Soziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - einstweiliger Rechtsschutz - kein Anordnungsgrund bei Sicherstellung der Pflege durch Ehepartner Leitsatz Kein Anordnungsgrund für vorläufige Pflegegeld-Gewährung bei tatsächlicher Pflege durch Ehepartner. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg
- Kammer,
- August 2017, S 17 P 30/17 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
- August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld. Randnummer 2 Die 1943 geborene, bei der Antragsgegnerin gesetzlich pflegeversicherte Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrem im Jahre 1946 geborenen Ehemann in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Sie leidet u.a. an den Folgen eines Infarkts. Randnummer 3 Am
- November 2016 beantragte sie bei der Antragsgegnerin Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld sowie die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Die Antragsgegnerin holte daraufhin ein Gutachten des MDK vom
- Dezember 2016 ein, in welchem ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 18 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt festgestellt wurde. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom
- Dezember 2016 sowohl Leistungen bei Pflegebedürftigkeit als auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI ab. Randnummer 4 Am
- Januar 2017 erhob die Antragstellerin durch ihren Ehemann Widerspruch „gegen den Bescheid vom
- Dezember 2016“. Die Antragstellerin sei infolge zahlreicher Operationen nervlich so angeschlagen, dass schon eine Demenz zu befürchten sei. So habe die Antragstellerin etwa eine Pfanne mit Speck auf dem Herd vergessen und sei dann einkaufen gegangen. Wenn sie einkaufen gehe, kaufe sie nicht das, was sie solle, sondern Dinge, die sie nicht brauche. Er (der Ehemann) könne sie nicht mehr alleine lassen und sei dadurch 24 Stunden gebunden. Die Pflege sei nicht in 18 Minuten zu schaffen. Er sei keine Hausfrau und dadurch bei der Körperpflege wesentlich langsamer. Schon beim Aufstehen benötige die Antragstellerin ½ Stunde, bis sie so weit sei. Sie benötige Hilfe beim Waschen und Anziehen. Wegen einer Inkontinenz müsse er die Antragstellerin mehrmals wöchentlich waschen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gegen beide Bescheide mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
- Mai 2017 mit der Begründung zurück, dass nach den Feststellungen des MDK die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Randnummer 6 Am
- Juni 2017 hat die Antragstellerin durch ihren Ehemann bei dem Sozialgericht Neubrandenburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen der Pflegeversicherung zu verpflichten. Sie sei nicht in der Lage, sich ohne fremde Hilfe zu waschen und anzuziehen. Auch benötige sie Hilfe beim Essen und bei der Bewältigung des täglichen Ablaufs. Er (der Ehemann) sei alleine mit der Pflege überfordert. Wegen der zunehmenden Demenz könne er die Antragstellerin kaum noch alleine lassen. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat sich unter Hinweis auf das Ergebnis ihrer Ermittlungen und den nach ihrer Auffassung fehlenden Anordnungsgrund gegen den Eilantrag gewandt. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom
- August 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Es fehle nach dem vorliegenden Erkenntnisstand an einem Anordnungsanspruch, weil die Voraussetzungen der Pflegestufe I wahrscheinlich nicht vorlägen. Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar. Einerseits kämen Leistungen der Sozialhilfe in Betracht. Andererseits sei die Pflege auch bislang durch den Ehemann sichergestellt worden, was bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens fortgeführt werden könne. Nach anfänglichen Zweifeln am Vorliegen eines derartigen Hauptsacheverfahrens geht das Sozialgericht zwischenzeitlich davon aus, dass im Eilantrag zugleich eine konkludente Klageerhebung zu sehen sei. Das Klageverfahren zum Az. Sozialgericht Neubrandenburg S 17 P 5/18 ist noch anhängig. Randnummer 9 Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom
- August 2017 hat die Antragstellerin am
- September 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben. Es werde eine nochmalige Begutachtung erhofft. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß: Randnummer 11 Der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
- August 2017 wird aufgehoben. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Pflegegeld nach Pflegestufe I bzw. Pflegegrad 2 zu gewähren. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren noch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. II. Randnummer 14 Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Randnummer 15 Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, die glaubhaft zu machen sind. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit, liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Randnummer 16 Selbst wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld aus § 37 SGB XI als wahrscheinlich unterstellt, mithin erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I nach der bis zum
- Dezember 2016 geltenden Rechtslage bzw. Pflegebedürftigkeit wenigstens des Pflegegrades 2 nach der seit dem
- Januar 2017 geltenden Fassung, ist ein Anordnungsgrund nicht anzunehmen. Dass der Ehemann der Antragstellerin nicht auch weiterhin zur Sicherstellung deren Pflege in der Lage wäre, ist weder glaubhaft gemacht noch auch nur konkret vorgetragen. Lediglich im erstinstanzlichen Eilverfahren ist pauschal behauptet worden, der Ehemann der Antragstellerin sei „alleine mit der Pflege überfordert“ und sei „nicht in der Lage ihr die richtige Pflege die sie braucht zu geben.“ Randnummer 17 Worin diese Überforderung bzw. Unfähigkeit im Einzelnen bestehen soll, bleibt jedoch unklar. Erst Recht ist in keiner Weise ersichtlich, wie das begehrte Pflegegeld zur Sicherstellung oder Verbesserung der Pflege der Antragstellerin beitragen sollte. Eine andere private Pflegeperson als der Ehemann wird seitens der Antragstellerin noch nicht einmal erwähnt. Zur Pflege ist der Ehemann selbst aber auch ohne finanzielle Gegenleistung nicht nur sittlich, sondern grundsätzlich auch zivilrechtlich verpflichtet, vgl. § 1630 BGB. Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die vom Ehemann bislang erbrachte Pflegetätigkeit das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung überschreiten würde. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.