träglicher Heilung Leitsatz 1. Ein Fall äußerster Dringlichkeit, in dem
Verf MV) der Bürgermeister entscheidet, liegt nur vor, wenn die Entscheidung so zeitnah erfolgen muss, dass bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Hauptausschusses oder der Bürgerschaft nicht zugewartet werden kann, selbst wenn eine verkürzte Einberufungsfrist oder die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits terminierten Sitzung berücksichtigt wird. (Rn.58) 2. Die
Verf MV) vorgesehene Zustimmung des zuständigen Gremiums zu der Eilentscheidung des Bürgermeisters kommt nicht in Betracht, wenn es objektiv an der äußersten Dringlichkeit fehlt. Eine solche Entscheidung kann auch nicht als eine - erneute - Sachentscheidung angesehen werden. (Rn.60)
der es als Stellplatzfläche für 18 PKW-Einstellplätze einschließlich der notwendigen Zufahrt für die Flurstücke 4, 5, 6, 7 und 8 der Flur 9 der Gemarkung C. dient. Randnummer 2 Die Klägerin zu
H & Co. KG in Höhe von 230.000,00 Euro. Auf das hier betroffene Grundstück sollten 70.000 Euro entfallen. Der Besitzübergang sollte mit Wirkung vom
landesrechtlichen Verordnungen des Denkmalschutzes bestehen könnte. Falls die Ausübung des Vorkaufsrechtes in Betracht komme, werde um entsprechende Mitteilung gebeten, damit dann nähere Angaben zum Vertragsinhalt gemacht werden könnten. Randnummer 6 Spätestens am
GB zustehende Vorkaufsrecht werde durch diese Bescheinigung nicht berührt. Über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheide sie binnen zwei Monaten
Vorliegen sämtlicher behördlicher Genehmigungen zum oben genannten Kaufvertrag. Randnummer 8 Am
kommen zu ordnen. Er sei der Ansicht, dass bei der Herauslösung eines Grundstücks aus einer Gesellschaft und der Überführung in das Privatvermögen kein vorkaufsrechtlicher Vorgang vorliege. Das werde seitens des Beklagten anders gesehen. Randnummer 9 Das Vorkaufsrecht werde ausgeübt, da es gemäß dem städtebaulichen Rahmenplan Zielsetzung sei, die historisch gewachsenen Grundraster und Stadtstrukturen zu erhalten und zu sichern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts solle der Bodenordnung dienen und eine Blockranderschließung ermöglichen. Das Grundstück sei mit einer Breite von ca. 14 m separat mit einem mehrgeschossigen Gebäude schwer bebaubar. Wesentlich wirtschaftlicher wäre eine einheitliche Bebauung über mehrere Grundstücke. Eine Befreiung von der Baulast wäre nur dann möglich, wenn ein Ersatzgrundstück für 18 Stellplätze zur Verfügung gestellt würde bzw. Ersatzstellplätze
gewiesen würden oder ein Ablösebetrag in Höhe von 90.000,00 Euro gezahlt werde. Hierzu sei in jedem Fall die Zustimmung des begünstigten Grundstückseigentümers erforderlich. Randnummer 10 In der Zwischenzeit sei ein Anhörungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung verwaltungsintern abgestimmt worden. Hier habe es Verzögerungen wegen unterschiedlicher Auffassungen innerhalb der Verwaltung gegeben, über die erst in der
3 Satz 1 Baugesetzbuch, nämlich das Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit als Rechtfertigungsgrund, sei nicht gegeben. Es fehle auch die notwendige Ermessenserwägung. Randnummer 21 Wegen der Baulasterklärung könne das Grundstück ohnehin nicht für eine Mehrfamilienhausbebauung jedenfalls ohne Zustimmung der Klägerseite herangezogen werden. Randnummer 22 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 23 den Bescheid des Beklagten vom
geholt worden. Randnummer 30 Dieses Urteil wurde den Klägern am
dieser Neuordnung habe er seine Kommanditanteile an seine Töchter übertragen. Es habe sich um einen Vorgang in der privaten Vermögenssphäre zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gehandelt. Es sei ein klassischer Austauschvorgang innerhalb der Vermögenssphäre, der hier bedingt sei durch gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Notwendigkeit, indem eben der Kläger zu
der Veräußerung aufgelöst, sei das Veräußerungsgeschäft
dem Wortlaut des § 26 Nr. 1 BauGB dem Zugriff der Gemeinde entzogen. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Verkauf von Seiten eines Familienmitglieds an einen Angehörigen vorgesehen gewesen, sondern von Seiten einer Kommanditgesellschaft an deren alleinigen Gesellschafter. In dieser Konstellation sei aber erst recht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abzustellen, weil der Gedanke, dass bei familieninternen Vermögensumstrukturierungen bzw. gerade bei personenidentitätsgeprägten Vermögensänderungen kein Vorkaufsrecht bestehen könne, auch hier zutreffe. Maßgebend sei der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Geschäfts. Es könne nicht angehen, dass zum Beispiel eine Kommune eine sanierungsrechtliche Genehmigung erst
Jahren erteile und damit die Wirksamkeit eines zwischen Vater und Sohn abgeschlossenen Kaufvertrags herbeiführe. Randnummer 35 Im Übrigen ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 470 BGB und des § 26 BauGB, dass das Vorkaufsrecht auch dann nicht ausgelöst werde, wenn
einem notariellen Kaufvertrag ein Gesellschafterwechsel, der eben nur familiär bedingt sei, eintrete und anschließend
dem Gesellschafterwechsel an den ehemaligen Gesellschafter ein Vermögensgegenstand weitergegeben werde. Zum Zeitpunkt der sanierungsrechtlichen Genehmigung bzw. Ausübung des Vorkaufsrechts liege ein privilegierter Tatbestand darin vor, dass die Veräußerung von Vermögen durch die Töchter an ihren Vater erfolge, der auch einer ihrer gesetzlichen Erben sei. Randnummer 36 Der Ausübung des Vorkaufsrechts fehle auch das Wohl der Allgemeinheit. Das Vorliegen eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes sei in Abrede zu stellen. Dabei bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Stand der Konkretisierung des Sanierungsgebiets und dem Fortschritt der Verwirklichung der Sanierung. Hier sei davon auszugehen, dass das Wohl der Allgemeinheit in keiner Hinsicht gefährdet sei, wenn die Übertragung an den Kläger zu
Zulassung der Berufung durch den Senat fristgerecht begründet worden; ebenso fristgerecht ist ein Antrag gestellt worden. B. Randnummer 51 Die Berufung ist begründet. I. Randnummer 52 Die Klage beider Kläger ist zulässig. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann neben dem Verkäufer auch der Käufer anfechten (BVerwG, U. v. 25.05.1982 – 4 B 98/82 – BRS 39 Nr. 96). II. Randnummer 53 Die Klage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 54 Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Randnummer 55 Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat das unzuständige Organ der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald getroffen. Statt des Oberbürgermeisters war im vorliegenden Fall der Hauptausschuss zuständig. Randnummer 56
4 S. 1 KVerf M-V entscheidet der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden.
4 S. 1 Nr. 3 und 4 KVerf M-V kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Hauptausschuss oder der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft: die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde und die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte. Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung
Satz 2 ausschließlich der Gemeindevertretung. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung vom 25.02.2013 (HS HGW 2013), dass der Oberbürgermeister Entscheidungen unterhalb der in § 5 Abs. 5 dieser Hauptsatzung für den Hauptausschuss festgesetzten Wertgrenzen trifft. Der Hauptausschuss entscheidet
5 Nr. 3 HS HGW 2013 bei Verfügungen über Gemeindevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken sowie Annahme und Vergabe von Erbbaurechten innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- Euro bis 600.000,- Euro. Folglich war, wovon auch der Beklagte ausgeht, für die Ausübung des Vorkaufsrechts, das einen Vertragsgenstand von 70.000 Euro betraf, grundsätzlich der Hauptausschuss zuständig. Randnummer 57
4 Satz 2 und 3 KVerf M-V entscheidet der Bürgermeister in Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle des Hauptausschusses; diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung. Ein Fall der äußersten Dringlichkeit war hier nicht gegeben. Randnummer 58 Die HS HGW 2013 bestimmt in § 10 zutreffend: „In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er – der Oberbürgermeister – anstelle des Hauptausschusses. Äußerste Dringlichkeit liegt vor, wenn die Entscheidung so zeitnah erfolgen muss, dass bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Hauptausschusses oder der Bürgerschaft nicht zugewartet werden kann.“ Demnach bedeutet Dringlichkeit Eilbedürftigkeit oder Unaufschiebbarkeit, wobei die Einberufung des Rates (oder des zuständigen Ausschusses) mit verkürzter Einberufungsfrist oder die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits terminierten Ratssitzung maßgebend ist (Darsow in: ders., Gentner u.a., Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4 Aufl. 2014 § 38 Rn. 20).
der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald - GO HGW - gilt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Bürgerschaft.
2 GO HGW beträgt die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung 5 Tage, für Dringlichkeitssitzungen 3 Tage. Der Tag der Zustellung und der Tag der Sitzung sind bei der Berechnung der Ladungsfristen nicht einzubeziehen. Eine Eilentscheidung kommt daher nur in ganz dringenden Fällen, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss, in Betracht (vgl. OVG Saarland, B. v. 07.11.2007 - 1 B 353/07 - NVwZ-RR 2008, 487 = KommJur 2008, 346, zit.
juris; s. auch OVG Koblenz, U. v. 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -BRS 70 Nr. 118 zur Ausübung des Vorkaufsrechts). Die Dringlichkeit kann danach nicht damit begründet werden, dass die interne Abstimmung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, jedenfalls wenn wie hier mit einer Zwei-Monats-Frist
GB ein geraumer Zeitraum zur Verfügung steht. Randnummer 59 Die Entscheidung des Hauptausschusses vom 02.12.2013 kann nicht als Heilung der zu Unrecht als Eilbeschluss des Oberbürgermeisters gefassten Entscheidung gewertet werden. Randnummer 60
4 Satz 3 KVerf M-V bedürfen Entscheidungen der Genehmigung, die der Bürgermeister in Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle des Hauptausschusses getroffen hat. Dies setzt voraus, dass objektiv ein Fall äußerster Dringlichkeit vorlag. Die Zustimmung des Hauptausschusses kann auch nicht als originäre Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts angesehen werden. Das scheitert im vorliegenden Fall schon daran, dass ausweislich des Protokolls der Sitzung des Hauptausschusses der stv. Oberbürgermeister – nur – die Eilbedürftigkeit begründet hat. Gegenstand einer solchen Genehmigungsentscheidung ist zudem nicht die originäre Sachentscheidung, sondern allein die Entscheidung darüber, ob der Bürgermeister zu Recht die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit angenommen hat (OVG Koblenz, a.a.O.). Läge darin eine – erneute – Sachentscheidung, würde im Ergebnis keine Eilentscheidung getroffen werden, sondern lediglich eine vorläufige. Dass der Bürgermeister auf eine solche Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit beschränkt ist, ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz. Zudem wäre diese Entscheidung dann die Grundlage der Ausübung des Vorkaufsrechts gewesen mit der Folge, dass hierauf der Verwaltungsakt hätte gestützt werden müssen. Randnummer 61 Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Gemeinde begründet auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausübungsbescheides des Beklagten. Randnummer 62 Sieht man den Fehler, dass der unzuständige Oberbürgermeister über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat, als Verletzung einer internen Zuständigkeitsregelung an, liegt hierin zwar kein Fall fehlender sachlicher Unzuständigkeit (so wohl VGH Mannheim, U. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 - NJW-RR 1998, 877), weil diese die Zuständigkeit der Behörde bestimmt. Es handelt sich aber um einen (sonstigen) Verfahrensfehler (vgl. OVG Koblenz, U. v. 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, zit.
Juris). Randnummer 63 Der Fehler kann auch als fehlerhafte Beteiligung eines Ausschusses gewertet werden, weil der an sich berufene Hauptausschuss nicht beteiligt worden ist; in diesem Fall ist der Fehler für die Rechtmäßigkeit bedeutsam, wie sich aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 3 und 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG M-V ergibt (in diesem Sinne etwa VGH München, U. v. 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, 819). Die
VfG M-V grundsätzlich mögliche Heilung des Fehlers – etwa durch die
trägliche Genehmigung der Gemeindevertretung als zuständiges Gemeindeorgan – kommt hier
dem oben Dargelegten nicht in Betracht. Randnummer 64 Dieser Fehler ist auch im Sinne von § 46 VwVfG M-V relevant. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt eine Ermessensentscheidung dar. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar,
denen es offensichtlich ist, dass die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hierfür kann insbesondere nicht der Beschluss des Hauptausschusses herangezogen werden, durch den die Entscheidung des Oberbürgermeisters genehmigt worden ist. Er war nämlich bei dieser Entscheidung – wie aus dem Protokoll ersichtlich – davon ausgegangen, dass es sich um eine Genehmigung
4 Satz 4 KVerf M-V handelte. Randnummer 65 Dem kann nicht die unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters
6 Satz 1 KVerf M-V entgegen gehalten werden. Zwar gilt
herrschender Ansicht die Vertretungsmacht unbeschränkt, d. h. auch dann, wenn
Kommunalverfassungsrecht ein Gremium der Gemeinde zuvor hätte entscheiden müssen (vgl. OVG Koblenz, U. v. 15.11.1972 - 2 A 42/72 -, DVBl. 1973, 319, 320 m.w.N.). § 38 Abs. 6 Satz 1 KVerf M-V betrifft indes nur Erklärungen, die unmittelbar Rechtswirkung entfalten (vgl. die Aufzählung bei Darsow a.a.O., § 38 Rn. 5), nicht aber Beschlüsse, die Grundlage des Erlasses eines Verwaltungsakts sind. Randnummer 66 Die rechtswidrige Ausübung des Vorkaufsrechts verletzt auch die Kläger in ihren Rechten, so dass der Ausübungsbescheid gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Denn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts greift die Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt einseitig gestaltend in die durch den Kaufvertrag begründeten privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Drittkäufer ein und schafft einseitig gestaltend neue privatrechtliche Beziehungen. Die damit verbundenen Belastungen für die Vertragspartner müssen sie nur hinnehmen, wenn die hoheitlich erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts einerseits den materiellen Voraussetzungen entspricht, andererseits die Entscheidung auch von dem gesetzlich hierfür vorgesehenen Gemeindeorgan getroffen worden ist. C. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 68 Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.