folgend: Bundesamt) die Anerkennung als Flüchtling. Randnummer 3 Mit einem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom
vietnamesischem Gesetz drohe bei einem Besitz von 75 kg Cannabis die Todesstrafe. Er und weitere Personen hätten jedoch 120 kg in ihrem Besitz gehabt. Randnummer 5 Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 5. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 2 des Bescheides) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote
G) (Ziffer 3 des Bescheides) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Sozialistische Republik Vietnam angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5 des Bescheides). Randnummer 7 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 318 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am
des vietnamesischen Strafgesetzbuches sei beim Handel mit Rauschgift oberhalb einer bestimmten Mengengrenze mit der Todesstrafe zu rechnen. Das Landgericht B-Stadt habe festgestellt, dass insgesamt ein THC-Gehalt von 9.799,835 g der Bewertung der nicht geringen Menge zu Grunde zu legen sei. Eine „nicht geringe Menge“ sei ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g anzunehmen. Dass die begangene Tat bereits in Deutschland verurteilt und geahndet worden sei, schließe die Vollstreckung der Todesstrafe in Vietnam nicht aus. In den Augen der vietnamesischen Führung würden derartige, auch im Ausland begangene Taten das Ansehen der vietnamesischen Nation schädigen, sodass an der Vollstreckung der Todesstrafe festgehalten werde. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 – Az. 6876984 – 432 – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
G zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, Randnummer 11 hilfsweise, Randnummer 12 festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegt, Randnummer 13 hilfsweise, Randnummer 14 die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
G maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, jedoch hat er einen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G liegen nicht vor.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis
Vietnam mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung vor der Ausreise aus Vietnam hat der Kläger bereits keinerlei Vortrag geltend gemacht. Die von ihm geltend gemachte Todesgefahr im Falle der Rückkehr knüpft weder
seinem Vortrag noch
Erkenntnissen des Gerichts an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe an. Randnummer 27 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG.
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei u. a.
G die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Dies droht dem Kläger zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vorliegend bei einer Rückkehr
Vietnam. Randnummer 28 Für einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der mit mehr als 120 kg Marihuana gehandelt hat, kommt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung mit der Todesstrafe in Vietnam in Betracht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde und dort bereits geahndet wurde. Randnummer 29 In drei Tatbeständen – § 193, § 194 und § 197 – des gegenwärtig geltenden Strafgesetzbuches der Sozialistischen Republik Vietnam vom
wie vor in Vietnam vollstreckt. So wurden
erstmals veröffentlichten Zahlen zwischen Juli 2013 und Juli 2016 in Vietnam 429 Menschen hingerichtet. Das entspricht 143 Hinrichtungen jährlich und bringt Vietnam auf den fünften Listenplatz der Länder, in denen die meisten Todesurteile vollstreckt werden – knapp hinter Saudi-Arabien. Die Informationen sind in einem (möglicherweise versehentlich) veröffentlichten Regierungsbericht enthalten. Sie bestätigen vorangegangene Schätzungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam, Stand: Oktober 2017, S. 17). Die den vollstreckten Todesstrafen soll es sich hauptsächlich um die Vollstreckung von Urteilen wegen Drogenhandels handeln (so Gutachten des Prof. Dr. Oskar Weggel, a. a. O., S. 3). Randnummer 30 Die Gefahr einer erneuten Verurteilung des Klägers und zwar konkret zur Todesstrafe droht auch im Fall des Klägers, obwohl er diese Tat nicht nur in Deutschland begangen hat, sondern in Deutschland dafür auch bereits bestraft wurde.
GB SRV können vietnamesische Staatsbürger, die im Ausland gegen Bestimmungen des StGB SRV verstoßen haben, in Vietnam zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden (vgl. Gutachten des Prof. Dr. Oskar Weggel, a. a. O., S. 3). Zur Anerkennung von Rechtskraft im vietnamesischen Recht führt Prof. Dr. Oskar Weggel, a. a. O., S. 4 f., aus: Randnummer 31 „Rechtskraft ist eine Denkkategorie, die zumindest dem überkommenen, d. h. traditionellen vietnamesischen Verständnis genauso fremd ist wie andere aus dem Westen bekannte typisch formal-juristische Rechtsfiguren, z. B. juristische Fiktionen oder aber verfahrensrechtliche Konstruktionen a la ‚Beweislast‘ (im Zivilverfahren) oder ‚In dubio pro reo‘ (im Strafrecht). Worauf es stattdessen ankommt, ist nicht die formelle, sondern die materielle Wahrheit. […] Entsprechend diesem so wenig ausgeprägten Verständnis für formal-juristische Belange neigen vietnamesische Gerichte dazu, Fragen der ‚Rechtskraft‘ und des ‚Ne bis in idem‘ durch Abwägungen zwischen sozialpädagogischen und kriminalpolitischen Gesichtspunkten zu ersetzen.“ Randnummer 32
alledem kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass für die vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland begangene Tat in Vietnam die Strafandrohung der Todesstrafe besteht und der Kläger durch seine bereits erfolgte Verurteilung zu einer Strafhaft, die er auch in der Bundesrepublik Deutschland verbüßt hat, nicht vor einer erneuten Bestrafung durch die vietnamesische Justiz geschützt ist. Randnummer 33 Diese Gefahr einer Verurteilung zum Tode und deren Vollstreckung in Vietnam, droht dem Kläger im Falle der Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht dann, wenn die für die Verhängung der Todesstrafe sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme sprechen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Todesstrafe wird auf Delikte wie das vom Kläger begangene angewandt, unabhängig davon, ob er im Ausland schon bestraft worden ist. Die vom Kläger gehandelte Marihuanamenge übertrifft diejenige, ab der die Todesstrafe einschlägig ist, um ein Vielfaches. Von der Möglichkeit, einen individuellen Strafverzicht mit Vietnam zu vereinbaren, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. An dieser Einschätzung des erkennenden Gerichtes ändert auch der Vortrag der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet erfolgte Verurteilung des Klägers seinen Heimatbehörden überhaupt bekannt würde, nichts. Diese allgemeine Aussage genügt nicht, da nicht gewährleistet ist, dass der vietnamesische Staat sich nicht über Vorgänge in Deutschland im Zusammenhang mit abgeschobenen ehemaligen Asylbewerbern informiert. Im Zusammenhang mit der möglichen Verfolgung exilpolitischer Tätigkeiten ist bekannt, dass das Personal der vietnamesischen Botschaft zwar kapazitätsmäßig nicht in der Lage ist, eine Überwachung aller Aktivitäten von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen durchzuführen, dass sie aber z.B. bei positiver Kenntnis von exilpolitischer Tätigkeit durchaus entsprechende Überwachungsmaßnahmen durchführt (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 20. Dezember 2011 – 2 K 20200/10 Me). Randnummer 34 Da die Klage hinsichtlich des (hilfsweise) geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erfolgreich ist, sind auch die dem entgegenstehenden Ziffern 3 bis 5 des Bescheides vom 5. September 2017 aufzuheben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.