Eingruppierung einer Erzieherin in der Heimerziehung - besonders schwierige fachliche Tätigkeiten Leitsatz 1. Um besonders schwierige fachliche Tätigkeiten einer Erzieherin handelt es sich, wenn die Arbeitsaufgabe Anforderungen stellt, die deutlich über den Normalfall hinausgehen. Die Tätigkeit muss im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung das übliche Maß deutlich übersteigen. (Rn.144) 2. Wesentliche Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6
(2)1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerk-malen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … Randnummer 96 Protokollerklärung zu Absatz 2: Randnummer 97 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … Randnummer 98 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Randnummer 99 … Randnummer 100 Teil B Besonderer Teil Randnummer 101 … Randnummer 102 XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Randnummer 103 … Randnummer 104 Entgeltgruppe S 8a Randnummer 105 Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 106 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) Randnummer 107 Entgeltgruppe S 8b Randnummer 108 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Randnummer 109 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) Randnummer 110 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industrie-meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Randnummer 111 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 112 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Randnummer 113 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 114 … Randnummer 115 Protokollerklärungen: Randnummer 116 1. 1 Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. … Randnummer 117 … Randnummer 118 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). Randnummer 119 … Randnummer 120 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die Randnummer 121
- a)Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Randnummer 122
- b)Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Randnummer 123
- c)Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, Randnummer 124
- d)Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, Randnummer 125
- e)fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, Randnummer 126
- f)Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsüber-greifenden Aufgaben. Randnummer 127 …" Randnummer 128 Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Randnummer 129 Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Klägerin. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427). Randnummer 130 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 131 Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 27. September 2017 - 4 AZR 666/14 - Rn. 15, juris = ZTR 2018, 82; BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131). Randnummer 132 Die Betreuung einer Person oder Personengruppe ist, wie sich aus Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ergibt, regelmäßig als Arbeitsvorgang zu betrachten. Randnummer 133 Sind allerdings verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, können unterschiedliche Arbeitsergebnisse und damit verschiedene Arbeitsvorgänge vorliegen (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 17, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2017, 259). Randnummer 134 Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, und zwar zum einen die Betreuung der Klienten in der Regelwohngruppe einschließlich der Teamleitung und zum anderen der Betreuung der Klienten im Betreuten Wohnen, ebenfalls einschließlich der Teamleitung. Beide Arbeitsvorgänge haben einen Zeitanteil von 50 % bezogen auf die Arbeitszeit der Klägerin. Eine weitere Aufteilung kommt nicht in Betracht. Randnummer 135 Die Aufgaben der Teamleitung bilden keinen eigenständigen Arbeitsvorgang. Die Teamleitung führt nicht zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis, da sie eng mit der eigenen Betreuungstätigkeit der Klägerin verzahnt ist, die ohne eine Zusammenarbeit im Team nicht möglich ist. Dementsprechend finden sich bereits in der Stellenbeschreibung zur Betreuungstätigkeit organisatorische Aufgaben, wie z. B. Planung, Koordination und Organisation der Abläufe in der Wohngruppe, Mitarbeit bei der Planung und Gestaltung von Festen und Feiern. Die Teamleitung soll eine ordnungsgemäße Betreuung der Bewohner, die ohne eine Zusammenarbeit im Team nicht möglich ist, sicherstellen. Die Aufstellung von Dienst- und Urlaubsplänen, die Beschaffung von Sachmittel etc. sind notwendige Zusammenhangstätigkeiten, die dem Ziel untergeordnet sind, den anvertrauten Kindern und Jugendlichen zu einer eigenbestimmten, selbstständigen Lebensführung zu verhelfen. Randnummer 136 Die Betreuung der Klienten in der Regelwohngruppe und im Betreuten Wohnen führt zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Die Jugendlichen im Betreuten Wohnen sind bereits deutlich selbstständiger. Dementsprechend sind die Wohn- und Lebensbedingungen dort anders ausgestaltet als in der Regelwohngruppe. Der in den LQEV vereinbarte Leistungsumfang unterscheidet sich deutlich. Hinzu kommt die räumliche Trennung des Betreuten Wohnens, die den Prozess der Verselbstständigung unterstützt. Randnummer 137 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Betreuung in der Regelwohngruppe" Randnummer 138 Der Arbeitsvorgang "Betreuung in der Regelwohngruppe" erfüllt weder die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-VKA noch diejenigen der Fallgruppe 3. Randnummer 139
- a)Staatlich anerkannte Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Fallgruppe 1) Randnummer 140 Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und übt eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus. Zu den entsprechenden Tätigkeiten gehört nicht nur die Arbeit in Kindergärten, sondern auch die Betreuung von Jugendlichen und über 18jährigen Personen (Protokollerklärung Nr. 3 zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-VKA). Randnummer 141 Der Arbeitsvorgang "Betreuung in der Regelwohngruppe" enthält jedoch keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Randnummer 142 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, juris = ZTR 2017, 654; BAG, Urteil vom 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14, juris = NJW 2017, 3321). Randnummer 143 Schwierige Tätigkeiten allein genügen nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht. Es muss sich um besonders schwierige Tätigkeiten handeln. Zudem müssen die Tätigkeiten in fachlich er Hinsicht besonders schwierig sein. Randnummer 144 Um besonders schwierige fachliche Tätigkeiten einer Erzieherin handelt es sich, wenn die Arbeitsaufgabe Anforderungen stellt, die deutlich über den Normalfall hinausgehen. Die Tätigkeit muss im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung das übliche Maß deutlich übersteigen (BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - Rn. 48, juris = ZTR 1995, 454; ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2015 - 2 Ca 2260/14 - Rn. 59, juris). Randnummer 145 Haben die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal durch Beispiele erläutert, ist das Merkmal erfüllt, wenn die Voraussetzungen eines Beispiels vorliegen. Fehlt es daran, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, der wiederum anhand der Maßstäbe in den Beispielstatbeständen zu bestimmen ist; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 26, juris = NZA-RR 2009, 651; BAG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - Rn. 40, juris = ZTR 1998, 461; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 3 Sa 755/15 - Rn. 111, juris). Randnummer 146
- aa)Tätigkeiten in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten Randnummer 147 Die Tarifvertragsparteien gehen, was die Erziehungsschwierigkeiten betrifft, von drei unterschiedlichen Kategorien aus: Kinder und Jugendliche ohne Erziehungsschwierigkeiten, solche mit Erziehungsschwierigkeiten und solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. In der Protokollerklärung Nr. 6
- b)zur Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA ist nur die zuletzt genannte Gruppe angesprochen. Der Begriff "wesentlich" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch: "von großem Gewicht", "in hohem Grad" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, Stichwort "wesentlich"). Die Erziehungsschwierigkeiten müssen ein Ausmaß angenommen haben, das sich im oberen Bereich bewegt und nur noch in Einzelfällen überboten wird. Die Erziehung dieser Kinder und Jugendlichen muss eine besondere Herausforderung für den Erzieher darstellen, die nur mit speziellen pädagogischen Kenntnissen und Fähigkeiten zu bewältigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - Rn. 51, juris = ZTR 1998, 461). Randnummer 148 Eine Unterbringung im Heim lässt noch nicht den Rückschluss auf wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bei einem Kind oder Jugendlichen zu. Die Heimunterbringung als solche ist in der Protokollerklärung nicht als Beispiel für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten genannt. Die Tarifvertragsparteien haben stattdessen auf die gesteigerten Anforderungen bei der Erziehung abgestellt. Die Bewilligung einer Heimerziehung setzt nicht voraus, dass wesentliche Erziehungsschwierigkeiten vorliegen. Ein Personensorgeberechtigter hat nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Dabei kann es erforderlich sein, dass die Erziehung außerhalb des Elternhauses stattfindet (vgl. § 27 Abs. 2a SGB VIII). Zwar können Erziehungsschwierigkeiten bzw. wesentliche Erziehungsschwierigkeiten eine Heimerziehung erforderlich machen. Zwingend ist das jedoch nicht, da auch die Situation im Elternhaus eine Heimerziehung bedingen kann. Randnummer 149 Symptome wie Überängstlichkeit, Wahrnehmungsstörungen, Sprachauffälligkeiten, Antriebshemmungen, grob- und feinmotorische Störungen, Aggressivität und Hyperaktivität lassen jedenfalls noch nicht auf eine deutliche Steigerung von Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollerklärung schließen (BAG, Urteil vom 06. März 1996 - 4 AZR 671/94 - Rn. 36, juris = ZTR 1996, 464; ArbG Ludwigshafen, Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 Ca 1903/96 - Rn. 62, juris = EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr Vc Nr. 12). Randnummer 150 Die der Klägerin in der Regelwohngruppe anvertrauten Jugendlichen weisen keine Erziehungsschwierigkeiten auf, die im oberen Bereich des Möglichen und Denkbaren liegen. Die Erziehung der Heimbewohner ist zwar regelmäßig schwierig und unterscheidet sich dadurch von der Erziehung normaler Kinder und Jugendlicher, wie sie beispielsweise in einer herkömmlichen Kindertagesstätte stattfindet. Diese Schwierigkeiten sind mit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und den notwendigen Fortbildungen zu bewältigen. Die Schwierigkeiten erreichen nicht einen Grad, der auf den obersten Stufen anzusiedeln ist. Kinder und Jugendliche mit solchen Defiziten werden nicht in der Regelwohngruppe untergebracht bzw. müssen die Regelwohngruppe verlassen, wenn die Erziehung derart schwierig wird, dass die herkömmliche Herangehensweise versagt. Kinder und Jugendliche mit akuten psychotischen Störungen, manifester Suchtproblematik oder verfestigtem, hohen Kriminalitätspotential gehören ausdrücklich nicht zur Zielgruppe. Die Erziehung solcher Klienten weist einen Schwierigkeitsgrad auf, der im oberen Bereich liegt und deshalb eine besondere Herausforderung für den Erzieher darstellt, die mit einer höheren Vergütung ausgeglichen werden soll. Die Betreuung solcher Klienten stellt ähnliche Anforderungen an den Erzieher wie die Tätigkeit in geschlossenen (gesicherten) Gruppen (Protokollerklärung Nr. 6 d). Randnummer 151 Soweit die Kinder und Jugendlichen an Krankheiten, auch psychischen, leiden, bedürfen sie einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und einer besonderen Fürsorge des Erziehers, der ein Stück weit die Rolle der Eltern als Bezugsperson übernimmt. Eine Erkrankung macht die Erziehung nicht zwangsläufig schwieriger, jedenfalls nicht in einem Grad, der im oberen Bereich liegt. Erschwert allerdings eine Krankheit die Erziehung erheblich, z. B. bei akuten psychotischen Störungen oder manifester Suchtproblematik, kann der Jugendliche in der Regelwohngruppe nicht mehr betreut werden und muss die Gruppe verlassen. Randnummer 152
- bb)Fachliche Koordinierungstätigkeiten Randnummer 153 Der Arbeitsvorgang enthält keine fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a (Protokollerklärung Nr. 6 e). Randnummer 154 Die Koordinierungstätigkeiten müssen nach dem Wortlaut des Tarifvertrages fachlicher Art sein. Andere Koordinierungstätigkeiten erfüllen das Beispiel der Protokollerklärung nicht. Die Bezugnahme auf fachliche Tätigkeiten entspricht der Formulierung des allgemeinen Begriffs in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA. Eine fachliche Koordinierungstätigkeit liegt vor, wenn die Mitarbeiterin die Aufgabe hat, die im jeweiligen Bereich auftretenden fachlichen Fragen zwischen den weiteren Beschäftigten abzustimmen und in Einklang zu bringen. Dabei muss es sich um mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA, also z. B. Erzieher mit staatlicher Anerkennung, handeln. Eine solche Aufgabe erfordert besondere pädagogische Fachkenntnisse, die über diejenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung hinausgehen, da unterschiedliche methodische Ansätze zu bewerten und zu vermitteln sind. Die fachliche Koordinatorin muss sich mit der pädagogischen Arbeit der anderen Beschäftigten auseinandersetzen und diese auf ein von ihr entwickeltes Gesamtkonzept abstimmen und ausrichten. Darüber hinaus werden Führungskompetenzen benötigt. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind es, die nach Sinn und Zweck der Protokollerklärung durch ein höheres Entgelt honoriert werden sollen. Randnummer 155 Die Klägerin hat als Teamleiterin verschiedene Verwaltungsaufgaben für die Regelwohngruppe zu erledigen. Die Abstimmung von fachlichen Fragen zwischen den weiteren vier Erzieherinnen und Erziehern obliegt ihr jedoch nicht. Die Erstellung der Dienst- und Urlaubspläne ist eine organisatorische Aufgabe, aber keine pädagogische Leitungstätigkeit. Das Gleiche gilt für die Meldung von besonderen Vorkommnissen, Schadensfällen oder Krankheiten, die Überwachung des Budgets, die Beschaffung von Sachmitteln, die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Bestimmungen der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes usw. Für diese Aufgaben sind keine besonderen pädagogischen Fachkenntnisse erforderlich. Soweit die Klägerin ausweislich der Zusatzfunktionsbeschreibung die individuellen Aufgaben der Mitarbeiter im Team zu verteilen und festzulegen hat, geht es nicht um eine Anleitung in pädagogischen Fragen, sondern um die Gewährleistung des Betriebsablaufs. Die Koordination gemeinsamer Feste und Veranstaltungen erfordert zwar ein gewisses Organisationstalent, jedoch keine besonderen pädagogischen Fähigkeiten. Randnummer 156
- b)Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen (Fallgruppe 3) Randnummer 157 Die Klägerin ist nicht in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen oder -pädagoginnen mit staatlicher Anerkennung beschäftigt (Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 TVöD-VKA). Randnummer 158 Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung der Menschen, ihrer Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen und ist somit stärker konzeptionell geprägt. Die Tätigkeit einer Erzieherin beinhaltet dagegen mehr Arbeiten mit ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur (BAG, Urteil vom 05. März 1997 - 4 AZR 373/95 - Rn. 56, juris = ZTR 1997, 368). Eine Ausübungsform des Berufes der Erzieherin ist die betreuende Tätigkeit in Heimen und Wohngruppen, häufig mit familienersetzender Funktion, wobei die Erzieherin elterliche Aufgaben übernimmt, welche die tägliche Sorge für Körperpflege, Essen und Bekleidung bis hin zur Entfaltung von körperlichen, geistigen, sozialen, gefühlsmäßigen und schöpferischen Kräften in allen Lebensbereichen umfassen (LAG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 11 Sa 645/02 - Rn. 90, juris). Randnummer 159 Erzieher/innen für Jugend- und Heimerziehung sind für die umfassende Versorgung und pädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen, z. B. in Kinder- und Jugendheimen, verantwortlich. Da sie für die Kinder und Jugendlichen wichtige Bezugspersonen darstellen und soweit wie möglich die Elternrolle übernehmen, achten sie auf die schulische oder berufliche Entwicklung sowie persönliche Entfaltung der Kinder und Jugendlichen. Außerdem sorgen sie für Körperpflege, Essen und Bekleidung, regen zu Freizeitbeschäftigungen an und organisieren Ferienaufenthalte. Als Grundlage für ihre erzieherische oder förderpädagogische Arbeit beobachten und analysieren sie das Verhalten der Kinder und Jugendlichen. Sie arbeiten Erziehungs- und Hilfepläne aus, führen Einzel- und Gruppengespräche, unter anderem zur Konfliktbewältigung, und kooperieren mit Schulen, Ausbildungsstätten und Eltern. Die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dokumentieren sie in Berichten (https://berufenet.arbeitsagentur.de). Randnummer 160 Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen leisten Erziehungs- und Beratungsarbeit, z. B. in der Rehabilitation, in Einrichtungen des Strafvollzugs oder in der Jugend- und Familienhilfe. Als Bezugspersonen begleiten Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen betroffene Menschen im Alltag, intervenieren in Krisensituationen und motivieren zu Eigeninitiative. Sie unterstützen die Betroffenen dabei, Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln, beraten z. B. Suchtkranke, Schuldner, Asylsuchende und Migranten/Migrantinnen oder führen Anti-Gewalt-Trainings durch. An Kindertagesstätten, Horten und Schulen übernehmen Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen pädagogische Aufgaben. Als Sachbearbeiter/innen und Planer/innen ermitteln sie den Bedarf an materieller, persönlicher und finanzieller Unterstützung und vermitteln die entsprechenden Hilfen. Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen nehmen zudem Konzeptions-, Planungs-, Organisations-, Leitungs- und Koordinierungsaufgaben wahr (https://berufenet. arbeitsagentur.de). Randnummer 161 Die Tätigkeit der Klägerin in der Regelwohngruppe ist nicht die einer Sozialarbeiterin oder -pädagogin. Ihre Aufgaben sind nicht konzeptionell geprägt. Der Schwerpunkt liegt auf der Übernahme elterlicher Aufgaben, insbesondere der Betreuung und Versorgung im Hinblick auf Körperpflege, Essen und Bekleidung, Schule und Ausbildung sowie Freizeitbeschäftigung. Die Klägerin leistet keine Beratungsarbeit. Sie ist nicht auf einem typischen Arbeitsplatz einer Sozialarbeiterin tätig, sondern auf dem einer Erzieherin für Jugend- und Heimarbeit. Randnummer 162 3. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Betreuung im Betreuten Wohnen" Randnummer 163 Der Arbeitsvorgang "Betreuung im Betreuten Wohnen" erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 3 TVöD-VKA. Randnummer 164 Die Erziehungsschwierigkeiten im Betreuten Wohnen gehen jedenfalls nicht über diejenigen in der Regelwohngruppe hinaus. Vielmehr dürften diese im Betreuten Wohnen geringer sein, da hier Jugendliche und junge Erwachsene untergebracht sind, die ihren Alltag bereits weitestgehend selbstverantwortet gestalten können und über ein ausreichendes Maß an Kompetenzen zur eigenständigen Lebensgestaltung verfügen. Randnummer 165 Hinsichtlich der fachlichen Koordinierungstätigkeiten und der Beschäftigung in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen gelten die Ausführungen zum Arbeitsvorgang "Betreuung in der Regelwohngruppe" entsprechend. Randnummer 166 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG.