SGB 3 gehören Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen
Erforderlich ist eine gute Bleibeperspektive. (Rn.32) 2. Weder das Inaussichtstellen einer Duldung
G noch die Möglichkeit,
erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis
G zu erlangen, begründen eine gute Bleibeperspektive. (Rn.34)
Deutschland ein und stellte sodann einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 4. Januar 2016 erklärte der Antragsteller, er habe eine Berufsausbildung als Juwelier. Er habe drei bis vier Geschäfte gehabt: eine Bäckerei, drei Cafés, einen Dönerladen und habe mit Gold zu tun gehabt. Bei den genannten Geschäften habe es sich um seine Geschäfte gehandelt. Er habe auch Belege dafür. Er könne alles machen und sei zu jeder Arbeit (ob als Gärtner oder zu Renovierungsarbeiten) bereit. Randnummer 3 Dem bei der Antragsgegnerin gespeicherten Lebenslauf des Antragstellers sind für die Zeiträume bis zur Einreise
Deutschland folgende Einträge zu entnehmen: Randnummer 4 01.09.1986 – 31.08.1996 Realschule/Regionalschule Mittlere Reife / mittlerer Bildungsabschluss (ohne Abschluss) 01.09.1996 – 31.08.1999 Berufsausbildung Goldschmied/in – Juwelen (93522-905) (Anerkennung des Abschlusses wird geprüft) 01.09.1999 – 31.08.2005 Berufspraxis Goldschmied/in – Juwelen 01.09.2005 – 30.09.2014 Barista Café - Betreiber Randnummer 5 Die Familie des Antragstellers bezieht Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz, wobei bei dem Antragsteller das Einkommen in Form von Ausbildungsgeld bedarfsmindernd angerechnet wird. Randnummer 6 Der Asylantrag des Antragstellers und seiner Familie wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom
15 Monaten Aufenthalt Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Diese Voraussetzungen seien bei ihm erfüllt. Es sei insbesondere auch ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Er absolviere eine Berufsausbildung. Selbst bei Ablehnung seines Asylantrages habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung
G – Ausbildungsduldung. Diese könne – bei erfolgreichem Abschluss – zu einer Aufenthaltserlaubnis führen. Von einem erfolgreichen Abschluss könne ausgegangen werden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Duldung
G liege bisher nicht vor, so dass § 59 Abs. 2 SGB III nicht zu beachten sei. Den allgemeinen Zugang
3 SGB III erfülle der Antragsteller ebenfalls nicht, da er selbst sich nicht die erforderliche Zeit (5 Jahre) in Deutschland aufgehalten habe und sich auch die Eltern oder zumindest ein Elternteil nicht in Deutschland aufgehalten habe und hier erwerbstätig gewesen sei. Seit dem 6. August 2016 gebe es nun befristete Sonderregelungen für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern, welche im § 132 SGB III geregelt worden seien. Für die Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung gelte demnach, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei („gute Bleibeperspektive“), zum förderungsfähigen Personenkreis
gehören, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet sei, § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werde die „gute Bleibeperspektive“ auf Menschen aus den Herkunftsstaaten Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia (Schutzquote von über 50 Prozent), und seit dem 1. Juli 2017 auch Afghanistan beschränkt.
bundeseinheitlicher Auffassung der Bundesagentur für Arbeit gehöre die Ukraine somit nicht zu den genannten Herkunftsstaaten mit „guter Bleibeperspektive“, so dass der Antragsteller nicht zum förderfähigen Personenkreis gehöre. Randnummer 11 Bereits am
G habe, führe dies zu keiner anderen Entscheidung, da tatsächlich noch keine Duldung vorliege. Randnummer 17 Am 7. November 2017 hat der Antragsteller –
Erlass des Widerspruchsbescheides – eine Klage beim Sozialgericht Neubrandenburg eingereicht (Az. S 1 AL 91/17). Randnummer 18 Mit Beschluss vom
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet. Vorliegend sei der Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Berufsausbildungsbeihilfe offen. Es bestehe aber ein Anordnungsgrund, da die Fortsetzung der im September 2016 begonnenen Ausbildung ohne die Förderung über Berufsausbildungsbeihilfe gefährdet wäre. Denn der Antragsteller könne insbesondere die hohen Kosten der auswärtigen Ausbildung in Königslutter nicht allein aus seiner Ausbildungsvergütung aufbringen, welche auf die ihm gewährten existenzsichernden Leistungen
dem AsylbLG angerechnet werde. Er benötige diese Vergütung also bereits vollständig für den Lebensunterhalt. Der Antragsteller sei ukrainischer Staatsangehöriger. Er lebe seit Oktober 2014 als Asylbewerber ständig in Deutschland und habe während seines anhängigen Klageverfahrens zu seinem Asylantrag eine Aufenthaltsgestattung
Er verfüge noch nicht über eine Aufenthaltsduldung
G. Da sein Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt sei, stünde bisher eine Entscheidung der Ausländerbehörde darüber nicht an. Der Aufenthalt des Antragstellers sei jedoch seit mehr als 15 Monaten gestattet und sei dies auch schon bei der Stellung des Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe im Juli 2017 der Fall gewesen. Vorliegend könne nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf den Antragsteller Anwendung finde. Der Umstand, dass der Antragsteller aus der Ukraine stamme und damit aufgrund seines Herkunftslandes
den Festlegungen des BAMF keine „gute Bleibeperspektive“ habe, ließen nicht den Schluss zu, dass sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i.S.d. § 132 SGB III nicht zu erwarten sei. Zu Recht weise der Antragsteller darauf hin, dass er mit einer Ausbildungsduldung
G rechnen könne, wenn seine Klage auf Asyl scheitere. Die Frage, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, sei in der fachgerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung habe der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher Erfolg. Randnummer 19 Bereits am
G nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Mit Bescheid vom
keine qualifizierte Berufsausbildung gewesen, so dass es sich bei der jetzigen Ausbildung zum Steinmetz um eine Erstausbildung handele. Zur selbständigen Tätigkeit mit „Barista“ hat die Prozessbevollmächtigte erklärt, dass der Antragsteller praktisch mit einem einfachen Kaffeestand draußen Getränke verkauft habe, wie man es in Polen kenne. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 15. März 2018 hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt. Bei der Frage, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, handele es sich um eine prognostische Einzelbeurteilung. Die Absolvierung einer Berufsausbildung lasse dabei nicht den Schluss zu, dass ein solcher Aufenthalt zu erwarten sei. Insoweit dürfte es schon an einem Sachzusammenhang mit den für die Entscheidung über den Asylantrag maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. Zudem komme es nicht darauf an, ob eine (Ausbildungs)Duldung zu erwarten sei. Vielmehr könne man bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, wenn eine Duldung bereits vorliege. Auch liege kein Anordnungsgrund vor. Die Tatsache, dass der Antragsteller
Erlass der einstweiligen Anordnung bis heute keine Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt habe, für einen Leistungsraum, der überwiegend abgelaufen sei, spreche
Auffassung der Antragsgegnerin gegen die Annahme, dass die Entscheidung des Gerichts für den Antragsteller dringlich sein könnte. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 23 den Beschluss vom 23. Februar 2018 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Randnummer 24 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 25 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Antragsteller bezieht sich in der Begründung auf den angefochtenen Beschluss. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass er bereits eine Ausbildung in der Ukraine absolviert habe. Dieses sei nämlich nicht der Fall. Er habe dort lediglich seinem Onkel für drei Wochen in dessen Juweliergeschäft „über die Schultern geschaut“ und habe anschließend in seinem Laden gearbeitet. Er habe in der Ukraine weder eine Berufsschule besucht noch einen Berufsabschluss als Juwelier erlangt. II. Randnummer 27 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 28 Das Gericht kann auf Antrag
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, sie kann jedoch ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, wenn anders wesentliche
teile für den Antragsteller nicht zu vermeiden sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn
der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen (Anordnungsanspruch) und eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich ist (Anordnungsgrund). Die maßgebenden Tatsachen hat der Antragsteller
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Randnummer 29 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe glaubhaft gemacht.
dem § 56 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Es werden damit nur diejenigen Ausländer/Innen einbezogen, die eine gute Bleibeperspektive haben. Es muss also ex ante eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass die jeweilige Person den Status als Flüchtling (§§ 3 ff. AsylG) oder einen subsidiären Schutz i.S.d. § 4 AsylVfG erlangen wird (vgl. etwa Schmidt-De Caluwe in Mutschler / Schmidt-De Caluwe / Coseriu, SGB III,
G ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen
Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
G ist, wenn eine Duldung
Absatz 2 Satz 4 erteilt wurde,
erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit
G zugestimmt hat. Randnummer 34 Zum einen verfügte der Antragsteller im o.g. Zeitraum nicht über eine Ausbildungsduldung. Diese wurde erst mit Bescheid vom 22. Mai 2018 erteilt. Zum anderen würde das Inaussichtstellen einer solchen Duldung noch keine Annahme eines dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalts bedeuten. Denn eine Duldung führt noch nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt. Bei einer Duldung handelt es sich lediglich um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, der Aufenthalt an sich bleibt unrechtmäßig und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise besteht fort (vgl. hierzu auch Bienert, info also 2018, 104, 108). Auch die Möglichkeit der
erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zu erlangenden Aufenthaltserlaubnis
G begründet keine gute Bleibeperspektive. Es würde sich dann zwar um einen rechtmäßigen Aufenthalt handeln. Allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob der Antragsteller überhaupt eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen kann bzw. wird. Zudem würde es sich nicht um einen dauerhaften Aufenthalt handeln, da die
G zu erteilende Arbeitserlaubnis auf 2 Jahre befristet ist.
G und hält sich seit fast vier Jahren in der Bundesrepublik auf. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich um eine förderungsfähige Ausbildung handelt. Randnummer 36 Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder
dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, § 57 Abs. 1 SGB III. Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird, § 57 Abs. 2 SGB III. Randnummer 37 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft dargelegt (wobei ihn diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft), dass es sich bei der jetzigen Berufsausbildung zum Steinmetz um eine Erstausbildung handelt. Eine förderungsfähige Erstausbildung liegt
der Rechtsprechung des BSG dann nicht vor, wenn bereits ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluss erworben wurde, der einer Ausbildung
1 SGB III
Ausbildungsdauer und Status vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, Az. B 7/7a AL 68/06 R). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erstausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert wurde oder dem Grunde
förderungsfähig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008, Az. B 11 AL 34/07 R). Randnummer 38 Daran, dass es sich bei der jetzigen Ausbildung zum Steinmetz um eine Erstausbildung des Antragstellers handelt, bestehen Zweifel. Diese sind in den eigenen Angaben des Antragstellers
der Einreise in die Bundesrepublik begründet. Der Antragsteller hat insbesondere in der Anhörung am 4. Januar 2016 angegeben, eine Berufsausbildung als Juwelier zu haben. Dies hat er auch der Antragsgegnerin gegenüber vor der Beantragung der Berufsausbildungsbeihilfe bestätigt und hierzu angegeben, die Ausbildung habe von September 1996 bis August 1999, also 3 Jahre gedauert. Danach sei er von September 1999 bis August 2005 in dem Beruf tätig gewesen. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe in der Ukraine keine Berufsausbildung absolviert, sondern lediglich seinem Onkel für drei Wochen in seinem Juweliergeschäft über die Schultern geschaut, so widerspricht dies seinen ersten Angaben. Welchen Anlass der Antragsteller bei seiner Einreise bzw. bei der Befragung zum Lebenslauf durch die Antragsgegnerin gehabt haben sollte, unrichtige Angaben zu machen, erschließt sich bisher nicht. Soweit seitens des Antragstellers nunmehr (u.a. im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald) behauptet wird, die fehlerhafte Behauptung, er hätte einen Ausbildungsberuf, beruhe darauf, dass er damals nicht gewusst habe, was in Deutschland unter einer Berufsausbildung verstanden werde und es sich tatsächlich so verhalten habe, dass er
deutschem Verständnis nichts weiter als ein Praktikum im Geschäft seines Onkels absolviert habe und dann dort gearbeitet habe, so dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln. Auch die Ukraine verfügt über ein gut ausgebautes Schul- und Hochschulsystem, wobei unterschiedliche Ausbildungsberufe auf unterschiedliche Art und Weise (meist allerdings durch größtenteils schulische Ausbildung) erlernt werden können. Das Erlernen eines Berufes ist in der Ukraine bereits
Abschluss von 9 Klassen (Basis-Schulbildung) oder aber
Abschluss von 11 Klassen (mittlere Reife, Hochschulberechtigung) möglich. Wie auch in der Bundesrepublik endet eine Ausbildung in der Ukraine mit der Aushändigung eines Abschlusszeugnisses (meist Diplom genannt). Dies muss dem Antragsteller auch bekannt gewesen sein, immerhin verfügt seine Ehefrau unstrittig über eine abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (Az. 15 A 3564/16 As SN) ergibt, wo es auf Seite 10 des Urteils heißt: „Die Klägerin hat eine qualifizierte Berufsausbildung und hat vor ihrer Ausreise in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt.“ Es kann daher durchaus angenommen werden, dass der Antragsteller bei seinen Angaben, er habe den Beruf des Juweliers erlernt, hinsichtlich der Berufsausbildung von einer einer Berufsausbildung in Deutschland ähnlichen Qualifizierung ausgegangen ist. Randnummer 39
der derzeitigen Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, so dass es sich bei der von ihm jetzt durchzuführenden Berufsausbildung um eine Zweitausbildung handeln würde. Die Prüfung, ob eine solche gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden kann, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, obliegt der Antragsgegnerin. Einen Anordnungsanspruch im Sinne der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.