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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat L 6 KR 21/13 Urteil Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufteilung einer stationären Krankenhausbe

Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufteilung einer stationären Krankenhausbehandlung in zwei Abschnitte ohne zwingenden medizinischen Grund - unzulässiges Fallsplittung Leitsatz Wird eine stationäre

§ 109Nr. 43, Rd

Nr. 11 nwN). Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (stRspr, vgl. ausführlich BSGE 116, 138 =

§ 12Nr. 4, Rd

Nr. 17ff nwN, insbesondere RdNr. 26 nwN, Hauck, SGb 2010, 193, 197 f nwN; s ferner zB BSG Urteil vom 10.3.2015 – B 1 KR 3/15 R – Juris RdNr. 23 ff; BSGE 118, 155 =

§ 39Nr 23, Rd

Nr. 14 nwN; BSGE 118, 219 =

§ 109Nr. 43, Rd

Nr 11 nwN; BSG

§ 109Nr. 52 Rd

Nr 18; BSG Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R – Juris RdNr 15, für BSGE und SozR vorgesehen). Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt Krankenhäuser bereits bei der Behandlungsplanung dazu, die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und ggf zu nutzen (vgl. BSGE 116, 138 =

§ 12Nr. 4, Rd

Nr 17, 25). Soweit die Behandlung kostengünstiger durch einen stationären Aufenthalt statt durch zwei stationäre Behandlungsepisoden tatsächlich möglich ist und medizinische Gründe nicht entgegenstehen, hat das Krankenhaus seine Behandlungsplanung zwingend daran auszurichten. Entgegenstehende binnenorganisatorische Gründe des Krankenhauses, denen durch eine Änderung der Planung zu begegnen ist, sind hierfür ebenso ohne Belang wie etwa Zusatzprivatinteressen des Versicherten an einer Chefarztbehandlung (aA unzutreffend LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 5.11.2015 – L 5 KR 257/14 – Juris RdNr 14).“ Randnummer 24 Die Klägerin hat hier die Behandlung der bösartigen Erkrankung des Patienten ohne zwingenden medizinischen Grund in zwei stationäre Behandlungsepisoden aufgeteilt. Im ersten Aufenthalt sind lediglich Voruntersuchungen und Vorbereitungen erfolgt, während in dem zweiten Klinikaufenthalt die bereits von Anfang an geplante Behandlung der Erkrankung durch Bestrahlung und Chemotherapie erfolgt ist. Hier liegt letztlich eindeutig ein klassischer Fall der unzulässigen Splittung von Behandlungsvorbereitung und eigentlicher Behandlung selbst vor. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht unmittelbar nach der Vorbereitung die Behandlung hätte beginnen können. Konkrete medizinische Gründe für eine Pause zwischen Vorbereitung und Behandlung – hier Entlassung quasi über das verlängerte Wochenende – ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Wenn man dem Patienten auf Grund der Schwere der Erkrankung eine Pause hätte einräumen wollen, wie es das Sozialgericht überlegt hat – obgleich seitens der Klägerin insoweit nicht substantiiert vorgetragen worden ist -, so hätte alternativ die Möglichkeit einer Beurlaubung genutzt werden müssen. Randnummer 25 Ob hier die Vergütung des ersten Krankenhausaufenthalts auch unter dem (zusätzlichen) Aspekt ausscheidet, die Voruntersuchungen und Vorbereitungen hätten ambulant bzw. vorstationär statt vollstationär erfolgen können, kann aus den vorgenannten Gründen dahinstehen. Auf die Erforderlichkeit des stationären Aufenthaltes an sich kommt es nicht an, da der Vergütungsanspruch jedenfalls auf Grund der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots ausscheidet. Soweit das SG den Einwand der fehlenden Erforderlichkeit vollstationärer Behandlung als verfristet ansieht, vermag der Senat diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Der Verweis auf die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (6-Wochen-Frist) geht fehlt, da zum damaligen Zeitpunkt diese Frist noch nicht galt und eine Anwendung vor Inkrafttreten ausscheidet. Ein Einwendungsausschluss ergibt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senates auch nicht aus den Regelungen des Landesvertrages. Der Landesvertrag hat keine konkreten Sanktionen für eine Überschreitung der grundsätzlich gebotenen unverzüglichen Überprüfung der Abrechnung geregelt. Aus diesem Grunde hat der Senat in seiner langjährigen Rechtsprechung zur „alten“ Rechtslage vor Inkrafttreten der konkreteren Regelungen im SGB V, insbesondere auch der geregelten Prüfungsfrist, die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung lediglich dann beachtlich sein kann, wenn sich die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung im Nachhinein nicht vollständig aufklären lässt. Es kann hieraus unter Umständen eine Beweiserleichterung bzw. eine Beweislastverlagerung resultieren. Diese Frage stellt sich hier letztlich nicht. Randnummer 26 Die Klägerin kann mithin keine separate Vergütung des ersten Krankenhausaufenthalts beanspruchen. Sie hat für die Behandlung des Patienten die ihr zustehende Vergütung durch Abrechnung des zweiten Krankenhausaufenthaltes mit der DRG G60C erhalten, für welche eine Grenzverweildauer mit 18 Tagen vorgesehen ist. Sie hätte mithin den Patienten wirtschaftlich in einem stationären Aufenthalt behandeln können und müssen, wobei letztlich die Behandlung mit einer Gesamtverweildauer von 15 Tagen innerhalb der Grenzverweildauer durchführbar war. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 Abs. 2 SGG.

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