Unzulässige Klage wegen Verfristung; unvollständiger Eingang eines Telefaxes; fehlende Unterschrift Leitsatz 1. Den Prozessbevollmächtigten trifft bei Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung und zuvor gescheiterter Klageerhebung per digitalem Fax eine gesteigerte Prüfungspflicht hinsichtlich der rechtzeitigen Klageerhebung. (Rn.24) 2. Das Hindernis (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) fällt bei eindeutigem Hinweis in der gerichtlichen Eingangsverfügung auch dann weg, wenn der Prozessbevollmächtigte in Verkennung des Inhalts dieser Verfügung irrig weiter davon ausgeht, dass eine zweite Klageerhebung per digitalem Fax erfolgreich war. (Rn.24) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Sie sind nach eigenen Angaben und den Feststellungen der Beklagten syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Die Kläger zu 1. und 3. verließen Syrien im Frühjahr illegal über die türkische Grenze und begaben sich sodann nach Libyen. Seinen noch 2014 in Damaskus ausgestellten und für sechs Jahre gültigen Reisepass nutzte der Kläger zu 1. bei der Grenzüberquerung nicht. Die Klägerin zu 2. reiste separat von den übrigen Klägern aus: Sie reiste über Damaskus zunächst in den Sudan und begab sich sodann zum Rest der Familie, ihr syrischer Reisepass wurde am 28.05.2016 in al-Hassaka durch die Passbehörde ausgestellt. Im Juli 2017 flohen die Kläger aufgrund sich verschlechternder Gesamtumstände aus Libyen über das Mittelmeer am 14.07.2017 nach Italien und begaben sich von dort am 18.07.2017 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 28.07.2017 Asylanträge stellten. Randnummer 3 Bei der persönlichen Anhörung gaben die Kläger sinngemäß an, dass sie Syrien aus Angst vor dem IS verlassen hätten und, weil man ihnen dort seitens des Regimes – zu Unrecht – eine Kollaboration mit Regimegegnern unterstelle. Auf die Niederschriften zur persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt wird Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 09.11.2017 zum Geschäftszeichen 7170288 - 475, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.11.2017 zugestellt wurde, hat die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen hat sie die Asylanträge sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, dass Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Verfolgung nicht vorlägen. Randnummer 5 Mit dem Ziel die Anerkennung seiner Mandanten als Flüchtlinge zu erreichen, hat der Prozessbevollmächtigte am 28.11.2017 um 20:35 Uhr ein zwölfseitiges digitales Fax („Digifax“) bei Gericht eingereicht. Aufgrund eines Fehlers am Faxgerät des Gerichts wurde dieses Schreiben unvollständig nur bis zur Seite 8 ausgedruckt. Auch war dieser mit „Klage“ überschriebene Schriftsatz auf der letzten ausgedruckten Seite nicht unterschrieben und es ist augenscheinlich, dass diese Seite nur unvollständig – nämlich zur Hälfte – ausgedruckt wurde. Das Digifax ist – aus nicht näher nachvollziehbaren Umständen und entgegen der üblichen Aktenanlage – weder zum digitalen Gerichtsposteingang noch in die Gerichtsanwendung „Eureka-Fach“ gelangt. Die Daten des digitalen Faxes sind bei Gericht in keiner Form gespeichert worden, einzig der ausgedruckte aber unvollständige Schriftsatz ist in haptischer Form zur Gerichtsakte gelangt. Im Zuge der Eingangsverfügung hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.12.2017 auf folgendes hingewiesen (Hervorhebung wie im Original): Randnummer 6 Die Klage ist am 28.11.2017 unvollständig und ohne Unterschrift per Telefax eingegangen. Die Übertragung wurde auf Seite 8 abgebrochen. Randnummer 7 Das Original der Klage ist vollständig am 04.12.2017 bei Gericht eingegangen. Randnummer 8 Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20.12.2017, das am 27.12.2017 bei Gericht eingegangen ist, sinngemäß vorgetragen, dass er um Überprüfung der Eingangsnachricht bitte. Insoweit habe er am 28.11.2017 selbst festgestellt, dass die Übertragung seiner 12-seitigen Klageschrift an das Gericht „durch Abbruch auf der 8. Seite“ gescheitert ist. Er habe diesen Mangel bemerkt und sodann die „Notfallmaßnahme“ ergriffen, eine einseitige Klageschrift inklusive Unterschrift am 28.11.2017 um 22:35 Uhr an das Gericht zu faxen, was erfolgreich gewesen sei. Zum Nachweis dieses Vortrags hat der Prozessbevollmächtigte die Kopie einer einseitigen ordnungsgemäß unterschriebenen Klageschrift nebst eines Dokuments, das mit „Nachweis Faxversand“ überschrieben ist, zu den Gerichtsakten gereicht. Ausweislich des letzteren Dokuments – das aus Platzgründen den unteren Teil der einseitigen Klageschrift, der die (etwaige) Unterschrift enthält, nicht abbildet – hat der Prozessbevollmächtigte am 28.11.2017 um 22:35:43 Uhr ein Digifax mit seinem Endgerät in den Status „versandt“ versetzt, überdies erging insoweit die Mitteilung in seinem Endgerät „0000/Erfolgreich verarbeitet“. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 hat der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der vom Gericht vorgetragenen Bedenken zur Zulässigkeit der ggf. verfristeten Klage mitgeteilt, dass er jetzt erstmals von dem Umstand Kenntnis erlangt habe, das auch seine zweite – nur eine Seite umfassende – Klageschrift am 28.11.2017 nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist. Insoweit hat er sodann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und überdies ausgeführt, dass ihm wegen der Mängel beim Gerichtsfax ohnehin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Randnummer 10 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang überdies die Feststellungen getroffen, dass auch ein zweites Digifax des Prozessbevollmächtigten – aus nicht näher nachvollziehbaren Umständen und entgegen der üblichen Aktenanlage – weder zum digitalen Gerichtsposteingang noch in die Gerichtsanwendung „Eureka-Fach“ gelangt ist. Entgegen des ersten Digifaxes ist dieses Digifax in keiner Weise zu Gericht gelangt, vielmehr hat das auf den 28.11.2017 datierte Original dieses Schriftsatzes das Gericht erst am 04.11.2017 auf dem Postweg erreicht, wie auch aus der o.g. Eingangsverfügung deutlich wird. Die genauen Umstände für die Fehlfunktion des Digifaxes vermochte das Gericht nicht festzustellen, insoweit geht es zu Gunsten der Kläger allerdings von einer Fehlfunktion des Empfangsgeräts bei Gericht aus. Randnummer 11 Die Kläger beantragen, Randnummer 12 die Ziffer 2. des Bescheides der Beklagten vom 09.11.2017 * 7 170 288 - 475 * aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 anzuerkennen (= Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen). Randnummer 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug. Randnummer 16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.01.2018 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sowie die bei der Kammer zu Syrien geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und auch nicht vertreten war, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Randnummer 19 I. Die Klage ist bereits unzulässig, da verfristet. Angesichts der Zustellung des Bescheids an den Prozessbevollmächtigten am 14.11.2017 (Dienstag) endete die zweiwöchige Klagefrist am 28.11.2017 (Dienstag) um Mitternacht, indes ist eine den Anforderungen des § 81 VwGO genügende – insbesondere unterschriebene – Klage erst am 04.12.2017 bei Gericht eingegangen. Mithin ist der den Klägern die Flüchtlingszuerkennung verweigernde streitgegenständliche Bescheid am 28.11.2017 bestandskräftig geworden. Insbesondere ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der verfristeten Klageerhebung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO und § 173 VwGO den Klägern wie eigenes Verschulden zuzurechnen (siehe nur Krausnick in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 60, Rn. 48 und Kopp / Schenke , VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60, Rn. 20 jeweils m.w.N.). Überdies enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auch nicht den Zusatz „in deutscher Sprache abgefasst“, der von Teilen der Rechtsprechung als unrichtig angesehen wird (vgl. zum Streitstand: VGH München NVwZ 2018, 838). Randnummer 20 1. Durch das nicht unterschriebene Dokument ist die Klage nicht wirksam erhoben worden, denn es mangelt an der Schriftform. Insbesondere kann die Unterschrift auch nicht nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden. Randnummer 21 Überdies liegt auch keiner der anerkannten Fallgruppen vor, die ausnahmsweise den ohnehin eher großzügig auszulegenden Anforderungen an die Schriftform nach § 81 VwGO gerecht werden könnten. Insbesondere haben die Kläger das nicht unterschriebene Schriftstück weder persönlich bei Gericht eingereicht noch weist das Schreiben eine von den Klägern eigenhändig geschriebene Absenderadresse auf (vgl. diese und weitere Fallgruppen m.w.N. bei: Kopp / Schenke , VwGO, 24. Aufl. 2018, § 81, Rn. 6). Zwar verlangt die VwGO nicht explizit die Einreichung einer unterschriebenen Klageschrift. Vorliegend ist aber dem Grundgedanken des das Schriftformerfordernis postulierenden § 81 VwGO – nämlich der Maßgabe, einen sicheren Nachweis darüber zu haben, dass das Schriftstück vom angegebenen Absender stammt – Rechnung zu tragen (vgl. Ortloff / Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL 2017, § 81, Rn. 9). Nach dem Erscheinungsbild des anwaltlichen Schriftsatzes ist indes völlig offen, ob es sich lediglich um einen Entwurf handelt, der ohne Wissen und Wollen des Absenders in den Rechtsverkehr gekommen ist (näher hierzu m.w.N. Koehl , NVwZ 2017, 1089, 1090). Insoweit ist gerade nicht ohne Weiteres feststellbar gewesen, ob der Schriftsatz als Klage gemeint ist. Auch nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 1989, 1175, 1176) liegt nach dem oben Gesagten kein Fall vor, in dem das vollständige Fehlen der Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin ausschließt. Randnummer 22 2. Das unterschriebene Dokument vom 28.11.2017, das am 04.12.2017 bei Gericht eingegangen ist, genügt zwar mühelos den Anforderungen der VwGO an eine ordnungsgemäße Klageschrift, ist aber nach den o.g. Datumsangaben verfristet. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.