Zweitantrag: Feststellbarkeit des Abschlusses des Asylverfahrens in Schweden Leitsatz
(194), juris LS 2b und Rn. 99. Randnummer 13 Bei Beachtung dieser Vorgaben ist der genannte ablehnende Bescheid des Bundesamtes bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen summarischen Prüfung möglicherweise rechtswidrig und verletzt den Antragsteller voraussichtlich auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).Es ist derzeit offen, ob in Schweden das dort durchgeführte Asylverfahren im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen worden ist. Fraglich ist daher, ob der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag zu bewerten und unzulässig ist, wie das Bundesamt meint. Randnummer 14
- a)Ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag nach § 71 a AsylG behandelt hat, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Nach dieser Bestimmung ist nur im Falle eines erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein Zweitverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Randnummer 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, BVerwGE 106, 171-177, juris jeweils Rn. 29; ebenso Marx, AsylG 9. Aufl. 2017, § 71a Rn. 12 mwN; VG Schwerin, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 15 B 951/18 SN -, Umdruck, S. 3. Randnummer 16 Nach Aktenlage ist derzeit nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Schweden in diesem Sinn erfolglos abgeschlossen worden ist. Aus der Antwort der schwedischen Migrationsverket vom 6. Oktober 2016 ist der Stand des dortigen Asylverfahrens nicht ersichtlich. Allein der dortige Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 d der VO (EU) 604/2013 (sog. Dublin III-VO) i. V. m. Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO genügt nicht, weil die Bestimmung jedenfalls nach seinem Wortlaut nicht immer zwingend den endgültigen Abschluss des Verfahrens verlangt. Insbesondere die Bezugnahme auf Art. 24 Dublin III-VO zeigt, dass es bei Art. 18 Abs. 1
- d)Dublin III-VO nicht auf den endgültigen Abschluss des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ankommt. Denn Art. 24 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin III-VO differenzieren zwischen nicht endgültiger und rechtskräftiger Asylentscheidung im sicheren Drittstaat. Randnummer 17 Ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 18 K 11. Randnummer 18 Auch der Antwort des schwedischen Liaisonmitarbeiters beim Bundesamt vom 28. November 2017 lässt sich zum Abschluss des Asylverfahrens nichts Genaues entnehmen. Randnummer 19
- b)Im Hauptsacheverfahren werden diese und die übrigen Vorrausetzungen des § 71 a AsylG näher zu prüfen sein. Randnummer 20 III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).