Klägers gegen den Beschluss
Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2018 – Az. 5 Ca 233/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von Forderungen der kassenärztlichen Vereinigung auf Rückzahlung vertragsärztlichen Honorars sowie von sämtlichen diesbezüglich anfallenden Verfahrenskosten freizustellen und in diesem Zusammenhang in dem hier anhängigen Vorabverfahren um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit von 1993 bis 2009 zuletzt als Chefarzt (Institut für Nuklearmedizin) beschäftigt. Auf der Grundlage einer durch die Beklagte erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung erbrachte der Kläger in den Räumlichkeiten der Beklagten inklusive Personalgestellung durch die Beklagte kassenärztliche Leistungen, für welche die Beklagte für den Kläger gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung die entsprechend anfallenden Honorarforderungen einzog. Randnummer 3 Die kassenärztliche Vereinigung rügte das Vorgehen
Klägers hinsichtlich der vorgenommenen Abrechnungen im Rahmen seiner kassenärztlichen Tätigkeiten und machte dem Kläger gegenüber einen Rückforderungsanspruch von 342.000 € geltend. In dem diesbezüglich vor dem Sozialgericht Schwerin geführten Verfahren (S 3 Ka 52/14; Urteil v. 14.12.2016) blieb der Kläger erfolglos. Randnummer 4 Die Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 15.03.2018 ist das Arbeitsgericht dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat den Rechtsstreit an das Landgericht Schwerin verwiesen. Es handele sich vorliegend weder um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 ArbGG, noch lasse sich die Rechtswegzuständigkeit auf § 2 Abs. 3 ArbGG stützen, da kein rechtlicher und auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang i. S.
Gesetzes gegeben sei. Randnummer 6 Gegen diese am 20.03.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 03.04.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde
Klägers. Mit Beschluss vom 03.05.2018 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Randnummer 7 Der Kläger hält im Beschwerdeverfahren an seiner Rechtsansicht fest. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei vorliegend gem. § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zwar nur unmittelbare rechtliche Beziehungen
Klägers zur kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern bestanden hätten, diese jedoch nicht außerhalb und unabhängig von der vertraglichen Beziehung zur Beklagten, sondern davon abhängig und untrennbar damit verknüpft. Die Tätigkeit als ermächtigter Arzt hänge begriffsnotwendig von der gleichzeitigen Tätigkeit als Krankenhausarzt ab. Diese Tätigkeit habe der Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – unstreitig - erbracht. Damit habe eine unmittelbare rechtliche Verknüpfung zwischen der Tätigkeit als ermächtigter Arzt und der abhängigen Beschäftigung als Krankenhausarzt bestanden. Der notwendige wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang sei gegeben. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass das im Rahmen der Ermächtigung erwirtschaftete Honorar nicht vom Kläger selbst, sondern – unstreitig – von der Beklagten der kassenärztlichen Vereinigung gegenüber abgerechnet und vereinnahmt worden sei. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass ab dem 2. Quartal 2006 nicht mehr der Abzug der Sachkosten verbleibende Teil an den Kläger ausgekehrt worden sei, sondern das von der Beklagten vereinnahmte kassenärztliche Honorar
Klägers in voller Höhe bei der Beklagten verblieben sei und lediglich bei der Ermittlung eines als eher geringfügig zu bewertenden umsatzabhängigen Bonuses als leistungsbezogenes Entgeltelement mit berücksichtigt worden sei. Zudem sei die fehlende räumliche und organisatorische Trennung zwischen der Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten und der Tätigkeit als ermächtigter Arzt unberücksichtigt geblieben. Im Arbeitsalltag habe es keinen Unterschied gemacht, ob die Leistungserbringung zu Lasten der kassenärztlichen Vereinigung erfolgt sei oder die Veranlassung auf eine stationäre Behandlung zurückzuführen gewesen sei. Lediglich zum Zwecke der Abrechnung sei eine getrennte Erfassung erfolgt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit von Arbeitsvertrag und Tätigkeit
Klägers im Rahmen der kassenärztlichen Ermächtigung sei das diesbezüglich klägerseitig erwirtschaftete Honorar beklagtenseitig als zu Gunsten der Beklagten erwirtschaftet betrachtet worden. So habe der Kläger von der Beklagten quartalsweise tabellarisch Aufstellungen über das insoweit bereits Erreichte, die Zielvorgaben und die aufgelaufenen Kosten erhalten. Das im Rahmen der kassenärztlichen Ermächtigung erwirtschaftete Honorar
Klägers sei darin erfasst und bei der Frage, ob und inwieweit die betriebswirtschaftlichen Vorgaben erfüllt seien, berücksichtigt worden. Damit sei das vom Kläger im Rahmen der kassenärztlichen Ermächtigung erwirtschaftete Honorar in voller Höhe in die betriebswirtschaftliche Erfassung der vom Kläger in seiner Tätigkeit im Rahmen
Arbeitsvertrages für die Beklagte Erwirtschaftete eingeflossen. Korrespondierend damit sei an den Kläger auch nicht das im Rahmen der kassenärztlichen Ermächtigung erwirtschaftete Honorar nach Abzug
Sach- und Personalkostenanteils unverändert ausgekehrt worden, sondern dieses lediglich bei der Ermittlung
dem Kläger zustehenden umsatzabhängigen Bonuses mitberücksichtigt worden. Jedenfalls ab dem dritten Quartal 2006 habe insoweit keine gesonderte Abrechnung stattgefunden. Die Verrechnung sei im Rahmen der allgemeinen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgt. Mithin ergebe sich die Rechtswegzuständigkeit auch aus § 2 Abs. 1 ArbGG. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 9 Diese sofortige Beschwerde
Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 10 1. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit gem. § 48 Abs. 1 S. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG rechtsfehlerfrei an das Landgericht Schwerin verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend weder gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG (a), noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG (
Vortrages
Klägers nicht erfüllt. Denn insoweit ist unstreitig, dass der Kläger mit Zustimmung der Beklagten als ermächtigter Arzt im Sinne
m. § 120 SGB V außerhalb der Verpflichtungen aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten kassenärztliche Leistungen erbracht hat, die entsprechende Honorarforderungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung ausgelöst haben. Der Umstand, dass § 116 SGB V in diesem Zusammenhang ein Arbeitsverhältnis
Krankenhausarztes mit dem zugelassenen Krankenhausträger als Voraussetzung vorsieht, ändert daran nichts. Denn die kassenärztliche Tätigkeit eines Krankenhausarztes als ermächtigter Arzt i. S.
V. m. § 120 SGB V steht in keinem Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Der ermächtigte Arzt im vorgenannten Sinne erwirbt unmittelbar nach § 120 SGB V einen Honoraranspruch, der sich gerade nicht gegen seinen Arbeitgeber richtet. Der Umstand, dass diese Honoraransprüche gem. § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V über den Krankenhausträger abgerechnet werden, steht dem nicht entgegen. Denn nach einhelliger und zutreffender Auffassung bleibt der ermächtigte Krankenhausarzt Anspruchsberechtigter
Vergütungsanspruches gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung. Der Krankenhausträger ist lediglich berechtigt, die Leistungen
ermächtigten Krankenhausarztes gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen und die zustehende Vergütung in Empfang zu nehmen. Ein Anspruchsübergang auf den Krankenhausträger ist damit gerade nicht verbunden (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Hess, Rn 9 zu § 120 AGB V; Stand Oktober 2014; mwN). Randnummer 13 Mithin können sich die vom Kläger geltend gemachten Freistellungsansprüche gegenüber der Beklagten allenfalls und allein aus solchen Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben, die sich aus ihrer Aufgabenerfüllung nach § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V ergeben. Diese Verpflichtungen betreffen jedoch ausschließlich das Dreiecksverhältnis
Klägers als ermächtigter Arzt i. S. der §§ 116, 120 SGB V sowie der kassenärztlichen Vereinigung als diesbezügliche Honorarschuldnerin und der Beklagten als honorareinzugsermächtigte Stelle i. S.
1 S. 3 SGB V. Berührungspunkte zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Parteien sind insoweit unter Berücksichtigung
Sach- und Streitstandes nicht gegeben. Randnummer 14
Allein dieser Umstand vermag die von dem Kläger vertretene Rechtsauffassung jedoch nicht zu stützen. Denn wenn eine Ermächtigung nach § 116 SGB V ausgesprochen worden ist, richten sich die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen dem ermächtigten Arzt und der kassenärztliche Vereinigung nach den gesetzlichen Vorgaben
SGB V und hinsichtlich der vergütungstechnischen Abwicklung insbesondere nach § 120 SGB V und mithin gerade nicht nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
betroffenen Krankenhausarztes mit dem Krankenhausträger. Der Umstand, dass der Krankenhausträger für den ermächtigten Arzt
sen Honoraransprüche gegenüber der kassenärztlichen Versorgung abrechnet, ändert daran nichts. Denn diese Tätigkeit
Krankenhausträgers ergibt sich nicht aus den bestehenden Arbeitsverhältnis sondern unmittelbar aus § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Erbringung vertragsärztlicher Versorgungsleistungen durch den ermächtigten Arzt. Randnummer 18 Soweit die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung wohl auch damit begründet werden soll, dass sich nach seiner Ansicht der rechtlicher Zusammenhang aus der fehlenden räumlichen und organisatorischen Trennung zwischen der Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten und der Tätigkeit als ermächtigter Arzt ergebe, so vermag die Kammer auch dieser Argumentation nicht zu folgen. Dem steht bereits der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut nach § 120 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB V entgegen, der wie folgt lautet: Randnummer 19 „Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts abweichenden bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach S. 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet.“ Randnummer 20 Der Gesetzgeber stellt damit unmissverständlich klar, dass die Leistungen, die ein ermächtigter Krankenhausarzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und dem damit verbundenen Honoraranspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung in den Räumlichkeiten und bei Nutzung der Arbeitsmaterialien und Arbeitsgeräte
Krankenhausträgers erbringen kann. Selbst wenn mithin zu Gunsten
Klägers von einer fehlenden räumlichen und organisatorischen Trennung zwischen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten und der Tätigkeit als ermächtigter Arzt ausgegangen wird, so beruht dieser Umstand jedenfalls nicht aus den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben
1 S. 2 i. V. m. S. 3 SGB V. Randnummer 21 bb) Da die vom Kläger geltend gemachten Freistellungsansprüche gegen die Beklagte nicht lediglich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann, ist auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang im oben genannten Sinn nicht gegeben. Die diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang mit den Honorarabrechnungen
Klägers gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung aus seinen Leistungen zur vertragsärztlichen Versorgung stehen nicht im ursächlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Denn aus dem ehemals zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgt keine Verpflichtung
Klägers eine Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Versorgungsleistungen i. S.
Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung als ermächtigter Krankenhausarzt mit daraus resultierendem Honoraranspruch gegen die kassenärztlichen Vereinigung zu erbringen. Vielmehr hat sich der Kläger selbst dafür entschieden, neben seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nach Zustimmung durch die Beklagte und der erteilten Ermächtigung als Nebentätigkeit entsprechende vertragsärztliche Versorgungsleistungen zu erbringen. Mithin stehen die Tätigkeiten als ermächtigter Arzt durch den Kläger nicht im Zusammenhang mit dem ehemals mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr unabhängig daneben. Randnummer 22 c) Die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich schließlich nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Diesbezüglich fehlt es bereits nach der Antragstellung an der notwendigen Verknüpfung der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche mit sonstigen Ansprüchen, die nicht unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis resultieren. Randnummer 23 Nach alle dem ist wie erkannt zu entscheiden. Die durch das Arbeitsgericht ausgesprochene Verweisung an das Landgericht ist unter Berücksichtigung
Vortrages der Parteien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 24 2. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten
Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Randnummer 25 Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG). Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Randnummer 27 Ein Rechtmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.