Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens - Urlaubsabgeltung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leitsatz Ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht im Falle der dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers über einen Übertragungs- und Verfallszeitpunkt hinaus, welche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauert als reiner Geldanspruch. (Rn.29) Hiervon sind auch tarifvertragliche und einzelvertragliche Ansprüche umfasst, soweit der Tarifvertrag und Einzelvertrag keine gesonderten Verfallsregelungen enthalten (Anschluss an BAG, Urteil vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09). (Rn.34) Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber regelmäßig über den Stand eines Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers und anderer Arbeitnehmer abrechnet, gilt ein Arbeitszeitkonto zumindest als konkludent vereinbart. In diesem Fall bedarf es, soweit der von der Arbeitgeberseitige Saldenstand geltend gemacht wird nicht einer arbeitnehmerseitigen Darlegung, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden auf Anordnung oder mit Duldung und Billigung des Arbeitgebers geleistet wurden (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.09.2015, 5 AZR 767/13). (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 4. Januar 2018, 5 Ca 743/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.01.2018 (5 Ca 743/17) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um Ansprüche auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens aus einem Arbeitszeitkonto sowie um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2016 und 2017. Die Klägerin ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Basis eines Arbeitsvertrages vom 03.07.1995 als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 56 der Akte verwiesen. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der für den Beschäftigungsort regional geltende Manteltarifvertrag sowie der entsprechend regional geltende Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer des Kraftfahrzeugs-, Handwerks-, Handels- und Gewerbes in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Vertrages sind. Im Jahre 2013 kam es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte, anlässlich dessen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag abschlossen. Nach dieser Änderungsvereinbarung sollen die bei der Betriebsübernahme gültigen Tarifverträge mit dem Stand des Betriebsüberganges dauerhaft statisch fortgelten (Bl. 59 der Akte). Randnummer 2 Im September 2015 erkrankte die Klägerin langfristig und durchgängig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2017 zum 30.04.2017. Im Kündigungsschreiben vom 17.03.2017 forderte die Klägerin die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltungsansprüche sowie die Auszahlung von „Mehrarbeitsstunden“. Der Klägerin war es krankheitsbedingt nicht möglich, den Jahresurlaub für 2016 sowie den anteiligen Jahresurlaub für 2017 in natura zu nehmen. Der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeughandwerk, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Mitteldeutsche Kraftfahrzeuggewerbe e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Küste für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2008 sieht in § 9 für Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen vor. Weiter sieht der Tarifvertrag ein zusätzliches Urlaubsgeld vor (§ 10 Manteltarifvertrag). Der Tarifvertrag sieht weiter eine Arbeitszeit ohne Pausen an fünf Werktagen von 37,5 Stunden je Woche vor (§ 3 Ziff. 1 a des Manteltarifvertrages). Randnummer 3 Die Klägerin erhielt regelmäßig von ihrer Vorgesetzten, zuletzt von Frau Y. G., einen Ausdruck in Form eines Auszugs aus dem Arbeitszeitkonto überreicht. Dieser Stundenauszug führt für die Klägerin sowie weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein jeweiliges Stundensaldo auf und schließt basierend auf dem als Anlage K 3 (Blatt 7 der Akte) vorgelegten Ausdruck mit einem Plus-Saldo von 68,95 Stunden. Die Klägerin hat regelmäßig 40 Stunden die Woche gearbeitet. Weiterhin hat die Klägerin mindestens einmal monatlich an einem Samstag zusätzlich gearbeitet. Die Klägerin erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von 2.027,96 € (Blatt 2 der Akte). In den Abrechnungen der Klägerin ist regelmäßig ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen vermerkt. Randnummer 4 Mit der am 18.05.2017 zugestellten Klage begehrte die Klägerin in der ersten Instanz 3.650,40 € Urlaubsabgeltung (berechnet auf Basis von 29 Urlaubstagen für das Jahr 2016 und 10 Urlaubstagen für das Jahr 2017 bei 40 Wochenstunden, verteilt über fünf Arbeitstage, was einen Betrag von 11,70 die Stunde ergibt). Weiterhin begehrte die Klägerin erstinstanzlich die Vergütung von 80,95 € Mehrarbeitsstunden, welche zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis im Arbeitszeitkonto vorhanden waren, insgesamt also 947,12 €. Im Kammertermin der ersten Instanz am 09.11.2017 erschien die ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht, so dass ein klagstattgebendes Versäumnisurteil erging (Blatt 85 – 87 der Akte). Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte rechtzeitig Einspruch ein. Randnummer 5 Die Klägerin hatte zuletzt erstinstanzlich beantragt, den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Schwerin unter Aufrechterhaltung dieses Versäumnisurteil zurückzuweisen. Randnummer 6 Die Beklagte hatte beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.11.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte hat in der ersten Instanz vorgetragen, die Klägerin habe regelmäßig 37,5 Stunden die Woche gearbeitet. Die Beklagte hat hierzu die Meinung vertreten, die Klägerin habe als „Gehaltsempfängerin“ keine Mehrarbeit geleistet. Die Beklagte bestreitet, dass es eine Vereinbarung hinsichtlich eines Arbeitszeitkontos gebe. Die Beklagte meinte, dass die gesetzlichen Urlaubsregelungen durch Tarifverträge nicht abgeändert würden und bestreitet die Kenntnis der dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Tarifverträge. Weiterhin vertritt die Beklagte erstinstanzlich die Ansicht, dass lediglich 24 Urlaubstage abzugelten seien. Randnummer 8 Mit dem am 04.01.2018 verkündeten und der Beklagten am 16.02.2018 zugestellten Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin folgende Entscheidung getroffen: Randnummer 9 1. Das Versäumnisurteil vom 09.11.2017 bleibt in Punkt 1. in Höhe von 4.457,12 Euro nebst Zinsen aufrechterhalten. Randnummer 10 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 09.11.2017 aufgehoben. Randnummer 11 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Randnummer 12 4. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis am 09.11.2017. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 17 Prozent und die Beklagte zu 83 Prozent. Randnummer 13 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.597,52 Euro festgesetzt. Randnummer 14 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Schwerin begründet seine Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Randnummer 16 Der Klägerin stehe ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen zu. Dies ergebe sich aus dem wirksam in den Vertrag einbezogenen Manteltarifvertrag. Aus diesem Grund seien für 2016 29 Urlaubstage und für 2017 rechnerisch eine Anzahl von 9,7 Urlaubstagen, welche auf 10 Urlaubstage aufgerundet würden, anzusetzen. Der Urlaub sei weder nach arbeitsvertraglichen Regelungen verfallen noch aufgrund der gesetzlichen Verfallsfrist entsprechend § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Das Arbeitsgericht führt diesbezüglich aus, dass im Falle einer Dauererkrankung ein Verfall von Urlaub mit dem Ablauf des ersten Quartals eines Jahres nur dann in Betracht käme, wenn der Urlaub älter als 15 Monate wäre. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Urlaub in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Die seitens der Klägerin geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche seien daher in vollem Umfang zuzusprechen. Randnummer 17 Hinsichtlich des Auszahlungsanspruches aus dem Arbeitszeitkonto führt das Arbeitsgericht aus, dass die Parteien jedenfalls Überstunden „festgehalten“ hätten. Da allein die Klägerin eine Überstundenübersicht vorgelegt hätte und die Beklagte hierauf geschwiegen hätte, sei von deren Richtigkeit auszugehen. Abzuziehen seien aber die handschriftlich für Juli und August 2015 von der Klägerin in diese Aufstellung eingetragenen Mehrarbeitsstunden. Im Hinblick auf diese insgesamt zwölf Mehrarbeitsstunden wies das Arbeitsgericht die Zahlungsklage ab. Randnummer 18 Mit der am 13.03.2018 vorab per Telefax eingegangenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin. Sie führt in der rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16.04.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag aus, dass ihrer Auffassung nach der Urlaubsabgeltungsanspruch lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr umfasse. Etwaige darüber hinausgehende Urlaubsabgeltungsansprüche sind nach Ansicht der Beklagten verfallen. Im Hinblick auf die Zahlungsansprüche auf Auszahlung des Guthabens im Arbeitszeitkonto behauptet die Beklagte, dass ein solches nicht vereinbart worden sei. Die Klägerin sei Gehaltsempfängerin gewesen und ein Arbeitszeitkonto sei für die Klägerin nicht geführt worden. Die Klägerin habe im Weiteren auch nicht vorgetragen, dass sie Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet habe. Zu der seitens der Klägerin vorgelegten, von der Mitarbeiterin und Vorgesetzten der Klägerin, Frau G., übergebenen Aufstellung erklärt die Beklagte nichts. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt in der Berufung: Randnummer 20 Das Versäumnisurteil vom 09.11.2017 in Punkt 1 aufzuheben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.995,40 Euro verurteilt wurde und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin nimmt dabei Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie hält das Urteil für zutreffend. Die Klägerin behauptet, die Mehrarbeit sei durch Sonnabendschichten im Umfang von jeweils vier Stunden angefallen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, ein Stundenkonto zu führen. Die Klägerin habe einen Auszug aus dem Stundenkonto, welches ihr von der Beklagten überreicht worden sei, vorgelegt. Randnummer 24 Hinsichtlich des Weiteren wechselseitigen Vortrages der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung vom 16.04.2018 (Blatt 166 der Akte) sowie die Berufungserwiderung vom 23.04.2018 (Blatt 176 f der Akte) sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Der Berufungswert ist überschritten. II. Randnummer 26 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin in dem zuerkannten Umfang zu Recht Ansprüche auf Zahlung gegen die Beklagte zugesprochen. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden gem. § 69 Abs. 2 ArbGG nachfolgend die Entscheidungsgründe lediglich zusammenfassend dargestellt. Die Beklagte hat zweitinstanzlich keine wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geben. 1. Randnummer 27 Zwischen den Parteien ist infolge der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeughandwerk in Mecklenburg-Vorpommern ein Jahresurlaub von 29 Urlaubstagen vereinbart. Dieser vertraglich vereinbarte Jahresurlaub ist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den tarifvertraglichen Regeln und – soweit diese wie vorliegend keine gesonderten Regeln vorsehen – nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abzugelten. 2. Randnummer 28 Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, besteht weder eine arbeitsvertragliche Verfallsregelung hinsichtlich des Urteils noch eine solche, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben würde. In Betracht käme damit allenfalls ein Verfall des Urlaubes nach den Regelungen des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Mit dieser gesetzlichen Regelung muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wäre der Jahresurlaub aus dem Jahr 2016 mit dem Ablauf des 31.03.2017 verfallen.
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