Kündigung im Kleinbetrieb - Vertretungsmacht eines Verbandsvorstehers - Maßregelungsverbot Leitsatz
(2)1 Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. 2 Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. 3 Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird. Randnummer 60 in Verbindung mit § 18 der Satzung des Beklagten vom 18.12.2015, in Kraft getreten zum 01.01.2016 Randnummer 61 § 18 Gesetzliche Vertretung des Verbandes Randnummer 62 Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen ist der Geschäftsführer zuständig für Geschäfte bis zu einem Wert von 50.000 € (siehe § 14 Nr. 6). Randnummer 63 Die dem Verbandsvorsteher durch Gesetz und Satzung zugewiesene Vertretungsmacht ist dem Wortlaut nach nicht eingeschränkt. Sie umfasst auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Die Vertretungsmacht des Verbandsvorstehers nach außen ist nicht durch Zuständigkeiten der Verbandsversammlung und des Vorstands beschränkt. Diese Zuständigkeiten sind nur intern von Bedeutung. Randnummer 64 Die Vertretungsmacht des im Außenverhältnis berufenen Organs ist grundsätzlich nicht von der im Innenverhältnis ggf. erforderlichen Mitwirkung anderer Organe abhängig (BAG, Beschluss vom 22. August 2016 - 2 AZB 26/16 - Rn. 10 ff., juris = NZA 2016, 1296; BAG, Urteil vom 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - Rn. 35, juris = NJW 2002, 1287; BAG, Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 133/83 - Rn. 27, juris = NJW 1986, 2271; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. November 2008 - 2 Sa 137/08 - Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14 - Rn. 7, juris = MDR 2017, 265). Eine Überschreitung von im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen hat auf die Außenwirkungen der mit gesetzlicher Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen keinen Einfluss (BAG, Urteil vom 05. November 2009 - 2 AZR 383/08 - Rn. 11, juris = ZTR 2010, 268; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2008 - 9 Sa 42/07 - Rn. 74, juris; vgl. zum Verein: BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95 - Rn. 6, juris = NJW-RR 1996, 866; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 12 W 882/15 - Rn. 38, juris = MDR 2015, 961). Der Empfänger einer rechtsgeschäftlichen Erklärung muss zuverlässig und sicher feststellen können, ob diese durch eine Vertretungsmacht gedeckt ist. Beschränkungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis durch die Mitwirkung anderer Organe der juristischen Person müssen eindeutig und klar erkennbar sein, da der Erklärungsempfänger regelmäßig keinen oder nur begrenzten Einblick in die internen Abläufe hat und diese nicht prüfen kann. Randnummer 65 Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verbandsvorstehers bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde erteilt nach § 55 Abs. 1 Satz 4 WVG den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis. "Bestätigen" heißt "etwas für richtig, zutreffend erklären" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). Für zutreffend erklärt werden kann nur etwas, das bereits vorhanden ist. Die Bestätigung einer Vertretungsmacht, sei sie rechtsgeschäftlich oder gesetzlich, setzt voraus, dass diese Vertretungsmacht bereits besteht. Die Bestätigung soll ihrem Sinn und Zweck nach den Rechtsverkehr vereinfachen, indem der Betreffende die Möglichkeit erhält, seine Vertretungsmacht gegenüber Vertragspartnern oder sonstigen Personen unkompliziert nachzuweisen. Die Bestätigung hat lediglich eine deklaratorische Funktion. Randnummer 66 Die Vertretungsmacht des Verbandsvorstehers hängt nicht von der Beifügung eines Dienstsiegels ab. Zwar führt der Beklagte nach § 1 Abs. 4 seiner Satzung als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg. Jedoch enthält weder das Wasserverbandsgesetz noch die Satzung des Beklagten eine Bestimmung, nach der alle oder zumindest bestimmte Erklärungen des Verbandsvorstehers oder anderer Organe mit dem Dienstsiegel zu versehen sind. Aus der Berechtigung, ein Dienstsiegel zu führen, ergibt sich noch nicht, dass die Wirksamkeit sämtlicher Erklärungen hiervon abhängig sein soll. Die Erforderlichkeit eines Dienstsiegels muss, um einen sicheren Rechtsverkehr zu gewährleisten, klar und eindeutig geregelt sein. Randnummer 67 Nach § 55 Abs. 2 WVG bedürfen Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, lediglich der Schriftform. Ein Dienstsiegel ist dort nicht erwähnt. Soweit nach § 170 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dieses Gesetz auf Wasser- und Bodenverbände entsprechend anzuwenden ist, gilt das nur, sofern das Wasserverbandsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Wasserverbandsgesetz enthält jedoch in § 55 eine abschließende Bestimmung zur gesetzlichen Vertretung des Verbandes, die an dieser Stelle keinen Raum für einen Rückgriff auf die KV M-V lässt, insbesondere nicht auf die Regelungen zur Verwendung des Dienstsiegels in Gemeinden, Landkreisen, Ämtern, Zweckverbänden usw. Randnummer 68
- b)Maßregelungsverbot Randnummer 69 Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Der klagende Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 42, juris = NZA 2017, 1452). Randnummer 70 Der Schutz des § 612a BGB greift nur dann, wenn das geltend gemachte Recht zum einen tatsächlich besteht und zum anderen in zulässiger Weise ausgeübt wird (ErfK/Preis, 18. Aufl. 2018, § 612a BGB, Rn. 5; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. November 2016 - 8 Sa 152/16 - Rn. 32, juris = NZA-RR 2017, 188; LAG Hamm, Urteil vom 17. März 2016 - 17 Sa 1660/15 - Rn. 196, juris = LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 26). Randnummer 71 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Anspruch auf die eingeforderte Vergütung der Entgeltgruppe 9c TVöD-V, wenigstens der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD-V hat. In diesen Entgeltgruppen sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den niedrigeren Gruppen geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 24, juris = ZTR 2018, 78). Randnummer 72 Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dieses Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen, ohne hierfür eine Begründung zu geben. In ihren Schreiben vom 15.11.2015 und 27.11.2016 hat sie nur die Arbeitsplatzbeschreibung und den Text des Tarifvertrages wiedergegeben. Das genügt nicht, um die eingeforderte Eingruppierung feststellen zu können. Aus der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung allein lässt sich keinesfalls herleiten, dass die Klägerin rechtliche Zusammenhänge erkennen und in eigener Gedankenarbeit verwerten muss. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung genügt eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet des Finanzwesens und der Verwaltung, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigten zu können. Randnummer 73 Eine einzelvertragliche Zusage auf eine Höhergruppierung hat der Beklagte nicht erteilt. Nach dem Vermerk aus September 2016 sollte die beabsichtigte Stellenhebung zunächst im Haushalts- und Stellenplan für das Jahr 2017 berücksichtigt werden, und zwar nur in dem Entwurf, da der Haushaltsplan laut Satzung von der Verbandsversammlung festgesetzt wird. Verbindlich zugesagt hat der Beklagte in dem Vermerk lediglich die vorzeitige Stufenanhebung. Randnummer 74 Unabhängig davon hat die Klägerin ihr vermeintliches Recht auf eine Höhergruppierung nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Die Geltendmachung von Rechten darf nicht eine Form annehmen, die eine Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Randnummer 75 Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen, der je nach den Umständen des Einzelfalls ggf. sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 36, juris = NZA 2016, 540; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 43, juris = ZTR 2015, 706; BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 20, juris = NJW 2015, 109). Randnummer 76 Ob die Drohung der Klägerin ein Ausmaß erreicht hat, das einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes bilden kann, bedarf hier keiner Erörterung, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Die Klägerin hat jedenfalls bei der Durchsetzung ihrer streitigen Forderung den Boden der sachlichen Auseinandersetzung verlassen und damit ihre Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt. Randnummer 77 Nachdem die Klägerin ihre Forderung nach einer Höhergruppierung mit dem Schreiben vom 15.11.2015 zunächst in sachlicher und angemessener Form geltend gemacht hatte, ist sie mit ihrem Schreiben vom 27.11.2016 dazu übergegangen, massiv Druck auf den Beklagten auszuüben. Sie hat es nicht bei der Ankündigung, ein Arbeitsgerichtsverfahren einzuleiten, belassen, was ohne weiteres zulässig ist. Vielmehr hat sie darüber hinaus mit einem mehr oder weniger empfindlichen Übel gedroht, das dem Gewicht nach ggf. nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes reichen mag, dennoch aber die Grenze einer angemessenen Interessenwahrnehmung überschreitet. Zunächst hat die Klägerin dem Beklagten ein Ultimatum mit einer knapp bemessenen Frist gestellt ("… letztmalig die Möglichkeit, … die entsprechende Vergütung zu leisten" ). Eine gründliche Prüfung der Stellenbewertung, ggf. unter Hinzuziehung externen Sachverstandes, war in diesem Zeitraum nicht möglich. Darauf aufbauend hat sie in Aussicht gestellt, die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten und dadurch zumindest für Unannehmlichkeiten zu sorgen. Angesichts der Schärfe, mit der die Klägerin ihre vermeintliche Forderung erhoben hat, musste der Beklagte mit weiteren Maßnahmen rechnen, welche auch immer dies sein würden, sofern seine Reaktion nicht fristgerecht erfolgt und die Klägerin nicht zufrieden stellt. Die Klägerin war erkennbar nicht mehr bereit, ihre Rechtsauffassung anhand der tarifvertraglichen Voraussetzungen sachlich prüfen zu lassen, sei es von einem externen Gutachter oder von den Arbeitsgerichten. Stattdessen wollte sie ihre vermeintlichen Ansprüche sofort und ausschließlich nach ihrer Sicht der Rechtslage durchsetzen. Sie hat den Beklagten unter erheblichen Zugzwang gesetzt und ihre eigenen Interessen über die des Unternehmens gestellt. Das Schreiben ist nicht einer spontanen, unbedachten Reaktion geschuldet, entstanden aus der Enttäuschung über die negative Antwort zu der als sicher angesehenen Höhergruppierung. Vielmehr hat die Klägerin das Schreiben erst mehrere Tage nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer verfasst, nachdem sie ausreichend Zeit hatte, ihre Reaktion zu überdenken. Die Klägerin hat ihre Aussagen in der Folgezeit auch nicht zurückgenommen oder abgeschwächt oder ihre Drohung auf andere Weise soweit wie möglich rückgängig gemacht. Randnummer 78
- c)Treu und Glauben Randnummer 79 Die Kündigung vom 16.02.2017 ist nicht treuwidrig. Randnummer 80 Der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung unzulässig. § 242 BGB ist auf Kündigungen allerdings neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, zum Beispiel vor Diskriminierungen. Schließlich darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG, Urteil vom 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 - Rn. 15 ff., juris = AP Nr. 17 zu § 242 BGB Kündigung; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2016 - 1 Sa 89/16 - Rn. 29, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Mai 2012 - 5 Sa 168/11 - Rn. 25 , juris). Randnummer 81 Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht grundlos gekündigt. Nachdem die Klägerin versucht hat, ihre vermeintlichen Rechte mit massivem Druck durchzusetzen, war das Vertrauensverhältnis zumindest stark belastet und die einvernehmliche Zusammenarbeit innerhalb des Betriebs mit sechs Beschäftigten erheblich gestört. Ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses war noch nicht zu berücksichtigen, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin weniger als fünf Jahre bestanden hat. Der Beklagte hat die Kündigung ausgesprochen, um seine rechtmäßigen und schutzwürdigen Interessen zu wahren. Randnummer 82
- d)Sittenwidrigkeit Randnummer 83 Die Kündigung vom 16.02.2017 ist nicht sittenwidrig. Randnummer 84 § 138 BGB verlangt die Einhaltung des "ethischen Minimums". Sittenwidrig ist eine Kündigung, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit ist auf besonders krasse Fälle beschränkt (BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - Rn. 33, juris = AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 47, juris = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 Sa 216/16 - Rn. 33, juris). Randnummer 85 Der Beklagte hat mit der Kündigung nicht das Mindestmaß an Anstand im Umgang miteinander verletzt. Vielmehr diente die Kündigung wie dargelegt der Durchsetzung nachvollziehbarer und legitimer Interessen. Randnummer 86 2. Kündigung vom 08.05.2017 zum 30.06.2017 Randnummer 87 Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 16.02.2017 zum 31.03.2017 geendet hat, kommt es auf die Wirksamkeit der vorsorglich erklärten Folgekündigung nicht mehr an. Randnummer 88 3. Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut" Randnummer 89 Der Arbeitnehmer hat gemäß § 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Randnummer 90 Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis, sondern nur auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen (BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 9, juris = NJW 2015, 1128; BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 42, juris = NJW 2004, 2770; LAG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 4 Sa 353/16 - Rn. 35, juris = LAGE § 109 GewO 2003 Nr. 16). Randnummer 91 Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die geforderte überdurchschnittliche Beurteilung ihren Leistungen entspricht. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.