus dem Grunde nach zur Erstattung der durch die Beauftragung des o. g. Rechtsanwalts angefallenen Gebühren und Auslagen verpflichtet (vgl. § 63 Absatz 2 SGB X). Zwar hat der Beklagte nicht ausdrücklich die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig festgestellt, dies folgt jedoch aus der Auslegung des Abhilfebescheides der direkt an die o. g. Rechtsanwältin gerichtet war und in dem die Formulierung „Ihre Kosten“ gebraucht wird. Der Beklagte hat somit die Beauftragung der Rechtsanwältin durch die Klägerin als objektiv erforderlich und geeignet angesehen, die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft auf die Bewilligung von Leistungen in gesetzmäßiger Höhe durchzusetzen. Diese Feststellung bindet sowohl den Beklagten als auch das das Gericht. Randnummer 32 § 63 SGB X sieht im Rahmen des nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren nur die Erstattung notwendiger Aufwendungen vor (siehe auch § 80 VwVfG, der Vorbild für die gesetzliche Regelung in § 63 SGB X war, vgl. hierzu BT-Drucksachen 8/2034, S. 36). Das ähnliche und inhaltlich identische Begriffspaar „notwendige Kosten“ gebraucht der Gesetzgeber zudem in § 91 Absatz 1 ZPO sowie in § 193 Absatz 2 SGG. Randnummer 33 In diesem Sinne „notwendige Aufwendungen“ sind solche, die ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Auf die Sicht einer rechtskundigen Person kommt es nicht an, ebenso wenig auf eine ex-post-Beurteilung auf Grund der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung der Behörde bzw. später des Gerichts. Für die Erstattungsfähigkeit gilt der allgemeine („Verbilligungs-“)Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (vgl. Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 80, Rn. 50). Randnummer 34 In der Kommentierung von Herger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 91, Rn. 12, findet sich folgende Definition zum Begriff „notwendige Kosten“: Zweckentsprechend ist eine Maßnahme zur Rechtsverfolgung, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten. Die Kosten sind dabei so niedrig wie möglich zu halten (vgl. auch die Definition von Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 91, Rn. 9). Randnummer 35 Daran gemessen ist im Rahmen der streitigen und von der Kostenlast- bzw. -grundentscheidung strikt zu trennenden Kostenfestsetzung nur noch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs durch den notwendig hinzugezogenen Rechtsanwalt unter Beachtung der in § 14 RVG bestimmten Voraussetzungen der Höhe nach „erforderliche“ Aufwendungen entstanden sind. Das war hier der Fall, da jedenfalls zur Fristwahrung der (unzulässige) Widerspruch von der Rechtsanwältin eingelegt werden musste. Randnummer 36 Die Kammer verweist zur Begründung ergänzend auf die Ausführungen des SG Nordhausen in seinem Urteil vom 24. April 2017 – S 27 AS 1757/15 –, juris, Rn. 26, in welchem ausgeführt wird, dass der Begriff der Notwendigkeit im Rahmen des § 63 SGB X bereits dem Wortlaut nur auf die ex-ante-Beurteilung der Rechtsverfolgungs- bzw. Rechtsverteidigungsmaßnahmen selbst zu beziehen sei. Eine andere Auslegung des Begriffs unter Rückgriff auf die Pflicht zur Kostenminderung sei nicht gerechtfertigt. Für die Berücksichtigung der Verjährungseinrede bestehe zudem kein Bedürfnis, weil auch der Kostenerstattungsanspruch selbst der Verjährung unterliege. Randnummer 37 Deshalb kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen nicht um notwendige Aufwendungen handeln würde, weil die Klägerin verpflichtet sei, nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, also nachdem die Rechtsanwaltsgebühren und –auslagen bereits angefallen sind, dem dann gemäß § 8 RVG fälligen Vergütungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. Zwar wäre die Klägerin immer noch berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben, weil die im Jahre 2011 in Gang gesetzte, für den Vergütungsanspruch geltende dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 195 i. V. m. § 199 Absatz 1 BGB) mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 verstrichen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Randnummer 38 Denn materiell-rechtliche Einwendungen, soweit sie zwischen den Beteiligten nicht unstreitig sind, sind im Kostenhöhenstreit nicht zu berücksichtigen (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, §§ 103,104, Rn. 12). Vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – V ZB 102/13 –, juris, Rn. 14 mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9). Randnummer 39 Der BGH hat zur Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung (um die es hier nicht geht) in seinem Beschluss vom 23. März 2006 – V ZB 189/05 –, juris, Rn. 4 ausgeführt: Randnummer 40 …II. 1. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; Wieczorek/ Schütze/ Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Randnummer 41 In dem Beschluss des BGH vom 7. Mai 2014 – V ZB 102/13 –, juris, Rn. 14 heißt es: Randnummer 42 …2)
  1. b)
  2. aa)…Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entscheidung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10). Dementsprechend ist auch die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/ Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9)…“ Randnummer 43 Die von dem Beklagten vertretene Rechtsansicht führt dagegen zu Wertungswidersprüchen. Die besseren Gründe sprechen dafür, auch im behördlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 63 SGB X und im nachfolgenden Rechtsstreit keine materiell-rechtlichen Einwendungen zu berücksichtigen, weil damit ein gleicher Prüfungsumfang wie im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund einer gerichtlichen Kostenlastentscheidung gewährleistet wird. Dem gegenüber kann die Pflicht zum sparsamen Einsatz steuerfinanzierter Mittel allein die Durchbrechung der Trennung zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht rechtfertigen, zumal dieser Grundsatz auch nicht unabhängig von dem Grundsatz gesetzmäßigen Behördenhandelns Geltung beanspruchen kann. Randnummer 44 Das gerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren gemäß § 197 Absatz 1 und 2 SGG ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren, dass sich deutlich von einem Klageverfahren unterscheidet (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, § 197, Rn. 11), so dass dem Sozialgericht nur eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzugestehen ist (vgl. hierzu den Beschluss des LSG M.-V. v. 11. November 2015, L 12 SF 31/15 EK A, wonach angemessen eine Dauer von einem Monat nebst Überlegungszeit sei, im vom LSG entschiedenen Fall von drei Monaten). Eine solche kurze Bearbeitungszeit kann aber nur gewährleistet werden, wenn die (formale) Prüfung auf die Kostentatbestände begrenzt wird und wenn nur die relativ einfachen Rechtsfragen des Kostenrechts geklärt werden. Randnummer 45 Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH können materiell-rechtliche Einwendungen nur nach Abschluss des gerichtlichen Erinnerungsverfahren (§ 197 Absatz 2 SGG) mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Zwar könnte in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation die Vermeidung eines zusätzlichen Klageverfahrens (statt der Vollstreckungsabwehrklage hier der „Vergütungsprozesses“) dafür sprechen, dass materielle Einwendungen im Klageverfahren gegen die behördliche Kostenfestsetzung, welche allerdings nur einen geringen Bruchteil der bei Gericht rechtshängigen Klagen ausmachen, zu berücksichtigen sind. Auch beschäftigt der Beklagte keinen „Rechtspfleger“. Damit gibt es keine vergleichbare gesetzlich geregelte funktionelle Zuständigkeit von Behördenmitarbeitern. Zudem hat der Gesetzgeber kein Erinnerungs(verwaltungs)verfahren nach einer behördlichen Kostenfestsetzung vorgesehen, so dass gegen die behördliche Kostenfestsetzung gemäß § 63 SGB X nur die Klage erhoben werden kann. Randnummer 46 Die Prüfungskompetenz des Sozialgerichts im Kostenstreit ist allerdings eingeschränkt, so dass sich die Führung eines weiteren Rechtsstreits nicht in jedem Fall vermeiden ließe. Dies gilt insbesondere, soweit gegen den Vergütungsanspruch mit einer streitigen zivil-rechtlichen Forderung aufgerechnet werden soll. Bei einer bestrittenen Gegenforderung werden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit durch die in § 141 Absatz 2 SGG normierte Rechtskrafterstreckung an einer eigenständigen Sachentscheidung gehindert, weil anderenfalls das aus § 13 GVG ableitbare Recht des jeweiligen Anspruchsgegners vereitelt würde, eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor den ordentlichen Gerichten austragen zu können. Deshalb steht den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine der Rechtskraft fähige selbständige Entscheidung über das Bestehen einer privatrechtlichen Gegenforderung nicht zu. Es bliebe dann nur die Möglichkeit, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im anderen Hauptsacheverfahren auszusetzen oder durch Vorbehaltsurteil (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 302 ZPO) zu entscheiden. Im Einzelfall mag auch eine Klage „des Mandanten“ auf Feststellung des Nichtbestehens des Vergütungsanspruchs („negative Feststellungsklage“) vor den ordentlichen Gerichten zulässig sein (vgl. § 256 ZPO), so dass auch insoweit die Aussetzung des Verfahrens in Betracht zu ziehen wäre, falls insoweit bereits ein Rechtsstreit vor den Zivilgerichten anhängig ist (vgl. § 114 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGG). Randnummer 47 Wegen des Interesses des obsiegenden Widerspruchsführers – hier der Klägerin - an einer schnellen und von schwierigen Rechtsfragen befreiten Kostenfestsetzung sollten deshalb nur unstreitige materiell-rechtlichen Einwendungen unabhängig von ihrer Art in dem aus dem behördlichen Kostenfestsetzungsverfahren hervorgegangen Klageverfahren Beachtung finden. Damit kann ggf. auch der Erhebung von Verzögerungsrügen im gerichtlichen Verfahren und anschließenden Entschädigungsklagen vorgebeugt werden. Deshalb tritt das Klageverfahren gegen die behördliche Kostenfestsetzung unter Wertungsgesichtspunkten an die Stelle des gerichtlichen Erinnerungsverfahrens gemäß § 197 Absatz 2 SGG. Damit ist die Frage der Verjährung, sofern eine solche Einrede nicht unstreitig erhoben wurde, grundsätzlich und ausschließlich im Vergütungsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem jeweiligen Mandanten zu klären. Randnummer 48 Gegen die Berücksichtigung der (möglichen Erhebung der) Verjährungseinrede spricht auch § 63 Absatz 1 Satz 3 SGB X. Danach sind Aufwendungen ausnahmsweise nicht zu erstatten, die der erstattungsberechtigte Widerspruchsführer bzw. sein Rechtsanwalt selbst verschuldet haben. Auf die bloße Verursachung von Kosten ohne Verschulden ist die vorgenannte gesetzliche Regelung nicht, auch nicht analog anwendbar. Das Verschulden des Rechtsanwalts ist dem Erstattungsberechtigten zuzurechnen. Diese spezielle Regelung führt zu einer Minderung des Erstattungsanspruchs. Randnummer 49 Es ist also zu prüfen, ob vermeidbaren (Mehr-)Aufwendungen durch ein schuldhaftes Verhalten des erstattungsberechtigten Widerspruchsführers oder seines Rechtsanwaltes entstanden sind, nicht aber, ob diese nach ihrer Entstehung „beseitigt“ werden können. Das spricht auch für die Auslegung des Begriffspaars „notwendige Aufwendungen“ ex-ante und nicht ex-post (vgl. hierzu o. g. Urteil des SG Nordhausen vom 24. April 2017 – S 27 AS 1757/15 –, juris, Rn. 26). Randnummer 50 Selbst wenn aber die Einrede der Verjährung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen wäre, kann dies insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und wegen des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit des erstattungsberechtigten Widerspruchsführers nicht ausnahmslos gelten. Im konkreten Fall ist die Klägerin nicht verpflichtet, die ihr unzumutbare Verjährungseinrede zu erheben. Randnummer 51 Der BGH sieht in ständiger Rechtsprechung eine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, die den jeweiligen Schuldner - hier die Klägerin als Schuldnerin des Vergütungsanspruchs - zur Erhebung der Verjährungseinrede zwingt, nämlich nur dann als gegeben an, wenn ihm dies zumutbar ist. Daher ist eine Prüfung und Abwägung der von dem jeweils zuvor im Widerspruchsverfahren anzuhörenden Kläger vorgebrachten Gründe im Einzelfall erforderlich, die wiederum einer zügigen Beendigung des Kostenhöhenstreits im Wege stehen kann. Randnummer 52 Aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Klägerin mehrfach durch die o. g. Rechtsanwältin vertreten worden ist. Deshalb ist von einem langjährigen Mandatsverhältnis und einem gewachsenen Vertrauensverhältnis auszugehen. Der u. a. von Grundsicherungsleistungen lebenden Klägerin ist es deshalb nicht zuzumuten, die Einrede der Verjährung zu erheben, weil sie ansonsten Gefahr läuft, dass sie die gerichtsbekannt überwiegend im Sozialrecht tätige Rechtsanwältin zukünftig nicht mehr vertreten wird. Randnummer 53 Die von der Klägerin für die Tätigkeit ihrer Rechtsanwältin im Widerspruchsverfahren W 358/12) gemäß § 63 SGB X geltend gemachte(
  3. n)Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen sind jedoch nach den Maßstäben des § 14 RVG unbillig. Objektiv war lediglich die Einlegung des Widerspruchs zur Fristwahrung erforderlich, weil angesichts der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht erwartet werden kann, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ohne weitere Prüfung sofort hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt um einen Gegenstandsbescheid gemäß § 86 SGG gehandelt hat. Damit ist die Angelegenheit gemessen an den Kriterien des § 14 RVG deutlich unterdurchschnittlich. Deshalb kann die Klägerin nur die Erstattung der um 60% erhöhten Mindestgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (19 %) beanspruchen. Das entspricht einer Forderung in Höhe von 99,96 €. Randnummer 54 Ob die Behörde, die die Kostenentscheidung im Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid getroffen hat, mittels ihrer „VA-Befugnis“ berechtigt ist, die frühere Kostengrundentscheidung zu kassieren, um damit der beantragten Kostenfestsetzung den Boden zu entziehen, muss die Kammer nicht entscheiden, weil der o. g. Abhilfebescheid (formell) bestandskräftig geworden ist und bislang, soweit ersichtlich, nicht aufgehoben wurde. Zweifelhaft ist, ob die Aufhebungsentscheidung nach vorheriger Anhörung der Klägerin auf § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden könnte. Das würde voraussetzen, dass es ihr im Einzelfall zuzumuten wäre, die bislang nicht geltend gemachte Verjährungseinrede zu erheben (was hier nicht de Fall ist), dass der Kostenerstattungsanspruch wegen des dauerhaft gehemmten Vergütungsanspruchs im Sinne der Vorschrift „weggefallen“ wäre und sich die Klägerin, die die Verjährungseinrede bislang nicht erhoben hat, sich nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 160 Absatz 1 Halbsatz 2 BGB) so behandeln lassen müsste, als ob sie die Einrede erhoben hätte. Randnummer 55 Die Kosten(grund-)entscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 56 Die Berufung wird zugelassen, weil die Kammer von der Rechtsprechung des LSG M-V abweicht, es keine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt und wegen der Vielzahl der Fälle von einer grundsätzlichen Bedeutung der o. g. streitigen Rechtsfragen auszugehen ist (vgl. § 144 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.