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VG Schwerin 4. Kammer 4 A 786/17 SN Urteil Kostenerstattung für Trinkwasseranschluss des Grundstücks § 10 Abs 2 KAG MV 2005, § 10 Abs 2 KAG MV 1993, §

Kostenerstattung für Trinkwasseranschluss

Grundstücks Leitsatz

  1. Die Reparatur eines Hausanschlusses zur Trinkwasserversorgung als Unterfall der Unterhaltung ist nach Ende der Herstellungsphase der öffentlichen Einrichtung und gesetzlichem Wegfall, Erneuerungsbeiträge zu erheben, nicht kostenerstattungsfähig. (Rn.42)
  2. Kann dieses Ende der Herstellungsphase wegen Nichterhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags und Nichtvorliegens einer Globalkalkulation oder anderer verbindlicher Planungskonzepte

Trägers der öffentlichen Einrichtung nicht beurteilt werden, geht dies zu Lasten

Aufgabenträgers. (Rn.40)

  1. § 10 Abs. 2 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) verdrängt andere mögliche Erstattungsanspruchsgrundlagen wie den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, für die ohnehin auch eine Befugnis, den Anspruch durch Verwaltungsakt durchzusetzen, nicht bestehen dürfte. (Rn.43)
  2. Es bleibt offen, ob sich die fehlende Erstattungsfähigkeit solcher Reparaturkosten am Hausanschluss auch bereits seit 1993 aus dem Wortlaut

§ 10Abs.

2 KAG M-V (juris: KAG MV 1993) ergibt, der - anders noch als § 10 Abs. 1 KAG 1991 (juris: KAG MV) - keine Aufzählung der Erstattungstatbestände, namentlich hier der "Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen", vornimmt. (Rn.42) Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Kostenerstattungsbescheid

Beklagten vom

  1. November 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2017 in der Fassung seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Die Kosten

Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ficht einen Bescheid über die Kostenerstattung für einen Teil

Trinkwasserhausanschlusses seines Hausgrundstücks an. Randnummer 2 Er ist Eigentümer

Grundstücks gemäß Rubrumsadresse, das mit einem mindestens schon zu DDR-Zeiten errichteten Haus bebaut ist. Randnummer 3 Im Jahre 1996 oder 1998 wurden Arbeiten am Trinkwasserhausanschluss

Grundstücks durchgeführt. In den Verwaltungsvorgängen wird einmal davon gesprochen „TW/HA wurde erneuert“, ein anderes Mal von einer Umbindung. Randnummer 4 Im September 2015 stellte ein Mitarbeiter

Zweckverbands im Rahmen eines turnusmäßig anstehenden Wechsels der Wasseruhr fest, dass der Anschluss „marode“ sei. Er unterließ

halb zunächst den Wechsel. Randnummer 5 Der Beklagte erstellte daraufhin ein Angebot zur Erneuerung

Trinkwasserhausanschlusses vom

  1. November 2015 in Höhe von 2.036,36 €. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom
  2. November 2015 und forderte die sinngemäße Abänderung

Angebots auf „... Austausch eines Stahl-Rohrwinkels durch einen neuen Rohrwinkel aus dem gleichen Material ...“ Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2015, das Angebot basiere auf den vor Ort festgestellten Mängeln und beinhalte einen Austausch der Trinkwasserleitung. Bereits 1998 sei ein Hausanschluss vorgelegt und angeschlossen worden. Ein Austausch

vorhandenen Anschlusses sei aus seiner Sicht jetzt sinnvoll, um späteren Schäden entgegenzuwirken. Dies entspreche auch der DIN 50930-6. Wegen der Replik

Klägers wird auf den Inhalt seines Schreibens vom

  1. Dezember 2015 verwiesen. Randnummer 6 Unter dem
  2. Januar 2016 erstellte der Beklagte ein „Angebot I“ zur Instandhaltungsmaßnahme in Höhe von 102,29 € sowie ein „Angebot II“ zur Teilerneuerung

Trinkwasserhausanschlusses

Grundstücks über 1.166,96 €. Im Begleitschreiben gleichen Datums wird u. a. ein Austausch

Stahlwinkels, mit Einbau eines Stahladapters, in Messing unter Hinweis darauf empfohlen, dass die Armaturen und Formstücke hinter dem vorhandenen Winkel bereits aus Messing seien. Dazu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom

  1. März 2016 u. a. dahingehend, dass dem korrodierten Stahlwinkel nachgelagerte Armaturen tatsächlich aus Messing bestünden, die unfachmännische Vorgehensweise bei der letzten Installation belege und ggf. ein Stück weit auch die Korrosionsschäden am direkt benachbarten Stahlwinkel erkläre. Es sei aber als fundiertes Argument für einen unproblematischen erneuten Einsatz von Messing im Zulauf seiner stählernen Hausleitung unbrauchbar. Es verstehe sich für den Korrosionsfachmann – der Kläger trägt im Schreiben vom
  2. Dezember 2015 vor, er sei Diplom-Ingenieur und promovierter Korrosionsexperte – von selbst, dass sich die Aktivität dieser alten Messingoberflächen hinsichtlich der Abgabe edlerer Metallionen – mithin das heute noch verbleibende Schädigungspotential dieser Altarmaturen auf die nachgelagerte Stahlleitung – infolge üblicher Ablagerungen an den Rohrwänden im Laufe der Jahre deutlich reduziert haben solle. Dies gelte nicht beim Einbau neuer Messingware, die in diesem Fall durch ihre aktivere Oberfläche ein erhebliches Schädigungspotential neu eröffnen würde. Der Kläger schlug dann zum „Angebot I“ sechs Zusatzvereinbarungen vor, auf die wegen der Einzelheiten auf das Schreiben verwiesen wird. Mit Schreiben vom
  3. Mai 2016 nahm der Beklagte ausführlich Stellung. Es folgte noch weitere Korrespondenz, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Randnummer 7 Mit dem hier streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid vom
  4. November 2016 forderte der Beklagte vom Kläger 53,98 € für die „Erneuerung an alten Teilstrecken

Trinkwasserhausanschlusses ... Leistungsdatum: [korrekt, Anm.

Gerichts] 25.10.2016“. Die einzelnen Positionen sind dort näher ausgeführt, insoweit wird darauf Bezug genommen. Randnummer 8 Den im gleichen Monat eingelegten Widerspruch

Klägers, den er mit Schreiben vom

  1. Dezember 2016 begründete, wies der Beklagte nach Einholung einer internen fachlichen Stellungnahme vom
  2. Dezember 2016 mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Januar 2017 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde ihm am
  4. Januar 2017 zugestellt. Randnummer 9 Am
  5. Februar 2017 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, mit der er vorträgt: Randnummer 10 Gemäß § 10 KAG M-V bestehe eine Erstattungspflicht für Aufwendungen an einem Hausanschluss nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung

Anschlusses. Die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen für die Erneuerung sei danach ausgeschlossen. Dies gelte schon nach dem Wortlaut

§ 10Abs.

1 KAG M-V auch für die Auswechselung eines stark korrodierten Stahlrohrwinkels. Nach dieser Norm sei Gegenstand eines Kostenerstattungsanspruchs nur der Aufwand, der erforderlich sei, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen anzuschließen. Das hier betroffene Grundstück sei bereits angeschlossen gewesen. Im Rahmen der Baumaßnahme sei lediglich ein bereits bestehender Stahlrohrwinkel ausgewechselt worden. Dies stelle sowohl nach rechtlichem als auch nach tatsächlichem Verständnis keine Maßnahme der Herstellung dar. Randnummer 11 Gemäß § 10 Abs. 4 KAG M-V entstehe zudem ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erst mit der Beendigung der Maßnahme. Unterstelle man, dass der bereits vor der Baumaßnahme bestehende Grundstücksanschluss endgültig hergestellt gewesen sei, wäre ein Erstattungsanspruch verjährt. Der Grundstücksanschluss sei nämlich bereits vor dem 1. Januar 2000 endgültig hergestellt gewesen. Randnummer 12 Unterstelle man, der vor der Baumaßnahme bestehende Grundstücksanschluss stelle ein „rechtliches Provisorium“ dar, wäre ein Kostenerstattungsanspruch gleichfalls ausgeschlossen. Dann wäre die Maßnahme zur endgültigen Herstellung der Anschlussleitung noch nicht beendet. Die Auswechselung

korrodierten Stahlrohrwinkels stelle nicht die endgültige Herstellung eines Provisoriums, sondern lediglich einen Bestandteil der umfassenden „technischen“ Erneuerung dar. Randnummer 13 Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ohnehin aufgrund der aktuellen Rechtsprechung spätestens seit der Änderung

Kommunalabgabengesetzes vom

  1. Juli 2016 die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs für Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Anschluss nicht mehr erstattungsfähig seien (vgl. OVG M-V, Beschl. v.
  2. Juni 2017 – 1 L 300/16 –). Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Kostenerstattungsbescheid

Beklagten vom

  1. November 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2017 in der Fassung der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2018 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen, Randnummer 18 und trägt dazu vor: Randnummer 19 Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei §§ 10 Abs. 2, Abs. 1, 9 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 21 der Wassersatzung und § 4 der Wassergebührensatzung

Zweckverbands. Randnummer 20 Der Begriff der „Herstellung“ sei in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip komme es darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befinde, weil sie ihre Endausbaustufe (noch) nicht erreicht habe. Ein Fall der „Herstellung“ liege daher insbesondere auch dann vor, wenn ein Grundstück zwar bereits erstmalig angeschlossen sei, die Anlage jedoch nicht (mehr) den technischen Anforderungen genüge (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. Febr. 2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20 ; VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 18 ff.; VG B-Stadt, Urt. v. 7. Jan. 2016 – 4 A 2054/13 –, juris, Rn. 39 ff.). Randnummer 21 So liege es hier, denn bei dem Hausanschluss

Klägers wie auch seiner Kundenanlage handele es sich um einen sog. Altanschluss aus DDR-Zeiten, der nicht (mehr) den Anforderungen an die Wassersatzung und den technischen Regeln entspreche. Er bestehe aus Stahlrohrleitungen. Da solche Leitungen eine verringerte Lebenserwartung hätten, entsprächen sie heute eigentlich nicht mehr dem Stand der Technik. Der Beklagte habe dem Kläger daher zu einer umfangreicheren (Teil-)Erneuerung geraten, die er jedoch abgelehnt habe. Der Austausch

korrodierten Stahlrohrwinkels sei unabdingbar, um regelkonforme Verhältnisse sicherzustellen. Randnummer 22 In dem Parallelverfahren 7 A 785/17 SN greife der Kläger im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Anordnung

Beklagten vom 10. Oktober 2016 zum Austausch

korrodierten Stahlrohrwinkels und zum Wechsel

Wasserzählers an. Er, der Beklagte, habe dabei zunächst nur den absolut unabdingbaren Austausch

korrodierten Stahlrohrwinkels in ein Messingventil angeordnet, welches anschließend auch umgesetzt worden sei. Randnummer 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. April 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 25 Die zulässige Anfechtungsklage im verbleibenden Umfang ist begründet. Randnummer 26 Der Kostenerstattungsbescheid

Beklagten vom

  1. November 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2017 in der Fassung seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 27 Der Bescheid kann sich insoweit nicht auf eine rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage stützen. Randnummer 28 Da die durch Verwaltungsakt zur Erstattung begehrte Maßnahme im Haus kurz vor dem Wasserzähler vorgenommen wurde, betrifft sie den Hausanschluss. Randnummer 29 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grevesmühlen (ZVG) (Wassersatzung - WS) vom
  4. Dezember 2016, die nach ihrem § 26 Abs. 1 rückwirkend zum
  5. Januar 2015 in Kraft getreten ist, gehören die Hausanschlüsse zwar zu den Betriebsanlagen

Zweckverbands, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung sind sie aber nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Hausanschluss ist nach der Definition in § 2 Abs. 3 Wassersatzung die Verbindung von der Versorgungsleitung

Zweckverbands mit der Kundenanlage. Er beginnt mit der Absperrvorrichtung an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrarmatur vor dem Wasserzähler. Randnummer 30 Der hiermit durch Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für eine Reparatur der Trinkwasserhausanschlussleitung besteht nicht. Randnummer 31 Zwar sehen die §§ 11 Abs. 4, 21 der Wassersatzung i. V. m. den §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 und 6 der Gebührensatzung zur Wassersatzung vom

  1. Dezember 2016, Letztere ebenfalls rückwirkend zum
  2. Januar 2015, letztlich vor, dass vom Anschlussberechtigten die Kosten für Hausanschlüsse durch Bescheid erhoben werden, die erforderlich sind, um das Grundstück an die öffentliche Versorgungsleitung mit einem Hausanschluss anzuschließen, der den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Randnummer 32 Die satzungsrechtlichen Bestimmungen können sich für den vorliegenden Fall der Unterhaltung bzw. Reparatur

Hausanschlusses aber nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sind insoweit unwirksam. Randnummer 33 Zwar bleibt es dabei, dass der Zweckverband nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Wassersatzung ausschließlicher Aufgabenträger zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung

Hausanschlusses ist, eine entsprechende Maßnahme also nur durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 der Wassersatzung) durchgeführt werden kann. Randnummer 34 Auf einem anderen Blatt steht allerdings, ob er die Kosten für insoweit durchführte Maßnahmen auch stets zur Erstattung beanspruchen kann. Dies muss nach der komplexen gesetzlichen Grundlage in § 10 KAG M-V differenziert betrachtet werden und ist für die vorliegende Fallkonstellation ausgeschlossen. Randnummer 35 I. § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V trägt die genannten Satzungsbestimmungen bzw. den angefochtenen Kostenerstattungsbescheid in der vorliegenden Sachlage einer Wasserleitungsreparatur am Hausanschluss nicht. Randnummer 36 Insofern ist bei der Frage einer Kostenerstattung stets der Gleichklang mit der Beitragserhebungsmöglichkeit zu wahren. § 10 KAG M-V eröffnet in seinem zweiten Absatz nur insoweit eine Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse, als auch eine Beitragserhebung möglich wäre, wenn diese Anschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung i. S.

§ 10Abs.

1 KAG M-V wären. § 10 Abs. 2 KAG M-V will insoweit nur andere Refinanzierungsmodelle „anstelle eines Beitrags nach § 10 Abs. 1 KAG M-V “ ermöglichen. Randnummer 37 Der Hinweis

Klägers auf den Beschluss

Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2017 in der Sache 1 L 300/16 mag allerdings nicht zu verfangen, da dort noch keine Entscheidung zur Sache ergangen ist, sondern lediglich die Berufung der dortigen Kläger gegen ein Urteil

Schwestergerichts vom 20. Mai 2016 (Az. 3 A 128/14 ) zugelassen wurde. Es wird nach diesem Beschluss im Berufungsverfahren (nunmehr geführt unter dem Az. 1 LB 300/16) um die Auslegung

Begriffs der Herstellung eines Grundstücksanschlusses i. S.

§ 10

KAG M-V gehen, insbesondere, ob auch eine „erneute Herstellung“ eine Kostenerstattungspflicht nach dieser Norm auslösen kann. Hier bleibt eine – wohl noch nicht getroffene – Entscheidung

Obergerichts im Berufungsverfahren abzuwarten, ohne dass Anlass besteht, das vorliegende Klageverfahren

halb auszusetzen. Randnummer 38 Nachdem zum Zeitpunkt

Erlasses

Kostenerstattungsbescheids wie auch der abgerechneten Arbeiten am Hausanschluss (

  1. Oktober 2016) die Möglichkeit eines Erneuerungsbeitrags durch das Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz vom
  2. Juli 2016, in Kraft getreten am
  3. Juli 2016, entfallen ist, kann vorliegend jedenfalls nicht untersucht werden, ob die vorliegende Maßnahme als Erneuerung zu werten ist, die, wenn sie einen Erneuerungsbeitrag (für die gesamte öffentliche Einrichtung oder für den Hausanschluss) gerechtfertigt hätte, auch eine entsprechende Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 KAG M-V hätte ermöglichen können. Randnummer 39 Abzustellen wäre mithin hier eigentlich auf die Frage, ob für diese Maßnahme auch ein Herstellungsbeitrag möglich gewesen wäre, wenn der Hausanschluss einen Teil dieser öffentlichen Einrichtung dargestellt hätte. Wann die endgültige Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung im Zweckverbandsgebiet vorliegt, wann also der „endgültige“ – eine Anlage wird tatsächlich wohl nie fertig, da sich stets ein neuer Grundstückseigentümer oder ein ganzes Baugebiet, auch „unerwartet“, also auch, wenn man damit nicht gerechnet (!) hat, gleichsam unkalkulierbar (!), anschließen lassen kann – Ausbauzustand erreicht ist, soll sich aus dem „Planungskonzept“

Aufgabenträgers ergeben (Urt. der damaligen 8. Kammer

Gerichts v. 17. Juli 2008 – 8 A 2460/04 –, zitiert aus Aussprung, in: ders. Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dez. 2017, § 9 Erl. 2.5.1 S. 48, dort auch auf S. 49 ein entsprechendes Urt.

OVG Berlin-Brandenburg v.

  1. Nov. 2013 – 9 B 334.12 –). Da in Mecklenburg-Vorpommern kein förmliches Wasserversorgungskonzept zwingend erforderlich ist (vgl. Aussprung, a. a. O. S. 49 unter Hinweis auf Urteile der früheren
  2. Kammer

Gerichts zu einem Abwasserbeseitigungskonzept), kann über die Planungen

Aufgabenträgers, soweit es keine anderen verbindlichen Planungsunterlagen gibt, wofür hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, insbesondere eine Globalkalkulation zum Beitrag für die öffentliche Einrichtung (ohne Grundstücks- oder Hausanschluss) Auskunft geben. Randnummer 40 Die Krux dieses Falls besteht insoweit aber darin, dass es eine solche – ebenso wie mindestens eine Rechnungsperiodenkalkulation – nicht gibt, da der Zweckverband keinen Trinkwasserbeitrag erhebt, sondern die Kosten der Herstellung der öffentlichen Einrichtung vollständig über Trinkwassergebühren refinanziert. Dies begegnet gebühren- und auch beitragsrechtlich mit Blick auf die Soll-Vorschrift

§ 9Abs.

1 Satz 1 KAG M-V zwar für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings führt dies nach Auffassung

Gerichts dazu, dass hier die rechtlich zu betrachtende Phase der Herstellung der öffentlichen Einrichtung und vor allem ihres Endes nicht beurteilt werden kann, was bei der Betrachtung nach § 10 KAG M-V zu Lasten der Erstattung verlangenden Behörde

Aufgabenträgers geht. Randnummer 41 In einem solchen Fall ist dann nach Wegfall der Möglichkeit, Erneuerungsbeiträge zu erheben, dem Aufgabenträger auch die Möglichkeit verwehrt, stattdessen eine entsprechende Kostenerstattung für kostenpflichtige Unterhaltungs- und Reparaturleistungen verlangen zu können, weil nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann, wann die Herstellungsphase nach seinen Planungen zu Ende ist. Insofern ist nach Auffassung

Gerichts aber die Globalkalkulation keine „unendliche Geschichte“ bzw. eine „Jahrhundertrechnung“, sondern ein präziser Zeitraum, der allerdings auch mehrere Jahrzehnte umfassen kann, wenn dies der Aufgabenträger so geplant hat. Nach Auffassung

Gerichts ist jedenfalls die Globalkalkulation allerdings keine Berechnung, die – der Autohersteller mit der inspirierenden alten Werbung möge verzeihen – läuft und läuft und läuft ... (a. A. Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 2.5.1 am Ende, der meint, die öffentliche Gesamtanlage werde – was de facto unbestreitbar ist – nie fertig, die sog. Jahrhundertrechnung gehe weiter; anzumerken wäre hier, dass mit diesem Gedankengut die öffentliche Einrichtung auch nach einem, ja sogar vielen Jahrhunderten nicht fertig wäre, sodass wohl eher der Begriff „Ewigkeitsrechnung“ oder – bescheidener – „Kalkulation, solange es zivilisierte Menschen mit Wasser- und Abwasserkanalisationsbedarf gibt“ angebracht erschiene). Insofern muss nach Auffassung

Gerichts nach Wegfall der Möglichkeit zur Erhebung von Erneuerungsbeiträgen aber unterschieden werden zwischen dem faktischen Zustand der öffentlichen Einrichtung, die sich tatsächlich stets verändert (und insoweit größer, aber auch kleiner werden kann), und dem rechtlichen Begriff der Herstellung dieser Einrichtung, dem ein rechtliches Ende der Herstellungsphase entnommen werden muss. Randnummer 42 Dabei lässt das Gericht offen, ob der zum gleichen Ergebnis kommenden Meinung in der Kommentarliteratur zu folgen ist, die bei Einbeziehung

Haus- oder Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung zwar keinen Beitrag für deren Unterhaltung (und damit auch für den „Unterfall“ der Reparatur), wohl aber eine von allen Gebührenpflichtigen anteilig zu zahlende Abrechnung der Kosten über die (hier: Trinkwasser-)Gebühren nach § 6 KAG M-V ermöglicht, für den Fall, dass diese Anschlüsse aber – wie vorliegend – nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, eine Erstattungsfähigkeit für Unterhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten an den Anschlüssen verneint. Begründet wird dies damit, dass die Kosten für die Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen – anders als in Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer – nicht in § 10 KAG M-V aufgeführt seien sowie keinen Zusammenhang mit der Herstellung der Anlage aufwiesen und

halb keinen beitragsfähigen Aufwand i. S.

§ 9Abs.

1 KAG M-V bilden könnten (Seppelt, in: Aussprung et al., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.4; so auch bereits der frühere Kommentator dieser Norm Aussprung z. B. in einer Vorauflage vom Juli 2014, a. a. O., § 10 Erl. 7.8.2.6 „Unterhaltung“ und 7.8.2.7 „Reparatur“). Demgegenüber hat das Gericht bereits mehrfach entschieden, dass der große Unterschied im insoweit seit etwa anderthalb Jahrzehnten wortkarg ausfallenden § 10 KAG M-V zu seinen Pendants in manch anderen Bundesländern, welche die erstattungsfähigen Maßnahmen detailliert aufführen, eher ein gesetzgeberischer „Unfall“ als eine „vorsätzliche“ Tat zur Eingrenzung der erstattungsfähigen Maßnahmen darstellen könnte und dürfte. So enthielt auch noch die erste Fassung dieser Vorschrift in § 10 Abs. 1 KAG vom 11. April 1991 eine entsprechende Aufzählung einschließlich der „Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen“, während die Norm dann ohne Begründung in den Gesetzesmaterialien für dieses legislative Handeln mit Inkrafttreten

Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 „gestutzt“ worden war (vgl. etwa zuletzt Urt.

Gerichts v.

  1. Mai 2018 – 4 A 301/13 – unter Hinweis auf sein Urt. v.
  2. Mai 2017 – 4 A 2558/16 SN –, Urt. v.
  3. April 2018 – 4 A 624/16 SN –, S. 14

amtlichen Umdrucks). Randnummer 43 2. Andere Anspruchsgrundlagen wie etwa der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht werden durch die Vorschrift

§ 10

KAG M-V verdrängt (Urt.

Gerichts v. 11. Mai 2017, a. a. O., S. 14

amtlichen Umdrucks m. w. N.; Seppelt, a. a. O. m. w. N.). Es erschiene ohnedies auch zweifelhaft, ob selbst bei Bejahung eines solchen Anspruchs dann die Befugnis zur Geltendmachung mittels Verwaltungsakts statt Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage bestünde. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte trägt nach billigem Ermessen auch für den erledigten Teil die Kosten

Verfahrens, da er sich – im Übrigen zu Recht – durch die entsprechende Aufhebung

angefochtenen Bescheids in die Rolle

Unterlegenen begeben hat. Randnummer 45 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.