GO) geltend machen.
der VO (EU) 2015/848 im Inland anzuerkennende mitgliedstaatliche Restschuldbefreiung stellt je
den ihr vom Recht des Eröffnungsstaates beigelegten Rechtswirkungen ein der Vollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis dar. 4. Das nationale Gericht ist unter der VO (EU) 2015/848 grundsätzlich daran gehindert, die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Eröffnungsgerichts
zuprüfen.
1 VO (EU) 2015/848 vor den Gerichten des Eröffnungsstaates geltend zu machen. Tenor
englischem Recht am
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 nicht anzuerkennen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz lediglich formal
Ipswich in Großbritannien verlegt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er seinen Wohnsitz weiterhin in C-Stadt gehabt. Wenn die Eröffnungsentscheidung auf bewusst wahrheitswidrigen Angaben und einem lediglich simulierten Wohnsitz in dem anderen Mitgliedstaat beruhe, liege ein Verstoß gegen den ordre-public vor. Außerdem erfasse die erlangte Restschuldbefreiung die betroffenen Forderungen nicht. Randnummer 10 Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. März 2017 zu der Frage der Wirkungen der Restschuldbefreiung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, welches am 13. Februar 2018 eine entsprechende Rechtsauskunft erteilt hat. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Randnummer 13 1. Die als Feststellungsklage erhobene Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 14
träglich entstandenen Einwand der am
VfG M-V) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung (VollstrZustKLVO M-V) sind die Amtsvorsteher die für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der amtsangehörigen Gemeinden zuständigen Vollstreckungsbehörden. Alle Gemeinden, deren Abgabenforderungen hier betroffen sind, sind Mitglieder des beklagten Amtes Stargarder Land. Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis - Vollstreckbarkeit von Abgabenforderungen - entsteht deshalb zwischen dem Kläger und dem beklagten Amt. Ein Fall von § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes, wonach Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, liegt hier wegen der erhobenen Feststellungsklage ebenfalls nicht vor. Randnummer 18 2. Die Klage ist begründet. Die Vollstreckung der in den bestandskräftigen Bescheiden vom 18. Juni 2012 festgesetzten Abgabenforderungen ist gegen den Kläger nicht mehr zulässig. Randnummer 19 a)
VfG M-V in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) und § 257 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist die Vollstreckung aus einem auf die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet Verwaltungsakt einzustellen oder zu beschränken, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind. Die mit der Folge, dass von ihr erfasste Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr erzwungen werden können, erteilte Restschuldbefreiung stellt ein der Vollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2015 - 3 C 8/14 -, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 29.08.2014 - 4 CE 14.1502 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.04.2014 - OVG 6 B 16.12 -, juris Rn. 15; Neumann in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 138. Lieferung, § 251 AO, juris Rn. 213; Werth in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 251 Rn. 43; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 251 AO Rn. 120). Randnummer 20
ihrem Art. 92 am zwanzigsten Tag
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft getreten. Die Veröffentlichung erfolgte am 5. Juni 2015. Randnummer 25
1 UAbs. 1 VO (EU) 2015/848 wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein
zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Gemäß Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2015/848 werden auch die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung
anerkannt wird, sowie ein von diesem Gericht bestätigter Vergleich ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Randnummer 26 Für Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 [entspricht Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2015/848] ist geklärt, dass die Vorschrift nicht dahin zu verstehen ist, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht des Mitgliedsstaates für die Verfahrenseröffnung zuständig war (vgl. m.w.N. BGH, Urt. v. 10.09.2015 - IX ZR 304/13 -, juris Rn. 8). Das gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1346/2000 [entspricht Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 2015/848], vgl. m.w.N. BGH a.a.O. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, verbietet eine Prüfung der Entscheidungen durch die Gerichte des Anerkennungstaates und verlangt vielmehr, dass die Gerichte die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom eröffnenden Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können. Randnummer 27
Auffassung des Gerichts gelten diese Erwägungen gleichermaßen für die hier anzuwendenden Vorschriften der VO (EU) 2015/848. Sie finden Ausdruck in Erwägungsgrund 65 zur VO (EU) 2015/848, wonach die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen sollte und die Gründe für eine Nichtanerkennung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein sollten. Erwägungsgrund 65 letzter Halbsatz zur VO (EU) 2015/848 spricht zudem aus, dass die Mitgliedstaaten die Entscheidung des eröffnenden Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen. Neben den insoweit eindeutigen Erwägungsgründen hat der Verordnungsgesetzgeber in Art. 91 UAbs. 2 VO (EU) 2015/848 in Verbindung mit Anlage D zu der Verordnung klargestellt, welche Verordnungsvorschriften denjenigen der VO (EG) 1346/2000 entsprechen. Es besteht keinerlei Anhalt, dass die einander entsprechenden Vorschriften in Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 und Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2015/848 nunmehr in einem abweichenden Sinne zu verstehen sein sollten. Randnummer 28
folgenden Insolvenzentscheidungen im Inland anzuerkennen. Eine Überprüfung der Eröffnungsentscheidung im Hinblick auf die von dem County Court angenommene internationale Zuständigkeit kommt indessen nicht in Betracht. Es ist dem Gericht versagt, die von dem ausländischen Gericht getroffene Entscheidung einer erneuten Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Dies liefe dem Instrument der Anerkennung entgegen und ließe sich mit dem erklärten Regelungsziel der VO (EU) 2015/848, Nichtanerkennungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, nicht vereinbaren. Die insoweit vom Landgericht C-Stadt in dem vom Beklagten angeführten Urteil vom 3. Juni 2015 (- 1 S 129/14 -) vertretene - anderslautende - Auffassung und die dort angelegten Maßstäben dürfte sich vor diesem Hintergrund als überholt erweisen. Randnummer 29 Ob von dem Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gericht
1 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 3 VO (EU) 2015/848 nicht durch das nationale Gericht zu prüfen ist, eine Ausnahme für den Fall des sich offensichtlich aufdrängenden Mangels in der internationalen Zuständigkeit zuzulassen ist, muss hier nicht entschieden werden. Ein Fall sich offensichtlich aufdrängender Mangelhaftigkeit liegt hier nicht vor. Aus dem Vortrag des Beklagten, der Kläger sei auch
Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Großbritannien noch regelmäßig in dem Haus seiner Ehefrau in C-Stadt gesehen worden und habe in Großbritannien wiederholt seinen Wohnsitz gewechselt, drängt sich die Fehlerhaftigkeit der vom County Court at Ipswich angenommene internationale Zuständigkeit nicht offensichtlich auf. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der
1 UAbs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/848 maßgebliche Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bestimmen ist [vgl. zu Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1346/2000: EuGH, Urt. v. 17.01.2006 - C-1/04 -, juris Rn. 29], wozu der Beklagte nichts ausführt. Randnummer 30
dieser Vorschrift kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Randnummer 32 Diese sogenannte ordre-public-Klausel kann nur in Ausnahmefällen einschlägig sein, da sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele der Verordnung bildet, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes durch effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu gewährleisten, vgl. zur VO (EG) 1346/2000 EuGH, Urt. v. 21.01.2010 - C-444/07 -, juris Rn. 34. Es muss sich bei dem mit der Anerkennung der ausländischen Entscheidung verbundenen Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH a.a.O., Rn. 10). Ein Verstoß gegen den nationalen ordre-public liegt nicht schon dann vor, wenn das mitgliedstaatliche Gericht einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners anerkennt oder es - von Willkürentscheidungen abgesehen - fehlerhaft zur Annahme seiner internationalen Zuständigkeit gelangt ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 12 f.) Randnummer 33 Im hier zu entscheidenden Fall hat das Gericht keinen Anlass, der von dem Kläger erlangten Restschuldbefreiung die Anerkennung im Inland wegen eines Verstoßes gegen den nationalen ordre-public im Sinne von Art. 33 VO (EU) 2015/848 zu versagen. Den Darlegungen des Beklagten ist ein solcher Verstoß nicht zu entnehmen. Selbst wenn man den tatsächlichen Vortrag des Beklagten, der Kläger habe im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem County Court at Ipswich seinen Wohnsitz im Inland gehabt und in Großbritannien häufig seinen Wohnsitz gewechselt, für wahr hält, begründet er einen solchen Verstoß nicht. Zum einen ist damit noch nicht einmal gesagt, dass die Annahme des County Court at Ipswich, es sei
1 UAbs. 1 der damals noch geltenden VO (EG) 1346/2000 international zuständig, sich als rechtsfehlerhaft erweist. Der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ist, wie bereits dargelegt, in diesem Zusammenhang nicht relevant. Wenn der Kläger seinen Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Großbritannien hatte, ist dies nicht entscheidend. Zum anderen folgt aus der bloßen rechtsfehlerhaften Bejahung der internationalen Zuständigkeit durch den County Court at Ipswich allenfalls die Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Eine die Grenzen der Willkür überschreitende Entscheidung liegt damit noch nicht vor. Sinn und Zweck des ordre-public-Vorbehaltes ist es nicht, gewissermaßen durch die Hintertür, eine vom übrigen Verordnungsrecht ausgeschlossene inhaltliche Prüfung der Entscheidung des ausländischen Gerichts zu ermöglichen. Die Vorschrift dient einzig der - nur ausnahmsweise zulässigen - Korrektur von für das nationale Recht nicht hinnehmbaren außergewöhnlichen Rechtsverwerfungen. Randnummer 34 Der Einwand des Beklagten, die Eröffnungsentscheidung beruhe auf bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Klägers, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat schon nicht konkret dargelegt, worin die bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Klägers liegen sollen und dass dieser den County Court at Ipswich über seinen Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses getäuscht hat. Aus dem Vortrag, dass sich der Kläger im Zeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiederholt im Haus seiner Frau in W. aufgehalten habe, folgt weder das eine noch das andere. Darüber hinaus ist der Einwand der durch Täuschung erlangten Eröffnungsentscheidung als solcher nicht geeignet, einen Verstoß gegen den nationalen ordre-public zu begründen. Denn die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung infolge Täuschung des Gerichts muss - soweit möglich - durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend gemacht werden (vgl. m.w.N. BGH a.a.O., Rn. 20). Aus Sicht des Gerichts hat für den Beklagten dieser Weg auch offen gestanden, denn Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2015/848 gewährt dem Schuldner und dem Gläubiger die Möglichkeit, die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anzufechten. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2015/848 lässt darüber hinaus die Anfechtung der Eröffnungsentscheidung aus anderen Gründen zu, wenn das nationale Recht (des Eröffnungsstaates) dies vorsieht. Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2015/848 weist die Zuständigkeit für solche Rechtsbehelfe den Gerichten des Mitgliedstaates der Verfahrenseröffnung zu. Sec. 282
O), sondern ausschließlich
dem Recht des Staates in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
1 VO (EU) 2015/848 entfaltet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1 VO (EU) 2015/848 in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren
2 VO (EU) 2015/848 eröffnet ist. Die Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die Eröffnungsentscheidung, sondern auf alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren, vgl. zu Art. 17 Abs. 1 VO (EG) 1346/2000: EuGH, Urt. v. 21.01.2010 - C-444/07 -, juris Rn. 47. Randnummer 37 Dass hier eine abweichende Verordnungsbestimmung gegeben ist oder im Inland ein Verfahren
2 VO (EU) 2015/848 eröffnet worden ist, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Rechtswirkungen, die die von dem Kläger erlangte Restschuldbefreiung im Inland entfaltet, bestimmen sich deshalb
dem nationalen Recht Großbritanniens, also dem Insolvency Act
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in der Regel) ohne richterliche Entscheidung eintretende Restschuldbefreiung
sec. 281
sec. 382
der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur als Erklärung zu verstehen, mit der eine Verpflichtung vor einer amtlichen Stelle formell anerkannt und amtlich registriert wird. Sec. 281
diesen Maßgaben ist der Kläger von den gegen ihn mit den Bescheiden vom
dem Insolvenzrecht, sondern
dem die Schuld begründenden Fachrecht, sodass das einschlägige nationale Recht anzuwenden ist. § 26 Abs. 2 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG M-V) a.F. (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BrSchG M-V n.F.) gewährt dem Aufgabenträger in den dort und in Satz 2 der Norm genannten Fällen einen Aufwendungserstattungsanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes beziehungsweise ist auf den Ausgleich der durch den einzelnen Einsatz der Feuerwehr verursachten Kosten beschränkt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2011 - 1 L 93/08 -, juris Rn. 35 ). An dem Charakter als Aufwendungserstattungsanspruch ändert es entgegen der Auffassung des Beklagten nichts, dass eine Heranziehung die grob fahrlässige Brandverursachung oder die Verantwortlichkeit als Betreiber einer technischen oder baulichen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential voraussetze. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen wandeln den Aufwendungserstattungsanspruch nicht in eine Strafe, die ohnehin noch immer nicht Ergebnis einer Verurteilung in einem Strafverfahren wäre, wie es sec. 281
SchG M-V a.F. (§ 25 Abs. 1 BrSchG M-V n.F.) geltenden Regel, dass Brandschutz und die Technische Hilfeleistung als Aufgaben der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V) unentgeltlich sind, dar. Bei den festgesetzten Gebühren und Auslagen handelt es sich deshalb nicht um eine „fine“ im Sinne von sec. 281
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.