Grundstücks Leitsatz
Trägers der öffentlichen Einrichtung nicht beurteilt werden, geht dies zu Lasten
Aufgabenträgers. (Rn.40)
2 KAG M-V (juris: KAG MV 1993) ergibt, der - anders noch als § 10 Abs. 1 KAG 1991 (juris: KAG MV) - keine Aufzählung der Erstattungstatbestände, namentlich hier der "Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen", vornimmt. (Rn.42) Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Kostenerstattungsbescheid
Beklagten vom
Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ficht einen Bescheid über die Kostenerstattung für einen Teil
Trinkwasserhausanschlusses seines Hausgrundstücks an. Randnummer 2 Er ist Eigentümer
Grundstücks gemäß Rubrumsadresse, das mit einem mindestens schon zu DDR-Zeiten errichteten Haus bebaut ist. Randnummer 3 Im Jahre 1996 oder 1998 wurden Arbeiten am Trinkwasserhausanschluss
Grundstücks durchgeführt. In den Verwaltungsvorgängen wird einmal davon gesprochen „TW/HA wurde erneuert“, ein anderes Mal von einer Umbindung. Randnummer 4 Im September 2015 stellte ein Mitarbeiter
Zweckverbands im Rahmen eines turnusmäßig anstehenden Wechsels der Wasseruhr fest, dass der Anschluss „marode“ sei. Er unterließ
halb zunächst den Wechsel. Randnummer 5 Der Beklagte erstellte daraufhin ein Angebot zur Erneuerung
Trinkwasserhausanschlusses vom
Angebots auf „... Austausch eines Stahl-Rohrwinkels durch einen neuen Rohrwinkel aus dem gleichen Material ...“ Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2015, das Angebot basiere auf den vor Ort festgestellten Mängeln und beinhalte einen Austausch der Trinkwasserleitung. Bereits 1998 sei ein Hausanschluss vorgelegt und angeschlossen worden. Ein Austausch
vorhandenen Anschlusses sei aus seiner Sicht jetzt sinnvoll, um späteren Schäden entgegenzuwirken. Dies entspreche auch der DIN 50930-6. Wegen der Replik
Klägers wird auf den Inhalt seines Schreibens vom
Trinkwasserhausanschlusses
Grundstücks über 1.166,96 €. Im Begleitschreiben gleichen Datums wird u. a. ein Austausch
Stahlwinkels, mit Einbau eines Stahladapters, in Messing unter Hinweis darauf empfohlen, dass die Armaturen und Formstücke hinter dem vorhandenen Winkel bereits aus Messing seien. Dazu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom
Trinkwasserhausanschlusses ... Leistungsdatum: [korrekt, Anm.
Gerichts] 25.10.2016“. Die einzelnen Positionen sind dort näher ausgeführt, insoweit wird darauf Bezug genommen. Randnummer 8 Den im gleichen Monat eingelegten Widerspruch
Klägers, den er mit Schreiben vom
Anschlusses. Die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen für die Erneuerung sei danach ausgeschlossen. Dies gelte schon nach dem Wortlaut
1 KAG M-V auch für die Auswechselung eines stark korrodierten Stahlrohrwinkels. Nach dieser Norm sei Gegenstand eines Kostenerstattungsanspruchs nur der Aufwand, der erforderlich sei, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen anzuschließen. Das hier betroffene Grundstück sei bereits angeschlossen gewesen. Im Rahmen der Baumaßnahme sei lediglich ein bereits bestehender Stahlrohrwinkel ausgewechselt worden. Dies stelle sowohl nach rechtlichem als auch nach tatsächlichem Verständnis keine Maßnahme der Herstellung dar. Randnummer 11 Gemäß § 10 Abs. 4 KAG M-V entstehe zudem ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erst mit der Beendigung der Maßnahme. Unterstelle man, dass der bereits vor der Baumaßnahme bestehende Grundstücksanschluss endgültig hergestellt gewesen sei, wäre ein Erstattungsanspruch verjährt. Der Grundstücksanschluss sei nämlich bereits vor dem 1. Januar 2000 endgültig hergestellt gewesen. Randnummer 12 Unterstelle man, der vor der Baumaßnahme bestehende Grundstücksanschluss stelle ein „rechtliches Provisorium“ dar, wäre ein Kostenerstattungsanspruch gleichfalls ausgeschlossen. Dann wäre die Maßnahme zur endgültigen Herstellung der Anschlussleitung noch nicht beendet. Die Auswechselung
korrodierten Stahlrohrwinkels stelle nicht die endgültige Herstellung eines Provisoriums, sondern lediglich einen Bestandteil der umfassenden „technischen“ Erneuerung dar. Randnummer 13 Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ohnehin aufgrund der aktuellen Rechtsprechung spätestens seit der Änderung
Kommunalabgabengesetzes vom
Beklagten vom
Zweckverbands. Randnummer 20 Der Begriff der „Herstellung“ sei in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip komme es darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befinde, weil sie ihre Endausbaustufe (noch) nicht erreicht habe. Ein Fall der „Herstellung“ liege daher insbesondere auch dann vor, wenn ein Grundstück zwar bereits erstmalig angeschlossen sei, die Anlage jedoch nicht (mehr) den technischen Anforderungen genüge (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. Febr. 2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20 ; VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 18 ff.; VG B-Stadt, Urt. v. 7. Jan. 2016 – 4 A 2054/13 –, juris, Rn. 39 ff.). Randnummer 21 So liege es hier, denn bei dem Hausanschluss
Klägers wie auch seiner Kundenanlage handele es sich um einen sog. Altanschluss aus DDR-Zeiten, der nicht (mehr) den Anforderungen an die Wassersatzung und den technischen Regeln entspreche. Er bestehe aus Stahlrohrleitungen. Da solche Leitungen eine verringerte Lebenserwartung hätten, entsprächen sie heute eigentlich nicht mehr dem Stand der Technik. Der Beklagte habe dem Kläger daher zu einer umfangreicheren (Teil-)Erneuerung geraten, die er jedoch abgelehnt habe. Der Austausch
korrodierten Stahlrohrwinkels sei unabdingbar, um regelkonforme Verhältnisse sicherzustellen. Randnummer 22 In dem Parallelverfahren 7 A 785/17 SN greife der Kläger im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Anordnung
Beklagten vom 10. Oktober 2016 zum Austausch
korrodierten Stahlrohrwinkels und zum Wechsel
Wasserzählers an. Er, der Beklagte, habe dabei zunächst nur den absolut unabdingbaren Austausch
korrodierten Stahlrohrwinkels in ein Messingventil angeordnet, welches anschließend auch umgesetzt worden sei. Randnummer 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. April 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 25 Die zulässige Anfechtungsklage im verbleibenden Umfang ist begründet. Randnummer 26 Der Kostenerstattungsbescheid
Beklagten vom
Zweckverbands, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung sind sie aber nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Hausanschluss ist nach der Definition in § 2 Abs. 3 Wassersatzung die Verbindung von der Versorgungsleitung
Zweckverbands mit der Kundenanlage. Er beginnt mit der Absperrvorrichtung an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrarmatur vor dem Wasserzähler. Randnummer 30 Der hiermit durch Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für eine Reparatur der Trinkwasserhausanschlussleitung besteht nicht. Randnummer 31 Zwar sehen die §§ 11 Abs. 4, 21 der Wassersatzung i. V. m. den §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 und 6 der Gebührensatzung zur Wassersatzung vom
Hausanschlusses aber nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sind insoweit unwirksam. Randnummer 33 Zwar bleibt es dabei, dass der Zweckverband nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Wassersatzung ausschließlicher Aufgabenträger zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung
Hausanschlusses ist, eine entsprechende Maßnahme also nur durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 der Wassersatzung) durchgeführt werden kann. Randnummer 34 Auf einem anderen Blatt steht allerdings, ob er die Kosten für insoweit durchführte Maßnahmen auch stets zur Erstattung beanspruchen kann. Dies muss nach der komplexen gesetzlichen Grundlage in § 10 KAG M-V differenziert betrachtet werden und ist für die vorliegende Fallkonstellation ausgeschlossen. Randnummer 35 I. § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V trägt die genannten Satzungsbestimmungen bzw. den angefochtenen Kostenerstattungsbescheid in der vorliegenden Sachlage einer Wasserleitungsreparatur am Hausanschluss nicht. Randnummer 36 Insofern ist bei der Frage einer Kostenerstattung stets der Gleichklang mit der Beitragserhebungsmöglichkeit zu wahren. § 10 KAG M-V eröffnet in seinem zweiten Absatz nur insoweit eine Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse, als auch eine Beitragserhebung möglich wäre, wenn diese Anschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung i. S.
1 KAG M-V wären. § 10 Abs. 2 KAG M-V will insoweit nur andere Refinanzierungsmodelle „anstelle eines Beitrags nach § 10 Abs. 1 KAG M-V “ ermöglichen. Randnummer 37 Der Hinweis
Klägers auf den Beschluss
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2017 in der Sache 1 L 300/16 mag allerdings nicht zu verfangen, da dort noch keine Entscheidung zur Sache ergangen ist, sondern lediglich die Berufung der dortigen Kläger gegen ein Urteil
Schwestergerichts vom 20. Mai 2016 (Az. 3 A 128/14 ) zugelassen wurde. Es wird nach diesem Beschluss im Berufungsverfahren (nunmehr geführt unter dem Az. 1 LB 300/16) um die Auslegung
Begriffs der Herstellung eines Grundstücksanschlusses i. S.
KAG M-V gehen, insbesondere, ob auch eine „erneute Herstellung“ eine Kostenerstattungspflicht nach dieser Norm auslösen kann. Hier bleibt eine – wohl noch nicht getroffene – Entscheidung
Obergerichts im Berufungsverfahren abzuwarten, ohne dass Anlass besteht, das vorliegende Klageverfahren
halb auszusetzen. Randnummer 38 Nachdem zum Zeitpunkt
Erlasses
Kostenerstattungsbescheids wie auch der abgerechneten Arbeiten am Hausanschluss (
Aufgabenträgers ergeben (Urt. der damaligen 8. Kammer
Gerichts v. 17. Juli 2008 – 8 A 2460/04 –, zitiert aus Aussprung, in: ders. Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dez. 2017, § 9 Erl. 2.5.1 S. 48, dort auch auf S. 49 ein entsprechendes Urt.
OVG Berlin-Brandenburg v.
Gerichts zu einem Abwasserbeseitigungskonzept), kann über die Planungen
Aufgabenträgers, soweit es keine anderen verbindlichen Planungsunterlagen gibt, wofür hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, insbesondere eine Globalkalkulation zum Beitrag für die öffentliche Einrichtung (ohne Grundstücks- oder Hausanschluss) Auskunft geben. Randnummer 40 Die Krux dieses Falls besteht insoweit aber darin, dass es eine solche – ebenso wie mindestens eine Rechnungsperiodenkalkulation – nicht gibt, da der Zweckverband keinen Trinkwasserbeitrag erhebt, sondern die Kosten der Herstellung der öffentlichen Einrichtung vollständig über Trinkwassergebühren refinanziert. Dies begegnet gebühren- und auch beitragsrechtlich mit Blick auf die Soll-Vorschrift
1 Satz 1 KAG M-V zwar für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings führt dies nach Auffassung
Gerichts dazu, dass hier die rechtlich zu betrachtende Phase der Herstellung der öffentlichen Einrichtung und vor allem ihres Endes nicht beurteilt werden kann, was bei der Betrachtung nach § 10 KAG M-V zu Lasten der Erstattung verlangenden Behörde
Aufgabenträgers geht. Randnummer 41 In einem solchen Fall ist dann nach Wegfall der Möglichkeit, Erneuerungsbeiträge zu erheben, dem Aufgabenträger auch die Möglichkeit verwehrt, stattdessen eine entsprechende Kostenerstattung für kostenpflichtige Unterhaltungs- und Reparaturleistungen verlangen zu können, weil nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann, wann die Herstellungsphase nach seinen Planungen zu Ende ist. Insofern ist nach Auffassung
Gerichts aber die Globalkalkulation keine „unendliche Geschichte“ bzw. eine „Jahrhundertrechnung“, sondern ein präziser Zeitraum, der allerdings auch mehrere Jahrzehnte umfassen kann, wenn dies der Aufgabenträger so geplant hat. Nach Auffassung
Gerichts ist jedenfalls die Globalkalkulation allerdings keine Berechnung, die – der Autohersteller mit der inspirierenden alten Werbung möge verzeihen – läuft und läuft und läuft ... (a. A. Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 2.5.1 am Ende, der meint, die öffentliche Gesamtanlage werde – was de facto unbestreitbar ist – nie fertig, die sog. Jahrhundertrechnung gehe weiter; anzumerken wäre hier, dass mit diesem Gedankengut die öffentliche Einrichtung auch nach einem, ja sogar vielen Jahrhunderten nicht fertig wäre, sodass wohl eher der Begriff „Ewigkeitsrechnung“ oder – bescheidener – „Kalkulation, solange es zivilisierte Menschen mit Wasser- und Abwasserkanalisationsbedarf gibt“ angebracht erschiene). Insofern muss nach Auffassung
Gerichts nach Wegfall der Möglichkeit zur Erhebung von Erneuerungsbeiträgen aber unterschieden werden zwischen dem faktischen Zustand der öffentlichen Einrichtung, die sich tatsächlich stets verändert (und insoweit größer, aber auch kleiner werden kann), und dem rechtlichen Begriff der Herstellung dieser Einrichtung, dem ein rechtliches Ende der Herstellungsphase entnommen werden muss. Randnummer 42 Dabei lässt das Gericht offen, ob der zum gleichen Ergebnis kommenden Meinung in der Kommentarliteratur zu folgen ist, die bei Einbeziehung
Haus- oder Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung zwar keinen Beitrag für deren Unterhaltung (und damit auch für den „Unterfall“ der Reparatur), wohl aber eine von allen Gebührenpflichtigen anteilig zu zahlende Abrechnung der Kosten über die (hier: Trinkwasser-)Gebühren nach § 6 KAG M-V ermöglicht, für den Fall, dass diese Anschlüsse aber – wie vorliegend – nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, eine Erstattungsfähigkeit für Unterhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten an den Anschlüssen verneint. Begründet wird dies damit, dass die Kosten für die Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen – anders als in Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer – nicht in § 10 KAG M-V aufgeführt seien sowie keinen Zusammenhang mit der Herstellung der Anlage aufwiesen und
halb keinen beitragsfähigen Aufwand i. S.
1 KAG M-V bilden könnten (Seppelt, in: Aussprung et al., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.4; so auch bereits der frühere Kommentator dieser Norm Aussprung z. B. in einer Vorauflage vom Juli 2014, a. a. O., § 10 Erl. 7.8.2.6 „Unterhaltung“ und 7.8.2.7 „Reparatur“). Demgegenüber hat das Gericht bereits mehrfach entschieden, dass der große Unterschied im insoweit seit etwa anderthalb Jahrzehnten wortkarg ausfallenden § 10 KAG M-V zu seinen Pendants in manch anderen Bundesländern, welche die erstattungsfähigen Maßnahmen detailliert aufführen, eher ein gesetzgeberischer „Unfall“ als eine „vorsätzliche“ Tat zur Eingrenzung der erstattungsfähigen Maßnahmen darstellen könnte und dürfte. So enthielt auch noch die erste Fassung dieser Vorschrift in § 10 Abs. 1 KAG vom 11. April 1991 eine entsprechende Aufzählung einschließlich der „Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen“, während die Norm dann ohne Begründung in den Gesetzesmaterialien für dieses legislative Handeln mit Inkrafttreten
Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 „gestutzt“ worden war (vgl. etwa zuletzt Urt.
Gerichts v.
amtlichen Umdrucks). Randnummer 43 2. Andere Anspruchsgrundlagen wie etwa der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht werden durch die Vorschrift
KAG M-V verdrängt (Urt.
Gerichts v. 11. Mai 2017, a. a. O., S. 14
amtlichen Umdrucks m. w. N.; Seppelt, a. a. O. m. w. N.). Es erschiene ohnedies auch zweifelhaft, ob selbst bei Bejahung eines solchen Anspruchs dann die Befugnis zur Geltendmachung mittels Verwaltungsakts statt Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage bestünde. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte trägt nach billigem Ermessen auch für den erledigten Teil die Kosten
Verfahrens, da er sich – im Übrigen zu Recht – durch die entsprechende Aufhebung
angefochtenen Bescheids in die Rolle
Unterlegenen begeben hat. Randnummer 45 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.