Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters Leitsatz 1. Ein Berufsreiter erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt, wenn er mit in seinem Miteigentum stehenden Pferden an Turnieren fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder in Höhe seines Anteils an dem Pferd erhält (Rn.51) (Rn.56) . 2. Bei der Turnierteilnahme mit fremden Pferden stellt das von den Pferdeeigentümern an den Reiter ausgekehrte platzierungsabhängige Preisgeld wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten ebenfalls kein Entgelt für die Turnierteilnahme dar (Rn.51) (Rn.64) (Rn.69) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH XI R 25/18) Orientierungssatz 1. Bei der Frage, ob auch die gegenüber den Pferdeeigentümern erbrachten Leistungen der Turnierteilnahme Teil eines Leistungspaketes (hier: Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und Übernahme der gesamten Logistik der Turnierteilnahme) gegenüber den Eigentümern sein können, muss auch berücksichtigt werden, dass es sich dabei um nicht steuerbare Leistungen handelt. Würde das Einbeziehen dieser "Leistungen" in ein Gesamtpaket dazu führen, deren Nichtsteuerbarkeit aufzuheben oder zu umgehen, müssen die nicht steuerbaren Leistungen bei der Gesamtbetrachtung außer Betracht bleiben; sie können nicht Teil einer einheitlichen Leistung i.S.v. § 1 UStG sein (Rn.71) (Rn.75) . 2. Eine aus zwei natürlichen Personen bestehende Bruchteilsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist kein umsatzsteuerlicher Unternehmer (Rn.59) (Rn.62) . 3. Zu Leitsatz 1: Betreibt der Berufsreiter zugleich einen Turnierstall und Ausbildungsstall, mit dem er Unternehmer ist, erbringt er gegenüber den jeweiligen Eigentümer-Gemeinschaften der Pferde keine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung, indem er die Pferde in seinem Betrieb betreut und ausbildet, wenn es an einer Leistungsbeziehung zwischen einem Gemeinschafter und der Gemeinschaft bzw. einem Gesellschafter und einer Gesellschaft fehlt (hier: Anwendungsbereich für die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG nicht eröffnet) (Rn.77) (Rn.78) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 25/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, 10. Juni 2020, XI R 25/18, Urteil Tenor Abweichend von dem Bescheid vom 15.12.2015 über Umsatzsteuer 2009 wird die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % um ... € (USt ... €) und die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben für sonstige Leistungen zu 19 % um ... € (USt ... €) verringert. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung von anteiligen Preisgeldern von Reitturnieren und die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Pferde, die im Miteigentum des Klägers stehen („A“, „B“, „C“). Randnummer 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr … in S… einen Turnier- und Ausbildungsstall. Er ist damit Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Randnummer 3 Der Kläger erzielte Umsätze aus der Unterbringung von Pferden sowie aus Geldpreisen aus Turnieren im In- und Ausland. Die Teilnahme an den Reit- und Springturnieren erfolgt überwiegend nicht mit eigenen Pferden des Klägers. Hierzu schloss der Kläger individuelle Überlassungsvereinbarungen mit den jeweiligen Pferdeeigentümern ab, die Unterstellung, Pflege und Turniervorbereitung beinhalteten. Die Kostenverteilung regelten die Vertragsparteien gesondert. Randnummer 4 In einem beispielhaft vorliegenden Überlassungsvertrag (für das Pferd „A“ vom …) stellt der Eigentümer des Pferdes dieses dem Turnier- und Ausbildungsstall des Klägers zur Verfügung. Der Eigentümer verzichtet auf jegliches Weisungsrecht für Training und Einsatz des Pferdes und übernimmt die Kosten für den Unterhalt des Pferdes, Hufschmied, Tierarzt und Turniereinsatz. Im Gegenzug erhält der Eigentümer aus den siegreichen Teilnahmen an den Turnierveranstaltungen ½ der gewonnenen Geldpreise und ½ der vom Veranstalter gewährten Transportentschädigung. Randnummer 5 Daneben schloss der Kläger gesonderte Pferdeeinstellungs- und Versorgungsverträge mit den Pferdeeigentümern. Für diese Pensionsleistungen vereinbarten die Vertragsparteien monatlich ein gesondertes Entgelt. Zur professionellen Unterstellung und Pflege der Pferde gehörten die Fütterung, das tägliche Bewegen der Tiere, die Betreuung durch einen Tierarzt und einen Hufschmied. Randnummer 6 Einige Pferde wurden darüber hinaus weiter ausgebildet und vom Kläger auf diversen in- und ausländischen Turnieren geritten. Die Logistik dafür (Formalitäten, Nenngelder, Transport der Pferde, Abrechnung mit den Turnierveranstaltern u.s.w.) übernahm der Kläger. Die Preisgelder wurden nach Abrechnung vom jeweiligen Turnierveranstalter in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt und von diesem nach Abzug seines Anteils an den jeweiligen Eigentümer weitergeleitet. Randnummer 7 Der Kläger und Frau PX… sind zu je ½ Eigentümer des Pferdes „A“. Ursprünglicher Eigentümer des Pferdes war zunächst Herr X…. Am … übertrug er den hälftigen Anteil an dem Pferd für einen Betrag von ... € auf den Kläger; die andere Hälfte übertrug er schenkweise auf PX…. Im Pferdepass werden seit dem … der Kläger und PX… als Eigentümer geführt. Im Pferdekaufvertrag vom … wurde gesondert vereinbart, dass das Gewinngeld jeweils zu 50% und dass bei einem Verkauf des Pferdes 50% des Kaufpreises abzüglich der ... € an PX… zu zahlen sind. Der Kläger übernahm die Verpflichtung, das Pferd zu trainieren und erfolgreich bei Turnieren zu reiten. PX… sollte die Hälfte der Unterhaltskosten des Pferdes tragen. Eine schriftliche Vereinbarung darüber liegt nach Angaben des Klägers nicht vor. Der Kläger stellte der Familie X….. für das Einstellen des Pferdes monatlich ... € brutto in Rechnung. Randnummer 8 Der Kläger behandelte die anteiligen Turniererlöse als im Inland nicht steuerbare Umsätze, soweit sie auf ausländische Turniere entfielen, und im Übrigen als nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ermäßigt zu besteuernde Umsätze. Randnummer 9 Der Kläger reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Mai 2009 am 15.06.2009 beim Beklagten ein. Dort erklärte er steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG ... € steuerpflichtige Umsätze zu 19% ... € steuerpflichtige Umsätze zu 7% ... € abziehbare Vorsteuerbeträge ... € Überschuss ... €. Randnummer 10 Der Beklagte erteilte am 18.06.2009 seine Zustimmung. Randnummer 11 Ab dem 25.08.2009 führte der Beklagte bei dem Kläger eine USt-Sonderprüfung für Mai 2009 durch. Die Prüferin stellte dabei u.a. fest, dass der Kläger die Umsätze aus Geldpreisen bei Auslandsturnieren i.H.v. ... € als nicht steuerbar behandelt und die Umsätze aus Geldpreisen im Inland i.H.v. ... € brutto dem ermäßigten Steuersatz unterworfen habe. Die Umsätze aus der Unterbringung der Pferde habe der Kläger mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert. Randnummer 12 Im Rahmen der Sonderprüfung vertrat der Kläger den Standpunkt, dass alle inländischen Turniere nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (als Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere) abgerechnet werden könnten. Die Teilnahme der Reiter an ausländischen Turnieren erfolge aus rein sportlichen Motiven und sei nach § 3 Abs. 3 Nr. 3a UStG zu behandeln. Als hälftiger Eigentümer des Pferdes „A“ trage er – der Kläger – alle entstandenen Kosten (Pension, Beritt, Turnierkosten) zur Hälfte. Mithin stehe ihm auch die Hälfte der Preisgelder zu. Er sei Reiter auf eigenem Pferd in Höhe seines hälftigen Anteils. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 05.05.2010 Bezug genommen. Randnummer 14 Der Beklagte folgte den Feststellungen seiner Prüferin und erließ am 20.05.2010 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung für Mai 2009 und setzte die Vorauszahlung auf ... € fest. Randnummer 15 Der Kläger legte dagegen form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die im Ausland stattfindenden Turniere nach Auffassung aller Reiterkollegen und Verbände nicht steuerbare Umsätze darstellen würden. Die Reiter würden diese Veranstaltungen als Sportler für die BRD (Team Deutschland) besuchen und nicht – wie in Deutschland – als Ausscheide zur Zuchtwertschätzung. Hinsichtlich des Pferdes „A“ hätten der Kläger und PX… eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet mit dem Ziel, mit dem Pferd erfolgreich an Leistungsprüfungen teilzunehmen. Steuerrechtlich liege keine Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der GbR vor. Die Teilnahme an Turnieren sei eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der Gesellschaft. Es sei auch unerheblich, ob eine GbR gegründet oder eine Miteigentümerstellung gebildet worden sei. Er – der Kläger – habe das Pferd jedenfalls nicht als Privatperson, sondern als Unternehmer erworben. Die Aufwendungen für das Pferd seien daher seine Geschäftsaufwendungen. Die andere Hälfte der Kosten für das Pferd „A“ sei der Familie X… berechnet worden. Randnummer 16 Der Kläger reichte die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 am 14.12.2011 beim Beklagten ein. Er erklärte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz ... € darauf Steuer ... € sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a ... € darauf Steuer ... € Umsätze zum ermäßigten Steuersatz ... € darauf Steuer ... € Vorsteuerbeträge ... € Randnummer 17 Daraus ergab sich ein Erstattungsbetrag i.H.v. ... € (Umsatzsteuer ... € ./. Vorauszahlungssoll 2009 ... €). Die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wurde gem. § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Randnummer 18 Im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens trug der Kläger vor, dass auf dem Konto 4300 der Buchführung die anteiligen Gewinngelder erfasst worden seien. Wenn ein Pferd ein Gewinngeld erziele, würden 50% an den Besitzer gehen und 50% seien auf dem Konto 4300 erfasst worden. Das Konto 4400 erfasse dagegen nur die Auslagen für die anteiligen Transportkosten der Pferde. Randnummer 19 Der Kläger habe schriftliche Verträge lediglich über die Unterbringung der Pferde geschlossen; die Vereinbarungen über die Aufteilung der Preisgelder seien jeweils mündlich erfolgt. In der Regel hätten die Besitzer die Nenngelder gezahlt und ½ der Preisgelder erhalten. Über die Pferde seien Einstellungsverträge geschlossen worden. Dafür bezahle der Besitzer einen monatlichen Betrag für Unterkunft, Futter und Beritt. Der Kläger gehe jedoch keine besondere Verpflichtung ein, einzelne Pferde zu trainieren und auf Turnieren und Prüfungen vorzustellen. Er – der Kläger – entscheide persönlich und allein, welches Pferd er zu welchem Turnier mitnehme. Den gewonnenen Preis teile er mit dem Pferdebesitzer, weil Reiter und Pferd den gleichen Anteil am Erfolg hätten. Der Kläger unterscheide dabei nicht danach, ob der Preis für den Reiter oder das Pferd ausgelobt worden sei. Mithin würden im Stall des Klägers zwei getrennte Rechtsverhältnisse bestehen. Eines entstehe mit der Verpflichtung zur Pflege des jeweiligen Pferdes; das andere entstehe frühestens mit der Entscheidung zur Turnierteilnahme. Umsatzsteuerlich sei daher jede Leistung als eigenständig zu bewerten. Randnummer 20 Der Ort der Teilnahme an einem Turnier sei stets dort, wo das Turnier stattfinde, und werde als sportliche Leistung mit 7% versteuert. Der Kläger erbringe diese Leistung nicht gegenüber dem jeweiligen Pferdebesitzer, weil dieser keinen Anspruch darauf habe, dass sein Pferd zu dem Turnier mitgenommen werde. Auch bei ausländischen Turnieren lägen nicht zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen vor. Randnummer 21 Mit der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 30.12.2011 auf ... € herauf. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung wurden die Besteuerungsgrundlagen wie folgt angegeben: Umsätze zum allgemeinen Steuersatz ... € darauf Steuer ... € unentgeltliche Wertabgaben für sonstige Leistungen ... € darauf Steuer ... € Umsätze zum ermäßigten Steuersatz ... € Vorsteuerbeträge ... € Randnummer 22 Der Beklagte habe 50% der Aufwendungen für das Pferd „A“ (insgesamt in 2009 ... €) zu Recht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterworfen. Das Pferd sei kein Betriebsvermögen des Klägers, weil es nicht in dessen Eigentum stehe. Das Pferd stelle vielmehr Gesamthandvermögen der GbR dar, so dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, „A“ oder den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Pferd als Betriebsvermögen im Einzelunternehmen zu behandeln. Dies habe der Kläger im Streitjahr auch nicht getan. Der Betrieb des Klägers erbringe mit der Betreuung des Pferdes „A“ gegenüber der GbR eine sonstige Leistung, die hinsichtlich des Kostenteils des Klägers eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG darstelle. Das Pferd sei im Einzelunternehmen des Klägers als fremdes Pferd zu betrachten, das dort untergebracht und sportlich betreut worden sei. Eine Rechnung sei jedoch nur gegenüber der Gesellschafterin PX… gestellt worden. Gegenüber dem Kläger sei die Leistung unentgeltlich erbracht worden, womit die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertabgabe gegeben seien. Die Bemessungsgrundlage dafür betrage ... €. Randnummer 23 Der Beklagte habe auch die Umsätze aus der Teilnahme des Klägers an nationalen und internationalen Turnieren zu Recht der Regelbesteuerung unterworfen. Der Kläger habe im Streitjahr keine eigenen Pferde – für die ggfs. andere Regelungen geltend könnten - geritten. Das Pferd „A..“ sei nicht als eigenes, sondern als fremdes Pferd der GbR U/X zu betrachten. Randnummer 24 Der Kläger erbringe gegenüber den Pferdeeigentümern eine einheitliche Leistung, bestehend aus der umfassenden Betreuung und Ausbildung der Pferde einschließlich der Turnierteilnahme. Der vorliegende Mustereinstellungsvertrag aus dem Jahr … weise in § 3 einen monatlichen Pensionspreis von ... € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus. Darin seien die monatlichen Fütterungskosten für täglich ausreichend Kraftfutter, Heu, Stroh, Einstreu sowie Beritt enthalten. Für den Beritt würden die mit dem Kläger abgesprochenen Details gelten (§ 7 des Mustereinstellungsvertrages). Die Teilnahme an den Turnieren sei Teil der Gesamtleistung des Klägers gegenüber dem jeweiligen Pferdeeigentümer. Bereits die Bezeichnung „Turnier- und Ausbildungsstall“ impliziere, dass Ausbildung und Turnierteilnahme wesentliche Zwecke des Einstellverhältnisses seien. Auf der Internetseite werbe der Kläger damit, dass die Pferde (maximal 25) optimal auf ihre sportliche Laufbahn und weitere nationale und internationale Starts vorbereitet werden sollten. Die Turnierteilnahmen könnten daher nicht losgelöst vom Einstellverhältnis betrachtet werden. Der Anteil des Klägers an den Preisgeldern sei daher Teil der Gegenleistung, die die Pferdeeigentümer an ihn erbringen würden. Randnummer 25 Der Ort dieser Leistung befinde sich gem. § 3a Abs. 1 UStG dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Im vorliegenden Fall betreibe der Kläger sein Unternehmen in S.. und damit im Inland. Randnummer 26 Auch bei einer Betrachtung der Gesamtleistung des Klägers sei der Leistungsort das Inland. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG würden die sportlichen Leistungen dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werde. Hinsichtlich der einheitlichen Leistung „Betreuung, Training, Turniereinsatz“ werde der Kläger zum wesentlichen Teil im Inland tätig, auch wenn die Turniere im Einzelfall im Ausland stattfänden. Randnummer 27 Zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die auf die steuerbare und steuerpflichtige Gesamtleistung des Klägers zu berechnen sei, gehöre auch der Betrag i.H.v. 50% der Preisgelder (netto), die ein Pferd erzielt habe. Entsprechend der mündlichen und schriftlichen Vertragsvereinbarungen zwischen dem Kläger und den Pferdeeigentümern umfasse die Gegenleistung der Eigentümer auch 50% der Preisgelder. Das Preisgeld sei mithin ein erfolgsabhängiger Entgeltanteil. Randnummer 28 Die Umsatzsteuer darauf betrage einheitlich 19%. Ein Ermäßigungstatbestand nach § 12 Abs. 2 UStG greife nicht ein. Insbesondere handele es sich nicht um die Aufzucht und das Halten von Vieh und die Teilnahme an Leistungsprüfungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Randnummer 29 Die Einwendungen des Klägers, es handele sich um mehrere Einzelleistungen (Einstellen + Beritt + Turnierteilnahme) und daher um mehrere Rechtsverhältnisse, führten nicht zu einer anderen Beurteilung für den Sachverhalt „Reiter auf fremdem Pferd“. Die Turnierteilnahme sei aus Sicht des Pferdeeigentümers eine eigenständige Leistung, die dieser gegenüber dem Turnierveranstalter erbringe. Bei in- und ausländischen Turnieren sei nicht der Reiter, sondern der Pferdeeigentümer Vertragspartner des Veranstalters. Den Eigentümern würden nach den Ausschreibungsbedingungen die Preisgelder zustehen, auch wenn diese zunächst an die Reiter vor Ort ausgezahlt würden. Der Reiter, der nicht Eigentümer des Pferdes sei, habe keinen eigenen Anspruch auf das Preisgeld. Er könne Anteile am Preisgeld nur aufgrund von vertraglichen Absprachen mit dem Eigentümer und nur diesem gegenüber geltend machen. Behalte der Reiter „seinen Anteil“ des Preisgeldes, liege lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vor. Lediglich unter bestimmten Umständen (Reiter auf eigenem Pferd als Turnierteilnehmer) könne sich der Ort der Leistung, die ein Reiter erbringe, ins Ausland verlagern und somit ein nicht steuerbarer Umsatz vorliegen. Dies treffe beim Kläger indes nicht zu. Randnummer 30 Die Umsatzsteuer sei im Ergebnis um ... € zu erhöhen. Die Umsätze lt. Konto 4300 i.H.v. ... € (7%) entsprächen einer Bemessungsgrundlage i.H.v. ... € für Umsätze zu 19%. Randnummer 31 Von den als „nicht steuerbar“ erfassten Umsätzen des Kontos 4690 seien 10.659,50 ... € als steuerpflichtige Umsätze zu 19% zu berücksichtigen, was einer Bemessungsgrundlage i.H.v. ... € entspreche. Randnummer 32 Der Minderung der Umsätze zu 7% i.H.v. ... € (lt. Jahreserklärung) stehe somit eine Erhöhung der Umsätze zu 19% i.H.v. ... € gegenüber. Randnummer 33 Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben (19%) sei um insgesamt ... € zu erhöhen. Randnummer 34 Der Kläger hat am 04.01.2013 Klage erhoben. Randnummer 35 Im Klageverfahren wendet sich der Kläger (nur noch) dagegen, dass der Beklagte hinsichtlich der Pferde, an denen der Kläger einen Miteigentumsanteil besitzt, unentgeltliche Wertabgaben ansetzt bzw. Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft sieht und dafür die Mindestbemessungsgrundlage heranzieht. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die platzierungsabhängigen Preisgelder kein Entgelt für eine steuerbare Leistung seien. Randnummer 36 Im Streitjahr sei der Kläger zu 50% an „A“, an „B“ und an „C“ beteiligt gewesen. Der Kläger habe ausweislich des Pferdepasses für „A“ und der Bestätigungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. für die beiden anderen Pferde jeweils einen Miteigentumsanteil an den Pferden besessen. Da jedoch weder die Bruchteilsgemeinschaft als Eigentümerin der Pferde noch eine GbR als Unternehmerin nach außen aufgetreten sei und Dienstleistungen oder Lieferungen erbracht habe, müsse der Miteigentumsanteil des Klägers an dem jeweiligen Pferd seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Ertragsteuerliche Gesichtspunkte würden in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Mithin bestehe kein Raum für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG. Randnummer 37 Zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern habe auch kein Leistungsaustausch stattgefunden, so dass der Anwendungsbereich zur sog. Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG nicht eröffnet sei. Randnummer 38 Darüber hinaus bezieht sich der Kläger auf die neue Rechtsprechung des EuGH und des BFH, nach der kein Leistungsaustausch zwischen dem Veranstalter und dem Sportler vorliege, wenn lediglich ein erfolgsabhängiges Preis- oder Gewinngeld gezahlt werde. Mithin seien die platzierungsabhängigen Preisgelder, die der Kläger bei nationalen und internationalen Turnieren erritten habe, keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt. Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% sei um ... € zu verringern. Bei diesem Betrag handele es sich um die platzierungsabhängigen Turniererlöse bzw. Preisgelder. Randnummer 39 Auf den Inhalt der Schreiben vom 30.05.2013, 05.09.2013, 11.09.2013, 16.10.2013, 06.11.2013, 06.01.2014, 11.04.2014, 24.07.2014, 20.10.2014, 02.02.2015, 06.08.2015, 31.08.2015, 02.10.2015, 13.10.2015, 02.02.2016, 12.05.2017, 16.05.2017, 23.06.2017, 06.12.2017 und vom 16.03.2018 wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom 15.12.2015 dahingehend zu ändern, dass unentgeltliche Wertabgaben i. H. v. ... € und Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % i. H. v. ... € Berücksichtigung finden. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Hinsichtlich der vom Kläger erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Pferden, die in seinem Miteigentumsanteil stehen, sei nicht davon auszugehen, dass dem Kläger das Pferd von der Miteigentümergemeinschaft zur Nutzung in seinem Einzelunternehmen überlassen worden sei. Dem widerspreche die Übernahme der hälftigen Kosten für Einstellung und Beritt des Pferdes durch den anderen Miteigentümer. Sofern dem Kläger das jeweilige Pferd in vollem Umfang zur Nutzung in seinem Einzelunternehmen zur Verfügung stehen würde, wäre zu erwarten, dass der Kläger auch die vollen Unterhaltungskosten für das Pferd trage. Die Rechnungsstellung des Betriebes des Klägers an die anderen Miteigentümer spreche dafür, dass in Bezug auf das Pferd durch den Betrieb eine Leistung erbracht werde; das Pferd werde nicht einfach im Betrieb genutzt. Die in Rechnung gestellte Leistung bestehe in der „Pension“ und dem Beritt. Diese Leistung sei nicht teilbar, auch wenn der Kläger nur die Hälfte in Rechnung stelle. Leistungsempfänger könne mithin nur die Bruchteilsgemeinschaft sein, unabhängig davon, ob sie als Bruchteilsgemeinschaft oder als GbR betrachtet werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem sog. „Mähdrescherurteil“ des BFH (V R 49/13). Außerdem könne auch der vom Kläger angeführte Zweck der Risikominimierung beim Erwerb eines Pferdes durch mehrere Personen das Bestehen einer GbR begründen. Hinzu komme, dass zusätzlich der Zweck der gemeinsamen Einnahmeerzielung durch den Einsatz des Pferdes beabsichtigt sein dürfte. Randnummer 43 Der Kläger habe eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung an die jeweilige Eigentümer-GbR erbracht. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dafür ergebe sich aus § 10 Abs. 1 UStG. Nach § 10 Abs. 5 UStG sei hier die Mindestbemessungsgrundlage maßgeblich. Diese sei nach den bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten zu ermitteln und würden sich aus den Ausgaben für die Pferdepension sowie den sonstigen Kosten für Tierarzt, Hufschmied u.ä. zusammensetzen, die nicht mit dem Preis für Pension und Beritt abgegolten seien. Hinsichtlich der Pensionskosten sei die Ermittlung der Ausgaben nicht im Einzelnen möglich, so dass der Beklagte von einem Gewinnaufschlag von 20% bei der Kalkulation des Pensionspreises ausgehe. Die Zahlungen durch die anderen Miteigentümer seien zu berücksichtigen. Die sonstigen Kosten für „B“ und „C“ würden sich aus den Rechnungen an die anderen Miteigentümer ergeben; die mit Umsatzsteuer behafteten Kosten für „A“ seien bisher geschätzt worden. An der Einordnung als unentgeltliche Wertabgabe halte der Beklagte nicht mehr fest. Randnummer 44 Hinsichtlich der Turniererlöse vertrete der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei der Leistung, die der Kläger dem Pferdebesitzer gegenüber erbringe, um eine einheitliche Leistung handele, die aus der Beherbergung der Pferde und dem Beritt bestehe. Dabei gehöre zum Beritt auch die Teilnahme an Turnieren, da dies unmittelbarer Ausfluss des Beritts sei. Das an den Kläger gezahlte Entgelt setze sich daher zusammen aus dem Grundbetrag lt. Pensionsvertrag und gegebenenfalls einem erfolgsabhängigen Entgelt, wenn die Turnierteilnahme zu einem Preisgeld führe. Im Unterschied zum Fall Bastova bestehe das Entgelt des Klägers für seine - ausschließlich gegenüber dem Pferdeeigentümer erbrachte – Leistung aus dem monatlich geschuldeten Entgelt für die Pension und dem erfolgsabhängigen Anteil an den Preisgeldern. Der Kläger erhalte daher auch ein unabhängig von Turniererfolgen zu zahlendes Entgelt. Der erfolgsabhängige Teil sei nicht gesondert zu beurteilen, da die Turnierteilnahme keine eigenständige Leistung des Klägers gegenüber dem Pferdeeigentümer sei. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er entscheide, welche Pferde er zu Turnieren mitnehme. Ein separates Vertragsverhältnis mit den Pferdeeigentümern liege nicht vor. Randnummer 45 Auf den Inhalt der Schreiben vom 08.05.2013, 28.06.2013, 09.10.2013, 09.12.2013, 07.02.2014, 06.05.2014, 19.09.2014, 23.12.2014, 12.06.2015, 14.12.2015, 04.10.2017 und 08.05.2018 wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 46 Der Beklagte hat am 15.12.2015 einen geänderten Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer erlassen und die Umsatzsteuer auf ... € festgesetzt. Der Bescheid wurde damit zum Gegenstand des Klageverfahrens gem. § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Änderung betrifft die unentgeltlichen Wertabgaben für die Pferde „B“ und „C“ sowie die Erhöhung der unentgeltlichen Wertabgaben für „A“. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 14.12.2015 Bezug genommen. Randnummer 47 Mit Schreiben vom 24.07.2014 hat der Kläger zusätzlich eine Zwischenfeststellungsklag e zu drei Punkten erhoben. Hinsichtlich der Anträge 2 und 3 hat der Kläger diese inzwischen zurückgenommen. Der Senat hatte bereits am 18.05.2017 mündlich verhandelt. Dort hat der Kläger Punkt 1 der Zwischenfeststellungsklage ebenfalls zurückgenommen. Randnummer 48 Der Senat hat am 17.05.2018 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Randnummer 49 Dem Senat lag je ein Band Umsatzsteuer-, Bilanz-, Rechtsbehelfs- und Betriebsprüfungsakten sowie eine Heftung Unterlagen Stpfl. zur USt-SP vor. Entscheidungsgründe Randnummer 50 1.) Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 51 Der Beklagte hat die Turniererlöse im In- und Ausland unzutreffend als steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Klägers gegenüber den Eigentümern der Pferde behandelt und dem Regelsteuersatz unterworfen. Bei den platzierungsabhängigen Preisgeldern, die der Kläger bei Turnieren im In- und Ausland erritten hat, handelt es sich nicht um eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt (dazu a)). Im Hinblick auf die Pferde, die im Miteigentum des Klägers stehen, ist der Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine entgeltliche Gesellschafter-Leistung gegenüber einer Gesellschaft erbracht hat, auf die die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden wäre (dazu b)). Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.