Schmutzwassergebühren; Definition der öffentlichen Einrichtung; Schätzung des Verbrauchs Leitsatz
(2017), der die Abschläge umfasst, ergangen ist. Randnummer 23 Die so verstandene Klage hat Erfolg. Randnummer 24 Der Bescheid des Beklagten über „Wasser- und Abwassergebühren“ vom 20. Januar 2017 und sein Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 sind hinsichtlich der Festsetzung von dezentralen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren (Grund-)Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 25 Den Bescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Randnummer 26 1. Die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbands vom 28. Dezember 2000 i. d. F. der 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2015 ist unwirksam, soweit sie die vorliegend erhobenen dezentralen Schmutzwassergebühren betrifft. Dies deshalb, weil die für den Gebührenbescheid zu dezentralen Schmutzwassergebühren insoweit auch maßgebliche Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grevesmühlen (Entwässerungssatzung – EWS) vom 18. November 1998 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 7. Mai 2015 bzw. 7. Änderungssatzung vom 18. April 2016 in diesem Bereich ebenfalls unwirksam ist. Ebenso wie für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung (siehe dazu Beschl. der Kammer v. 28. August 2017 – 4 B 2857/17 SN –) fehlt auch für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 Ziff. III der zum hier fraglichen Zeitraum gültigen Satzung eine Definition dieser öffentlichen Einrichtung, ohne die eine wirksame Gebührensatzung (einschließlich der Gebührenkalkulation) nicht möglich erscheint. Randnummer 27
- a)Insbesondere im Beitragsrecht und Benutzungsgebührenrecht hat der Anlagen- bzw. Einrichtungsbegriff eine überragende Bedeutung und für die Abgabenerhebung weitreichende Konsequenzen (Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dezember 2017, § 2 Erl. 4). Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Sept. 1997 – 4 K 45/96 –, KStZ 1998, 32). Zu den Mindestinhalten einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehört der die Abgabe begründende Tatbestand, d. h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Abgaben entrichtet werden sollen: Für die Abgaben- bzw. hier Gebührenerhebung muss eine satzungsrechtliche Definition der öffentlichen Einrichtung bestehen. Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26. Nov. 2007 – 1 L 362/05 –, juris Rn. 28 m. w. N. zum Hafen Lauterbach der Stadt Putbus als dem Umfang nach zu definierender öffentlichen Einrichtung, für die Abgaben erhoben werden). Die Definition der öffentlichen Einrichtung ist die Grundlage der Kalkulation (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4. Dez. 2007 – 1 M 27/07 –, juris Rn.41). Ohne die Definition, was alles zur öffentlichen Einrichtung (hier: der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) gehört, ist eine Prüfung unmöglich, ob die Beitrags- bzw. hier Gebührenkalkulation zutreffend ist. Randnummer 28 Ist die Definition bei Benutzungsgebühren (oder Anschlussbeiträgen) nicht in der sogenannten technischen Satzung selbst enthalten, muss sie jedenfalls in der Abgabensatzung festgelegt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Sept. 1997, a. a. O. betreffend Entwässerungsgebühren; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. März 1998 – 1 M 123/97 –, jeweils zitiert aus Aussprung, a. a. O., Erl. 4.4). Randnummer 29 § 1 Abs. 1 Ziff. III EWS in der Fassung der 6. bzw. 7. Änderungssatzung stellt dabei die sog. technische Satzung dar, in der typischerweise der Umfang der öffentlichen Einrichtung bestimmt wird. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Dort wird lediglich die rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung errichtet, ohne ein weiteres Wort zum Umfang dieser Anlage. Randnummer 30 Es erscheint auch unklar, wie viele öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung bestehen sollen, sind dort doch nicht weniger als zwei bis vier mit arabischen Zahlen gekennzeichneten (Unter-?)Gruppen der dezentralen Abwasserbeseitigung genannt (1., 1.1., 1.2. und 2.) Gibt es nur eine solche öffentliche Einrichtung (mit unterschiedlichen Gebührensätzen für die – dann – Untergruppe), sind es zwei (Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben) oder gar vier, nämlich bei der Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen weiter differenziert nach ein- und mehrjährigem Entschlammungsintervall? Dies muss aus dem nachfolgenden Grund aber nicht abschließend beleuchtet werden. (Die aktuelle Entwässerungssatzung ist in dieser Hinsicht eindeutig: Nunmehr besteht eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen [mobilen] Entsorgung des Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des Fäkalschlamms aus Grundstückskläranlagen, § 1 dritter Spiegelstrich EWS.) Randnummer 31 § 1 Abs. 2 Satz 1 EWS beinhaltet eine Regelung zur Bestimmung der öffentlichen Einrichtung auch nicht. Sie wäre zudem auch deshalb rechtlich unwirksam, wenn sie es der Verwaltung überließe, den Umfang der öffentlichen Einrichtung (jenseits der räumlichen Ausdehnung und der Frage der Anzahl der in der Satzung selbst zu definierenden Bestandteile dieser öffentlichen Einrichtung) selbst zu bestimmen. Randnummer 32 Weiterhin ist der Umfang der öffentlichen Einrichtung auch nicht in der Gebührensatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu finden. Randnummer 33
- b)Die Definition der öffentlichen Einrichtung hat der Zweckverband (offenbar unter dem Eindruck des vorgenannten Kammerbeschlusses vom 28. August 2017) zwar mit dem § 1a Abs. 3 auch für diese öffentliche Einrichtung durch die 8. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2017 geschaffen, allerdings ohne Rückwirkung (§ 27 EWS mit der nicht nachvollziehbaren Angabe eines ersten Absatzes, nach dem aber kein zweiter folgt). Randnummer 34 2. Selbst wenn eine solche Rückwirkung nicht rechtlich notwendig wäre und stattdessen die Existenz einer wirksamen Satzung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung genügte, ändert sich das Ergebnis nicht. Denn eine solche wirksame Satzung besteht für die hier maßgebliche öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserentsorgung auch heute nicht. Die in § 1 Abs. 3 der 8. Änderungssatzung getroffene Definition ist rechtlich zu beanstanden, soweit sie diese öffentliche Einrichtung u. a. „aus einem Anteil“ an den Kläranlagen (gemeint sind insoweit nicht die Kleinkläranlagen, sondern die Kläranlagen des Zweckverbands) umschreibt. Randnummer 35 Die öffentliche Einrichtung muss aus den zu Punkt 1 genannten Gründen in der Satzung abschließend und präzise gefasst werden. Dies ist hier nicht der Fall, wenn die Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus einem „Anteil“ an den Kläranlagen des Zweckverbands bestehen soll. Es bleibt nebulös, von welchem (exakten) Anteil hier auszugehen ist. Dies ist aber namentlich für die Kalkulation der dezentralen Schmutzwassergebühren von essentieller Bedeutung. Deren Festlegung ist auch nicht etwa erst in der (jeweiligen) Gebührenkalkulation vorzunehmen. Eine außerhalb der Satzung – erst recht nicht durch die Verwaltung - vorgenommene „Zuordnung“ der Kläranlagenkapazität, soweit sie auch für diese öffentliche Einrichtung arbeitet, darf nicht erfolgen. Randnummer 36 3. Auch die atypische Situation der Trinkwasserversorgung des klägerischen Grundstücks – offenbar einschließlich der Gebührenabrechnung in diesem Bereich – durch den benachbarten Zweckverband Schweriner Umland dürfte im Übrigen nicht zum Anlass genommen werden können, hier ohne Nachfrage bei den Klägern von einem geschätzten Verbrauch an Trinkwasser auszugehen. Auch bei einem – so laut internem Vermerk vom 9. März 2017 – „Problemkunden“ bedarf es zunächst der Bitte um Mitteilung des Trinkwassergebührenbescheids des Nachbarzweckverbands für den abzurechnenden Schmutzwassergebührenzeitraum. Dies gilt auch, soweit sich die Gebührenschuldner – im öffentlich-rechtlichen Bereich wäre es untunlich, von „Kunden“ zu sprechen – irgendwann in der Vergangenheit bereits geweigert hätten, diese (damaligen) Daten preiszugeben. Erst bei Nichtvorlage des „fremden“ Trinkwassergebührenbescheids durch die Kläger erscheint dann allerdings auch eine behördliche Schätzung des Trinkwasserverbrauchs in diesem Zeitraum zulässig. Randnummer 37 Denn so viel sei – vielleicht zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten – auch den Klägern an dieser Stelle beiläufig gesagt: Sie werden – wann und in welcher Höhe auch immer – wegen der Notwendigkeit, je nach Entschlammungsintervall auch den Fäkalschlamm ihrer vollbiologischen Kleinkläranlage durch den Beklagten zu entsorgen, nicht um entsprechende dezentrale Schmutzwassergebühren herumkommen. Für die Fäkalschlammentsorgung besteht Anschlusszwang (§ 7 Abs. 4 EWS), dem auch nicht etwa durch die Entsorgung des Fäkalschlamms durch eine selbst beauftragte Firma zu entkommen sein wird. Eine völlige Herauslösung aus der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserentsorgung und ihrer Finanzierung wegen des Betriebs einer vollbiologischen Kleinkläranlage gibt es grundsätzlich nicht! Randnummer 38 Ob dabei die dezentralen Schmutzwasserzusatzgebühren nach dem derzeitigen Frischwasser- oder nach einem anderen Maßstab, z. B. abhängig von der Menge des abgefahrenen Klärschlamms, abzurechnen sein werden, sei damit noch nicht gesagt, sondern nur, dass sie dann eben ggf. nach einem anderen Maßstab herangezogen werden. Sollte ein anderer Maßstab aus Rechtsgründen erforderlich sein, so wird ein solcher auch nicht 1:1 dem jetzigen Frischwassermaßstab entsprechen können, sodass nicht damit gerechnet werden kann, künftig etwa bei 1 m³ entsorgtem Fäkalschlamm nur 0,91 € Zusatzgebühren zu zahlen. Randnummer 39 Auch Grundgebühren werden letztlich – in welcher, vielleicht auch vom ggf. zukünftigen Zusatzgebührenmaßstab abhängigen Höhe auch immer – insoweit zu zahlen sein, so lange der Zweckverband auch solche in der Gebührensatzung fordert. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.