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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat L 9 AY 5/11 Urteil Asylbewerberleistung - Analogleistung - Zugunstenantrag iS von § 44 Abs 1 SGB 1

Asylbewerberleistung - Analogleistung - Zugunstenantrag iS von § 44 Abs 1 SGB 10 - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer Leitsatz Werden aufgrund eines bestandskräftigen Bewilligung

§ 2Asylb

LG ausgeschlossen. Randnummer 21 Die Klägerin könne die genannten Vorwürfe nicht mit Hinweis auf die krankheitsbedingtfehlende Kausalität in Bezug auf ihre tatsächlich mögliche Rückführung nach Armenien entkräften. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG liege eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nämlich schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern könne; es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können (Urteil des BSG vom

  1. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 41 – 44; Urteil vom
  2. Februar 2010 – B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12). Zwar dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass seit einigen Jahren eine Reisefähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht bestehe (vgl. das Gutachten des Amtsarztes B vom
  3. Juli 2009 und seine Stellungnahme vom
  4. Juli 2010 gegenüber dem Ordnungsamt des Beklagten). Dieser Befund gelte allerdings nicht für den gesamten Zeitraum der vollziehbaren Ausreisepflicht. So habe Dr. T. in seinem amtsärztlichen Gutachten vom
  5. Januar 2002 festgestellt, dass die Krankheiten der Klägerin im Herkunftsland behandelt werden könnten und ihr aktueller Gesundheitszustand eine Rückreise ins Herkunftsland zulasse. Eine spezielle Behandlung in Deutschland sei nicht erforderlich. In einer weiteren Stellungnahme vom
  6. Mai 2002 habe Dr. T. ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. A am
  7. Januar und
  8. Mai 2002 seitens des Arztes mitgeteilt worden sei, dass zwar die Krankheiten vorlägen, aber in beiden Nachfragen habe der Arzt bestätigt, dass eine Reisefähigkeit bestehe. Nach der am
  9. Mai 2002 fernmündlich eingeholten Auskunft von Frau S von dem für Armenien zuständigen Referat 508 des Auswärtigen Amtes sei eine medizinische Versorgung in Armenien durch Ärzte gewährleistet. Die Amtsärztin Dr. O habe in ihrer Stellungnahme vom
  10. Februar 2004 erklärt, dass die Erkrankung der Klägerin zwar sehr belastend jedoch nicht außergewöhnlich sei. Die in der Klinik Amsee durchgeführte Therapie gehöre zur Standardtherapie und dürfte weltweit ähnlich durchgeführt werden; die Wirkstoffe der in der oben genannten Klinik verabfolgten bestimmten Medikamente müssten ebenfalls weltweit zur Verfügung stehen. Der Bericht der Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft in E. vom
  11. August 2004 stelle abschließend fest, dass die Behandlung der Klägerin in Armenien genauso wie in irgendeinem anderen Land der Welt durchgeführt werden könne. Randnummer 22 Gegen das am
  12. August 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  13. September 2011 Berufung eingelegt. Durch den Bescheid vom
  14. August 2007 sei es abgelehnt worden, ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG (auf Dauer) zu gewähren. Die vom Sozialgericht vorgenommene Einschränkung des Streitgegenstandes auf den Zeitraum vom
  15. Juni 2007 bis
  16. Dezember 2007 sei rechtswidrig, Streitgegenstand sei die Zeit ab dem
  17. Juni
  18. Auch wenn der Landkreis Demmin seit dem
  19. September 2011 (ehemalige Beklagte) aufgelöst sei, sei nunmehr die jetzige Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig. Randnummer 23 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen vor. Auch wenn ihr möglicherweise im Hinblick auf den Passbesitz/Nichtbesitz Vorwürfe gemacht werden könnten, sei sie indes nicht nur wegen Passlosigkeit weiterhin in Deutschland aufhältig. Auch die Frage der Identität/Identitätsklärung sei nicht kausal für ihre bis in die Gegenwart fortbestehende Anwesenheit in Deutschland. Sie sei nämlich reiseunfähig, könne also aus gesundheitlichen Gründen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. An dieser krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit treffe sie kein Verschulden. Randnummer 24 Für den vorliegenden Rechtsstreit sei es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit über den gesamten relevanten Zeitraum der vollziehbaren Ausreisepflicht bestanden habe. Erheblich sei also die Zeit seit bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. seit dem Zeitpunkt seit dem die aus dem Asylverfahren resultierende Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden sei. Aus der Bewertung durch den Amtsarzt B. vom
  20. Juli 2009 gehe hervor, dass die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen dazu führten, dass Reiseunfähigkeit anzunehmen sei. Die Einschätzung des Amtsarztes B. aus dem Jahr 2009 bestätige die auch früher erhobenen Befunde. Die in der Vergangenheit tätig gewordenen Ärzte hätten auch die Frage erörtert, ob eingetretene Gesundheitsschädigungen im Heimatland behandelt werden könnten. Diese Frage betreffe nicht die Frage der Reisefähigkeit. Der Amtsarzt B. habe in seiner Stellungnahme nach Aktenlage im Hinblick auf zurückliegende Zeiträume mitgeteilt, dass die gesundheitliche Situation als unverändert einzuschätzen sei, mithin auch für gewisse Zeiträume in der Vergangenheit Reiseunfähigkeit angenommen. Damit beurteile der Amtsarzt B. eben nicht nur die Situation im Jahr 2009, sondern mache deutlich, dass bei gleich bleibender gesundheitlicher Situation der Klägerin seit Beginn der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auch seit diesem Zeitpunkt Reiseunfähigkeit anzunehmen sei. Insoweit werde beantragt, ein medizinisches Gutachten zur krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der Klägerin einzuholen. Randnummer 25 Weiter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht B-Stadt im Urteil vom
  21. November 2012 – 8 A 1004/10 As – ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Hinblick auf die Republik Armenien festgestellt habe. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden. Unabhängig von der Frage des Passbesitzes sei wegen des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich gewesen. Randnummer 26 Schließlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr am
  22. Februar 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom
  23. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  24. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. November 2007 verurteilt, ihren Bescheid vom
  26. März 2007 abzuändern und der Klägerin ab dem
  27. Juni 2007 Leistungen unter Berücksichtigung von § 2 AsylbLG zu gewähren. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Passlosigkeit selbst zu vertreten habe, da sie den Aufforderungen zur Angabe ihrer wahren Identität nicht nachgekommen sei. Der Zustand der Passlosigkeit habe unabhängig vom Gesundheitszustand der Klägerin zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland geführt. Da die Klägerin bereits seit dem
  28. August 1997 ausreisepflichtig sei, könne die 2006 erteilte und 2009 verlängerte befristete Aufenthaltsgenehmigung nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Klägerin die Dauer ihres Aufenthalts nicht selbst beeinflusst habe. Eine Begutachtung der Klägerin sei nicht erforderlich. Das Sozialgericht gehe in seinem Urteil zutreffend davon aus, dass wenn überhaupt jedenfalls eine Reisefähigkeit bis 2006 gegeben gewesen sei. Auch habe die Klägerin bis zum Zeitpunkt ihrer ersten Begutachtung eine Reiseunfähigkeit überhaupt nicht geltend gemacht. Die Begutachtung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt sei zur Klärung der Frage erfolgt, ob ein Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgen solle oder dem Antrag auf dezentrale Unterbringung stattzugeben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es nicht darauf an, ob der fehlende Pass jetzt noch kausal für den derzeit noch andauernden Aufenthalt der Klägerin sei oder ob dies nunmehr weitere Gründe für den Aufenthalt seien. Nach aktueller Rechtsprechung sei die Bezugnahme zur Ablehnung der Leistungen auf den früheren Rechtsmissbrauch zulässig. Der frühere Rechtsmissbrauch sei aufgeklärt. Die armenische Botschaft habe nur die Feststellung treffen können, dass die Klägerin Armenierin sei. Einen Reisepass habe diese der Klägerin nicht ausgestellt. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG habe keine Auswirkungen in leistungsrechtlicher Hinsicht. Die Klägerin dürfe zwar nicht nach Armenien abgeschoben werden, der Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung im entscheidungserheblichen Zeitraum werde dadurch aber nicht beseitigt. Die Identität der Klägerin sei nach wie vor ungeklärt. Randnummer 32 Die Beteiligten haben dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Klägerin auf Grund ihrer am
  29. Februar 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis ab diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Ab dem
  30. November 2016 erhält die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 6 AY 11/07, L 9 AY 5/11 ) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 35 Der Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom
  31. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. November 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 36 Der Beklagte ist passivlegitimiert. Beklagter im erstinstanzlichen Verfahren war der Landkreis Demmin. Nach § 10 Abs. 1 des Kreisstrukturgesetzes (vom
  33. Juli 2010, GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern, 2010, Seite 366 ff.) sind die neuen Landkreise nach Maßgabe des Abs. 2 Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise. Nach § 10 Abs. 2 Kreisstrukturgesetz ist für den aufgelösten Landkreis Demmin der neue Landkreis Mecklenburgische Seenplatte der Gesamtrechtsnachfolger. Randnummer 37 Richtige Klageart ist vorliegend – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Der bei laufendem Leistungsbezug aufgrund eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides gestellte Antrag der Klägerin vom
  34. Juni 2007 auf die höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ist als Zugunstenantrag im Sinne von § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten. Der Klägerin waren mit Bescheid vom
  35. März 2007 ab dem
  36. April 2007 Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in bestimmter monatlicher Höhe bewilligt worden. Da eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist, ein Rechtsbehelf jedoch nicht eingelegt worden ist, ist dieser Verwaltungsakt gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden. Indem die Klägerin sodann einen Anspruch nach § 2 AsylbLG geltend gemacht hat, hat sie nicht etwa erstmals eine andere, von der bislang nach § 3 AsylbLG berechneten Leistung unabhängige Leistung verlangt, sondern vielmehr eine für sie günstigere Ermittlung der Höhe der von ihr bereits bezogenen Leistung. Dieses Begehren, dem die Bestandskraft des (niedrigere Leistungen festsetzenden) Verwaltungsaktes vom
  37. März 2007 entgegensteht, richtet sich nach § 44 Abs.1 SGB X, der § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V verdrängt. Dies folgt aus § 9 Abs. 3 AsylbLG (in der vom
  38. Januar 2005 bis
  39. Februar 2015 geltenden Fassung, nunmehr § 9 Abs. 4). Hiernach sind u. a. die §§ 44 bis 50 SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. auch BSG, Urteil vom
  40. Juni 2008 – B 8 AY 5/07 – juris Rn. 12 bis 14). Randnummer 38 Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Da die Kompetenz zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte nach herrschender Meinung nicht den Gerichten, sondern allein der Erlassbehörde zukommt, ist richtige Klageart zur Beseitigung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet einerseits auf die Aufhebung des die Rücknahme ablehnenden Verwaltungsaktes und andererseits auf die Verpflichtung der Behörde, den Ausgangsbescheid zurückzunehmen (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  41. Aufl. 2017, § 77 SGG, Rn. 69, m.w.N.). Die geltend gemachte (höhere) Leistung ist sodann mittels einer zusätzlichen Leistungsklage zu verfolgen (a.a.O.; Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG,
  42. Aufl. 2014, § 54, Rn. 82a). Randnummer 39 Für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens folgt hieraus in zeitlicher Hinsicht: Nach § 44 SGB X kommt grundsätzlich eine zeitliche Rückwirkung in Betracht, hier entsprechend dem Regelungsgegenstand des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom
  43. März 2007 auf den Zeitraum ab dem
  44. April
  45. Bereits im ersten Rechtszug sind dem Gericht indes die

§ 2Asylb

LG allein für den Zeitraum ab dem

  1. Juni 2007 zur Entscheidung angetragen worden; allein hierüber kann auch der Senat befinden (ne eat iudex ultra petita partium). Der Regelungsgegenstand des Bescheides vom
  2. März 2007, der durch den nachfolgenden Verwaltungsakt vom
  3. Januar 2008 (Änderungsbescheid gemäß § 48 SGB X) ersetzt worden ist, bestimmt auch das Ende des hier streitigen Zeitraums. Letzterer Verwaltungsakt regelte die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen für den Zeitraum ab dem
  4. Januar 2008 neu. Dieser Verwaltungsakt änderte oder ersetzte hingegen nicht den vorliegend zur Überprüfung gestellten negativen Zugunstenbescheid vom
  5. August 2007 und konnte mithin nicht gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Vor- bzw. Klagverfahrens werden. Allein hieraus folgt, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum der Leistungsklage in der Tat auf die Zeit vom
  6. Juni bis
  7. Dezember 2007 beschränkt. Randnummer 40 Keineswegs lässt sich eine derartige Begrenzung des Streitzeitraums jedoch damit begründen, „dass weder Sozialhilfe noch AsylbLG-Leistungen sog. rentengleiche Dauerleistungen sind“, wie vom Sozialgericht ausgeführt. Auch trifft es nicht zu, dass die Verwaltungsakte vom
  8. März 2007 und
  9. Januar 2008 jeweils nur Leistungen für einen Monat gewährt hätten. Den Verfügungssätzen beider Bescheide lässt sich vielmehr unmissverständlich entnehmen, dass ab einem bestimmten Monat (April 2007 bzw. Januar 2008) Leistungen in einer bestimmten monatlichen Höhe (und damit bis auf weiteres) bewilligt werden. Der nachfolgende Zusatz, wonach die „bewilligten Leistungen (...) jeweils nur für einen Monat gewährt“ werden, ist keineswegs geeignet, den Inhalt des Verfügungssatzes wieder in Frage zu stellen oder zu relativieren. Ergänzend sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
  10. Juni 2018 – L 9 AY 1/18 B ER –, Rn. 32 f., juris) und die dort zitierte Rechtsprechung des BSG verwiesen. Im Falle einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, also außerhalb eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, fänden die §§ 86, 96 SGG mithin durchaus auf sog. Folgezeiträume Anwendung, soweit der Ausgangsbescheid – wie vorliegend – keinen zeitlich begrenzten Leistungszeitraum regelt. Randnummer 41 Ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheides vom
  11. März 2007 besteht jedoch nicht, weil dieser rechtmäßig ist. Die bewilligten Beträge entsprechen der seinerzeitigen Rechtslage (nach Umrechnung der DM- in Euro-Beträge, vgl. im Einzelnen Frerichs in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII,
  12. Auflage 2011, § 3 AsylbLG, Rn. 72) bzw. den tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin. Randnummer 42 Es besteht für den Streitzeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere auf die

§ 2Abs. 1 Asylb

LG (in der ab

  1. Januar 2005 bis
  2. August 2007 geltenden Fassung) . Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Da die Klägerin vorliegend jedoch die Dauer ihres Aufenthaltes selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, besteht kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Randnummer 43 Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive Komponente (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive (das Verschulden; vgl. Urteil des BSG vom
  3. Juni 2008 – B 8/9 b AY 1/07 R – juris Rn. 32; Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB XII,
  4. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rn. 51). In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 36 bzw. 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. Urteil des BSG vom
  5. Juni 2008, aaO, juris Rn. 33). Die Begründung des einschlägigen Gesetzesentwurfes führt beispielhaft die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauches an (BT-Drs. 15/420, Seite 121; vgl. Oppermann in jurisPK, aaO, § 2 Rn. 55). Randnummer 44 Im vorliegenden Fall hat die Vorstellung der Klägerin bei der armenischen Botschaft lediglich das Ergebnis erbracht, dass die Klägerin armenische Staatsangehörige ist. Mit den von ihr angegebenen Daten konnte die Klägerin allerdings nicht identifiziert werden, sodass ihr aus diesem Grunde von der armenischen Botschaft weder ein Pass noch ein Passersatzpapier ausgestellt wurde bzw. werden konnte. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten ist die wahre Identität der Klägerin bis heute nicht geklärt. Randnummer 45 Es ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein einmal verwirklichter Missbrauchstatbestand aktuell noch andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers (Urteil vom
  6. Juni 2008, aaO, juris Rn. 41). Auch ob die Ausreise aktuell zumutbar ist, ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 2 AsylbLG ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat. Ob hiervon ggf. abzuweichen ist, etwa wenn der Ausländer nunmehr richtige Angaben über seine Identität macht, seine Mitwirkungshandlungen nachholt und damit sein vorheriges Fehlverhalten berichtigt und ob nach Ablauf der maßgeblichen Vorbezugszeiten ab diesem Zeitpunkt Analogleistungen zu bewilligen wären, kann vorliegend dahinstehen. Denn die wahre Identität der Klägerin ist zumindest bis zum Ende des Streitzeitraums nicht aufgeklärt worden; ihr vom Gesetzgeber sanktioniertes Fehlverhalten dauerte im gesamten Zeitraum fort. Dass eine Rückführung ins Heimatland seinerzeit nicht nur wegen fehlender Reisedokumente, sondern daneben auch aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sein mag, lässt ihr missbräuchliches Verhalten nicht entfallen. Randnummer 46 Zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes bedarf es nach dem Wortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung (vgl. Urteil des BSG vom
  7. Juni 2008, aaO, juris Rn. 43). Allerdings zeigen bereits Gesetzeswortlaut („Beeinflussung“, nicht Verlängerung) und Begründung des Gesetzentwurfes, die u. a. in ihrer beispielhaften Aufzählung die Vernichtung eines Passes nennt, dass eine typisierende, also generell- abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausreicht, also kein Kausalzusammenhang im engeren Sinn erforderlich ist. Dies bedeutet, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das – typisierend – der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, ausreichend ist, um eine kausale Verbindung zu bejahen. Ob durch das missbilligte Verhalten das Asylverfahren etwa tatsächlich verzögert, eine frühere Abschiebung des Betroffenen verhindert oder das „Zeitfenster“ für eine mögliche Abschiebung verkleinert wurde, bedarf im Hinblick auf diese typisierende Betrachtung keiner Feststellungen. Eine solche wäre in aller Regel auch nicht möglich, weil über einen hypothetischen Kausalverlauf keine sichere Aussage getroffen werden kann. Eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtungsweise erscheint allenfalls dann geboten, wenn in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs die Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers völlig unabhängig von seinem Verhalten ohnehin nicht hätte vollzogen werden können, etwa weil die Erlasslage des zuständigen Innenministeriums eine Abschiebung nicht zugelassen hätte (Urteil des BSG vom
  8. Juni 2008, aaO, juris Rn. 44). In diesen Fällen ist eine typisierende Betrachtungsweise nicht mehr zulässig; sie entspräche nicht der oben geschilderten Typik. Lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine solche Ausnahme vorliegt, geht dies zu Lasten des Ausländers. Randnummer 47 Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls aufgrund typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Klägerin durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ihre Aufenthaltsdauer selbst beeinflusst hat. Die Klägerin war bereits ab dem
  9. Juli 1997 vollziehbar ausreisepflichtig. An der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzes hat sie bereits in den Jahren von 1996 bis 1999 insoweit nicht mitgewirkt, als sie offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Person gemacht hat, wodurch ihre Identität von der armenischen Botschaft nicht festgestellt werden konnte. Damit hat sie die weitere Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Dass die Klägerin bereits in diesem Zeitraum reiseunfähig war, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Randnummer 48 Nach den in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen leidet die Klägerin an einem nicht allergischen Asthma Bronchiale bzw. an einer obstruktiven chronischen Bronchitis. In der Epikrise des Klinikums Amsee vom
  10. Juni 2003 heißt es, dass die Klägerin anamnestisch über eine Bronchitis seit drei Jahren klage, die in Schüben verlaufe. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen geht hervor, dass es im Laufe der Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin wegen ihres Lungenleidens gekommen ist. Aus der Bescheinigung des Dr. T vom
  11. Januar 2002 geht hervor, dass er die Klägerin seinerzeit für reisefähig gehalten hat. Auch wenn aus dem Gutachten des Amtsarztes B. vom
  12. Juli 2009 und seiner Stellungnahme vom
  13. Juli 2010 entnommen werden kann, dass seit einigen Jahren eine Reisefähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bestanden haben könnte, lässt sich hieraus nicht auf eine Reiseunfähigkeit bereits im Juli 1997 schließen. Damit lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass die Klägerin bereits im Juli 1997 reiseunfähig gewesen ist. Randnummer 49 Soweit das Verwaltungsgericht B-Stadt durch (rechtskräftig gewordenes) Urteil vom
  14. November 2012 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Republik Armenien vorliegen, lässt sich auch aus diesem Urteil nicht ableiten, dass bereits im Juli 1997 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bestanden hätte. Der Entscheidung des Verwaltungsgericht B-Stadt lag zu Grunde u. a. das Gutachten des Dr. Dr. G vom
  15. Februar 2012, der dazu Ausführungen machen sollte, ob „derzeit“ die von der Klägerin eingenommenen Medikamente durch in Armenien erhältliche gleich gute oder wirksame Alternativmedikamente ersetzt werden könnten. Hieraus lassen sich allerdings keine Rückschlüsse ziehen, ob die Klägerin im Juli 1997 bereits an einer Bronchitis erkrankt gewesen ist und ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt eine medikamentöse Behandlung erforderlich gewesen ist, wenn ja, in welchem Umfang. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

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