Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerische Entscheidung Leitsatz Den Arbeitgeber trifft eine höhere Darlegungslast, wenn die unternehmerische Entscheidung den Abbau einer Hierarchieebene mit der Neuverteilung der Aufgaben auf andere Arbeitnehmer zur Folge hat und die Entscheidung zur Kündigung eines Stelleninhabers führt. (Rn.26) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 269/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 18. August 2016, 5 Ca 1844/15, Urteil nachgehend BAG, 15. August 2018, 2 AZN 269/18, Beschluss: Verwerfung Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.06.2016 – 5 Ca 1844/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wehrt sich gegen zwei von der Insolvenzschuldnerin betriebsbedingt ausgesprochene Kündigungen vom 27.10.2015 und 27.04.2016. Randnummer 2 Der 1958 geborene Kläger ist bei der Insolvenzschuldnerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängern seit dem 01.09.1974 zu einem Bruttogehalt von zuletzt € 8.109,00 als Fertigungsleiter beschäftigt gewesen. Randnummer 3 Nach einer technischen Lehrausbildung bildete er sich zum Maschinenbau-Ingenieur fort. Seit 2002 war er als Bereichsleiter rotationssymmetrische Fertigung und dabei auch mit kaufmännischen Aufgaben beschäftigt. Später erhielt der Kläger auch die Produktions- oder Bereichsleitung für die prismatische Fertigung, ohne dass Arbeitsvertrag oder Entgelt geändert wurden. Zuletzt war er kurzzeitig ergänzend auch für den Vertrieb bzw. Customer-Service zuständig. Randnummer 4 Mit dem Kläger am 27.10.2015 zugegangenem Schreiben kündigte die Insolvenzschuldnerin das Beschäftigungsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.05.2016. Zuvor hatte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 19.10.2015 (Bl. 58f. d. A.) zu der beabsichtigten Kündigung angehört. In der Anhörung hatte sie Zweifel an der Zuständigkeit des Betriebsrats geäußert, da der Kläger nach ihrer Auffassung als leitender Angestellter einzuordnen sei. Der Betriebsrat erklärte, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Randnummer 5 Mit dem Kläger am 28.04.2016 zugegangenem Schreiben vom 27.04.2016 hat die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut, nun zum 30.11.2016, gekündigt. Randnummer 6 Mit am 06.11.2015 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangener Klage und am 11.05.2016 eingegangener Klageerweiterung hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigungen geltend gemacht und die Weiterbeschäftigung begehrt. Randnummer 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis mangels eines Kündigungsgrundes nicht beendet habe. Die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe seien zu unpräzise. Die von der Insolvenzschuldnerin behauptete unternehmerische Entscheidung habe nur das Ziel gehabt, ihn aus dem Unternehmen zu entfernen. Auch er hätte die Aufgaben des neu eingeführten Supply-Chain-Managers erfüllen können. Gleiches gelte für die Aufgaben eines Vertriebsleiters. Außerdem sei nicht dargelegt, wie die verbleibenden Mitarbeiter auf Meisterebene seine Aufgaben ohne überobligationsmäßige Leistungen hätten erfüllen können. Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Dem Betriebsrat sei fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass der Kläger leitender Angestellter sei. Dadurch sei der Betriebsrat beeinflusst worden. Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft gewesen, da der Leiter Qualitätsmanagement, Herr K., sozial weniger schutzbedürftig sei. Der Kläger habe sich in dessen Tätigkeit leicht einarbeiten können. Randnummer 8 Die Beklagte hat zu der unternehmerischen Entscheidung, die Stelle des Fertigungsleiters zu streichen und zu der Umsetzung derselben vorgetragen. Diese Entscheidung habe zu einer erheblich größeren Selbstverantwortung auf der Meisterebene geführt, ohne dass es gleichzeitig zu einer überobligationsmäßigen Mehrbelastung gekommen wäre. Für verbleibende technische Fragen sei der technische Geschäftsführer zuständig. Herr K. sei nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, da auf einer anderen Ebene befindlich. Der Kläger könne die Aufgaben eines Supply-Chain-Managers oder eines Vertriebsleiters nicht übernehmen, da dies jeweils Aufgaben seien, die eine kaufmännische Ausbildung und eine dementsprechende mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung zur unternehmerischen Entscheidung durch Anhörung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin (vgl. Bl. 147f., Bl. 276f. d. A.) abgewiesen, da es die Kündigung als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG angesehen hat. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass dringende betriebliche Gründe für die Kündigung des Klägers vorgelegen hätten. Der Arbeitsplatz des Klägers als Produktionsleiter sei auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung entfallen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger hätten nicht bestanden. Der Kläger sei auch nicht sozial schützenswerter als andere Mitarbeiter. Schließlich sei die Kündigung auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Der Kläger sei leitender Angestellter, so dass der Betriebsrat nicht hätte beteiligt werden müssen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 317 – 340 d. A.) verwiesen. Randnummer 11 Gegen dieses dem Kläger am 22.08.2016 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten Berufung. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 01.10.2016 hat das Amtsgericht Schwerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (ursprüngliche Beklagte: M. Maschinenfabrik und Anlagen für Kunst) eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestimmt. Randnummer 13 Nach Wiederaufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens hat der Kläger die Berufung rechtzeitig begründet. Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine unternehmerische Entscheidung der Insolvenzschuldnerin berufen. Die behauptete unternehmerische Entscheidung sei unsachlich und willkürlich und habe nur dem Ziel gedient, den Kläger kündigen zu können. Der Kläger sei auch in der Lage, die Aufgaben des Supply-Chain-Managers zu erfüllen. Auch sei er mit dem Mitarbeiter Qualitätskontrolle vergleichbar und ihm gegenüber sozial schutzbedürftiger. Schließlich sei die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Betriebsrat unzutreffend erklärt habe, dass der Kläger leitender Angestellter sei. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 397 – 410 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.08.2016 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2015 noch mit der weiteren Kündigung vom 27.04.2016 aufgelöst worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungs-schriftsatzes vom 04.08.2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 447 - 455 d. A.), als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die wirksame betriebsbedingte Kündigung vom 27.10.2015 am 31.05.2016 beendet worden. Auch habe es keine Möglichkeit gegeben, den Kläger zu geänderten Bedingungen zu beschäftigen. Schließlich sei auch die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt. Mit Schreiben vom 26.10.2016 hat der Beklagte das gegebenenfalls noch bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich zum 31.01.2017 gekündigt. Auch bezüglich dieser Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses Verfahren ruht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2017 (Bl. 476 – 478 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Randnummer 22 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 23 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund der streitgegenständlichen Kündigung vom 27.10.2015 am 31.05 2016. Die Kündigung ist weder nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes noch nach § 102 BetrVG unwirksam. Es lagen betriebliche Gründe für die Kündigung vor und weder die Sozialauswahl noch die Betriebsratsanhörung waren fehlerhaft. Auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 27.04.2016 kam es daher nicht mehr an. 1. Randnummer 24 Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Insolvenzschuldnerin entgegenstehen.Sein vertragsgemäßer Arbeitsplatz eines Fertigungsleiters ist auf Grund unternehmerischer Entscheidung entfallen. Insoweit folgt das Berufungsgericht der Begründung des Arbeitsgerichts und macht sich die dortige Argumentation zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sei ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
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