Grunderwerbsteuer - Übergang von einer Gesamthand - Keine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG bei gesetzeszweckkonformem Ergebnis im Falle der wortlautgetreuen Normanwendung - "Objektives Ausscheiden der Möglichkeit einer Steuerumgehung" - Wirtschaftliche Betrachtungsweise Orientierungssatz 1. Ist ein Grundstück von einer Gesamthand (hier: einer KG) in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person (hier: einer Kapitalgesellschaft) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen, so steht § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegen, wenn der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.47) (Rn.53) . 2. Es gibt keinen wirtschaftlich einleuchtenden Grund, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG von dessen Anwendung zugunsten der Begünstigung des Anwachsungsvorganges nach § 6 Abs. 2 GrEStG abzusehen, wenn die Grunderwerbsteuer für den vorangegangenen Anteilserwerb (§ 1 Abs. 2a GrEStG) aus Gründen, die sich aus dem Festsetzungsverfahren oder Erhebungsverfahren ergeben, tatsächlich nicht erhoben bzw. gezahlt wird (Rn.50) (Rn.52) . 3. Die auf den Wortlaut abstellende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG führt vorliegend zu keinem sinnwidrigen, sondern zu einem gesetzeszweckkonformen Ergebnis, weswegen der Anwendungsbereich der Norm nicht durch teleologische Reduktion zu beschränken ist (Rn.45) (Rn.46) (Rn.49) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 23/18) Verfahrensgang nachgehend BFH, 25. August 2020, II R 23/18, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist ein Grunderwerbsteuerbescheid. Randnummer 2 Bei der Klägerin handelte es sich ursprünglich um eine im Februar 2010 errichtete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz in … , deren Geschäftsgegenstand ……….., ist. Einzeln vertretungsberechtigter Geschäftsführer war und ist der auf Unternehmenssanierungen spezialisierte Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Herr … . Nach einer Kapitalerhöhung firmierte die Klägerin seit dem 19.11.2013 als GmbH. Randnummer 3 Die Firma …… GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) war seit 2006 Eigentümerin des im Grundbuch von …, Gemarkung ….., Flur-Nr. …, Flurstück ….. eingetragenen bebauten Grundvermögens. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Firma ….. GmbH, die am Vermögen der KG nicht beteiligt war. Randnummer 4 § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG sah vor, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt würde. Das Ausscheiden sollte im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses erfolgen, das Anlass für das Ausscheiden sein würde. Mit den verbleibenden Gesellschaftern sollte die Gesellschaft unter der bisherigen Firma fortgesetzt werden. Randnummer 5 Durch notariellen Vertrag vom 22.02.2010 (Urk.-Rolle Nr. …….. des Notars …..) erwarb die Klägerin sämtliche Kommanditanteile an der KG sowie mit weiterem Vertrag sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. Zum einzeln vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH wurde Herr …. bestellt. Randnummer 6 Unter dem 30.04.2010 zeigten die Bevollmächtigten der Klägerin die Geschäftsanteilsübertragung von der KG auf die Klägerin als Veräußerungsanzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz bei dem FA …… III an, die Anzeige ging dort am 05.05.2010 ein. Am 17.06.2010 gingen bei dem FA …… III die notariellen Verträge über die Anteilserwerbe der Klägerin ein. Die weitere Bearbeitung des Vorganges in der Finanzverwaltung verzögerte sich im Zuge der Zusammenlegung der 3 in ……. belegenen Finanzämter. Randnummer 7 Am ………. beantragte die KG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Über das Vermögen der KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts …… vom …….. das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: ….. IN …….) und zugleich die Eigenverwaltung nach § 270 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden und den Geschäftsbetrieb fortsetzen zu können, hatte die KG mit ihren Grundpfandrechtsgläubigern eine Verwaltungs- und Verwertungsvereinbarung getroffen. Randnummer 8 Über das Vermögen der Firma ……………… GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts …. vom ………. ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: … IN …./..). Randnummer 9 In der Folgezeit wurde unter der Firma der KG am 12.08.2011 ein Insolvenzplan erstellt, der die GmbH weiterhin als Komplementärin der KG auswies. Der Insolvenzplan sah im Wesentlichen die Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit der KG vor, wozu es in erster Linie eines erheblichen Kapitalschnitts auf Seiten der finanzierenden Kreditinstitute bedurfte, der in der Folgezeit auch gelang. Randnummer 10 Mit Wirkung zum 01.09.2011 wurden die Finanzämter ….. und …… errichtet, für die weitere Bearbeitung des Steuerfalles war das FA ……… zuständig. Das FA ……… fragte nach den Erkenntnissen des Beklagten am 14.11.2011 Eintragungen zu der KG und der GmbH zu den Handelsregisternummern HRA …. (KG) und HRB …. (GmbH) ab. Randnummer 11 Durch Beschluss des Amtsgerichts ……. vom 26.04.2012 (Az.: … IN …./..) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nach der Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben. Randnummer 12 Das Finanzamt …….. erließ am 04.05.2012 gegenüber der KG einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG für den Erwerbsvorgang aus dem Kaufvertrag vom 22.02.2010 gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG und teilte dies dem Beklagten mit. Daraufhin bat der Beklagte das FA …….. mit Schreiben vom 10.05.2012 um die Feststellung des Grundbesitzwertes für das streitbefangene Grundstück in ……. nach § 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG). Randnummer 13 Unter dem 06.07.2012 stellte die Notarin ……. bei dem Amtsgericht ….. für die Klägerin wegen des Überganges des Gesellschaftsvermögens der KG am 30.09.2010 auf die Klägerin nach § 738 BGB im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück einen Grundbuchberichtigungsantrag (Ur-Nr. …/….). Randnummer 14 Das Finanzamt …… erließ am 12.09.2012 gegenüber der KG einen Bescheid über den Grundbesitzwert auf den 22.02.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer i. H. v. …….. € und teilte dies dem Beklagten mit. Randnummer 15 Mit Bescheid vom 24.09.2012 setzte der Beklagte gegen die KG wegen des Anteilserwerbs der Klägerin an der KG zum 22.02.2010 unter Bezugnahme auf den Feststellungsbescheid vom 04.05.2012 Grunderwerbsteuer i. H. v. ………€ fest (3,5 % der Bemessungsgrundlage von …… €). Randnummer 16 Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilten die Bevollmächtigten der KG dem Beklagten mit, dass die KG zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe und die Grunderwerbsteuerforderung zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Das sei nicht erfolgt. Gegen den bestätigten Insolvenzplan sei auch kein Rechtsmittel eingelegt worden. Die Forderung könne gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mehr geltend gemacht werden (§ 254 Abs. 1 InsO), gegenüber der KG herrsche ein Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot. Randnummer 17 Am 01.02.2013 wurde im Handelsregister das Erlöschen der KG eingetragen (HRA …… AG ….. ). Randnummer 18 Am 17.05.2013 ging bei dem Beklagten der Grundbuchberichtigungsantrag der Notarin ….. vom 06.07.2012 und eine Veräußerungsanzeige vom 16.05.2013 über den von der KG auf die Klägerin am 30.09.2010 übergegangenen Grundbesitz in …… ein. Randnummer 19 Mit weiterem Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 04.07.2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i. H. v. ………. € (5 % der Bemessungsgrundlage) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG fest. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerin im Wege der Anwachsung am 01.02.2013 Grundbesitz von der KG erworben habe. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 20 Dagegen legte die Klägerin am 24.07.2013 Einspruch ein. Sie berief sich auf § 6 Abs. 2 GrEStG, wonach die Überführung eines Grundstückes von einer Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sei, soweit der jeweilige Erwerber vor dem Erwerb bereits am Vermögen der Gesamthand beteiligt gewesen sei. Sie sei zu 100 % an der KG beteiligt gewesen. § 6 Abs. 4 GrEStG sei einschränkend auszulegen und hier nicht anzuwenden. Die von dieser Norm bezweckte Missbrauchsverhinderung sei nicht erforderlich, wenn objektiv eine Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand ausscheide. Das sei u.a. dann der Fall, wenn, wie in ihrem Falle, der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem übergehenden Grundbesitz gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG bereits der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Dass die Grunderwerbsteuer seinerzeit nicht bezahlt worden sei, sei unbeachtlich. Randnummer 21 Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 13.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer auf 849.537,00 € herab (3,5 % der Bemessungsgrundlage). Als Stichtag der Anwachsung war der 30.09.2010 genannt. Der Bescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). Randnummer 22 Die Klägerin hat am 22.07.2014 Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 23 Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie im Rahmen der Anteilsübernahme am 22.02.2010 den Gesellschaftsvertrag der KG unverändert übernommen habe. Nach dessen Bestimmungen scheide ein Gesellschafter der KG mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der KG aus, die Gesellschaft werde mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die KG sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär GmbH am 30.09.2010 und dem Wegfall eines von zwei Gesellschaftern jedoch beendet worden, das Vermögen der KG sei der verbliebenen Gesellschafterin, ihr, der Klägerin, gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 738 BGB angewachsen. Die KG sei nicht fortgesetzt worden. Aus insolvenzrechtlicher Sicht sei das Insolvenzverfahren ab dem 30.09.2010 in ein Partikularinsolvenzverfahren in ihrer Rechtsträgerschaft fortgeführt worden; das von der KG auf sie übergegangene Gesamthandsvermögen habe bei dieser eine Sondervermögensmasse gebildet, für die die Maßnahmen und Regelungen des Insolvenz(plan)verfahrens Anwendung fänden. Randnummer 24 Der Anwachsungsvorgang am 30.09.2010 erfülle zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Allerdings sei der Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 2 GrEStG begünstigt. Die Steuer sei nicht zu erheben, weil § 6 Abs. 4 GrEStG einschränkend auszulegen sei und die Begünstigung nicht ausschließe. Für die einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 4 GrEStG komme es maßgeblich darauf an, ob der Erwerbsvorgang vom 22.02.2010 der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Das sei gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG der Fall gewesen. Der Beklagte habe gegenüber der KG durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.09.2012 Grunderwerbsteuer bestandskräftig festgesetzt. Der Umstand, dass die Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG nicht bezahlt worden sei, sei unerheblich, es komme allein auf die Steuerbarkeit des Vorganges an, was sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GrEStG und § 38 AO ergebe, wonach der Steueranspruch entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpfe. Darauf stelle auch der BFH im Beschluss vom 19.03.2003 (II B 96/02, BFH/NV 2003,1090) ab. Eine objektive Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand gebe es hier nicht. Sie habe die Kommanditanteile an der KG am 22.02.2010 nicht mittels eines steuerfreien Überganges der Anteile erwerben können, der Erwerbsvorgang vom 22.02.2010 habe den Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfüllt. Randnummer 25 Die Festsetzung und Erhebung der Steuer aufgrund des Anteilserwerbes am 22.02.2010 sei für die zuständigen Finanzämter weder unmöglich gewesen, noch liege ein planmäßiges Vorgehen ihres Geschäftsführers zum Zwecke einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung i. S. d. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO vor. Das FA ……… III habe seit Mai 2010 Kenntnis von dem Anteilserwerb gehabt. Die Finanzverwaltung sei dann ca. 1 ½ Jahre – bis November 2011 – untätig geblieben, was nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen habe. Im Übrigen trage der Beklagte die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung. Randnummer 26 Eine zeitnahe Entscheidung des Verfahrens sei für sie wichtig. Im Jahr 2018 stehe eine Darlehnsprolongation der Finanzierung der Immobilie an, die die Kreditinstitute nur gewähren würden, wenn sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werde. Das scheitere bislang daran, dass der Beklagte wegen der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteile. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, den geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.05.2018 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Zur Begründung verweist er auf die während des Klageverfahrens unter dem 09.10.2014 ergangene Einspruchsentscheidung. In dieser trägt er unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.03.2003 vor, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 GrEStG vorlägen, die Klägerin könne die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihren Anteil an der KG mit Vertrag vom 22.02.2010 erworben. Dieser Erwerbsvorgang sei nach § 1 Abs. 2 a GrEStG steuerbar, die Erhebung der Steuer aber nicht mehr durchsetzbar. Ihren Anteil an der KG habe die Klägerin bis zum Anwachsungsvorgang weniger als 5 Jahre gehalten. Mit dem Ausscheiden der Komplementär- GmbH aus der KG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 30.09.2010 sei das KG-Vermögen der Klägerin als einzig verbliebener Gesellschafterin angewachsen. § 6 Abs. 4 GrEStG müsse so ausgelegt werden, dass der mit der Norm verfolgte Zweck nicht konterkariert werde. Zweck der Norm sei es, dass derjenige, der ein Grundstück erwerbe, das ihm in den letzten 5 Jahren nicht wenigstens mittelbar (über eine gesamthänderische Mitbeteiligung) durchgehend gehört habe, zumindest einmal für diesen Grundstückserwerb Grunderwerbsteuer zahle. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn eine Steuer nur deswegen nicht festgesetzt werden dürfe, weil, wie vorliegend, zuvor ein Steuertatbestand erfüllt worden sei, für den die Erhebung der dadurch verwirklichten Steuer von vornherein unmöglich gewesen sei. Jedenfalls setze die Anwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG im Ergebnis voraus, dass eine angefallene Steuer tatsächlich erhoben worden sei, es komme nicht darauf an, ob eine rechtzeitige Festsetzung und Erhebung einer Steuer nur möglich gewesen sei. Randnummer 30 Der Finanzverwaltung seien die Tatsachen der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der KG und der GmbH am 02.08.2010 und am 30.09.2010 nicht mitgeteilt worden. Insoweit seien die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Steuerbescheide zu erlassen, eingeschränkt worden, weshalb ihr die Insolvenzverfahren hätten mitgeteilt werden müssen. Insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH hätte der Finanzverwaltung, und zwar ihm, dem Beklagten gem. § 19 Abs. 4 GrEStG als für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständigem Finanzamt, gem. § 19 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG mitgeteilt werden müssen, da diese Tatsache zu einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der KG und letztlich zu ihrer Beendigung und der Anwachsung des KG-Vermögens auf die Klägerin geführt habe. Statt dessen habe der Geschäftsführer der im Insolvenzverfahren befindlichen KG am 22.02.2012 eine Empfangsvollmacht für das Steuerberaterbüro „………“ erteilt, ohne die Insolvenz der KG offen zu legen. Randnummer 31 Der gesamte Geschehensablauf stelle ein planvolles Vorgehen zum Zweck einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung i. S. d. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO dar mit dem Ziel der Umgehung von Grunderwerbsteuer. Es sei das Ziel der Klägerin gewesen, das Grundstück in …… unmittelbar zu erwerben. Randnummer 32 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts ……… vom 28.08.2015 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden (Eintragung im Handelsregister am 21.10.2015). Am 19.07.2016 ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG im Handelsregister gelöscht worden. Randnummer 33 Das Finanzamt …….. hat mit Bescheid vom 24.04.2018 gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30.09.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.06.2015 – 1 BvL 14/11- erlassen. Der Grundbesitzwert für das streitbefangene Grundstück ist auf …………€ festgestellt und die Feststellung dem Beklagten am selben Tag mitgeteilt worden. Randnummer 34 Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid über Grunderwerbsteuer vom 04.05.2018 unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Finanzamtes ……….. über die Feststellung des Grundbesitzwertes vom 24.04.2018 und den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Bescheid vom 13.09.2013 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf den 30.09.2010 auf …………..€ erhöht (3,5 % der Bemessungsgrundlage von ………….€). Die Klägerin hat gegen den Bescheid über die Grundbesitzwertfeststellung Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 35 Dem Senat lagen 2 Bände Grunderwerbsteuerakten vor sowie 1 Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. Entscheidungsgründe Randnummer 36 A) Die als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Klage ist zulässig. Randnummer 37 I. Nachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens den Einspruch der Klägerin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.07.2013, geändert durch Bescheid vom 13.09.2013 mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 als unbegründet zurückgewiesen hat, war das Klageverfahren ohne Weiteres fortzusetzen. Die Einspruchsentscheidung ist zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, die Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO sind erfüllt (vgl. Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 46 Tz. 25 ff. mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung). Randnummer 38 II. Sodann ist der geänderte Grunderwerbsteuerbescheid auf den 30.09.2010 vom 04.05.2018 gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 39 B) Die Klage ist unbegründet. Randnummer 40 I. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.07.2013, zuletzt geändert durch Bescheid vom 04.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 41 1.) In der Person der Klägerin als Steuerpflichtiger ist am 30.09.2010 der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht worden. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Vorliegend ist das streitbefangene Grundstück im Wege der Anwachsung gem. § 738 BGB am 30.09.2010 von der KG auf die Klägerin übergegangen. Die seit dem 02.08.2010 im Insolvenzverfahren befindliche und deshalb aufgelöste KG bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch aus 2 Gesellschaftern, der Klägerin als einziger Kommanditistin, die zu 100 % am Vermögen der KG beteiligt war, und der GmbH als nicht am KG-Vermögen beteiligter Komplementärin. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung des KG-Gesellschaftsvertrages in § 13 Abs. 1, wonach ein Gesellschafter aus der Gesellschaft unmittelbar ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, schied die GmbH mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 30.09.2010 aus der zweigliedrigen KG aus. Damit blieb nur noch die Klägerin als einzig verbliebene Gesellschafterin der KG übrig, was grundsätzlich unmittelbar zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG und der Gesamtrechtsnachfolge der verbliebenen Kommanditistin – der Klägerin – führte (vgl. BGH-Beschluss vom 09.11.2016 XII ZR 11/16, juris; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 7/03, BStBl II 2009,772). Danach ist das Gesellschaftsvermögen der KG der Klägerin ohne weiteres Rechtsgeschäft gem. § 738 BGB angewachsen, das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück ist ohne „den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft“ auf die Klägerin übergegangen, einer Auflassung bedurfte es hierfür nicht, so dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und diese Rechtsfolge entspricht auch der Regelung des § 161 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 3 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für Kommanditgesellschaften, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen zum Ausscheiden des Gesellschafters führt, mit der weiteren Folge der Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters einer zweigliedrigen Personengesellschaft in das Gesellschaftsvermögen. Randnummer 42 2.) Die Klägerin kann sich gegen die Erhebung der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG wegen des Anwachsungsvorganges am 30.09.2010 nicht auf die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG berufen. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person übergeht. Diese Voraussetzungen sind zwar erfüllt. Das streitbefangene Grundstück ist von der KG, einer Gesamthand, in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person, der Klägerin, i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen. Da die Klägerin als Erwerberin des Grundstückes zu 100 % an der KG beteiligt war, wäre die Steuer vorbehaltlich des § 6 Abs. 4 GrEStG insgesamt („in voller Höhe“) nicht zu erheben. Randnummer 43 3.) Der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG steht jedoch § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG entgegen. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.